Drucksache - VI-0719  

 
 
Betreff: Beanstandung des BVV - Beschlusses VI - 0686
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
13.05.2009 
24. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
17.06.2009 
25. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
01.07.2009 
Fortführung der 25. öffentlichen Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 24./25. Tagung, 13.05.2009

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                . 2009

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:     Beanstandung des BVV – Beschlusses VI – 0686

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 31.03.2009 folgenden Beschluss gefasst:

 

Der in der Fortsetzungstagung der 22. Tagung am 18.03.2009 gefasste Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin - Drucksache VI – 0686 „Imbiss Schönhauser Allee“ - wird beanstandet.

 

 

Begründung

 

Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) zur Drucksache VI-0686 verstößt gegen Rechtsvorschriften und war gemäß § 18 Satz 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom Bezirksamt zu beanstanden.

 

Die BVV ist gesetzlich nicht befugt darüber zu entscheiden, dass der „Imbiss unter dem Magistratsschirm am U-Bhf. Eberswalder Straße seine „zeltähnliche“ Außenanlage auch weiterhin betreiben darf“ (I.). Zudem ist die Entscheidung materiell rechtsfehlerhaft (II.).

 

I.

 

1. Die von der BVV getroffene Entscheidung gehört nicht zu dem Katalog der originären Entscheidungsbefugnisse der BVV gemäß § 12 Abs. 2 BezVG.

 

2. Die Voraussetzungen für das Selbstentscheidungsrecht der BVV gemäß § 12 Abs. 3 BezVG liegen nicht vor.

 

Die BVV richtete zu der Thematik weder ein Ersuchen an das Bezirksamt noch hat sie in Ausübung der Kontrolle Einwendungen gegen die Führung der Geschäfte durch das Bezirksamt erhoben.

 

 

- 2 -

 

Es gab vor der Entscheidung in der Fortsetzungstagung am 18.03.2009 keine Befassung der BVV oder eines ihrer Ausschüsse mit diesem Thema.

 

Zuletzt informierte das für die Abteilung öffentliche Ordnung zuständige Bezirksamtsmitglied den Ausschuss für öffentliche Ordnung, Verkehr und Verbraucherschutz am 16.01.2007 im Rahmen seines Berichts aus dem Bezirksamt über sein Gespräch mit der Imbissbetreiberin vom 11.01.2007. Auszug aus dem Protokoll der Ausschusssitzung:

 

„Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt. Öffentliche Ordnung, Bezirksstadtrat,

Sitzung des Ausschusses für Öffentliche Ordnung, Verkehr und Verbraucherschutz am 16.01.2007:

 

„14. Besondere Gespräche / Ortstermine / Baustellenbesichtigungen

…….

    • Gespräch mit Herrn Hahnfeld vom Imbiss Schönhauser Allee: das Angebot des Tiefbauamtes, im Rahmen der Gebührenverordnungsmöglichkeiten eine Splittung zwischen Imbiss und Kiosk – Angeboten vorzusehen, wird derzeit von ihm geprüft.
    • Frau  Ziervogel von Konnopke’s wegen Imbiss – Zelt.
    • Informationsaustausch zum Stand der Sanierung im Gebiet Wollankstr. mit dem Sanierungsbeauftragten Büro für Stadterneuerung hat stattgefunden – siehe Ergebnisprotokoll.
    • Gaststätte in der Pappelallee 22 – mit multipler Problemlage  und daher multipler Beschwerdelage und folgerichtig multiplen Reaktionen der Abteilung öffentliche Ordnung ………………….“.

 

Eine Reaktion der BVV oder des Ausschusses folgte nicht.

 

In dem Gespräch am 11.01.2007 ging es darum, einen Interessenausgleich zwischen der Imbissbetreiberin und dem Bezirksamt herzustellen. Seitens des Bezirksamts wurde erklärt, dass das Zeltdach und der Spritzschutz innerhalb der Ummauerung akzeptabel seien, nicht jedoch die „zeltähnliche“ Umhausung.

 

Der Imbissbetreiberin wurde damit eine stadträumlich verträgliche Lösung angeboten. Zu einer Lösung kam es nicht.

 

Die Imbissbetreiberin reichte im Februar 2007 Gestaltungsvorschläge ein, zu denen sich das LUV Planen und Genehmigen folgendermaßen äußerte: “……..Denkmalpflegerisches Ziel ist es, den gesamten Bereich unter der Hochbahntrasse – also von der Sredzkistraße  bis zur Esplanade – von Nutzungen und zusätzlichen Baulichkeiten, welche nicht mit dem Betriebszweck der Bahn im Zusammenhang stehen, frei zu halten. Das bezieht sich nicht auf die bestandsgeschützten Nutzungen / Baulichkeiten, Eine Ausweitung der Nutzungen, besonders durch neue bauliche Anlagen ist daher nicht genehmigungsfähig, da dies zur Verfestigung beitragen würde. Ich bitte Sie, im Rahmen Ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer bzw. Ausreicher der notwendigen Sondernutzungserlaubnis, dem Anliegen der Imbissbetreiberin nicht zuzustimmen.

