Drucksache - VI-0932  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-27 für die Grundstücke Rykestraße 33 und Rykestraße 34 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.01.2010 
30. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, Bezirksamt, 30. BVV am 27.01.2010
VzK 15, Bezirksamt, 30. BVV am 27.01.2010 - Anlage

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                          15.12.2009

 

 

       An die

Bezirksverordnetenversammlung                                          Drucksache-Nr.:  VI-0932

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:   Bebauungsplan 3-27

für die Grundstücke Rykestraße 33 und Rykestraße 34 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.12.2009 folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.          Der Bebauungsplan 3-27  für die Grundstücke Rykestraße 33 und Ry­kestraße 34 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird aufgestellt.

 

II.         Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.

 

III.         Für den Bebauungsplanvorentwurf 3-27 soll gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

 

Begründung

 

Zu I.

 

Zur langfristigen Sicherung der bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (Stadt­platz/Spielplatz/Bouleplatz) auf den im Plangebiet liegenden Grundstücksflä­chen ist, nach Auf­hebung des Sanierungsgebietes Prenzlauer Berg-Kollwitzplatz (GVBl. 2009, S. 13), die Aufstel­lung des Bebauungsplans 3-27 erforderlich.

 

Entsprechend den Sanierungszielen ist auf den Grundstücken Rykestraße 33 und Rykestraße 34 in zwei Bauabschnitten in den Jahren 2002 und 2003 ein bespielbarer Stadtplatz / Spielplatz / Bouleplatz durch Inanspruchnahme von Fördermitteln er­richtet worden. Das Grundstück Ry­kestraße 33 befindet sich im Fachvermögen des Amtes für Um­welt und Natur. Das Grundstück Rykestraße 34 befindet sich in Privat­eigentum. Beide Grundstücke sind für die Versorgung der Bevölkerung in der Ver­sorgungseinheit 2D der bezirklichen Spielplatzplanung notwendig. Nach Realisierung aller innerhalb der Versorgungseinheit 2 D noch bestehenden Planungsziele ver­bleibt ein Spielplatzdefizit in Höhe von 1.424 m² Nettospielplatzfläche (Bezug: Daten­bestand vom 31.12.2008). Damit die o.g. Maßnahme durchgeführt werden konnte, schloss das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, Abtei­lung Umwelt, Wohnen, Bürger­dienste mit der Eigentümerin des Grundstücks einen Mietvertrag ab.

Für die Vermieterin ist das Mietverhältnis erstmalig zum 31.12.2011 kündbar. Aus diesem Ver­trag entstehen für den Bezirkshaushalt monatliche Belastungen.

 

Es wurden Erwerbsverhandlungen mit der Eigentümerin des Grundstücks Ry­kestraße 34 ge­führt, die im Dezember 2008 gescheitert sind.

 

Für die Herstellung des Bouleplatzes wurden insgesamt 363 T€ aufgewendet.

 

Der Bouleplatz wurde gemäß § 2 des Grünanlagengesetzes (Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanla­gengesetz – Grü­nanlG)) vom 24. November 1997, GVBl. S. 612, zuletzt geändert am 29.09.2004, GVBl. S. 424 als eine Grün- und Erholungsan­lage (ABl. v. 2002 S. 1275 und S. 4187) gewidmet.

Als planungsrechtliche Sicherung ist die Widmung nicht ausreichend, da der jeweilige Eigentü­mer seine Zustimmung zur Widmung zurücknehmen und die Herausgabe einfor­dern könnte.

 

Aufgrund der bisher nicht vorhandenen Bereitschaft der Eigentümerin, das Grund­stück zu ver­äußern, wird die Aufstellung des Bebauungsplans 3-27 erforderlich, um ggf. nach Festsetzung ein Enteignungsverfahren auf der Grundlage des Bebauungs­plans einleiten zu können.

Der Bebauungsplan 3-27 ist erforderlich, um i. S. des § 1 Abs. 3 und 5 BauGB eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der All­gemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten. Die Nutzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ soll dau­erhaft gesichert werden.

 

 

Zu II. und III.

 

An der dauerhaften Sicherung der Sanierungsziele besteht ein dringendes öffentli­ches Inte­resse. Da der Bebauungsplan 3-27 der Sicherung eines öffentlichen Spiel­platzes innerhalb eines innerstädtischen Wohngebiets dient und eine (andere) Maß­nahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs.1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist, soll von dem beschleunigten Verfahren Gebrauch gemacht werden.

 

Die hierfür erforderlichen in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt:

 

  • Die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelte Grundflä­che wird den Schwellenwert nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 m² nicht errei­chen.
  • Es gibt keine Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt wurden, die sich hier kumulierend gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB auswirken.
  • Es wird kein Vorhaben vorbereitet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Um­weltverträg­lichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglich­keitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt.
  • Für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genann­ten Schutz­güter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) gibt es keine Anhaltspunkte.
  • Darüber hinaus ist keine Beeinträchtigung anderer umweltrelevanter Schutzgü­ter zu erwar­ten.

 

Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umwelt­prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB soll somit für das Bebauungsplanverfahren 3-27 angewendet werden.

Von der Möglichkeit, das Verfahren i. S. des § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu vereinfachen, soll Gebrauch gemacht werden. Die frühzeitige Unter­richtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB sollen nicht durchgeführt werden. Mit der ortsüblichen öffent­lichen Bekanntmachung des Aufstellungsbe­schlusses im Amtsblatt wird darüber in­formiert, wo und wann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äu­ßern kann.

 

Das Mitteilungsverfahren der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB ergab, dass seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I B keine Bedenken gegen die Aufstellung des Be­bauungsplans bestehen, dringende Gesamtinteressen Berlins nicht berührt sind und das Verfah­ren nach § 13a BauGB durchgeführt werden kann.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8 bestätigte die Übereinstimmung der Pla­nungsabsicht mit den Zielen der Raumordnung.

Als nächster Verfahrensschritt soll die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trä­ger öffentli­cher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Im Dezember 2008 wurde vom bezirklichen Vermessungsamt ein Verkehrswert für das Grund­stück Rykestraße 34 ermittelt. Dieser Betrag ist neben den anfallenden Nebenkosten in Höhe von ca. 4,5 % der Grunderwerbskosten vom zuständigen Fa­chamt – Amt für Umwelt und Natur – für 2012 in den bezirklichen Haushalt einzu­stellen.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

Die Auswirkungen werden im weiteren Verfahren ermittelt.

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

Die geplante Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes wird sich positiv auf die Le­bensbedin­gungen von Kindern und Familien auswirken.

 

 

Anlage: Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans

 

 

 

Matthias Köhne                                               Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                     Bezirksstadtrat für Kultur,

                                                                        Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 
 

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