Drucksache - VI-1402  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XIX-61 für die Grundstücke Brehmestraße 15-22 sowie den Bereich zwischen Brehmestraße, Bahntrasse Gesundbrunnen Richtung Bernau (Stettiner Bahn) und Bahntrasse Gesundbrunnen Richtung Oranienburg (Nordbahn) genannt ”Nasses Dreieck” sowieeinen Abschnitt der Esplanade zwischen Bahnlinie und Dolomitenstraße im Bezirk Pankow
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
26.10.2011 
45. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BA

Siehe Anlage

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin2011

 

 

 

 

 

 

An die

BezirksverordnetenversammlungDrucksache-Nr.:

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.: Bebauungsplan XIX-61 für die Grundstücke Brehmestraße 15-22 sowie den Bereich zwischen Brehmestraße, Bahntrasse Gesundbrunnen Richtung Bernau (Stettiner Bahn) und Bahntrasse Gesundbrunnen Richtung Oranienburg (Nordbahn) genannt ”Nasses Dreieck” sowie einen Abschnitt der Esplanade zwischen Bahnlinie und Dolomitenstraße im Bezirk Pankow

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ……… folgenden Beschluss gefasst:

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-61 wird um die Grundstücke Brehmestraße 23-25, 28 und südlich der Görschstraße 27 sowie Flächen der beiden Bahntrassen und der Verbindungskurve erweitert. Der neue Titel heißt:

 

Bebauungsplan XIX-61

für die Grundstücke Brehmestraße 15-25, 28 (Kleingartenanlage Famos nördlich und südlich der Brehmestraße, südlich der Florapromenade und zwischen Maxi­milian- und Dolomitenstraße) und südlich der Görschstraße 27 sowie für die Fläche zwischen den Bahntrassen Gesundbrunnen Richtung Bernau (Stettiner Bahn) und Gesundbrunnen Richtung Oranienburg (Nordbahn) genannt „Nasses Dreieck” und einen Abschnitt der Görschstraße bis zur Brehmestraße, einen Abschnitt der Heynstraße zwischen Bahntrasse und Florapromenade, einen Abschnitt der Maximilianstraße zwischen Bahntrasse und Dolomitenstraße sowie einen Abschnitt der Esplanade zwischen Bahntrasse und Dolomitenstraße im Bezirk Pankow

 

Mit der Durchführung des Beschlusses ist das Stadtentwicklungsamt beauftragt.


Begründung

 

 

Der Bebauungsplan XIX-61 wurde vom damaligen Bezirksamt Pankow (Beschluss v. 19.12.2000 III-152/2000) vorrangig mit dem Ziel aufgestellt, die Flächen am „Nassen Dreieck“ als öffentliche Parkanlage mit Spielplatz in Verbindung mit der übergeord­neten Grünverbindung (Mauerweg) planungsrechtlich zu sichern. Innerhalb dieser zukünftigen öffentlichen Grünfläche soll der Mauerweg vom Prenzlauer Berg kom­mend, zum Landschaftsraum Blankenfelde im Teilraum Pankow führen. Darüber hin­aus bestand die Absicht der Erhaltung des baulichen Bestandes im vorhandenen Siedlungsbereich als allgemeines Wohngebiet und der Sicherung einer Teilfläche einer privaten Kleingartenanlage einschließlich deren Erweiterung durch entspre­chende Festsetzungen. Die Flächen der Stettiner Bahn, der Nordbahn und deren Verbindungskurve sollten nachrichtlich übernommen werden.

 

Das Grundstück Brehmestraße 21/22 wurde mit o. g. Aufstellungsbeschluss nicht als eigenes Grundstück, sondern der Lage nach als zum „Nassen Dreieck“ dazugehörende Fläche betrachtet. Demzufolge fand dieses Grundstück, in dem vom Bezirksamt beschlossenen und im Amtsblatt von Berlin (ABl. 2001, S. 105) veröffentlichten Titel des räumlichen Geltungsbereiches keine Erwähnung. Dass aber das genannte Grundstück auch zum räumlichen Geltungsbereich gehören sollte, spiegelte die Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs XIX-61 wider. Das soll jetzt auch im Titel klargestellt werden. Außerdem sollen die angrenzenden, teilweise bebauten Grundstücke Brehmestraße 23, 24 und 25 zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zusätzlich mit in den räumlichen Geltungsbereich aufgenommen werden.

