Drucksache - VI-1210  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XIX-26 für die Grundstücke Mühlenstraße 4-7, 10, 11 einschließlich des Flurstücks 19 in der Neuen Schönholzer Straße, Mühlenstraße 12, das Grundstück hinter Mühlenstraße 13/14, das Grundstück Florastraße 75 und das Grundstück Neue Schönholzer Straße 18 und Teilflächen des Grundstücks hinter Mühlenstraße 4 im Bezirk Pankow
- Einschränkung des Geltungsbereichs
- Aufstellung des Bebauungsplans 3-34
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
19.01.2011 
39. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15 BA, Bebauungsplan XIX-26, 39. BVV am 19.01.11
VzK 15 BA, Bebauungsplan XIX-26, 39. BVV am 19.01.11, Anlage

Siehe Anlage

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

- 10 -

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                  2010

 

 

 

 

                   An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:               Bebauungsplan XIX-26 für die Grundstücke Mühlenstraße 4-7, 10, 11 einschließlich des Flurstücks 19 in der Neuen Schönholzer Straße, Mühlenstraße 12, das Grundstück hinter Mühlenstraße 13/14, das Grundstück Florastraße 75 und das Grundstück Neue Schönholzer Straße 18 und Teilflächen des Grundstücks hinter Mühlenstraße 4 im Bezirk Pankow

- Einschränkung des Geltungsbereichs

- Aufstellung des Bebauungsplans 3-34

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ……… folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.                 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-26 wird um die Grundstücke Mühlenstraße 4-8 und die Teilflächen des Grundstücks hinter Mühlenstraße 4 eingeschränkt.

Der aufzustellende Bebauungsplan XIX-26 umfasst jetzt die Grundstücke Mühlenstraße 10-12, Florastraße 75 und Neue Schönholzer Straße 18-28A im Bezirk Pankow.

 

II.              Für die Grundstücke Neue Schönholzer Straße 32, 33 (teilweise), 36, Breite

Straße 24A-26 (teilweise), Mühlenstraße 8 sowie für das Flurstück 346 Flur 163 (Grundbuch von Pankow Blatt 1153N) im Bezirk Pankow wird der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-34 aufgestellt.

 

III.              Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-34 soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.

 

IV.              Die Öffentlichkeit soll sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanentwurfs 3-34 nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB informieren können.


Begründung

 

Ausgangssituation

 

Das ehemalige Bezirksamt Pankow hatte am 05.03.1996 für die Grundstücke Mühlenstraße 4-12 sowie das Grundstück hinter Mühlenstraße 4-12 sowie das Grundstück Florastraße 75 und die Grundstücke Neue Schönholzer Straße 18-35 im Bezirk Pankow den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans XIX-26 gefasst (Bek. ABl. für Berlin S. 1102).

Mit Beschluss des Bezirksamtes vom 20.10.1998 erfolgte eine Geltungsbereichsreduzierung um die Grundstücke Neue Schönholzer Straße 32-35 und eine Teilfläche des Grundstücks hinter Mühlenstraße 4 (Bek. ABl. für Berlin v. 30.10.1998, S. 4292).

 

Der Entwurf des Bebauungsplans XIX-26 vom 26. 11.1998 hat in der Zeit vom 15. Feb­ruar 1999 bis einschließlich 15. März 1999 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die BVV hat darüber am 04.03.1999 mit Vorlage Drs.-Nr. 572/III Kenntnis erhalten.

Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für Berlin am 05.02.1999, Seite 360.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurf XIX-26 vom 26. 11.1998 ist im Übersichtsplan (Anlage 1) grau hinterlegt.

Mit Beschlussfassung der BVV Pankow am 14.09.2000, Drs.-Nr. 134/IVp, erfolgte eine Zustimmung zu dem sich aus der öffentlichen Auslegung und Abwägung ergebenden Bebauungsplan XIX-26 (Alte Mälzerei) vom 26. November 1998.

Die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-26 durch Erlass einer Rechtsverordnung erfolgte nicht. Das Verfahren ruhte seither.

