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Drucksache - VI-1019
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 2010 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplan
XVIII-61 für
das Gelände zwischen Berliner Allee, den südlichen Grenzen der Grundstücke
Berliner Allee 165 und Berliner Allee 167, dem Park am Weißen See, den
nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 203 und Berliner Allee
205 sowie einen Abschnitt der Berliner Allee im Bezirk Weißensee Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ……… folgende Beschlüsse
gefasst: I. Das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplans XVIII-61 für das Gelände zwischen Berliner Allee, den südlichen
Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 165 und Berliner Allee 167, dem Park am
Weißen See, den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 203 und
Berliner Allee 205 sowie einen Abschnitt der Berliner Allee im Bezirk Weißensee
wird eingestellt. Der Beschluss vom 11. Februar 1997 (ABl. v. 21.02.97, S. 561)
zur Aufstellung des Bebauungsplans ist damit aufgehoben. II. Für die Grundstücke Berliner Allee
165/185, einen Abschnitt der Berliner Allee, eine Teilfläche des Parks am
Weißen See und eine Teilfläche des Weißen Sees im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
wird der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-21 aufgestellt. III. Für die Grundstücke Berliner Allee
187/205 und 205A, einen Abschnitt der Berliner Allee, eine Teilfläche des Parks
am Weißen See und eine Teilfläche des Weißen Sees im Bezirk Pankow, Ortsteil
Weißensee wird der Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-22 aufgestellt. Mit der
Durchführung der Beschlüsse wird das Stadtentwicklungsamt beauftragt. Begründung Das
ehemalige Bezirksamt Weißensee hatte am 11.02.1997 den Beschluss gefasst, den
Bebauungsplan XVIII-61 für das Gelände zwischen Berliner Allee, den südlichen
Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 165 und Berliner Allee 167, dem Park am
Weißen See, den nord-westlichen Grenzen der Grundstücke Berliner Allee 203 und
Berliner Allee 205, sowie einen Abschnitt der Berliner Allee aufzustellen (ABl.
v. 21.02.97, S. 561). Der
Bebauungsplan sollte: - Allgemeine
Wohngebiete eine
Gemeinbedarfsfläche – Kulturelle Einrichtung – eine
öffentliche Grünfläche private
Grünfläche Verkehrsfläche
(für den Ausbau der Berliner Allee) sowie die
Stellung und Geschossigkeit der Baukörper festsetzen.
Die Bezirksverordnetenversammlung von Weißensee hat den Beschluss (Drs. Nr.
III/429) am 12.03.1997 zur Kenntnis genommen. Weitere
Verfahrensschritte zum Bebauungsplan XVIII-61 sind bisher nicht erfolgt.
Mehrere
Teilflächen der Parkanlage am Weißen See konnten zwischenzeitlich durch die
öffentliche Hand erworben werden. Einige Teile der bestehenden Parkanlage
befinden sich noch in Privatbesitz Das Amt für
Umwelt und Natur beabsichtigte, auch das unbebaute Grundstück Berliner Allee
173, auf dem sich bisher ein von der Öffentlichkeit genutzter großzügiger
Zugang zum Park am Weißen See sowie eine Teilfläche des so genannten
Rosengartens befindet, auf der Grundlage des
Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes zu erwerben. Mit
Schreiben des Amtes für Umwelt und Natur vom 29.04.2008 wurde das damalige Amt
für Planen und Genehmigen beauftragt, das B-Planverfahren wieder aufzunehmen
und zügig fortzuführen, um eine planungsrechtliche Grundlage für den Erwerb des
Grundstücks Berliner Allee 173 zu schaffen. Gegen das Ankaufsbegehren des Bezirksamts hatten die
Grundstückseigentümer Klage erhoben. Es ist am 02.11.2009 ein gerichtlicher
Vergleich zu Stande gekommen, nach der die bestehende Nutzungsvereinbarung für
den Rosengarten befristet bis zum 31.12.2019 verlängert wurde und sich danach
um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn nicht eine der Parteien spätestens sechs
Monate vor Ablauf der Vereinbarung der Verlängerung schriftlich widerspricht.