 

Die für das Verfahren durchgeführte frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde mit Bezirksamtsbeschluss IV- 237/02 ausgewertet. Mit Bezirksamtsbeschluss vom 11.03.2003 (Beschl.Nr.: V-321/2003, DRS V-395/03) wurden die ursprünglichen Planungsziele für das Grundstück Brehmestraße 21/22 (öffentliche Parkanlage und öffentlicher Spielplatz), bis auf das Erfordernis für eine öffentliche Durchwegung vom Mauerweg zur Brehmestraße über dieses Grundstück, aufgegeben.

Abgeleitet aus der Bestandsbebauung im räumlichen Geltungsbereich und der näheren Umgebung sollen die Grundstücke Brehmestraße 15-25 als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden. Auch die geplanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und Flächen, die überbaubar sein sollen, orientieren sich an der Bestandsbebauung.

Im Flächennutzungsplan von Berlin (FNP) sind die Grundstücke als übergeordneter Grünzug (Mauerweg) dargestellt. Der FNP als strategische Planung des Landes Berlin nimmt jedoch keine grundstücksscharfe Abgrenzung von Flächen vor. Die Darstellungen des FNP sind in verbindlichen Bauleitplänen der örtlichen Situation anzupassen und zu konkretisieren. Angrenzend zum Grünzug stellt der FNP Wohnbauflächen WA 1 /Geschossflächenzahl (GFZ) über 1,5 dar. Die geplanten Festsetzungen sind daher aus dem FNP entwickelbar.

 

Ein weiterer Anlass für die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans XIX-61 besteht in der Übernahme der Ziele aus dem im Jahre 2006 öffentlich ausgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) - Ersatzmaßnahme „Regionales Band: Mauergrünzug - vom Mauerpark zum Naturraum Barnim“ zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben „Wiederaufbau und Elektrifizierung der Dresdner Bahn, Knoten Berlin, der Strecke Südkreuz (A)-Blankenfelde, PFA 1 und 2“ in den Bebauungsplan.

Im LBP führt der Mauerweg anstatt, wie bisher im Bebauungsplanentwurf XIX-61 nur in einer Breite von 5,0 m vorgesehen, jetzt über einen 10,0 m breiten Zugang von der Esplanade zum „Nassen Dreieck“ über die Verbindungskurve der Deutschen Bahn und weiter, ab dem Grundstück Brehmestraße 15 rückwärtig, in nördlicher Richtung mit einem nur 3,0 m breiten Streifen bis zur Wollankstraße. An der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Brehmestraße 21/22 ist im LPB eine 6,0 m breite Durchwegung vom Mauerweg zur Brehmestraße geplant.

Mit Offenlegung dieser Pläne im Jahre 2006 (ABl. S. 3264) trat für die von dieser Planung betroffenen Flächen die Veränderungssperre nach § 19 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) für eine dinglich zu sichernde Grunddienstbarkeit in Kraft.

Wertsteigernde Maßnahmen sind bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens über diese Fläche nicht möglich.

 

Von dieser räumlichen Geltungsbereichserweiterung sind - ohne Auswirkungen auf den Titel - nur die Flächen der beiden Bahntrassen und die Verbindungskurve der Deutschen Bahn im Planbild betroffen.

In Durchführung des zuvor benannten Bezirksamtsbeschlusses vom 11.03.2003 und in Übereinstimmung mit den Zielen des Planfeststellungsverfahrens wurde der Bebauungsplanentwurf XIX-61 entsprechend angepasst.

 

Darüber hinaus besteht die Absicht, die Gesamtanlage der Kleingartenanlage (KGA) Famos planungsrechtlich langfristig als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ zu sichern und um diese Flächen den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-61 zu erweitern.