 

- 3 -

 

Eine Genehmigungsfähigkeit – ebenfalls unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – kann nicht in Aussicht gestellt werden.“

 

Im Juni 2007 wurde das Bezirksamt von der Imbissbetreiberin informiert, dass die eingereichten Vorschläge noch einmal überarbeitet werden sollen, da zwischenzeitlich Vandalismusschäden an der immer wieder eingesetzten zeltähnlichen Umhausung festgestellt werden mussten und ein Austausch sehr teuer sei. Diese Überarbeitung wurde nicht vorgelegt.

 

3. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der „zeltähnlichen“ Außenanlage sind Ordnungsangelegenheiten betroffen. In diesen Fällen besteht gemäß § 12 Abs. 3 Satz  2 Nr. 5 BezVG selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BezVG kein Selbstentscheidungsrecht der BVV.

 

Die Zeltkonstruktion stellt wegen der von ihr ausgehenden gebäudegleichen Wirkung eine bauliche Anlage dar, die einer bauordnungsrechtlichen und im vorliegenden Fall auch einer denkmalschutzrechtlichen Prüfung unterliegt. Dabei handelt es sich gemäß Nr. 15 Abs. 1 und Nr. 22 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben – ZustKat Ord) um Ordnungsangelegenheiten. Verkehrsflächen sind kein Bauland und stehen für eine Bebauung nicht zur Verfügung. Wie aus der Stellungnahme des LUV Planen und Genehmigen aus dem Jahr 2007 hervorgeht, ist die zeltähnliche Außenanlage auch denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig.

 

Darüber hinaus bedarf es gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung einer straßenverkehrsrechtlichen Prüfung. Auch insoweit handelt es gemäß Nr. 22b Abs. 6 b) ZustKat Ord um eine Ordnungsangelegenheit.  Die „zeltähnliche“ Außenanlage ist jedoch straßenverkehrsrechtlich nicht genehmigungsfähig.  

 

II.

 

Die Entscheidung der BVV verstößt gegen die zu I. 3. genannten ordnungsrechtlichen Bestimmungen und gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG).

 

Die Imbissbetreiberin darf den Imbiss seit den 70’er Jahren betreiben. Am 11.12.2008 wurde ihr die Genehmigung für eine fest gebaute Schankveranda und Imbiss – Stehtische auf öffentlichem Straßenland erteilt. Bestandteil der Genehmigung ist die Anlage G, die Einhausungen untersagt. 

 

Am 23.12.2008 wurde im Rahmen der turnusmäßigen Straßenbegehung festgestellt, dass die Schankveranda mit einer „zeltähnlichen“ Außenanlage umbaut war. Diese Umbauung stellt eine Einhausung des Schankvorgartens dar.

 

Die Durchführung von Einhausungen ist der Imbissbetreiberin untersagt. Sie gehen über den Gemeingebrauch öffentlichen Straßenlandes hinaus und bedürfen der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, die nicht erteilt werden kann.

 

- 4 -

 

 

Der Genehmigung der Einhausung stehen überwiegende öffentliche Interessen entgegen, denen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nicht entsprochen werden kann. Das überwiegende öffentliche Interesse liegt in der Vermeidung einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Hochbahnviadukts.

 

Dass derartige Einhausungen die Versagung einer Erlaubnis aus sachlichen Gründen rechtfertigen, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des früheren Oberverwaltungsgerichts Berlin, jetzt Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Danach stellen städtebauliche Gründe einen ausreichenden sachlichen Grund für die Versagung der Erlaubnis dar.

 

Am 07.01.2009 wurde die Imbissbetreiberin schriftlich aufgefordert, die Einhausung zu entfernen. Kontrollen ergaben, dass dieser Aufforderung nicht gefolgt wurde.

Am 09.02.2009 wurde ein Herr Bendlin als ein von Frau Ziervogel beauftragter Rechtsanwalt bei BStR Ord vorstellig und ließ sich ausgiebig über die Rechtslage bei Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes, die Genehmigungslage bei der Sondernutzung unter dem Hochbahnviadukt und über die bisherigen Gespräche zur Klärung des Interessenkonflikts informieren. Auch an dieser Stelle wurde deutlich auf die Anlage G der Sondernutzungserlaubnis und die Nichtgenehmigungsfähigkeit zeltähnlicher Umhausungen hingewiesen und an die Ankündigung von Frau Ziervogel vom Juni 2007 erinnert.

 

Die in der Presse kolportierte Kompromisslösung ist noch nicht abschließend geklärt.

  

 

 

III.

 

Die Beanstandung entfaltet aufschiebende Wirkung, d.h. der Beschluss der BVV ist schwebend unwirksam.

 

Gemäß § 18 Satz 2 BezVG kann die BVV binnen eines Monats ab Fassung des Beanstandungsbeschlusses über das Bezirksamt die Entscheidung der Bezirksaufsichtsbehörde (Senatsverwaltung für Inneres und Sport) beantragen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

- 5 -

 

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                                     Jens – Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                                           Bezirksstadtrat für Öffentliche

                                                                                                Ordnung

 

 

 

 

 

 
 

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