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Drucksache - VI-0974
Die Fallmanager sollen tägig werden, wenn ein erwachsener Hilfebedürftiger
mindestens ein minderjähriges Kind regelmäßig in seinem Haushalt versorgt und /
oder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist und / oder ein Antrag auf
Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21, Abs.3 gestellt wird. Die Fallmanager sollen die Anträge solcher zeitweisen
Bedarfsgemeinschaftens vorrangig bearbeiten.
a)
Trennungskinder unverzüglich (spätestens jedoch
binnen einer Woche ) die notwendigen Regelleistungen dort erhalten, wo sie
(zeitweise) ihren tatsächlichen Aufenthalt haben, b)
bei Mittellosigkeit die erste Auszahlung mittels
Kassenkarte erfolgt, c)
der Nachweis der Hilfebedürftigkeit (insb. Einkommen und Betreuungsquote) unter
erleichterten Bedingungen erfolgt, d)
in Zweifelsfällen über die Betreuungsquote
einstweilen die Regelleistungen für die Kinder vorläufig jeweils hälftig an die
beiden Eltern auszuzahlen und die beiden Eltern unter Verweis auf ihre
Mitwirkungspflicht zur Stellungnahme bezüglich der Betreuungsanteile anzuhalten
sind, e)
bei der Eingliederung in Arbeit (aktive
Leistungen) auf die besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen Rücksicht
genommen wird, f)
jedem Trennungskind in Pankow entsprechender
kindgerechter Wohnraum nebst im Bedarfsfall die notwendige Erstausstattung bei
jedem seiner beiden Eltern zur Verfügung steht und die dafür erforderliche
Beantragung unter erleichterten Bedingung erfolgt
a) bezüglich
der Zahl von Bedarfsgemeinschaften und zeitweisen Bedarfsgemeinschaften im
Bezug von Sozialleistungen in denen
Trennungskinder in Pankow leben, b)
bezüglich der Zahl der zeitweisen Bedarfsgemeinschaften, für welche
zwar vorbenannte Leistungen beantragt worden, jedoch versagt geblieben sind
unter Benennung der Versagungsgründe. Trennungskinder bedürfen in besonderem
Maße der Unterstützung durch die staatliche Gemeinschaft. Es muss gewährleistet
sein, dass sie im Falle der Bedürftigkeit die entsprechenden Sozialleistungen
zügig und sachgerecht erhalten, so dass keine Versorgungslücken entstehen. Sozialleistungen sollen
entsprechend der tatsächlichen Lebensumstände bewilligt werden. Das Jobcenter
hat die entsprechenden Möglichkeiten diese Lebenssachverhalte festzustellen,
bzw. die beteiligten Eltern zur Mitwirkung bei der Ermittlung anzuhalten. Niemand
hat einen Anspruch darauf, dass ihm höhere Sozialleistungen zufließen, als ihm
nach dem Gesetz zustehen. Manchmal sind Eltern im Zuge von
Trennungsstreitigkeiten vorübergehend nicht vollständig in der Lage, die
Bedürfnisse ihrer Kinder im Blick zu behalten. Hier sollte eine Behörde so
handeln, dass daraus kein weiterer Schaden für die Kinder entsteht.
Insbesondere dürfen sozialrechtliche Behördenentscheidungen nicht dazu führen,
dass weiterer Streit zwischen den Eltern entsteht, dass evtl. familienrechtliche
Entscheidungen vorweggenommen werden oder dass zusätzliche Gerichtsprozesse
notwendig werden, die den Kindern ebenfalls schaden könnten Die vorhandenen gesetzlichen
Regelungen sollten daher so ausgelegt werden, dass für Trennungskinder
jederzeit dort wo sie sich aufhalten eine ausreichende Versorgung mit Mitteln
zur Gewährleistung ihres Existenzminimums vorhanden ist. Dies ist bei der
derzeitigen Anwendung der sozialrechtlichen Bestimmungen teilweise nicht der
Fall. Eine Verwaltungsvereinfachung darf jedoch nicht mit einer möglichen
Kindeswohlgefährdung erkauft werden. Der Bürgerantrag enthält
Lösungsvorschläge, um diese Problemstellungen zu beheben, das Existenzminimum
von Trennungskindern in Pankow sicherzustellen und die Belastungen für Kinder
zu reduzieren, die sich aus Armut und Arbeitslosigkeit ihrer Eltern ergeben.
Letztlich ergibt sich auch eine Kostenreduzierung für die öffentlichen
Haushalte, weil unsinniger Verwaltungsmehraufwand und unnötige
Gerichtsverfahren vermieden werden. |
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