 

Die KGA wurde im Jahre 1921 mit einer Gesamtfläche von ca. 3,0 ha gegründet und setzt sich aus vier, durch öffentliche Straßen und dem Bahngelände voneinander getrennt liegende, Teilflächen zusammen. Alle vier Teilflächen werden unter der Lagebezeichnung Brehmestraße 28 im Allgemeinen Liegenschaftskataster Berlin geführt. Die KGA besteht aus 73 Parzellen mit einer Größe von ca. 200 m² bis 500 m² sowie Erschließungswegen. 91% der Gesamtanlage sind in privatem Eigentum und 9% der Anlage gehören dem Land Berlin. Innerhalb der Teilfläche KGA Famos südlich der Brehmestraße liegen zwei ehemalige Straßenflurstücke in Verlängerung der Görsch- und Gaillardstraße (Flurstück 26 und 28), die bis zur Verbindungskurve der Deutschen Bahn reichen. Sie gehören dem Land Berlin und befinden sich im Fachvermögen des Amtes für Umwelt und Natur. Auf dem landeseigenen 1.616 m² großen Flurstück 26 (Fläche in Verlängerung der Görschstraße) befindet sich das gemeinsame Vereinshaus der KGA. Das landeseigene Flurstück 28 (Fläche in Verlängerung der Gaillardstraße) mit einer Größe von 1.462 m² wird zu etwa zwei Dritteln durch Parzellen der KGA und einen Erschließungsweg genutzt.

Die landeseigenen Flurstücke 26 und 28 innerhalb der KGA Famos befindenden sich im Alleineigentum und sind dem Geschäfts- und Aufgabenbereich der Bezirksver­waltung Gartenbau/Grünflächen zugeordnet.

 

Die KGA wurde seinerzeit, soweit derzeit bekannt, von der damaligen Eigentümerin des überwiegenden Teils der Gesamtfläche an den Bezirksverband der Kleingärtner Pankow e.V. verpachtet. Spätere Grundstücksnutzungsverträge wurden ohne Beteiligung der Eigentümerin geschlossen. Für die dem Land Berlin gehörenden Flächen besteht seit dem 1.1.2006 mit dem o. g. Bezirksverband der Kleingärtner ein unbefristeter Zwischenpachtvertrag.

 

Die räumlich durch öffentliche Straßen und die Bahnanlage getrennt liegenden Teilflächen der KGA haben als Gesamtanlage einen gemeinsamen Vorstand sowie ein gemeinsames Vereinshaus.

Die Flächen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XIX-61 südlich der Brehmestraße mit Ausnahme der Grundstücke Brehmestraße 15-25 werden nach aktualisierter Einschätzung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (II C) gem. § 35 BauGB dem Außenbereich zugeordnet. Die übrigen Flächen im Geltungsbereich sind Innenbereichsflächen nach § 34 BauGB.

 

Bekannt gewordene Aktivitäten der privaten Eigentümerin, Teile des Grundstückes der KGA zu verkaufen, sind Anlass, die gesamte KGA Famos durch Festsetzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ dauerhaft sichern zu wollen. Damit soll die ausgeübte, historisch an diesem Standort gewachsene Kleingartennutzung möglichst für alle vier Teile der KGA Famos planungsrechtlich gesichert werden.

Mit der planungsrechtlichen Sicherung der vorhandenen Kleingärten als private Dau­erkleingärten soll gem. § 1 Abs. 5 BauGB das städtebauliche Ziel einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschonen­den Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen mit­einander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialge­rechte Bodennutzung gewährleistet, verfolgt werden. Durch die beabsichtigte pla­nungsrechtliche Sicherung der KGA sollen die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt werden, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten werden.

 

Damit wird dem Beschluss der BVV Pankow vom 29.06.2011 (Drs.-Nr. VI-1357) entsprochen. Die BVV Pankow ersuchte das Bezirksamt mit diesem BVV-Beschluss, die „Parzellen für die Kleingartennutzung zu sichern“ wegen ihrer Funktion als innerstädtische Grünflächen, die eine wichtige soziale und ökologische Funktion erfüllen und einen bedeutenden Beitrag für eine nachhaltige Entwicklung der Stadt leisten.

Für die zwischen der Görsch-, Brehme- und Heynstraße liegende Teilfläche der KGA Famos wurde allerdings am 31.01.2011 ein Vorbescheid erteilt. Mit diesem Vorbescheid wurde eine Bebaubarkeit der Fläche nach § 34 Abs. 1 BauGB für Wohnungsbau, der sich in die nähere Umgebung einfügt, bestätigt. Die bekannt gewordenen Absichten der Grundstückseigentümerin die seit über 90 Jahren bestehende kleingärtnerische Nutzung aufzugeben, haben eine Vergegenwärtigung und Prüfung der städtebaulichen Entwicklungsziele ausgelöst und das Planerfordernis, angesichts der bestehenden Rechtslage erkannt. Der erteilte Vorbescheid setzt sich grundsätzlich gegenüber der nunmehr beabsichtigten Änderung der Rechtslage durch die, einer Wohnbebauung entgegen stehende Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ durch. Das mit dem vorliegenden Bezirksamtsbeschluss formulierte Planungsziel kann für diese Teilfläche nur durch Festsetzungen gesichert werden, wenn von dem Vorbescheid im Zeitraum seiner Bindungswirkung kein Gebrauch gemacht wird, also auf dieser Grundlage keine Baugenehmigung zu erteilen ist, bzw. eine ggf. zu erteilende Baugenehmigung nicht innerhalb ihrer Bindungswirkung ausgenutzt wird.

