Drucksache - VI-0341  

 
 
Betreff: Neubau der Friedrich-Engels-Straße einschließlich Wilhelmsruher Damm vom Pastor-Niemöller-Platz bis zum Knoten Wilhelmsruher Damm/ Quickborner Straße,
hier: 1. Bauabschnitt von Pastor-Niemöller-Platz bis zur Platanenstraße, Ortsteil Niederschönhausen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
19.12.2007 
12. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorl.BA zur Beschlussf., 12. Tagung, 19.12.2007
Neubau der Friedrich-Engels-Straße einschließlich Wilhelnsruher Damm vom Pastor-Niemöller-Platz bis Wilhemsruher Damm Anlage 2 Blatt 1
Neubau der Friedrich-Engels-Straße einschließlich Wilhelnsruher Damm vom Pastor-Niemöller-Platz bis Wilhemsruher Damm Anlage 2 Blatt 2
Neubau der Friedrich-Engels-Straße einschließlich Wilhelnsruher Damm vom Pastor-Niemöller-Platz bis Wilhemsruher Damm Anlage 2 Blatt 3

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                            2007

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                    Drucksache-Nr.:

 

 

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

 

1.   Gegenstand der Vorlage

 

 

            Neubau der Friedrich-Engels-Straße einschließlich Wilhelmsruher Damm vom Pastor-Niemöller-Platz bis zum Knoten Wilhelmsruher Damm/ Quickborner Straße,

hier: 1. Bauabschnitt vom Pastor-Niemöller-Platz bis zur Platanenstraße,

Ortsteil Niederschönhausen

 

 

2.   Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Dem Ausbau der Friedrich-Engels-Straße vom Pastor-Niemöller-Platz bis zur Platanenstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Niederschönhausen, als 1. Bauabschnitt der geplanten Ausbaumaßnahme der Friedrich-Engels-Straße einschließlich Wilhelmsruher Damm vom Pastor-Niemöller-Platz bis zum Knoten Wilhelmsruher Damm/Quickborner Straße, wird in der in Anlage 1 dargestellten Ausbauvariante zugestimmt.

 

3. Begründung

 

 

3.0. Vorbemerkung

 

Der Neubau der Friedrich- Engels-Straße einschließlich Wilhelmsruher Damm vom Pastor-Niemöller-Platz bis zum Knoten Wilhelmsruher Damm/ Quickborner Straße ist in der Investitionsplanung 2007 – 2011 unter dem Kapitel 4212, Titel 72516 mit einer Gesamtfinanzierung i. H. v. 7.894.000,00 € festgelegt. Es handelt sich um eine übertragene Investitionsmaßnahme des Senats.

 

Die geprüfte Bauplanungsunterlage vom 05.02.2007 liegt vor, danach betragen die Gesamtkosten 7.970.000,00 €.

Auf diesen Betrag wird die regelmäßig fortzuschreibende I-Planung vom Tiefbauamt angepasst. Auf den 1. Bauabschnitt entfällt ein Kostenanteil von 1.810.000,00 €.

Es ist geplant, die Baumaßnahme Friedrich-Engels-Straße in drei Bauabschnitten auszuführen:

1.             Pastor-Niemöller-Platz bis Platanenstraße

2.             Platanenstraße bis Nordendstraße

3.             Nordendstraße bis Hauptstraße einschließlich Wilhelmsruher

                Damm bis Quickborner Straße.

 

Gegenstand dieser Vorlage ist der 1. Bauabschnitt zwischen Pastor-Niemöller-Platz und Platanenstraße. Dieser Abschnitt erstreckt sich über eine Länge von ca. 632 m.

 

 

 

3.1. Verkehrsfunktion der Friedrich-Engels-Straße

 

Die Friedrich-Engels-Straße bildet eine wichtige Nord – Süd - Verbindung in Niederschönhausen und Rosenthal und erschließt gleichzeitig die dort gelegenen Siedlungsgebiete.