 

Veranlassung und Erforderlichkeit für die Änderung der Planungsabsicht

 

Es besteht Anlass zur planungsrechtlichen Sicherung einer Fläche für den Schul- und Breitensport auf dem südlich des Grundstücks der Reinhold-Burger-Oberschule gelegenen Grundstück Neue Schönholzer Straße 32 (Flurstück 346) und einer Teilfläche des Grundstücks Mühlenstraße 8 (Flurstück 394) sowie zur planungsrechtlichen Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes auf dem Grundstück Mühlenstraße 8 aufgrund eines noch nicht abschließend geklärten Restitutionsanspruchs nach dem Vermögensgesetz (VermG).

Die Fläche für den Spielplatz auf einer Teilfläche des zwischenzeitlich durch Neuordnung entstandenen Grundstücks Mühlenstraße 8 ist bereits im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XIX-26 enthalten. Die Fläche für die Schulsportanlage wird vom Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XIX-26 nicht erfasst.

Beide Grundstücke werden im Landesgrundvermögen, Bezirksverwaltung, geführt. Das Grundstück südlich der Reinhold-Burger-Oberschule (Flurstück 346) wurde bisher für öffentliche Zwecke (Schulsportanlagen) genutzt. Es ist mit einer Turnhalle aus den 1970er Jahren bebaut und ist dem Fachvermögen Allgemeinbildende Schulen zugeordnet. Das Grundstück Mühlenstraße 8 wurde ebenfalls von der Reinhold-Burger-Oberschule als Sport- und Spielfläche genutzt. Eine Teilfläche des Grundstückes Mühlenstraße 8 (Flurstück 394) wurde vor Bekanntwerden der Restitutionsansprüche aus den Schulfreiflächen herausgelöst und in das Fachvermögen Gartenbau/Grünflächen des Amtes für Umwelt und Natur übertragen. Die Restfläche gehört nach wie vor zum Fachvermögen Allgemeinbildende Schulen.

 

Die Grundstücke befinden sich im Sanierungsgebiet Pankow-Wollankstraße, das mit der 10. Verordnung vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472) förmlich festgelegt wurde. Aus der Steuerungsrunde zur Umsetzung von öffentlichen Bauvorhaben im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen im Gebiet Pankow-Wollankstraße wurde bekannt, dass u. a. die Grundstücke Mühlenstraße 8 und Neue Schönholzer Straße 32 (Flurstücke 394, 346 und 16), auf denen zur Beseitigung funktionaler und struktureller Probleme im Rahmen der städtebaulichen Sanierung Infrastrukturmaßnahmen realisiert werden sollen, durch Restitutionsanträge belastet sind. Die Restitutionsanträge sind auf das Betriebsvermögen einer Aktiengesellschaft gerichtet, die Voreigentümerin der Grund­stücke gewesen ist. Die Rückübertragung der Flurstücke 346 und 16 ist zwischenzeitlich aufgrund von Ausschlusstatbeständen rechtskräftig abgelehnt worden, die Flur­stücke sind damit nach dem VermG anmeldefrei. Für das Flurstück 394 wurden ebenfalls Ausschlusstatbestände geltend gemacht, die vom zuständigen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) bestätigt wurden. Gegen den ablehnenden Restitutionsbescheid des BADV hat ein Restitutionsantragsteller jedoch Klage eingereicht. Aus diesem Grund sollen die Grundstücke planungsrechtlich für die beabsichtigten öffentlichen Nutzungen gesichert werden.

Die bestehende Turnhalle der Reinhold-Burger-Oberschule ist für den Schulsport völlig unzureichend und erneuerungsbedürftig. Als Ersatz für die alte Turnhalle auf dem Flurstück 346 ist eine Sporthalle mit 4 Hallenteilen geplant. Durch die Sporthalle und neue Sportaußenanlagen soll auch der Bedarf für die, auf dem gegenüber liegenden Grundstück Neue Schönholzer Straße 8-9 bestehende Arnold-Zweig-Grundschule und für das Carl-von-Ossietzky-Gymnasium gedeckt werden. Darüber hinaus wird die Sporthalle auch für den Breitensport dringend benötigt.