Eine Rücknahme des Vorbescheides soll nicht erfolgen.

 

Die Auswirkungen der geplanten Festsetzungen, insbesondere hinsichtlich der privaten Eigentumsrechte sind im weiteren Verfahren zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen, ebenso wie die finanziellen Auswirkungen der Planung.

 

Im FNP ist die Teilfläche der KGA südlich der Brehmestraße als öffentliche Grünfläche – Bestandteil der übergeordneten Grünverbindung (Mauerweg) dargestellt. Die zwei Teilflächen der KGA an der Görsch- und Heynstraße sowie an der Florapromenade sind als Wohnbaufläche WA 1 (GFZ über 1,5) und die Teilfläche der KGA an der Maximilian-/Dolomitenstraße als Wohnbaufläche WA 2 (GFZ bis 1,5) dargestellt.

 

Wie bereits zuvor bezüglich der geplanten Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten an der Brehmestraße ausgeführt, nimmt der FNP als strategische Planung des Landes Berlin jedoch keine grundstücksscharfe Abgrenzung von Flächen vor. Die Darstellungen des FNP sind in verbindlichen Bauleitplänen der örtlichen Situation anzupassen und zu konkretisieren.

Die im FNP als Wohnbauflächen dargestellten 3 Teilflächen der KGA grenzen unmittelbar an den im FNP dargestellten übergeordneten Grünzug Mauerweg. Da der FNP Entwicklungsspielräume für Flächen kleiner als 3 ha zur Binnendifferenzierung in der verbindlichen Bauleitplanung zulässt (Darstellungen im FNP beziehen sich auf Flächen größer als 3 ha) und die Sicherung von siedlungsbezogenen Freiräumen für die Erholung auch zu den Grundsätzen der Raumordnung gehören, besteht für die Sicherung der Gesamtanlage der KGA Famos als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ kein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung, so dass sie aus dem FNP entwickelbar ist.

 

An die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke der Brehmestraße 21-24 und an die Zaungrenze der südlich der Brehmestraße liegenden Teilfläche der KGA Famos grenzt unmittelbar das mit Verordnung vom 18.11.2010 (GVBl. S. 527) liegende Landschaftsschutzgebiet des ehemaligen Mauerstreifens, der Schönholzer Heide und des Bürgerparks. Unter Berücksichtigung dieser Verordnung wird für die Brachen des Grundstücks Brehmestraße 28 das ursprünglich beabsichtigte Planungsziel zur Erweiterung der KGA Famos geändert. Zur Sicherung der Brachflächen als Grünflächen, deren Gestaltung nunmehr nach Maßgabe der o. g. Verordnung zu erfolgen hat, soll eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage mit Spielplatz“ - auch in Umsetzung des genannten Bezirksamtsbeschlusses vom 11.03.2003 - festgesetzt werden. In Fortführung der öffentlichen Parkanlage über das landeseigene ehemalige Straßenflurstück der Görschstraße in der KGA Famos, soll auch die erforderliche Erreichbarkeit des „Nassen Dreiecks“ für Nutzfahrzeuge des Amtes für Umwelt und Natur gesichert werden.

 

Aufgrund der Komplexität der Planinhalte und Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Fachplanungen und der Bauleitplanung soll das Bebauungsplanverfahren XIX-61 mit erweitertem Geltungsbereich fortgeführt und die Planungsziele im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange überprüft und konkretisiert werden.

Dazu gehört auch die Klärung von ggf. vorliegenden Widersprüchen, die innerhalb der gesamtstädtischen Planungen in Bezug auf die Darstellung der Bahnanlage der Verbindungskurve im FNP und den Festlegungen in der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet als auch ggf. mit festgelegten Ersatzmaßnahmen „Nasses Dreieck“ bestehen. Gleiches gilt auch für die Ermittlung der öffentlichen und privaten Belange im Zusammenhang mit der beabsichtigte Sicherung der öffentlichen Parkanlage mit Spielplatz innerhalb und rückwärtig der KGA.