 

Nach dem Stadtentwicklungsplan Verkehr Berlin (Planwerk STEP – Verkehr 2005, aufgestellt durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII) ist die Friedrich-Engels- Straße eine überörtliche Straßenverbindung und als Landesstraße II. Ordnung dem übergeordneten Straßennetz zugeordnet.

 

Die Friedrich-Engels-Straße dient neben dem Anliegerverkehr dem innerörtlichen und überwiegend überörtlichen Durchgangsverkehr und stellt aufgrund dessen einschließlich des vorher Gesagten eine Hauptverkehrsstraße gemäß § 10 StrABG dar.

 

Dies entspricht auch ihrer im Jahr 2004 ermittelten zukünftigen Verkehrsbelegung von bis zu 17.000 Kfz / 24 h im Abschnitt vom Pastor-Niemöller-Platz bis zur Kastanienallee.

 

 

3.2. Baulicher Zustand – Leistungsfähigkeit des Straßenabschnitts

 

Die vorhandene Breite des Straßenquerschnitts beträgt ca. 25 m. Der Querschnitt unterteilt sich in die mittig liegende, eingleisige Straßenbahntrasse mit einer Breite von 5,90 m und die beiden Richtungsfahrbahnen mit der Breite von jeweils ca. 6,00 m. Die angrenzenden Seitenbereiche beinhalten Gehwege und Baumstreifen und haben Breiten zwischen 3,20 m und 3,75 m.

 

Der gegenwärtige Zustand des Straßenabschnitts ist als mangelhaft einzuschätzen.

 

3.2.1. Fahrbahn:

 

Beide Richtungsfahrbahnen sind verschlissen.

 

Die westliche Fahrbahn weist Netzrisse auf, die Fahrbahnentwässerung ist mangelhaft, und es bilden sich Pfützen. Stellenweise sind Schlaglöcher und Frostschäden vorhanden. Eine große Anzahl von Flickstellen belegen den Unterhaltungsaufwand der zurückliegenden Zeit.

 

Laut Baugrundgutachten eines Prüfinstituts für Baustoffe vom 26.09.2003 besteht diese Fahrbahn aus Großpflaster mit einer Stärke von 18 cm und einer ca. 5 cm starken Asphaltdecke (Gesamtaufbau 23 cm).

 

Die östliche Fahrbahn weist in regelmäßigen Abständen Querrisse über die gesamte Fahrbahnbreite auf, es sind auch Längsrisse neben dem Gleisbereich anzutreffen.

Laut des o. g. Baugrundgutachtens besteht diese Fahrbahn aus einer 25 cm starken, hydraulisch gebundenen Tragschicht und einer 10 cm dicken Asphaltdecke (Gesamtaufbau 35 cm).

 

Der gesamte Fahrbahnaufbau beiderseits der Gleisanlage ist völlig unzureichend und der Verkehrsbelastung nicht gewachsen, wie durch das Schadensbild belegt wird. Die Rissbildung der östlichen Fahrbahn deutet auf Tragfähigkeitsprobleme hin, die aus der ungenügenden Unterkonstruktion herrühren.

Die überwiegend vorhandenen Natursteinborde (Granit) weisen unterschiedliche Auftrittshöhen auf. Stellenweise sind die Wurzelhälse der Straßenbäume mit dem Bord verwachsen bzw. es gibt starke Bordverwerfungen durch Baumwurzeln.

 

3.2.2. Gehwege:

 

Beide Gehwege entsprechen nicht den Anforderungen an eine zeitgemäße Verkehrsanlage nach der Ausführungsvorschrift (AV) Geh- und Radwege. Die Gehwege sind nicht behindertengerecht ausgeführt und es gibt keine Leiteinrichtungen für Sehbehinderte.

 

Der Gehweg auf der Westseite ist überwiegend durch einen ca. 1,5 m breiten

Mosaikpflasterstreifen befestigt. Das Pflaster ist uneben und in schlechtem Zustand.

Im Bereich der Ober- und Unterstreifen sind die Gehwegflächen unbefestigt.

