Drucksache - VI-0931  

 
 
Betreff: Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet "Glaßbrennerstraße" im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
27.01.2010 
30. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
17.02.2010 
Fortsetzung der 30. ordentlichen Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, Bezirksamt, 30. BVV am 27.01.2010

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                15.12.2009

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                        Drucksache-Nr.: VI-0931

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:

 

Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet „Glaßbrennerstraße“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.12.2009 folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.        Das Bezirksamt beschließt die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB für das Gebiet „Glaßbrennerstraße“ im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg.

 

II.       Das Gebiet  „Glaßbrennerstraße“ wird begrenzt durch die

Wisbyer Straße,
Stahlheimer Straße,
Kuglerstraße und
Scherenbergstraße (Plan, siehe Anlage).

III.      Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung beauftragt.

 

 

Begründung

 

Zwischen 1927 und 1930 wurden für verschiedene Wohnungsbaugesellschaften (z. B. Gagfah, DeGeWo) von verschiedenen Architekten Wohnanlagen beidseits der Kuglerstraße errichtet, die sich von der Grundstruktur am Straßenraster, welches auf den Hobrechtplan von 1858/62 zurückzuführen ist, ausrichten.

Das Gebiet „Glaßbrennerstraße“ ist Bestandteil dieses unter Denkmalschutz stehenden Ensembles. Durch die Widerspiegelung der unterschiedlichen Tendenzen der Architektur der zwanziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts auf engem Raum hat das Gebiet eine architekturgeschichtliche Bedeutung. Die einzelnen Wohnanlagen sind weitgehend, einschließlich Haus- und Wohnungstüren, Treppenhäuser und zum überwiegenden Teil auch Fenster, im ursprünglichen Zustand erhalten. Das Gleiche trifft auch für die gärtnerisch gestalteten Höfe zu.

 

Diese ca. 80 Jahre alte Bausubstanz weist einen erheblichen Sanierungs- und Modernisierungsrückstand auf. Dies führte dazu, dass der derzeitige Ausstattungszustand in Teilbereichen deutlich unter dem heute üblichen Niveau liegt. Entsprechend niedrig sind derzeit die veranschlagten Mieten. Dieser preiswerte Wohnraum wird allerdings durchaus nachgefragt. Schwerpunkt der Struktur der Mieterschaft stellen vorwiegend ältere Menschen sowie Menschen mit geringem Einkommen dar.

Hier ist es geboten, eine sozialverträgliche Sanierung bzw. Modernisierung zu sichern und einem Austausch der Mieterschaft vorzubeugen.

 

Gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 3. i. V. mit Abs. 5 und § 180 Baugesetzbuch bestehen die rechtlichen Instrumentarien der Einwirkung auf die Eigentümer. Zur Vermeidung von sozialen Härten bei der Durchführung der Maßnahmen ist ein Sozialplan aufzustellen und dessen Realisierung zu sichern.

 

Mit dem Beschluss über die Aufstellung einer Umstrukturierungsverordnung sowie die anschließende Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin ist gem. § 172 Abs. 2 die Regelung des § 15 Abs. 1 BauGB bei Bauvorhaben anzuwenden.

 

Das Gebiet der aufzustellenden Umstrukturierungsverordnung befindet sich im Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 (Milieuschutzgebiet) Humannplatz. Die daraus resultierende Überlagerung beider Erhaltungsverordnungen dient der Sicherung der Ziele der Erhaltungsverordnungen. Mit der Milieuschutzverordnung wird zum Schutz vor Verdrängung der angestammten Gebietsbevölkerung der Ausstattungsstandard der Wohnungen im Rahmen der Sanierung/Modernisierung auf den ortsüblichen zeitgemäßen Ausstattungsstandard begrenzt. Mit der Umstrukturierungsverordnung wird die sozialverträgliche Durchführung (Sozialplan) des so zu genehmigenden Bauvorhabens gesichert. Damit ist die Umstrukturierungsverordnung eine Ergänzung zur Sicherung der Ziele der Milieuschutzverordnung.

 

Die Umstrukturierungsverordnung ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme. Sie ist nach Abschluss des Vorhabens, dessen Durchführung sie sozialverträglich gestaltet, aufzuheben.

 

Der beabsichtigte Erlass der Erhaltungsverordnung wird gemäß § 30 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angezeigt.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                         Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                               Bezirksstadtrat für Kultur,

                                                                                    Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 
 

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