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Drucksache - VI-0605
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 2008 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage
zur Beschlussfassung für
die Bezirksverordnetenversammlung 1. Gegenstand der Vorlage Bebauungsplan
IV-29 für die Grundstücke
Rykestraße 21, Rykestraße 20 / Sredzkistraße 61 und Sredzkistraße 59 / Rykestraße
im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg 2. Beschlussentwurf Die
Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: I. Der sich
aus der Abwägung des Bezirksamts ergebende Entwurf des Bebauungsplans IV-29 vom
20. November 2007 für die Grundstücke Rykestraße 21, Rykestraße 20 /
Sredzkistraße 61 und Sredzkistraße 59 / Rykestraße im Bezirk Pankow, Ortsteil
Prenzlauer Berg einschließlich seiner Begründung wird gemäß § 6 Abs.
3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG beschlossen. Dies
schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder Gründen
der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu
Grunde liegende Abwägung nicht abändern, ein. II. Der
Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-29 vom
20. November 2007 wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen. 3. Begründung Am 16.08.1994 hatte das
damalige Bezirksamt Prenzlauer Berg beschlossen, zur Sicherung der o. g. Grundstücke für die
Anlage zweier durch die Rykestraße voneinander getrennter öffentlicher
Spielplätze, den Bebauungsplan IV-29 aufzustellen (ABl. S. 2888). Der Bebauungsplan
IV-29 soll planungsrechtlich die Sanierungsziele im Sanierungsgebiet Prenzlauer
Berg - Kollwitzplatz, Errichtung öffentlicher Spielplätze auf diesen
Grundstücken, sichern. In der Zeit vom 09.12.1994
bis 13.01.1995 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1
BauGB. Auf Grund mehrfacher Anregungen im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung wurde im Ergebnis die Straßenverkehrsfläche im Bereich der
Rykestraße zwischen den geplanten Spielplatzflächen von
„Straßenverkehrsfläche“ zur „Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung“ bzw. verkehrsberuhigten Bereich geändert (BA-Beschluss
v. 19.11.96, Vorlage Nr.239/96). Die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (alte Fassung) erfolgte in
der Zeit vom 28.10. bis 09.12.1996. Durch das überwiegend
öffentliche Interesse an einem verkehrsberuhigten Bereich in diesem Plangebiet
wurde der Planinhalt des Vorentwurfs des Bebauungsplans IV-29 bezüglich der
textlichen Festsetzung „...Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung...“ nicht geändert. Im Jahr 2000
konnte das Grundstück Rykestraße 20 / Sredzkistraße 61 aus Sanierungsmitteln
durch den Sanierungsträger, die LBB - Grundstücksentwicklungsgesellschaft (LBB
GEG) mbH treuhänderisch für das Land Berlin erworben werden. Der öffentliche
Spielplatz auf dieser Fläche ist im Jahr 2003 hergestellt worden. Das
angrenzende Grundstück Rykestraße 21 hat das Land Berlin im April 2008 durch
Ausübung des Vorkaufsrechts erworben. Die Finanzierung erfolgte ebenfalls über
den Sanierungsträger DSK (Deutsche Stadt- und
Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH). Vor dem Hintergrund der
veränderten finanziellen Rahmenbedingungen (Finanzsituation/Haushaltsnotlage
des Landes Berlin), des Realisierungsstandes in den Sanierungsgebieten sowie
eines konkreten Kosten- und Finanzierungsplans, der bis zum Auslaufen der
Sanierungsgebiete umgesetzt werden kann, konnte die bisherige Stadterneuerung
nicht unverändert fortgesetzt werden. Daher wurden die vom Senat im Jahr 1993
beschlossenen Leitsätze zur Stadterneuerung Berlins im Juni 2005 gemäß der
neuen stadtentwicklungspolitischen Handlungsschwerpunkte überarbeitet und
aktualisiert (ABl. S. 1878). Im Rahmen der damit
verbundenen Prüfung der Sanierungsziele sind mit Bezirks-amtsbeschluss vom Juni
2007 (Vorlagen - Nr. 0120/2007 v. 05.06.2007, Vorlage zur Kenntnisnahme für die
BVV Drs.-Nr. VI-0186) für den öffentlichen Straßenraum und Verkehr für die fünf
Sanierungsgebiete des Ortsteils Prenzlauer Berg eine Reihe von Maßnahmen
beschlossen worden, die die Sicherheit und Aufenthaltsqualität im öffentlichen
Raum in diesen Gebieten verbessern sollen. Für sämtliche Straßen in den
jeweiligen Sanierungsgebieten sind die Tempo-30-Zone und Gehwegvorstreckungen
in Kreuzungs- und Straßenbereichen vor Spielplätzen vorgesehen. Bezogen auf die Ziele des
Bebauungsplans IV-29 im Sanierungsgebiet Kollwitzplatz sind im Bereich der
Rykestraße zwischen den geplanten (bzw. vorhandenen) Spielplätzen und im
Kreuzungsbereich Ryke- / Sredzkistraße somit neben der Tempo-30-Zohne
Gehwegvorstreckungen vorgesehen. Damit war das Erfordernis, einen Abschnitt der
Rykestraße als verkehrsberuhigten Bereich festzusetzen, entfallen. In Bezug auf die geplanten
Spielplatzflächen ergab die Prüfung der Sanierungsziele, dass die vorgesehenen
Spielplätze weiterhin dringend benötigt werden und somit auch der Bebauungsplan
IV-29 weiterzuführen ist. Daher wurde an der Absicht,
die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans IV-29 für die öffentliche
Spielplatznutzung zu sichern, festgehalten, obwohl mit Bescheid vom 15.01.2008
für das Grundstück Sredzkistraße 59 / Rykestraße eine Baugenehmigung auf der
Grundlage geltenden Bau- und Planungsrechts erteilt werden musste. Zu deren
Umsetzung ist aber eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich, die
nicht erteilt wird, solange das Sanierungsgebiet noch förmlich festgelegt ist.