Die geringe Breite der Befestigung zwingt dazu, auf die unbefestigten Randstreifen auszuweichen.

 

Der Gehweg auf der Ostseite ist auf der gesamten Breite zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahnbegrenzung mit Betonverbundpflaster befestigt.

Das Betonverbundpflaster ist uneben, eine behindertengerechte Führung für Sehbehinderte durch taktile Leitelemente (berlintypische Gehwegstruktur mit Plattenbahn und begleitenden Mosaikpflasterstreifen) ist nicht vorhanden. Der Versiegelungsgrad ist hoch.

 

Beide Gehwege sind abgenutzt, uneben und in schlechtem Zustand.

 

3.2.3. Radwege:

 

Radwege sind nicht vorhanden

 

3.2.4. Parkflächen:

 

Baulich angelegte Parkflächen sind nicht vorhanden. Die vorhandenen Fahrbahnflächen werden zum Teil als Standstreifen zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt. Einschränkungen ergeben sich an Gehwegüberfahrten und Straßenbahnhaltestellen.

 

 

3.2.5. Grünanlagen:

 

Der Straßenraum wird maßgeblich durch den alten Baumbestand (Linden) geprägt.

Die Linden befinden sich im westlichen und östlichen Seitenbereich. Die Straßenbahn in Straßenmitte wird von einer dritten Lindenreihe begleitet. Teilweise befinden sich Rosenbeete und Grasstreifen neben dem Gleis. Der Baumbestand ist wertvoll und soll geschützt werden – mit Ausnahme der in dem Gutachten des AUN vom 02.09.2003 als vorgeschädigt eingeschätzten Bäume.

 

3.2.6. Straßenbeleuchtung:

 

Die Beleuchtungsanlage ist beidseitig durchgängig vorhanden.

Nach Angaben der NUON-Stadtlicht GmbH ist die überwiegende Mehrzahl der vorhandenen Beleuchtungsmaste etwa 60 Jahre alt. Es handelt sich um Stahlmaste nach TGL in Peitschenmastausführung. Der Zustand ist altersentsprechend, und das Ende der wirtschaftlichen Lebensdauer erreicht.

Die vorhandenen Mastabstände beruhen auf der ehemaligen Planung nach den zum Zeitpunkt der Anlagenerrichtung geltenden Bestimmungen.

 

3.2.7. Straßenentwässerung:

 

Auf der östlichen Seite des 1. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße befindet sich fast über die gesamte Länge ein Bestandskanal der Straßenentwässerung. Vom Pastor-Niemöller-Platz bis zur Kuckhoffstraße ist dieser mit einer Nennweite von DN 300 ausreichend dimensioniert. Von Bau-km 0+400 (Kuckhoffstraße) bis Bau-km 0+550 (Hausnummer 40) liegt ein Entwässerungskanal mit einer Nennweite von DN 150, der für die Straßenentwässerung unterdimensioniert ist.

Auf der westlichen Straßenseite existieren bisher keine Anlagen der Straßenentwässerung.

 

 

3.3. Beschreibung und Erforderlichkeit der vorgesehenen Ausbaumaßnahme

 

Die Friedrich-Engels-Straße ist in allen ihren Teileinrichtungen grundhaft, d. h. Neubau der Straßenbefestigung einschließlich Unterbau, zu erneuern bzw. teilweise neu zu bauen. Für die Straßenentwässerung ist eine Erweiterung erforderlich.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) sind die öffentlichen Straßen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Straßenbaulastträgers (Tiefbauamt) so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, zu verbessern oder zu ändern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen.

 

Auf Grund des unter Punkt 3.2. beschriebenen schlechten baulichen Gesamtzustandes 1. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße ist ein verkehrssicherer und dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügender Zustand nicht mehr gegeben, so dass die grundhafte Erneuerung unabdingbar und die Verbesserung der einzelnen Teileinrichtungen erforderlich ist.