Die drei Schulen sind nach Aussage des Amtes für Schule und Sport vor dem Hintergrund der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung auch langfristig erforderlich und müssen daher bedarfsgerecht ausgestattet werden. Standortalternativen für die Errichtung einer Sporthalle auf den Grundstücken der beiden anderen Schulen bzw. in vertretbarer Entfernung zu den genannten Schulen gibt es nicht.

Für die Errichtung einer Schulsportanlage am Standort Neue Schönholzer Straße hat der Bezirk gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. IV und VI im Jahr 2009 einen begrenzt offenen Realisierungswettbewerb durchgeführt. Der Entwurf des Preisträgers war Grundlage für die Genehmigung des Bedarfsprogramms 2009. Das Vorhaben ist in die Investitionsplanung des Landes Berlin aufgenommen worden.

Der Spielplatz auf dem Grundstück Mühlenstraße 8 wird für die Versorgung der Wohn­bevölkerung im umgebenden Wohngebiet nach der Spielplatzplanung des Bezirkes Pankow ebenfalls dringend benötigt.

In der betreffenden Versorgungseinheit 29 C waren nach den vorliegenden Daten, Stand 31.12.2009, melderechtlich 2.242 Einwohner registriert. Der nach dem Berliner Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze aus dem Bevölkerungsbestand resultierende Bedarf kann durch den einzigen bestehenden öffentlichen Spielplatz Görschstraße/ Florastraße nur zu einem geringen Teil gedeckt werden. Das Defizit beträgt 80,2 %. Für den Abbau bestehender Versorgungsdefizite ist ein Spielplatz mit der geplanten Nettospielfläche von ca. 1.610 m² nach Aussage des Amtes für Umwelt und Natur unverzichtbar.

Andere geeignete - insbesondere landeseigene - Flächen in fußläufiger Erreichbarkeit für die Kinder aus dem Wohnumfeld gibt es nicht. Die VE 29 C ist von den anderen Versorgungseinheiten des Versorgungsbereichs überwiegend durch stark befahrene Verkehrsbarrieren (Wollankstraße, Breite Straße, Mühlenstraße) getrennt. Auch die Florastraße hat mit der reduzierten Durchfahrtsgeschwindigkeit auf Tempo 30 eine Barrierewirkung aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens. Somit haben auch die angrenzenden Versorgungseinheiten mit ihrer besseren Versorgungssituation für die VE 29 C keine versorgungsrelevante Bedeutung.

Der Kinderanteil in der Versorgungseinheit 29 C ist mit 22,8% überdurchschnittlich hoch und mit den noch nicht abgeschlossenen Wohnungsbauentwicklungen rund um die Alte Mälzerei ist ein weiterer Anstieg der Einwohner in der Versorgungseinheit zu erwarten. Daher wird auch der Spielplatz langfristig benötigt.

 

Der geplante Spielplatz sollte als ein wesentliches Ziel im Rahmen der Sanierung hergestellt werden und würde das derzeit bestehende Defizit fast vollständig abbauen.

Das Sanierungsgebiet Pankow-Wollankstraße soll im kommenden Jahr, 2011, aufgehoben werden. In den 15 Jahren durchgeführter Sanierung sind die meisten Infrastrukturmaßnahmen auf den landeseigenen Flächen bereits umgesetzt.

In der Abschlussuntersuchung wird sowohl auf ein enormes Sportflächendefizit, das noch nach Aufhebung des Sanierungsgebietes über die Investitionsplanung des Landes Berlin abgebaut werden muss als auch auf den noch zu bauenden Spielplatz in der Mühlenstraße verwiesen.

Daher soll eine planungsrechtliche Sicherung über den Sanierungszeitraum hinaus erfolgen.

 

Ein öffentlicher Spielplatz auf dem heutigen Grundstück Mühlenstraße 8 war auch bisher Inhalt des B-Plans XIX-26. Die ungeklärten Vermögensverhältnisse würden es aber erfordern, die bisherige Abwägung zum öffentlichen Spielplatz, im Rahmen des Verfahrens für den Bebauungsplan vom XIX-26, unter Berücksichtigung dieser Sachlage zu wiederholen. Für den Fall einer Rückübertragung müssten die privaten Belange der Eigentümer in die Abwägung eingestellt werden.

