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Drucksache - VII-0067
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin 02.2012 Abteilung Jugend und Facility Management Bezirksstadträtin
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.
Vorlage zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 BezVG
1. Gegenstand der Vorlage
Berufung beratender Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfeausschusses der Bezirksverordnetenversammlung für die VII. Wahlperiode.
2. Beschlussentwurf
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung beruft die durch die Bezirksstadträtin für Jugend und Facility Management, Frau Keil, den Bezirksschulbeirat sowie die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften benannten Mitglieder (Anlage) mit beratender Stimme für jeweils eine Amtsperiode in den Kinder- und Jugendhilfeausschuss und bestimmt für diese Mitglieder das in der Anlage benannte stellvertretende Mitglied, soweit erfolgt.
3. Begründung
Gemäß § 70 SGB VIII werden die Aufgaben des Jugendamtes durch den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen.
Nach § 35 Abs. 8 AG KJHG beruft die Bezirksverordnetenversammlung die in § 35 Abs. 7 Nr. 3 bis 9 KJHG bezeichneten und durch das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamtes, den Bezirksschulbeirat, die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, den Integrationsausschusses sowie den Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlung benannten Personen für jeweils eine Amtsperiode als beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. Gemäß § 35 Abs. 9 Satz 1 AG KJHG soll die Benennung der Mitglieder nach den Absätzen 5, 6 und 8 gleichmäßig nach Frauen und Männern erfolgen. Für jedes Mitglied ist gemäß § 35 Abs. 9 Satz 2 AG KJHG ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.
In der Anlage werden der Bezirksverordnetenversammlung die in den Jugendhilfeausschuss zu berufenden Mitglieder sowie ihre Stellvertreter benannt, mit Ausnahme der Personen, die der Integrations- und der Jugendhilfeausschuss der Bezirksverordnetenversammlung jeweils selbst der Bezirksverordnetenversammlung zu benennen hat.
Der Bezirksschulbeirat und die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften benannten ihre Mitglieder gegenüber der für Jugend zuständigen Bezirksstadträtin. Zuvor hatte sie entschieden, welche Weltanschauungsgemeinschaft die Person zur Vertretung der freigeistigen Verbände benennt.
4. Rechtsgrundlage
§ 35 Abs. 7 – 9 AG KJHG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG
5. Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
entfällt
8. Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Christine Keil Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Jugend und Facility Management
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