 

Der Ausbau der Friedrich-Engels-Straße erfolgt nach geltenden Mindeststandards gemäß Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13.07.1999, zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 11.07.2006 und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften, insbesondere zu § 7 BerlStrG (AV Geh – und Radwege) sowie der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85 / 95), Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV 93) und der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RST 01).

 

Mit der geplanten grundhaften Erneuerung der Friedrich-Engels-Straße erhalten Fahrbahn und Gehwege eine neue Befestigung.

 

Dabei soll die Friedrich-Engels-Straße zu einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Verkehrsanlage umgebaut werden.

Zur sicheren Führung der Radfahrer sollen im Zusammenhang mit der Fahrbahn Angebotsradfahrstreifen markiert werden.

Im Bereich der einmündenden Straßen sollen Aufpflasterungen die Verkehrssicherheit des Fußgängerverkehrs längs der Friedrich-Engels-Straße erhöhen.

Die Option zur zweigleisigen Führung der Straßenbahn soll erhalten bleiben, darum wird die dafür benötigte Trasse freigehalten.

An Querungsstellen für den Fußgängerverkehr über die Gleisanlage sollen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ausreichend bemessene Aufstellflächen angelegt und damit auch jeglicher ruhender Verkehr ferngehalten werden.

 

Der umfangreiche und alte Baumbestand soll erhalten bleiben. Die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme zu fällenden und gegenwärtig bereits fehlenden Bäume werden durch Neupflanzungen ersetzt.

Beiderseits soll der Baumstreifen durch Rasenansaat begrünt werden. Innerhalb des Baumstreifens werden Parkflächen angelegt.

 

Es ist der komplette Neubau der vorhandenen Beleuchtungsanlage vorgesehen, weil der Straßenquerschnitt geändert wird und somit die derzeitigen Standorte der Beleuchtungsmaste nicht beibehalten werden können. Darüber hinaus ist das Ende der wirtschaftlichen Lebensdauer der Beleuchtungsanlage – wie unter 3.2.6. bereits erläutert - erreicht.

 

Im Bereich von Hausnummer 8 bis Kuckhoffstraße ist der Regenwasserkanal ausreichend dimensioniert und wird folglich nicht verändert.

Von Kuckhoffstraße bis Haunummer 40 ist der Regenwasserkanal unterdimensioniert. Auf Grund dessen ist eine Erneuerung und Erweiterung geplant. Die Zahl der Regenabläufe wird erhöht, um die regelgerechte Ableitung des Regenwassers zu erreichen und zukünftig Pfützenbildungen zu vermeiden.

Da sich auf der gesamten westlichen Straßenseite (vom Pastor-Niemöller-Platz bis zur Platanenstraße) kein Regenwasserkanal befindet, wird er dort erstmalig baulich angelegt.

 

Die grundhafte Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung aller Teileinrichtungen entsprechend den derzeit geltenden und an Kostenminimierung orientierten Standards führt zu einer dauerhaft verbesserten Qualität des gesamten Straßenraumes.

 

Der gemäß § 7 Abs. 2 BerlStrG erforderliche verkehrssichere und dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügende Zustand der Fahrbahnen des 1. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße kann nicht mehr mit Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die lediglich eine Sanierung der Deckschicht umfassen würden, hergestellt bzw. erhalten werden. Dies kann nur im Rahmen eines grundhaften Ausbaus erfolgen.

 

Die Gehwege werden den geltenden Vorschriften des Landes Berlin entsprechend hergestellt. Radverkehrsanlagen werden erstmals angelegt.

 

Die detaillierten Angaben zur Ausbauplanung können der den Fraktionen zugegangenen CD-Rom entnommen werden. Sie werden in der Anlage 1 beschrieben und sind auch aus den beigefügten Lageplänen (Anlage 2) ersichtlich.

 

 

3.4. Alternative Ausbauvarianten

 

Noch vor Inkrafttreten des Straßenausbaubeitragsgesetzes (StrABG) wurden in frühen Planungsphasen alternative Ausbauvarianten aufgestellt.