Nach Aufhebung des Sanierungsgebiets bedarf es keiner sanierungsrechtlichen
Genehmigung mehr. Das Bezirksamt Pankow hatte
zur Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens am 11.03.2008 den Beschluss
gefasst, die von der Planung berührten Behörden und Stellen, die Träger
öffentlicher Belange sind (TÖB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen
(siehe Drs. BVV z.K. - VI- 0415 - vom 30.04.08). Gründe hierfür waren die sich
aus der Aufgabe des verkehrsberuhigten Bereichs ergebende Planänderung, der
lange Zeitraum, der seit der Trägerbeteiligung 1996 vergangen war und die
Änderung der rechtlichen Grundlage durch ein neues Baugesetzbuch. Mit Schreiben vom 25. März
2008 wurden 32 TÖB aufgefordert, zum Entwurf des Bebauungsplans IV-29 Stellung
zu nehmen. Im Ergebnis der Trägerbeteiligung erfolgte keine Änderung des
Entwurfs des Bebauungsplans IV-29. Die Bezirksverordnetenversammlung hat die
Auswertung und das Ergebnis der erneuten Trägerbeteiligung auf ihrer 18. Tagung
am 24.09.2008 zur Kenntnis erhalten (Drucksache Nr. VI-0538). Das Bezirksamt hatte
weiterhin am 11.03.2008 den Beschluss gefasst, den Entwurf des
Bebauungsplans IV-29 vom 20. November 2007 nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. (siehe Drs. BVV z.K. - VI- 0415 - vom
30.04.08) Diese Öffentlichkeitsbeteiligung wurde gemäß § 4a Abs. 2 BauGB
gleichzeitig mit der Trägerbeteiligung durchgeführt. Die ortsübliche
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin am
20.03.2008 (ABl. S. 735). Zusätzlich wurde die Öffentlichkeit durch eine
Anzeige in der Berliner Zeitung am 20.03.2008 informiert. Zudem erfolgte die
Veröffentlichung der Anzeige im „Vor Ort“, der Zeitschrift zur
Stadterneuerung in Prenzlauer Berg, Weißensee und Pankow. Die öffentliche Auslegung
des Bebauungsplanentwurfs IV-29 einschließlich Begründung wurde in der Zeit vom
28. März bis einschließlich 28. April 2008 in den Räumen des Amtes für Planen
und Genehmigen durchgeführt. Die Auslegungsunterlagen wurden während des
Auslegungszeitraums parallel im Internet präsentiert. Gemäß
§ 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB wurden 32 Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange über die Durchführung der öffentlichen Auslegung informiert. In Folge
der Information über die öffentliche Auslegung sind zwei Äußerungen
eingegangen. Durch die Anregungen der
Abt. Finanzen, Personal u. Umwelt, SE Finanzen - Fb Haushalt des Bezirksamt
Pankow und der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. ergaben sich
keine neuen Aspekte, die zu inhaltlichen Änderungen des Entwurfs des
Bebauungsplans IV-29 führten bzw. die Planungsziele infrage gestellt hätten. Das Bezirksamt Pankow hat
mit Beschluss vom 15.07.2008 (Beschluss-Nr. VI-535 / 2008) der Auswertung
und dem Abwägungsergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie dem sich daraus ergebenden Bebauungsplan
IV-29 vom 20. November 2007 zugestimmt. Die Bezirksverordnetenversammlung hat
dazu eine Vorlage gem. § 15 BezVG zur Kenntnisnahme auf ihrer 18. Tagung am
24.09.2008 erhalten (Drucksache Nr. VI-0538). Das
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans IV-29 ist mit dem Beschluss des
Bezirksamts über den B-Plan in der Bezirksverwaltung abgeschlossen. Da die Bemühungen zum Erwerb
des Grundstücks Sredzkistraße 59 / Rykestraße von der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung für gescheitert erklärt wurden und der Eigentümer die
Verwirklichung seines Vorhabens weiterverfolgt, hat der Bezirk mit Schreiben
vom 08.08.2008 auf Veranlassung des Amtes für Umwelt und Natur - als
Bedarfsträger -, einen Antrag auf Einleitung eines Enteignungsverfahrens bei
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. GR, Enteignungsbehörde,
gestellt, um die Verfügung über das Grundstück zu erlangen. Mit einer Enteignung zum frühest
möglichen Zeitpunkt soll verhindert werden, dass die Kosten für die Umsetzung
des Bebauungsplans (Entschädigung) weiter steigen und ggf. durch eine Bebauung
des zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unbebauten Grundstücks das Verfahren
erschwert werden würde. Aufgrund der am 15.01.2008
erteilten Baugenehmigung kann der Eigentümer das Vor-haben nach Aufhebung des
Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Kollwitzplatz zum Ende des Jahres
2008 innerhalb der Drei-Jahres-Frist gemäß § 72 Abs. 1 Bauordnung Berlin
verwirklichen, da es dann keiner sanierungsrechtlichen Genehmigung mehr bedarf. Das Enteignungsverfahren
wurde am 16.10.2008 von der Enteignungsbehörde eingeleitet und am 31.10.2008
mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin bekanntgemacht (ABl. S. 2418).