 

Um dem Erfordernis zur planungsrechtlichen Sicherung der Flächen für die o. g. Gemeinbedarfsvorhaben zeitnah zu entsprechen und von der noch notwendigen Prüfung auf Aktualisierungsbedarf für den B-Plan XIX-26 sowie Anpassungsbedarf an die zwischenzeitlich geänderten Verfahrensvorschriften durch das neue BauGB abzukoppeln, soll dies durch Aufstellung des neuen Bebauungsplans mit der Bezeichnung 3-34 erfolgen und nicht durch Erweiterung des bestehenden B-Plans XIX-26.

Dazu musste der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-26 zuvor entsprechend eingeschränkt werden. Das Grundstück Mühlenstraße 8, die Grundstücke Mühlenstraße 4-7, sowie die bisher enthaltenen Teilflächen des Flurstücks 346 (hinter Mühlenstraße 4) wurden aus dem Geltungsbereich des B-Plans XIX-26 entlassen.

Für die Grundstücke Mühlenstraße 4-7 besteht kein Planerfordernis mehr. Sie sind in ortsüblicher Weise bebaut.

 

Der in seinem Geltungsbereich reduzierte Bebauungsplanentwurf XIX-26 wird nach erfolgter Prüfung auf weiteren Überarbeitungsbedarf nach Erforderlichkeit weiter geführt. Hierzu erhält die BVV zu gegebener Zeit eine neue Vorlage zur Kenntnis.

 

Der neu aufzustellende Bebauungsplan 3-34 beinhaltet die bisher für den öffentlichen Spielplatz vorgesehenen Teile des Grundstücks Mühlenstraße 8 und die für die Sporthalle und Sportaußenanlagen benötigten Flächen (Flurstück 346 und eine Teilfläche des Grundstücks Mühlenstraße 8). Wegen des funktionalen und räumlichen Bezuges sollen auch alle bisher von der Reinhold-Burger-Oberschule genutzten Flächen und eine Teilfläche des Grundstücks Neue Schönholzer Straße 33 in den Geltungsbereich einbezogen werden. Im Rahmenplan für die Sanierung wird der rückwärtige Grundstücksteil ebenfalls als Freifläche für die Schule dargestellt. Das Vorderhaus Neue Schönholzer Straße 33 gehört zum Verwaltungsstandort des Rathauskomplexes.

Damit würde insgesamt eine Flächenzuordnung für ein selbständiges Schulgrundstück durch den Bebauungsplan erfolgen. Die Reinhold-Burger-Oberschule befindet sich derzeit auf den rückwärtigen Grundstücksteilen des Rathauses Pankow, das anteilig dem Fachvermögen Personal und Verwaltung und Allgemeinbildende Schulen zugeordnet ist.

 


Inhalt des Bebauungsplanentwurfs 3-34

 

Der Entwurf des Bebauungsplans 3-34, Stand November 2010, sieht für das Schulgrundstück der Reinhold-Burger-Oberschule, einschließlich der für die Umsetzung der Sportanlage benötigten Flächen des Grundstücks Neue Schönholzer Straße 32 (Flurstück 346 und einer Teilfläche des Grundstücks Mühlenstraße 8) und Teilen der Grund­stücke Schönholzer Straße 33, 36/Breite Straße 24A-26, die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule und Anlage für sportliche Zwecke“ vor. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass auch eine außerschulische Nutzung der Sportanlagen zulässig ist.

Die im Geltungsbereich enthaltenen Schulgebäude, die unter Denkmalschutz stehen, werden durch Baukörperfestsetzung und Kennzeichnung als Einzeldenkmal nachrichtlich übernommen. Der im Wettbewerbsverfahren ausgewählte Standort für die neue Sporthalle soll in Größe und Lage durch die Ausweisung zusätzlicher überbaubarer Grundstücksfläche gesichert werden. Beabsichtigt ist eine erweiterte Baukörperfestsetzung mit einer zeichnerischen Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen, mit einer Nebenzeichnung differenziert für das größere Untergeschoss.

 

Eine ca. 2.370 m² große Teilfläche des Grundstücks Mühlenstraße 8 soll als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ festgesetzt werden.

