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Drucksache - VI-1307
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin 16.08.2011
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
In Erledigung der Drucksache Nr.:VI-1307
Vorlage zur Kenntnisnahmefür die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Beschränkung des Parkverbots vor der Kita Busonistraße 145
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 42.Tagung der BVV am 11.05.2011 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung - Drucksache VI-1307:
„Das Bezirksamt wird ersucht, vor der Kita in der Busonistraße 145 im Pankower Ortsteil Karow ein Parkverbot anzuordnen, das jedoch ein Parken mit Parkscheibe für eine Dauer von 15 Minuten (Zeichen 1040-32) zulässt. Diese Regelung (Zeichen 1040-32) kann auf die Zeiten werktags zwischen 7.00 bis 9.30 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr beschränkt werden (Zeichen 1042-32)“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) berichtet:
Die Busonistraße ist Bestandteil des untergeordneten Straßennetzes und als solche in eine geschwindigkeitsreduzierte Tempo-30-Zone integriert. Die Kindertagesstätte befindet sich am nördlichen Ende der Busonistraße, im Bereich des dortigen ‚Wendehammers’ der Sackgasse. Dieser Wendebereich ist durch Verkehrszeichen eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286 der Straßenverkehrsordnung –StVO-) beschildert. Diese Verkehrsbeschilderung ermöglicht den Fahrzeugen der Ver- und Entsorgung ein verkehrssicheres Wenden am Ende der Busonistraße, gewährleistet die Passierbarkeit von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen und ermöglicht Ein- und Aussteigevorgänge von Eltern, welche ihre Kinder zur dortigen Kita bringen bzw. von dort abholen. Da der Platz innerhalb des ausgewiesenen eingeschränkten Haltverbotsbereiches begrenzt ist, besteht ein Interesse daran, dass Hol- und Bringedienste der Eltern möglichst in einem kurzen Zeitfenster erfolgen, damit auch nachfolgenden Eltern die Möglichkeit gegeben ist, ihre Kinder verkehrssicher am Fahrbahnrand ein- und aussteigen lassen zu können. Das Begleiten der Kinder, zumindest bis auf das Gelände der Kita, ist im Übrigen durch die geltende Rechtsprechung zum Verkehrszeichen 286 gedeckt.
Weiterhin bleibt anzumerken, dass im näheren Umfeld der Kita in ausreichendem Maß freie Parkplätze zur Verfügung stehen. Sollte der Aufenthalt in den Räumen der Kita länger dauern, kann das Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt werden. Geringe Fußwege sind unter Abwägung aller verkehrlichen Interessen von den Eltern in Kauf zu nehmen.
Auf die präjudizierende Wirkung einer Positiventscheidung auf den BVV-Antrag sei abschließend verwiesen. Unter erheblichem Kostenaufwand könnten auch vor anderen Kindertagessstätten, Horteinrichtungen und Schulen Kurzzeit-Parkzonen gefordert werden. Die Verkehrsbeschilderung müsste dann neu aufgestellt bzw. gegen Kurzzeit-Parkzonen ausgetauscht werden. Die bisher praktizierte Regelung zur Nutzung von eingeschränkten Haltverbotszonen in Bereichen mit erhöhtem Parkdruck hat sich bewährt und wird allgemein akzeptiert.
Wir bitten, damit das Ersuchen als erledigt zu betrachten.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Öffentliche Ordnung
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