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Drucksache - VI-1399
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin 2011
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache – Nr.:
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG
Betr.: Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 2011 folgenden Beschluss gefasst:
Die Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46 wird als Rechtsverordnung erlassen.
Begründung:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 29. Juni 2011 (Druck-sache - Nr. VI-1344) den Entwurf der Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) beschlossen.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde mit Schreiben vom 25.07.2011 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 AGBauGB über die Absicht, die Veränderungssperre 3-5/8 um ein Jahr zu verlängern, unterrichtet. Diese hat am 05.08.2011 mitgeteilt, dass hierzu keine Bedenken bestehen.
Mit dem o. g. Beschluss hat das Bezirksamt daher die Rechtsverordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf erlassen. Sie tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Anlage: Kopie der Rechtsverordnung
Matthias Köhne Dr. Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
V e r o r d n u n g über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf
Vom 2011
Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
§ 1
Die durch Verordnung vom 23. November 2010 (GVBl. S. 537) erlassene Veränderungssperre 3-5/8 wird um ein Jahr bis zum 21. September 2012 verlängert.
§ 2
Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2011
Bezirksamt Pankow von Berlin
Matthias Köhne Dr. Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung
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