Ungeachtet dessen, dass im
Enteignungsverfahren die Möglichkeit einer Einigung nach § 110 oder § 111 BauGB
in Betracht zuziehen ist, bedarf ein Enteignungsbeschluss für das Grundstück
einen rechtswirksamen Bebauungsplan. Der
Bebauungsplan IV-29 vom 20. November 2007 und die Begründung gemäß § 9 Abs. 8
BauGB (siehe Anlage 1) liegen der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs.
3 AGBauGB i.V. mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG zur Beschlussfassung vor. Nach
Beschlussfassung wird der Bebauungsplan einschließlich der Begründung der
zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB angezeigt. Sobald
die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erklärt, dass der Bebauungsplan nicht
beanstandet wird, setzt das Bezirksamt den Bebauungsplan IV-29 vom 20. November
2007 als Rechtsverordnung fest. Der
Entwurf der Rechtsverordnung liegt der Beschlussvorlage als Anlage 2 zur
Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG bei. Die BVV wird zu gegebener Zeit
über die Festsetzung in Kenntnis gesetzt. 4. Rechtsgrundlagen §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) §
6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) § 12 Abs. 2 Nr. 4 und 11, § 36 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 des
Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) 5. Haushaltsmäßige Auswirkungen Für das noch nicht im Eigentum des Landes Berlin befindliche unbebaute Grundstück Sredzkistraße 59 / Rykestraße entstehen Kosten für den Ankauf, die aus dem Kapitel 4610, Titel 89331 finanziert werden sollen. Eine entsprechende
Verpflichtungsermächtigung zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen für das
Haushaltsjahr 2009 in Höhe des Verkehrswertes wurde in Anspruch genommen. Die Höhe der tatsächlichen Entschädigung wird jedoch erst im Rahmen des Enteignungsverfahrens festgelegt. Insgesamt liegt eine Finanzierungszusage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vor. Nicht bezifferbar sind
derzeit eventuelle Entschädigungsleistungen, die bei Aufgabe des Planungsziels
für das Grundstück Sredzkistraße 59 / Rykestraße entstehen könnten. Die Finanzierung der
Herstellung der öffentlichen Spielplätze einschließlich Ordnungsmaßnahmen auf
den Grundstücken Rykestraße 21 und Sredzkistraße 59 / Rykestraße sowie die
Gehwegvorstreckungen im Kreuzungsbereich Sredzki- / Rykestraße ist aus
Sanierungsfördermitteln gesichert. Die jährlichen Kosten für
Pflege und Erhaltung der Spielplätze in Höhe von ca. 7.748 € jährlich sind aus dem Haushalt des Amtes für
Umwelt und Natur abzudecken.“ 6. Gleichstellungs- und
gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen 7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungsiehe Anlage 1, Begründung zum Bebauungsplan IV-29 vom 20. November 2007 8. Kinder- und
Familienverträglichkeit Die
beabsichtigte Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes wirkt sich positiv auf
die Lebensbedingungen von Kindern und Familien aus. Anlagen: 1 - Begründung zum Bebauungsplan IV-29 vom 20.
November 2007 gemäß § 9
Abs. 8 BauGB 2
- Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans IV-29 vom 20. November 2007 im Bezirk
Pankow, OT Prenzlauer Berg Der
Entwurf des Bebauungsplans IV-29 vom 20. November 2007 liegt in der BVV-Sitzung
aus. Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft
und Stadtentwicklung |
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