 

Die angrenzenden Verkehrsflächen Mühlenstraße und der Neuen Schönholzer Straße sind bis zur Straßenmitte im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-34 enthalten.

Die westliche Straßenbegrenzungslinie Mühlenstraße soll nach Aussage des Tiefbauamtes bis an die Bauflucht der Grundstücke Mühlenstraße 1-3 verlegt werden. Dies würde für das Grundstück Mühlenstraße 8 die Abtretung eines 1,8 m breiten Geländestreifens zur Straßenverbreiterung bedeuten.

Für die Neue Schönholzer Straße soll eine Festsetzung des Flurstücks 16 als öffentliches Straßenland erfolgen.

 

Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-34

 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-34 für die Grundstücke Neue Schönholzer Straße 32, 33 (teilweise), 36/Breite Straße 24A-26 (teilweise), Mühlenstraße 8 sowie für das Flurstück 346 (Grundbuch von Pankow Blatt 1153N) im Bezirk Pankow (siehe Geltungsbereichsübersicht) soll nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt werden. Die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung im Sinne § 2 Abs. 4 BauGB sind gegeben:

 

- Das Plangebiet befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Zentrum des Ortsteils Pankow.

Bei der Sicherung von Flächen für die Errichtung einer Sporthalle mit 4 Hallenteilen mit Sportaußenanlagen und für die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes handelt es sich zum Einen um eine Nachverdichtung bzw. Wiedernutzbarmachung von Flächen, zum Anderen um eine (andere) Maßnahme der Innentwicklung im Sinne § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.

 

- Der in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannte Schwellenwert für die zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO von 20.000 m² wird durch die beiden Vorhaben (ca. 1.600 m²) einschließlich der in den Geltungsbereich einbezogenen vorhandenen Schulgebäude (ca. 1.225 m²), bei einer überbaubaren Fläche von insgesamt ca. 2.825 m² nicht erreicht werden.

Auch bei zusammenhängender Betrachtung mit dem sich hier kumulierend auswirkenden, unmittelbar angrenzenden Bebauungsplan XIX-26 (neuer Geltungsbereich) würde der Schwellenwert gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB voraussichtlich nicht überschritten. Im reduzierten Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-26 werden mit den geplanten Festsetzungen für die überbaubaren Grundflächen (§ 19 Abs. 2 BauNVO) auf den Baugrundstücken maximal 12.160 m² ermöglicht.

 

- Mit dem Bebauungsplan 3-34 wird kein Vorhaben begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.

 

- Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, - FFH-Richtlinie) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).

 

Zur Verfahrensbeschleunigung soll von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanentwurf 3-34 abgesehen werden. Dies ist gerechtfertigt, weil im Rahmen der fortgeschriebenen Sanierungsziele eine umfangreiche Beteiligung und Mitwirkung der Öffentlichkeit erfolgte. Im Rahmenplan für die Sanierung, Stand 11/2007 (Bek. ABl. für Berlin v. 07. 03. 2008, S. 498), sind die Herstellung eines Spielplatzes auf dem Grundstück Mühlenstraße 8 und die Errichtung von Schulsportanlagen auf dem Grundstück an der Neuen Schönholzer Straße als Sanierungsziel dargestellt und damit der Öffentlichkeit bekannt.

Die Öffentlichkeit erhält aber nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB durch Bekanntmachung im Amtsblatt die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanentwurfs 3-34, Stand November 2010, zu informieren und innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung zu äußern.

 

Die Mitteilung gemäß § 5 AGBauGB über die Absicht, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan XIX-26 zu ändern und einen neuen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-34 aufzustellen, ergab folgendes:

 

Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL5

Die Planungsabsicht lässt keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen. Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des Landesentwicklungsplans (LEP B-B) im Gestaltungsraum Siedlung. Die beabsichtigte Sicherung von Gemeinbedarfsflächen ist hier zulässig.

Die Planungsziele berücksichtigen auch den Vorrang der Innenentwicklung sowie die Priorität der Aktivierung von Siedlungsbrachflächen aus den Grundsätzen der Raumordnung § 5 Abs. 2 LEPro 2007 und 4.1 (G) LEP B-B.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Das Referat I B hat mitgeteilt, dass gegen die Planungsabsicht keine Bedenken bestehen. Die geplanten Nutzungen sind aus den Darstellungen des FNP (im Bereich Breite Straße gemischte Baufläche; südlich davon Wohnbaufläche W1 mit einem Lagesymbol für Schule) entwickelbar.

