Drucksache - VI-1019  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVIII-61- für das Gelände zwischen Berliner Allee, den südlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 165 und Berliner Allee 167, dem Park am Weißen See, den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 203 und Berliner Allee205 sowie einen Abschnitt der Berliner Allee im Bezirk Weißensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
05.05.2010 
33. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15 Bezirksamt, 33 BVV am 05.05.2010
Anlage VzK 15, Bezirksamt, 33 BVV am 05.05.2010

Siehe Anlage

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                           2010

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                  Drucksache-Nr.:

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:   Bebauungsplan XVIII-61 für das Gelände zwischen Berliner Allee, den südlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 165 und Berliner Allee 167, dem Park am Weißen See, den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 203 und Berliner Allee 205 sowie einen Abschnitt der Berliner Allee im Bezirk Weißensee

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ……… folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.          Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-61 für das Gelände zwischen Berliner Allee, den südlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 165 und Berliner Allee 167, dem Park am Weißen See, den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 203 und Berliner Allee 205 sowie einen Abschnitt der Berliner Allee im Bezirk Weißensee wird eingestellt. Der Beschluss vom 11. Februar 1997 (ABl. v. 21.02.97, S. 561) zur Aufstellung des Bebauungsplans ist damit aufgehoben.

 

II.          Für die Grundstücke Berliner Allee 165/185, einen Abschnitt der Berliner Allee, eine Teilfläche des Parks am Weißen See und eine Teilfläche des Weißen Sees im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee wird der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-21 aufgestellt.

 

III.         Für die Grundstücke Berliner Allee 187/205 und 205A, einen Abschnitt der Berliner Allee, eine Teilfläche des Parks am Weißen See und eine Teilfläche des Weißen Sees im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee wird der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-22 aufgestellt.

 

Mit der Durchführung der Beschlüsse wird das Stadtentwicklungsamt beauftragt.

 

 

Begründung

 

Das ehemalige Bezirksamt Weißensee hatte am 11.02.1997 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan XVIII-61 für das Gelände zwischen Berliner Allee, den südlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 165 und Berliner Allee 167, dem Park am Weißen See, den nord-westlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 203 und Berliner Allee 205, sowie einen Abschnitt der Berliner Allee aufzustellen (ABl. v. 21.02.97, S. 561).

Der Bebauungsplan sollte: -   Allgemeine Wohngebiete

eine Gemeinbedarfsfläche – Kulturelle Einrichtung –

eine öffentliche Grünfläche

private Grünfläche

Verkehrsfläche (für den Ausbau der Berliner Allee)

sowie die Stellung und Geschossigkeit der Baukörper

festsetzen. Die Bezirksverordnetenversammlung von Weißensee hat den Beschluss (Drs. Nr. III/429) am 12.03.1997 zur Kenntnis genommen.

 

Weitere Verfahrensschritte zum Bebauungsplan XVIII-61 sind bisher nicht erfolgt.

 

Mehrere Teilflächen der Parkanlage am Weißen See konnten zwischenzeitlich durch die öffentliche Hand erworben werden. Einige Teile der bestehenden Parkanlage befinden sich noch in Privatbesitz

 

Das Amt für Umwelt und Natur beabsichtigte, auch das unbebaute Grundstück Berliner Allee 173, auf dem sich bisher ein von der Öffentlichkeit genutzter großzügiger Zugang zum Park am Weißen See sowie eine Teilfläche des so genannten Rosengartens befindet, auf der Grundlage des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes zu erwerben.

Mit Schreiben des Amtes für Umwelt und Natur vom 29.04.2008 wurde das damalige Amt für Planen und Genehmigen beauftragt, das B-Planverfahren wieder aufzunehmen und zügig fortzuführen, um eine planungsrechtliche Grundlage für den Erwerb des Grundstücks Berliner Allee 173 zu schaffen.