Die Grundstückseigentümer behielten sich hinsichtlich der Frage, ob der
Rosengarten eine öffentlich gewidmete Grünanlage ist, eine gesonderte
gerichtliche Klärung vor. Eine entsprechende Klage gerichtet auf die
Feststellung, dass das Grundstück Berliner Allee 173, Blatt 1628N, Flurstücke
44 und 46 keine öffentlich gewidmeten Grünanlage ist, wurde am 10.02.2010
anhängig. Über die Klage wurde noch nicht entschieden. Hinsichtlich des oberen Teils des Grundstücks wurde in den
Vergleich aufgenommen, dass das Bezirksamt Pankow von Berlin mit Schreiben vom
09.10.2009 erklärt hat, dass dieser Grundstücksteil mit Wirkung zum 01.10.2009
nach dem Grünanlagengesetz eingezogen wurde und keine öffentliche Grünanlage
mehr darstellt. Der Park am
Weißen See ist eine siedlungsnahe Grünfläche von übergeordneter Bedeutung für
die bevölkerungsreichen umgebenden Stadtgebiete. Der Bebauungsplan ist
erforderlich, um die Parkanlage einschließlich des Rosengartens langfristig für
öffentliche Zwecke sichern. Im
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-61 sollte auch eine Trassenfreihaltung
für die Verbreiterung der Berliner Allee erfolgen. Der Bebauungsplan XVIII-61
berührte daher eine übergeordnete Straßenverbindung mit der Funktion
Bundesstraße B 2 und mit der Führung der Straßenbahn dringende Gesamtinteressen
Berlins gemäß § 7 AGBauGB. Der Ausbau
der Berliner Allee hat aber einen ungewissen Zeithorizont und würde wegen der
fehlenden Fachplanung und der Auswirkungen auf die betreffenden Grundstücke im
nördlichen Geltungsbereich eine Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-61 ggf.
behindern. Wegen der
zunächst nur bis zum 31.12.2019 befristeten Nutzungsvereinbarung für den
Rosengarten auf dem Grundstück Berliner Allee 173 soll die Sicherung der
öffentlichen Grünfläche im südlichen Teil des Geltungsbereichs von der
Freihaltung einer Trasse für den geplanten Ausbau der Berliner Allee zu Lasten
der Grundstücke Berliner Allee 187 / 205 im nördlichen Teil des
Geltungsbereichs abgekoppelt werden. Hierzu
wurde das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-61
eingestellt und beschlossen, dafür zwei neue Bebauungspläne aufzustellen, die
zeitlich voneinander unabhängig bearbeitet werden können (siehe Anlage). Der
südliche Teil des bisherigen Bebauungsplans XVIII-61 hat die
Bebauungsplannummer 3-21 erhalten und soll wegen der
Grünflächensicherung weiter bearbeitet werden. Der
nördliche Teil des bisherigen Bebauungsplans XVIII-61 hat die
Bebauungsplannummer 3-22 bekommen und soll wegen der Eingriffe in die
Bebauung der Grundstücke zur Freihaltung einer Trasse für den Ausbau der
Berliner Allee entsprechend den Erfordernissen in Abstimmung mit der
zuständigen Senatsverwaltung weiter bearbeitet werden. Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat im Rahmen der Mitteilung über die
Änderung der Aufstellungsabsicht hierzu keine Bedenken erhoben. Die Verfahren
sollen wegen der gesamtstädtischen Bedeutung der Berliner Allee weiterhin gemäß
§ 7 AGBauGB durchgeführt werden, was zu einer laufenden
Unterrichtungspflicht über gefasste Beschlüsse während der Planaufstellung und
zu einer engen Abstimmung in Bezug auf die Straßenplanung der Berliner Allee
führt. Der
Bebauungsplan 3-21 soll Festsetzungen zur Bebaubarkeit der Grundstücke
Berliner Allee 165 bis 185 (ungerade) treffen, die Parkanlage am Weißen See in
ihrer Ausdehnung als Naherholungsraum sichern und einen Zugang zur Parkanlage
am Weißen See bzw. zum Strandbad, in der Verlängerung der Buschallee über das
Grundstück Berliner Allee 173 freihalten. Die derzeit bestehenden
Straßengrenzen sollen als Straßenbegrenzungslinien für die Berliner Allee
festgesetzt werden. Der
Bebauungsplan 3-22 soll, neben der Freihaltung von Flächen für den
Ausbau der Berliner Allee, Festsetzungen zur Bebaubarkeit der anliegenden
Grundstücke Berliner Allee 187 bis 205 (ungerade) und 205A treffen und
angrenzend an die Parkanlage am Weißen See Grünflächen sichern. Möglichkeiten
der Verfahrensvereinfachung bestehen nicht. Der Weiße See mit seinem umgebenden