Die Verfahren zur Aufstellung der B-Pläne XIX-26 und 3-34 sollen wegen der gesamtstädtischen Bedeutung der Mühlenstraße weiterhin gemäß § 7 AGBauGB durchgeführt werden, da mit der Mühlenstraße, eine Straße der Verbindungsfunktionsstufe im übergeordneten Straßennetz, dringende Gesamtinteressen Berlins berührt sind.

 

Das Referat II C hat keine Bedenken zur Durchführung des Verfahrens nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) vorgetragen.


Des Weiteren hat das Referat IV C darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan

XIX-26 auch weiterhin benötigt wird, da diese über den größten Teil der Plangebietsflächen einen Vertrag über die städtebauliche Entwicklung abgeschlossen hat, für den der Bebauungsplanentwurf XIX-26 Grundlage war.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Der Neubau der Sporthalle mit 4 Hallenteilen einschließlich Außenanlagen ist in der Investitionsplanung 2009-2013 des Landes Berlin mit einer 1. Rate im Haushaltsjahr 2011 enthalten. Zur Sicherung der Finanzierung sollte diese Maßnahme bei der Anmeldung zur Aufstellung der Investitionsplanung 2011-2015 vom Fachamt entsprechend fortgeschrieben werden.

 

Die Herstellung des Spielplatzes auf dem Grundstück Mühlenstraße 8 soll als langjährig verfolgtes Ziel der Sanierung aus den Ausgleichsbeträgen für das Gebiet Pankow-Wollankstraße finanziert und daher in die Projektliste zur Aufhebungsverordnung aufgenommen werden.

 

Im Fall einer Rückübereignung müssen die jeweils zuständigen Fachämter für den ggf. noch anfallenden Grunderwerb bzw. für die Kosten der Übernahme der jeweils benötigten Teilflächen des Grundstücks Mühlenstraße 8 (zusammen 2.707 m²) spätestens zur Festsetzung des Bebauungsplans 3-34 entsprechend finanzielle Vorsorge treffen, sodass aufgrund der angespannten Haushaltslage ein finanzielles Risiko in bisher nicht bezifferbarer Höhe für den bezirklichen Haushalt entstehen könnte.

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage 2

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die beabsichtigte Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule / Anlagen für sportliche Zwecke“ und eines öffentlichen Spielplatzes wirkt sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien aus.

 

 

Anlagen:              1. Übersichtsplan mit Geltungsbereichen des B-Plans XIX-26 (alt),

              des reduzierten Geltungsbereichs für den B-Plan XIX-26 (neu) und

              des Geltungsbereichs für den B-Plan 3-34

              2.              Musterblatt zu den Auswirkungen von Bezirksamtsbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung

 

Eine CD-ROM mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-34, Stand November 2010, wird den Fraktionen der BVV vom Stadtentwicklungsamt übergeben.

 

 

 

................................                                                        ....................................

Matthias Köhne                                                                      Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                                        Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft

                                                                                                  und Stadtentwicklung


Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1. Fläche

    - Versiegelungsgrad

X

 

 

 

 

 

2.  Wasser

     - Wasserverbrauch

X

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer Energie

X

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

X

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individual-

       verkehrs

    - Anteil verkehrsberuhigter

       Zonen

    - Busspuren

    - Straßenbahnvorrang-
      schaltungen

    - Radwege

X

 

 

 

 

 

6.  Immissionen

     - Schadstoffe
     - Lärm

X

 

 

 

 

 

7.  Einschränkung von Fauna
     und Flora

X

 

 

 

 

 

8.  Bildungsangebot

 

X

X

 

 

 

9.  Kulturangebot

 

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

 

X

X

 

 

 

11. Partizipation in Entschei-
      dungsprozessen

 

X

X

 

 

Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB

12. Arbeitslosenquote

X

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

X

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

X

 

 

 

 

 

15. wirtschaftl. Diversifizierung
      nach Branchen

X

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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