Gegen das Ankaufsbegehren des Bezirksamts hatten die Grundstückseigentümer Klage erhoben. Es ist am 02.11.2009 ein gerichtlicher Vergleich zu Stande gekommen, nach der die bestehende Nutzungsvereinbarung für den Rosengarten befristet bis zum 31.12.2019 verlängert wurde und sich danach um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn nicht eine der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vereinbarung der Verlängerung schriftlich widerspricht. Die Grundstückseigentümer behielten sich hinsichtlich der Frage, ob der Rosengarten eine öffentlich gewidmete Grünanlage ist, eine gesonderte gerichtliche Klärung vor. Eine entsprechende Klage gerichtet auf die Feststellung, dass das Grundstück Berliner Allee 173, Blatt 1628N, Flurstücke 44 und 46 keine öffentlich gewidmeten Grünanlage ist, wurde am 10.02.2010 anhängig. Über die Klage wurde noch nicht entschieden.

Hinsichtlich des oberen Teils des Grundstücks wurde in den Vergleich aufgenommen, dass das Bezirksamt Pankow von Berlin mit Schreiben vom 09.10.2009 erklärt hat, dass dieser Grundstücksteil mit Wirkung zum 01.10.2009 nach dem Grünanlagengesetz eingezogen wurde und keine öffentliche Grünanlage mehr darstellt.

 

Der Park am Weißen See ist eine siedlungsnahe Grünfläche von übergeordneter Bedeutung für die bevölkerungsreichen umgebenden Stadtgebiete. Der Bebauungsplan ist erforderlich, um die Parkanlage einschließlich des Rosengartens langfristig für öffentliche Zwecke sichern.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-61 sollte auch eine Trassenfreihaltung für die Verbreiterung der Berliner Allee erfolgen. Der Bebauungsplan XVIII-61 berührte daher eine übergeordnete Straßenverbindung mit der Funktion Bundesstraße B 2 und mit der Führung der Straßenbahn dringende Gesamtinteressen Berlins gemäß § 7 AGBauGB.

Der Ausbau der Berliner Allee hat aber einen ungewissen Zeithorizont und würde wegen der fehlenden Fachplanung und der Auswirkungen auf die betreffenden Grund­stücke im nördlichen Geltungsbereich eine Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-61 ggf. behindern.

Wegen der zunächst nur bis zum 31.12.2019 befristeten Nutzungsvereinbarung für den Rosengarten auf dem Grundstück Berliner Allee 173 soll die Sicherung der öffentlichen Grünfläche im südlichen Teil des Geltungsbereichs von der Freihaltung einer Trasse für den geplanten Ausbau der Berliner Allee zu Lasten der Grundstücke Berliner Allee 187 / 205 im nördlichen Teil des Geltungsbereichs abgekoppelt werden.

 

Hierzu wurde das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-61 eingestellt und beschlossen, dafür zwei neue Bebauungspläne aufzustellen, die zeitlich voneinander unabhängig bearbeitet werden können (siehe Anlage).

Der südliche Teil des bisherigen Bebauungsplans XVIII-61 hat die Bebauungsplannummer 3-21 erhalten und soll wegen der Grünflächensicherung weiter bearbeitet werden.

Der nördliche Teil des bisherigen Bebauungsplans XVIII-61 hat die Bebauungsplannummer 3-22 bekommen und soll wegen der Eingriffe in die Bebauung der Grundstücke zur Freihaltung einer Trasse für den Ausbau der Berliner Allee entsprechend den Erfordernissen in Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung weiter bearbeitet werden.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat im Rahmen der Mitteilung über die Änderung der Aufstellungsabsicht hierzu keine Bedenken erhoben. Die Verfahren sollen wegen der gesamtstädtischen Bedeutung der Berliner Allee weiterhin gemäß § 7 AGBauGB durchgeführt werden, was zu einer laufenden Unterrichtungspflicht über gefasste Beschlüsse während der Planaufstellung und zu einer engen Abstimmung in Bezug auf die Straßenplanung der Berliner Allee führt.

 

Der Bebauungsplan 3-21 soll Festsetzungen zur Bebaubarkeit der Grundstücke Berliner Allee 165 bis 185 (ungerade) treffen, die Parkanlage am Weißen See in ihrer Ausdehnung als Naherholungsraum sichern und einen Zugang zur Parkanlage am Weißen See bzw. zum Strandbad, in der Verlängerung der Buschallee über das Grundstück Berliner Allee 173 freihalten. Die derzeit bestehenden Straßengrenzen sollen als Straßenbegrenzungslinien für die Berliner Allee festgesetzt werden.

