Drucksache - VI-0555  

 
 
Betreff: Brache aus dem Straßenreinigungsverzeichnis nehmen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LinksfraktionBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
24.09.2008 
18. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Entscheidung
10.12.2008 
20. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin vertagt   
28.01.2009 
21. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Linksfraktion, 18. Tagung, 24.09.2008
VzK 13, SB, 21. Tagung, 28.01.2009

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

siehe Anlage

Die entsprechenden Flurstücke dieser Brache sind für eine künftige Randerschließungsstraße in Heinersdorf vorgesehen

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                            .02.2009

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                Drucksache-Nr.:

                                                                                                        In Erledigung der

                                                                                                        Drucksache Nr.: VI-0555

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

 

Brache aus dem Straßenreinigungsverzeichnis nehmen

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 18. Sitzung am 16.09.2008 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VI-0555:

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, sich dafür einzusetzen, dass die Brache zwischen Malchower Straße und Romain-Rolland-Straße gegenüber dem Wildstrubelpfad in Heinersdorf wieder aus dem Straßenreinigungsverzeichnis herausgenommen wird und die angrenzenden Grundstückseigentümer von der Straßenreinigungspflicht für diese nicht vorhandene Straße befreit werden.“

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

 

Die hier angesprochenen Flurstücke 210, 87, 212 und 214 der Flur 276, Gemarkung 545 zwischen der Romain-Rolland-Straße und der Malchower Straße sind für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Die Widmungen sind seit 02.01.2003 und 15.01.2002 bestandskräftig.

 

Die Widmung als Straße ist unabhängig von der Bestimmung als Straße, Weg oder Platz erfolgt. Die Beschaffenheit der gewidmeten Fläche spielt beim Widmungsakt ebenfalls keine Rolle. Die ehemalige Eigentümerin der Flurstücke, die SÜBA Projekt Blumenwinkel GmbH, hatte diese dem Land Berlin kostenlos übertragen. Zweck der Schenkung war ein späterer Ausbau der Fläche als öffentliches Straßenland. Durch die Widmung der Flurstücke wurde diese Fläche öffentliches Straßenland, ein Ausbau konnte bisher nicht erfolgen, da die notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen bisher nicht geschaffen werden konnten.

Der Widmung der v. g. Flurstücke für den öffentlichen Verkehr entspricht der tatsächlich auf dieser Fläche stattfindende öffentliche Verkehr. Die Fläche wird durch Fußgänger und Radfahrer täglich genutzt. Im südlichen Abschnitt hat sie eine wichtige fußläufige Verbindungsfunktion vom Einkaufszentrum an der Romain-Rolland-Straße in den Blumenwinkel.

 

 

 

 

- 2 -

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz unterliegen öffentliche Straßen – so bezeichnet das Straßenreinigungsgesetz sämtliche gewidmete Flächen, egal welche Beschaffenheit diese aufweisen – der ordnungsgemäßen Reinigung und sind in den Straßenreinigungsverzeichnissen A – C aufgeführt. In das Straßenreinigungsverzeichnis C werden die Straßen aufgenommen, die nicht oder nicht genügend ausgebaut sind und innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegen.

 

Nach diesen Vorschriften wurden die in Rede stehenden Flurstücke unter folgender Bezeichnung in das Verzeichnis C eingruppiert: Malchower Straße, Fußweg gegenüber Wildstrubelpfad zur Romain-Rolland-Straße.

 

Eine solche vom Gesetz vorgeschriebene Eingruppierung kann nicht einfach so aus dem Straßenreinigungsverzeichnis herausgenommen werden. Voraussetzung ist, dass der Weg die Eigenschaft der Widmung wieder verliert. Dies kann nur erfolgen, wenn die Flurstücke entsprechend § 4 Berliner Straßengesetz eingezogen werden.

 

Dies hätte jedoch weitreichende Folgen!

 

Mit der Einziehung verlieren die Flurstücke ihre Eigenschaft der öffentlichen Widmung. Damit ist der Gemeingebrauch des Weges nicht mehr möglich. Das Tiefbauamt ist dann nicht mehr Straßenbaulastträger der Fläche. Die Fläche wird zu einer reinen Privatfläche und muss entsprechend durch Zaunanlagen gesichert werden. Der öffentliche Verkehr wird damit ausgeschlossen. Eine fußläufige Verbindung zwischen der Malchower Straße und der Romain-Rolland-Straße ist dann nicht mehr vorhanden.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass unter den betroffenen Flurstücken eine öffentliche Entwässerungsleitung der Berliner Wasserbetriebe verläuft, welche die unlängst ausgebaute Malchower Straße entwässert. Solche Entwässerungsleitungen können nicht über private Flächen verlaufen. Für diese Leitung müsste im Falle der Einziehung eine Grunddienstbarkeit in den entsprechenden Grundbüchern der Flurstücke eingetragen werden.

 

Die Größe der Fläche beträgt insgesamt 9.646 m². Eine solche Fläche kann, ohne dass sie gewidmet und so tiefbauamtliches Fachvermögen darstellt, nicht vom Tiefbauamt verwaltet werden. Die Flurstücke müssten nach einer Einziehung der Immobilenverwaltung übertragen werden und ggf. dem Liegenschaftsfonds zur Vermarktung angeboten werden. Weitere Folgen einer Einziehung der Fläche wären, dass für diese öffentliche Kosten anfallen. Zum einen BSR-Gebühren für die Reinigung der angrenzenden Malchower Straße und der Romain-Rolland-Straße, zum anderen Grundsteuern für alle Flurstücke.

 

Demgegenüber stehen bisher keinerlei Kosten für die angrenzenden Grundstückseigentümer. Der Weg wurde in die Reinigungsklasse C eingruppiert. Damit verbunden ist eine Reinigungspflicht der Anlieger, die sog. „Besenreinigung“. In diesem Rahmen ist die Straße von allen Verschmutzungen zu reinigen, die zum sog. Straßenkehricht gehören (z. B. Dosen, Flaschen, Zigarettenschachteln, Zigarettenkippen, Papier, Bananenschalen usw.)

Müllsäcke und dergleichen sind ohnehin vom Bezirk Pankow zu beräumen, bzw. die Beräumung ist vom Bezirk auf seine Kosten zu veranlassen. Aufgrund der Erfahrungen aus den vergangenen Jahren kann man nicht davon ausgehen, dass der Weg besonders verschmutzt gewesen wäre und somit die Anlieger eine erhebliche Reinigungsbelastung zu tragen haben.

Die Anwohner des Blumenwinkels, die diese Fläche auch als willkommenes Hundeauslaufgebiet nutzen, sind demnach nur geringfügig belastet.

 

 

 

 

- 3 -

 

Für die Winterreinigung besteht für die betroffenen Anlieger die Möglichkeit, sich von der Reinigungsverpflichtung befreien zu lassen. Entsprechende Anträge müssen durch die Anlieger beim zuständigen Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben gestellt werden.

 

Eine Abwägung aller Interessen und Belange führt zu dem Ergebnis, dass die Offenhaltung des Verbindungsweges zwischen Malchower Straße und Romain-Rolland-Straße und damit die Aufrechterhaltung des real stattfindenden öffentlichen Verkehrs von Fußgängern und Radfahrern durch Sicherstellung der bestehenden Widmung zu gewährleisten ist.

 

 

Wir bitten, damit die Drucksache Nr.: VI-0555 als erledigt zu betrachten.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

keine   

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung


keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit


entfällt

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                                    Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                                         Bezirksstadtrat

                                                                                               für Öffentliche Ordnung

 

 

 

 
 

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