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Drucksache - VI-0932
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 15.12.2009 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: VI-0932 Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplan
3-27 für die Grundstücke Rykestraße 33 und Rykestraße 34 im
Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.12.2009 folgende Beschlüsse gefasst: I. Der
Bebauungsplan 3-27 für die Grundstücke
Rykestraße 33 und Rykestraße 34 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer
Berg wird aufgestellt. II. Das
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans soll im beschleunigten Verfahren
gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §
2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden. III. Für den Bebauungsplanvorentwurf 3-27
soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1
BauGB abgesehen werden. Begründung Zu I. Zur
langfristigen Sicherung der bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (Stadtplatz/Spielplatz/Bouleplatz)
auf den im Plangebiet liegenden Grundstücksflächen ist, nach Aufhebung des
Sanierungsgebietes Prenzlauer Berg-Kollwitzplatz (GVBl. 2009, S. 13), die
Aufstellung des Bebauungsplans 3-27 erforderlich. Entsprechend den Sanierungszielen ist auf den
Grundstücken Rykestraße 33 und Rykestraße 34 in zwei Bauabschnitten in den
Jahren 2002 und 2003 ein bespielbarer Stadtplatz / Spielplatz / Bouleplatz
durch Inanspruchnahme von Fördermitteln errichtet worden. Das Grundstück Rykestraße
33 befindet sich im Fachvermögen des Amtes für Umwelt und Natur. Das
Grundstück Rykestraße 34 befindet sich in Privateigentum. Beide Grundstücke
sind für die Versorgung der Bevölkerung in der Versorgungseinheit 2D der
bezirklichen Spielplatzplanung notwendig. Nach Realisierung aller innerhalb der
Versorgungseinheit 2 D noch bestehenden Planungsziele verbleibt ein
Spielplatzdefizit in Höhe von 1.424 m² Nettospielplatzfläche (Bezug: Datenbestand
vom 31.12.2008). Damit die o.g. Maßnahme durchgeführt werden konnte, schloss
das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung
Umwelt, Wohnen, Bürgerdienste mit der Eigentümerin des Grundstücks einen
Mietvertrag ab. Für die Vermieterin ist das Mietverhältnis erstmalig
zum 31.12.2011 kündbar. Aus diesem Vertrag entstehen für den Bezirkshaushalt
monatliche Belastungen. Es wurden Erwerbsverhandlungen mit der Eigentümerin
des Grundstücks Rykestraße 34 geführt, die im Dezember 2008 gescheitert
sind. Für die Herstellung des Bouleplatzes wurden insgesamt
363 T€ aufgewendet. Der Bouleplatz wurde gemäß § 2 des Grünanlagengesetzes
(Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG)) vom 24. November 1997,
GVBl. S. 612, zuletzt geändert am 29.09.2004, GVBl. S. 424 als eine Grün- und
Erholungsanlage (ABl. v. 2002 S. 1275 und S. 4187) gewidmet. Als planungsrechtliche Sicherung ist die Widmung nicht
ausreichend, da der jeweilige Eigentümer seine Zustimmung zur Widmung
zurücknehmen und die Herausgabe einfordern könnte. Aufgrund
der bisher nicht vorhandenen Bereitschaft der Eigentümerin, das Grundstück zu
veräußern, wird die Aufstellung des Bebauungsplans 3-27 erforderlich, um ggf.
nach Festsetzung ein Enteignungsverfahren auf der Grundlage des Bebauungsplans
einleiten zu können. Der
Bebauungsplan 3-27 ist erforderlich, um i. S. des § 1 Abs. 3 und 5 BauGB eine
geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten. Die
Nutzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher
Spielplatz“ soll dauerhaft gesichert werden. Zu II.
und III. An der
dauerhaften Sicherung der Sanierungsziele besteht ein dringendes öffentliches
Interesse. Da der Bebauungsplan 3-27 der Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes
innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets dient und eine (andere) Maßnahme
der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs.1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist,
soll von dem beschleunigten Verfahren Gebrauch gemacht werden. Die hierfür
erforderlichen in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt:
Das
beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB soll somit für das Bebauungsplanverfahren 3-27 angewendet
werden. Von der
Möglichkeit, das Verfahren i. S. des § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2
Nr. 1 BauGB zu vereinfachen, soll Gebrauch gemacht werden. Die frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB sollen nicht durchgeführt werden. Mit der
ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im
Amtsblatt wird darüber informiert, wo und wann sich die Öffentlichkeit über
die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der
Planung unterrichten und zur Planung äußern kann. Das
Mitteilungsverfahren der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB ergab, dass seitens
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I B keine Bedenken gegen die
Aufstellung des Bebauungsplans bestehen, dringende Gesamtinteressen Berlins
nicht berührt sind und das Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden
kann. Die
Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8 bestätigte die Übereinstimmung der Planungsabsicht
mit den Zielen der Raumordnung. Als
nächster Verfahrensschritt soll die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Im Dezember
2008 wurde vom bezirklichen Vermessungsamt ein Verkehrswert für das Grundstück
Rykestraße 34 ermittelt. Dieser Betrag ist neben den anfallenden Nebenkosten in
Höhe von ca. 4,5 % der Grunderwerbskosten vom zuständigen Fachamt – Amt
für Umwelt und Natur – für 2012 in den bezirklichen Haushalt einzustellen. Gleichstellungs- und
gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Die
Auswirkungen werden im weiteren Verfahren ermittelt. Kinder-
und Familienverträglichkeit Die
geplante Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes wird sich positiv auf die Lebensbedingungen
von Kindern und Familien auswirken. Anlage: Übersichtsplan mit dem
Geltungsbereich des Bebauungsplans Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft
und Stadtentwicklung |
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