Naturraum stellt aufgrund seiner Größe von ca. 21 ha eine Unterbrechung des
Siedlungszusammenhangs dar. Da von der Planungsabsicht Flächen berührt werden,
die dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zugeordnet werden, werden die
Bebauungspläne 3-21 und 3-22 gem. § 2 Abs. 4 BauGB mit
Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt. Das
Verfahren gem. § 13 BauGB ist nur für die Änderung von festgesetzten
Bebauungsplänen oder für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Gebieten gem. §
34 BauGB (zur Bestandssicherung) anwendbar. Aus Gründen
der Rechtssicherheit wurde auch von einer Anwendung des § 13a BauGB Abstand
genommen. Eine Verpflichtung, § 13a BauGB anzuwenden, gibt es nicht. Der
vorliegende Planungsfall - neben Mischgebieten entlang der Berliner Allee soll
auch die Planung einer wohnungsnahen öffentlichen Parkanlage in einem Gebiet
nach § 35 BauGB erfolgen - erfüllt die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit
der Verfahrensvorschriften des § 13a BauGB nicht. Obwohl es
bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung nicht darauf ankommt, ob der
Bereich gem. § 34 oder 35 BauGB beurteilt wird, sondern darauf, ob das
Plangebiet dem besiedelten Bereich zuzuordnen ist, könnte für die Einbeziehung
von Flächen eines sog. „innenliegenden“ Außenbereichs zur
Arrondierung von Siedlungsgebieten ein Verfahren gem. § 13a BauGB in Betracht
kommen, aber nur, wenn die Planungsabsicht in einer baulichen Innenentwicklung
besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Auf die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und auf die frühzeitige Beteiligung der
Behörden soll nicht verzichtet werden. Daher ist auch nicht von einer
Beschleunigung des Aufstellungsverfahrens durch Anwendung des § 13a BauGB
auszugehen. Da
voraussichtlich mit der Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen zu
erwarten sind, erscheint die Umweltprüfung auch nicht als besonders hohe Hürde
für das Planverfahren. Als
nächster Schritt soll für den Bebauungsplan 3-21 die frühzeitige
Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden, um den
Untersuchungsrahmen für den Umweltbericht festlegen zu können. Die BVV
erhält vor der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erneut
eine Vorlage zur Kenntnisnahme über die konkreten Inhalte des Bebauungsplans
3-21. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Derzeit
besteht nicht die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens, die
städtebaulichen Leistungen an ein externes Büro zu vergeben. Die im hierfür
bestimmten Kap. 4610/54010 zur Verfügung stehenden Mittel für das laufende
Haushaltsjahr sind bereits anderweitig gebunden, bzw. müssen für noch
dringlichere Planungen eingesetzt werden. Das Stadtentwicklungsamt wird
entsprechend seinen personellen Möglichkeiten die Planung vorantreiben und
sobald Mittel zur Verfügung stehen, die Möglichkeit einer Fremdvergabe zur
Beschleunigung des Verfahrens in dem dann noch notwendigen Umfang nutzen. Weitere
Kosten für die öffentliche Hand, die im Zusammenhang mit dem Erwerb für die
öffentliche Grünfläche erforderlich werden, müssen im weiteren Verfahren
ermittelt werden und sollten spätestens mit der Festsetzung vom Amt für Umwelt
und Natur bei der Finanzplanung (Investitionsplanung / Aufstellung des
Haushaltsplans) berücksichtigt werden. Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder-
und Familienverträglichkeit Die Planung
soll eine derzeit für alle Bevölkerungsgruppen zugängliche Parkanlage
langfristig sichern. Die bestehenden vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten sollen
erhalten und Gestaltungsspielraum für weitere Spiel-, Freizeit- und
Erholungsmöglichkeiten geschaffen werden, damit das Gebiet gerade für Familien
mit Kindern noch attraktiver wird. Anlage: Übersichtsplan zu den Geltungsbereichen
der B-Pläne XVIII-61, 3-21 und 3-22 Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirt- schaft
und Stadtentwicklung |
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