 

Die Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB vom 18.04.2011 an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ergab, dass die Vorraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens gem. 13 a BauGB nicht vorliegen und dass gegen die Absicht den Bebauungsplan unter Änderungen (Geltungsbereichserweiterung) aufzustellen, aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins bei den dargelegten Planungszielen, keine Bedenken bestehen.

Die geplanten Festsetzungen sind nach Aussage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung I B aus den Darstellungen des FNP entwickelbar. Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da es mit den Bahnanlagen und der Sicherung des Mauergrünzuges einschließlich „Mauerweg“ dringende Gesamtinteressen Berlins gem. Absatz 1 Nr. 2 berührt und eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäß § 7 Abs. 1 AGBauGB kann die zuständige Senatsverwaltung in Bebauungsplanverfahren zur Wahrung dringender Gesamtinteressen Berlins einen Eingriff nach § 13a Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG) vornehmen. Zur Wahrung dieser Aufgabe ist über die Mitteilung nach § 5 AGBauGB und das Anzeigeverfahren nach § 6 Abs. 4 AGBauGB hinaus, eine verfahrensbegleitende Unterrichtung erforderlich. Die Verwaltungsvorschriften regeln die Unterrichtungsverpflichtung bzw. das Verfahren.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die Planungsleistungen sollen aus Kapazitätsgründen nach Durchführung der frühzeitigen Behördenbeteiligung an ein Planungsbüro vergeben werden. Die Planungskosten für die städtebaulichen Leistungen betragen ca. 17.650 €. Die Planungskosten wurden bereits bei der Anmeldung der Haushaltsmittel für 2012/13 für Kapitel 4610 Titel 54010 berücksichtigt.

 

Die Einschätzung der Höhe der weiteren haushaltsmäßigen Auswirkungen einer späteren Festsetzung des Bebauungsplans ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich und wird im weiteren Verfahren noch ermittelt und in weiteren verfahrensbegleitend erforderlichen Beschlussvorlagen dargestellt werden.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Der Bebauungsplan XIX-61 soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die Planung soll u. a. dem langfristigen Erhalt der Attraktivität des Ortsteils Pankow als familienfreundliches Stadtquartier dienen.

 

 

Der Bebauungsplanentwurf XIX-61 liegt in der Sitzung aus.

 


Anlage 1: Bebauungsplan XIX-61

Geltungsbereich Stand Juli 2011

Geltungsbereich zum Aufstellungsbeschluss

Anlage 2: Auswirkungen des Bezirksamtsbeschlusses auf eine nachhaltige Entwicklung

 

 

 

 

 

 

Matthias KöhneDr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur, Wirt-                                                                                                                schaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 


                                          Anlage 2 der BVV-Vorlage zur Kenntnisnahme

Auswirkungen des Bezirksamtbeschlusses auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

Nachhaltigkeitskriterium

      keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1.   Fläche

     -Versiegelungsgrad

 

x

x

 

 

 

2.   Wasser

     -Wasserverbrauch

 

x

 

 

 

 

3.   Energie

     -Energieverbrauch

     -Anteil erneuerbarer Energie

 

x

 

 

 

 

4.   Abfall

      -Hausmüllaufkommen
-Gewerbeabfallaufkommen

 

x

 

 

 

 

5.   Verkehr

      -Verringerung des Individualver­kehrs

      -Anteil verkehrsberuhigter Zonen

      -Busspuren

      -Straßenbahnvorrangschaltungen

      -Radwege

 

x

 

 

 

 

6.   Immissionen

      -Schadstoffe
-Lärm

 

x

x

 

 

 

7.   Einschränkung von Fauna und    Flora

 

x

x

 

 

 

8.   Bildungsangebot

 

x

 

 

 

 

9.   Kulturangebot

 

x

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

 

x

x

 

 

 

11. Partizipation in Entscheidungspro­zessen

 

x

 

 

 

Beteiligung der Öffentlichkeit und Gremien

12. Arbeitslosenquote

x

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

x

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

 

 

 

x

x

 

15. wirtschaftliche Diversifizierung nach Branchen

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 
 

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