 

Der Bebauungsplan 3-22 soll, neben der Freihaltung von Flächen für den Ausbau der Berliner Allee, Festsetzungen zur Bebaubarkeit der anliegenden Grundstücke Berliner Allee 187 bis 205 (ungerade) und 205A treffen und angrenzend an die Parkanlage am Weißen See Grünflächen sichern.

 

Möglichkeiten der Verfahrensvereinfachung bestehen nicht. Der Weiße See mit seinem umgebenden Naturraum stellt aufgrund seiner Größe von ca. 21 ha eine Unterbrechung des Siedlungszusammenhangs dar. Da von der Planungsabsicht Flächen berührt werden, die dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zugeordnet werden, werden die Bebauungspläne 3-21 und 3-22 gem. § 2 Abs. 4 BauGB mit Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

 

Das Verfahren gem. § 13 BauGB ist nur für die Änderung von festgesetzten Bebauungsplänen oder für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Gebieten gem. § 34 BauGB (zur Bestandssicherung) anwendbar.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde auch von einer Anwendung des § 13a BauGB Abstand genommen. Eine Verpflichtung, § 13a BauGB anzuwenden, gibt es nicht.

Der vorliegende Planungsfall - neben Mischgebieten entlang der Berliner Allee soll auch die Planung einer wohnungsnahen öffentlichen Parkanlage in einem Gebiet nach § 35 BauGB erfolgen - erfüllt die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des § 13a BauGB nicht.

Obwohl es bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung nicht darauf ankommt, ob der Bereich gem. § 34 oder 35 BauGB beurteilt wird, sondern darauf, ob das Plangebiet dem besiedelten Bereich zuzuordnen ist, könnte für die Einbeziehung von Flächen eines sog. „innenliegenden“ Außenbereichs zur Arrondierung von Siedlungsgebieten ein Verfahren gem. § 13a BauGB in Betracht kommen, aber nur, wenn die Planungsabsicht in einer baulichen Innenentwicklung besteht. Dies ist hier nicht der Fall.

 

Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden soll nicht verzichtet werden. Daher ist auch nicht von einer Beschleunigung des Aufstellungsverfahrens durch Anwendung des § 13a BauGB auszugehen.

 

Da voraussichtlich mit der Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, erscheint die Umweltprüfung auch nicht als besonders hohe Hürde für das Planverfahren.

 

Als nächster Schritt soll für den Bebauungsplan 3-21 die frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden, um den Untersuchungsrahmen für den Umweltbericht festlegen zu können.

 

Die BVV erhält vor der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erneut eine Vorlage zur Kenntnisnahme über die konkreten Inhalte des Bebauungsplans 3-21.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Derzeit besteht nicht die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens, die städtebaulichen Leistungen an ein externes Büro zu vergeben. Die im hierfür bestimmten Kap. 4610/54010 zur Verfügung stehenden Mittel für das laufende Haushaltsjahr sind bereits anderweitig gebunden, bzw. müssen für noch dringlichere Planungen eingesetzt werden. Das Stadtentwicklungsamt wird entsprechend seinen personellen Möglichkeiten die Planung vorantreiben und sobald Mittel zur Verfügung stehen, die Möglichkeit einer Fremdvergabe zur Beschleunigung des Verfahrens in dem dann noch notwendigen Umfang nutzen.

 

Weitere Kosten für die öffentliche Hand, die im Zusammenhang mit dem Erwerb für die öffentliche Grünfläche erforderlich werden, müssen im weiteren Verfahren ermittelt werden und sollten spätestens mit der Festsetzung vom Amt für Umwelt und Natur bei der Finanzplanung (Investitionsplanung / Aufstellung des Haushaltsplans) berücksichtigt werden.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die Planung soll eine derzeit für alle Bevölkerungsgruppen zugängliche Parkanlage langfristig sichern. Die bestehenden vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten sollen erhalten und Gestaltungsspielraum für weitere Spiel-, Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten geschaffen werden, damit das Gebiet gerade für Familien mit Kindern noch attraktiver wird.

 

 

Anlage: Übersichtsplan zu den Geltungsbereichen der B-Pläne XVIII-61, 3-21 und 3-22

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                           Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                                             Bezirksstadtrat für Kultur, Wirt-                                                                                              schaft und Stadtentwicklung

 

 

 

 

 
 

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