 

Alle durchgeführten Untersuchungen zu Vorhabensalternativen (Variantenuntersuchungen) beziehen sich grundsätzlich auf den gesamten Planungsbereich von Pastor-Niemöller-Platz bis zum Wilhelmsruher Damm/Quickborner Straße.

 

Der hier behandelte 1. Bauabschnitt von Pastor-Niemöller-Platz bis zur Platanenstraße bietet unter den bereits beschriebenen Randbedingungen aufgrund der durch die vorhandene Straßenbegrenzungslinie gegebenen räumlichen Situation und der beizubehaltenden vorhandenen Gleisanlage der Straßenbahn kaum Gestaltungsspielraum für eine Neuaufteilung des Straßenraumes.

 

Der Vollständigkeit halber soll dennoch nachfolgend auf die durchgeführten Untersuchungen eingegangen werden.

 

Bei der Entwicklung der Varianten ist zunächst die Grundsatzplanung von SenStadt VII B von März 2003 zu nennen. Hier wurden zwei Varianten entwickelt.

 

Die Variante 1 ging von einer Neuordnung des Straßenraumes unter Aufgabe des vorhandenen Baumbestandes aus und berücksichtigte eine durchgehende zweigleisige Straßenbahnstrecke in Mittellage. Durch die weitgehend symmetrische Aufteilung des Straßenraumes entstand eine gestalterisch vorteilhafte durchgängige Linienführung, allerdings mit erheblichem durchgängigem Grunderwerb, um den Flächenbedarf für Abbiegespuren und Straßenbahnhaltestellen zu sichern.

 

Die Variante 2 ging ebenfalls von einer Neuordnung des Straßenraumes aus, versuchte aber den vorhandenen Baumbestand weitestgehend zu erhalten und berücksichtigte in großen Abschnitten die vorhandene Eingleisigkeit der Straßenbahn.

 

Die Vorteile der Variante 2 gegenüber der Variante 1 bestanden in

 

-         geringeren Investitionskosten,

-         geringem, nur punktuellem Grunderwerb,

-         besserer Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes.

 

Aus der Variante 2 wurden im Rahmen der Vorplanung die Untervarianten A und B entwickelt und untersucht.

Beide gehen vom weitestgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestandes aus.

Die Variante A beinhaltet im vorliegenden 1. Bauabschnitt unter Beibehaltung der vorhandenen Straßenbahntrasse nur den Umbau des Straßenraumes. Die Umgestaltung erfolgt derart, dass der ruhende Verkehr in Parkflächen, die in den fahrbahnbegleitenden Grünanlagen angeordnet sind, untergebracht wird.

 

Auf der jeweiligen Richtungsfahrbahn werden ein Radfahrangebotsstreifen und eine Fahrspur angeordnet. Die Gehwege werden durch das Versetzen der Straßenborde in Richtung Straßenachse verbreitert und damit auch bessere Voraussetzungen für die Straßenbäume, alte wie neue, geschaffen.

 

Die seitlichen Borde des besonderen Bahnkörpers der Gleisanlage werden so verschoben, dass sich eine Bahnkörperbreite von 6,10 m ergibt. Dies erfolgt im Hinblick auf den optionalen zweigleisigen Ausbau der Straßenbahn.

 

Die Variante B verfolgt in diesem Planungsabschnitt einen durchgehenden zweigleisigen Ausbau der Straßenbahntrasse. Die Straßenaufteilung entspricht der Variante A. Die zweigleisige Straßenbahntrasse kann in dem 6,10 m breiten besonderen Gleiskörper untergebracht werden.

 

Unter den Gesichtspunkten der verkehrlichen Funktion, der Straßenbauausführung und der Einordnung der Straßenbahn unterscheiden sich beide Varianten im Bereich des 1. Bauabschnittes nur geringfügig.

 

Aus diesem Grund wurde die Entscheidung getroffen, die Variante 2/A weiter zu bearbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen (siehe Anlage 1).

