Drucksache - VI-1399  

 
 
Betreff: Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45,46
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
26.10.2011 
45. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15 BA

Siehe Anlage

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                    2011

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                      Drucksache – Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:              Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am                 2011 folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46 wird als Rechtsverordnung erlassen.

 

 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 29. Juni 2011 (Druck-sache - Nr. VI-1344) den Entwurf der Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Prenzlauer Promenade 45, 46 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) beschlossen.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde mit Schreiben vom 25.07.2011 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 AGBauGB über die Absicht, die Veränderungssperre

3-5/8 um ein Jahr zu verlängern, unterrichtet. Diese hat am 05.08.2011 mitgeteilt, dass hierzu keine Bedenken bestehen.

 

Mit dem o. g. Beschluss hat das Bezirksamt daher die Rechtsverordnung über die  Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf erlassen. Sie tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

Anlage: Kopie der Rechtsverordnung

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                          Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                          Bezirksstadtrat

                                                                                    für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 


 

 

V e r o r d n u n g

über die Verlängerung der Veränderungssperre 3-5/8

im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf

 

Vom                              2011

 

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom  7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

§ 1

 

Die durch Verordnung vom 23. November 2010 (GVBl. S. 537) erlassene Veränderungssperre 3-5/8 wird um ein Jahr bis zum 21. September 2012 verlängert.

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen;

der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   2011

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

Matthias Köhne                                                                                    Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                                                       Bezirksstadtrat für Kultur,

           Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 
 

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