Drucksache - VI-0933  

 
 
Betreff: Veränderungssperre 3-5/6 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Treskowstraße 5
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.01.2010 
30. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
17.02.2010 
Fortsetzung der 30. ordentlichen Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, Bezirksamt, 30. BVV am 27.01.2010

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                               2010

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                          Drucksache – Nr.:  VI-0933

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:   Veränderungssperre 3-5/6 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Treskowstraße 5

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am                 2009 folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Veränderungssperre 3-5/6 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das Grundstück Treskowstraße 5 wird als Rechtsverordnung beschlossen.

 

 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat mit der Drucksache-Nr. VI-0880 auf ihrer 28. Tagung am 11.11.2009 die Verordnung über die Veränderungssperre 3-5/6 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf für das Grundstück Treskowstraße 5 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) beschlossen.

 

Im Rahmen der Unterrichtung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 AGBauGB wurden keine Bedenken erhoben.

 

Mit dem o. g. Beschluss hat das Bezirksamt die Rechtsverordnung über die Verände­rungssperre 3-5/6 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf für das Grundstück Treskowstraße 5 erlassen.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

 

 

 

Anlage: Kopie der Rechtsverordnung

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                   Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                         Bezirksstadtrat

                                                            für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung


V e r o r d n u n g

über die Veränderungssperre 3-5/6

im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf

 

vom     …………    2009

 

 

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. Sep­tember 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Für das Grundstück Treskowstraße 5 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebau­ungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Bau­gesetzbuchs ein.

 

 

§ 2

 

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen - Bauleitplanung - und - Bauaufsicht -, aus.

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verände­rungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

§ 4

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   2009

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

 

 

……………………..                                                    ………………………

Matthias Köhne                                               Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                     Bezirksstadtrat für Kultur,                                                                                                       Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 
 

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