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund des vorhandenen Querschnitts, der vorgegebenen Straßenbahntrasse und der zu erfüllenden verkehrlichen Funktion sowie der baulich-technischen Richtlinien und Vorgaben im 1. Bauabschnitt der Friedrich-Engels-Straße von Anfang an bei minimiertem Grunderwerb nahezu kein Spielraum für die Aufstellung von Ausbauvarianten bestand.

 

 

3.5. Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

 

Entsprechend der in der Anlage 1 dargestellten einzelnen Maßnahmen handelt es sich bei dem geplanten Ausbau des 1. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße nicht nur um eine Erneuerung, sondern auch um eine Verbesserung und Erweiterung der gesamten Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 und 3 StrABG.

 

Wie bereits unter Punkt 3.2. beschrieben ist der Gesamtszustand des 1. Bauabschnitts der Friedrich-Engels-Straße sehr schlecht. In großen Teilen ist die Lebensdauer der Straße längst abgelaufen.

 

Wie schon unter Punkt 3.3. aufgeführt, kann der gemäß § 7 Abs. 2 BerlStrG erforderliche verkehrssichere und dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügende Zustand der Friedrich-Engels-Straße nicht mehr mit Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die lediglich eine Sanierung der Deckschicht umfassen würden, hergestellt bzw. erhalten werden. Dies ist nur im Rahmen eines grundhaften Ausbaus möglich.

 

Deshalb sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 StrABG für den Ausbau des in Rede stehenden Abschnitts der Friedrich-Engels-Straße von den anliegenden Grundstückseigentümern nach Abschluss der Baumaßnahme Straßenausbaubeiträge zu erheben.

 

Durch die am 25.03.2006 in Kraft getretene Änderung des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) ist die Friedrich-Engels-Straße aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen (§ 15 a Abs. 1 EBG). Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist somit ausgeschlossen.

 

 

3.6. Voraussichtliche Kosten der Ausbaumaßnahme / Umlagefähiger Aufwand gemäß § 7 StrABG

 

Bei der Friedrich-Engels-Straße handelt es sich – wie unter Punkt 3.1 bereits ausgeführt - um eine Hauptverkehrsstraße, so dass für die Berechnung der Anliegeranteile § 10 StrABG anzuwenden ist.

Die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes und – daraus resultierend – der auf die einzelnen Anliegergrundstücke entfallende Ausbaubeitrag erfolgt unter Einbeziehung der Grundstücksfläche (§ 13 StrABG) sowie der Art und dem Maß der baulichen Nutzung des jeweiligen Grundstücks (§§ 14 und 15 StrABG).

 

Die Kostenbeteiligung der Anlieger beträgt – differenziert nach den einzelnen Teileinrichtungen – zwischen 25% und 50 % der Baukosten (§ 10 Abs. 2 StrABG).

Nach derzeitiger Sach – und Rechtslage wurde ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von 772.100,43 € errechnet. Dieser setzt sich entsprechend der Kosten für die Teileinrichtungen und den prozentualen Anteilen der Beitragspflichtigen gemäß

§ 10 Absatz 2 Spalte III StrABG wie folgt zusammen:

 

 

 

 

 

 

Teileinrichtung

Aufwand

 

 

 

 

in Euro

 

Anteil der

Beitrags-

Pflichtigen

 

 

in %

Anteil der

Beitrags-

pflichtigen

 

 

in Euro

Fahrbahn +

Radfahrstreifen

    553.537,99

25

138.384,50

Gehwege

   273.380,34

50

136.690,17

Parkflächen

    24.799,58

50

  12.399,79

Grünanlagen

    41.850,65

40

  16.740,26

Straßenbeleuchtung

    149.699,98

45

  67.364,99

Straßenentwässerung

   473.199,99

45

212.940,00

unaufgeteilte Gemeinkosten *

   441.366,40

42,5

187.580,72

 

rechnerischer Anteil der Beitragspflichtigen:               772.100,43 €

 

tatsächlicher Anteil der Beitragspflichtigen

nach Berücksichtigung von § 21 Abs. 3

Satz 2 StrABG (Mehrfacherschließung):                622.385,94 €

 

*Die „unaufgeteilten Gemeinkosten“ bestehen u. a. aus den Kosten für die Herstellung und den Abbruch von Baustellenzufahrten, für provisorische Verkehrssicherungseinrichtungen, für den Abbruch und die Entsorgung von Verkehrsschildern, für die Baustelleneinrichtung, Honorarkosten (für Planungsleistungen, Vermessung, Kosten gemäß Baustellenverordnung für Sicherheits- und Gesundheitskoordination, Baugrundgutachten etc) sowie Kosten für Unvorhergesehenes.

Die Position „Unvorhergesehenes“ ist ein bei jeder Baumaßnahme üblicher Ansatz, um für eventuell anfallende Leistungen, deren Notwendigkeit während der Entwurfsarbeiten nicht erkennbar war, (z. B. Mehrleistungen wegen unterirdischer Hindernisse) Reserven zu bilden (siehe II Nr. 16 Anweisung Bau).

 

Aufgrund der fehlenden Ausführungsvorschriften zum StrABG ist noch nicht geklärt, wie mit den unaufgeteilten Gemeinkosten zu verfahren ist. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten Sachaufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 2 StrABG darstellen und somit zum umlagefähigen Aufwand gehören (siehe dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubaubeiträge, 7. Auflage § 33 Randnummer 10 und 38). Eine Verteilung auf die einzelnen Teileinrichtungen wurde nicht vorgenommen, dafür der Mittelwert beim Anteil der Beitragspflichtigen i. H. v. 42,5 % angenommen.

 

Eine Musterberechnung für den auf ein fiktives Anliegergrundstück entfallenden Ausbaubeitrag ist in Anlage 6 beigefügt. In dieser Anlage sind auch Beispielberechnungen für die voraussichtlichen Anliegerbeiträge eines Einfamilienhausgrundstücks, eines Mehrfamilienhausgrundstücks und eines Gewerbegrundstücks enthalten.

 

3.7. Beteiligung der Beitragspflichtigen

 

Mit Schreiben des Tiefbauamtes vom 09.05.2007 sind alle beitragspflichtigen Anlieger gemäß § 3 Abs. 3 StrABG über die Ausbaumaßnahme und den nach derzeitiger Sach– und Rechtslage voraussichtlich auf das jeweilige Grundstück entfallenden Ausbaubeitrag informiert worden. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, die Planungsunterlagen einzusehen und schriftlich zum Bauvorhaben Stellung zu nehmen (siehe Anlage 3).

 

Am 14.06.2007 fand in der Dorfkirche Rosenthal, Hauptstraße 138 in 13158 Berlin zudem eine Informationsveranstaltung statt, an der ca. 200 Anlieger und interessierte Bürger aus den angrenzenden Bauabschnitten teilnahmen. Die Anlieger sind dort durch den Bezirksstadtrat für Öffentliche Ordnung, den Tiefbauamtsleiter, das mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro VEPRO und die zuständige Mitarbeiterin des Tiefbauamtes über das Bauvorhaben informiert worden. Gleichzeitig erhielten die Anlieger Gelegenheit zur Unterbreitung von Einwendungen und Vorschlägen. Weiterhin wurden durch die zuständige Sachbearbeiterin des Tiefbauamtes Fragen zum Straßenausbaubeitrag beantwortet.

 

Die einzelnen Einwendungen der Anlieger und die Bewertung durch das Bezirksamt sind zusammenfassend im Protokoll der Informationsveranstaltung enthalten (siehe Anlage 4).

 

Die weiteren schriftlichen Einwendungen und das entsprechende Abwägungsergebnis des Tiefbauamtes sind aus der Niederschrift zur „Bewertung der schriftlichen Einwände und Vorschläge der betroffenen Anlieger“ (siehe Anlage 5) ersichtlich.

 

Im Ergebnis ist erkennbar, dass keine Änderungen an der Ausbauplanung vorgenommen werden mussten. Die Einwendungen bezogen sich z.B. auf die angenommene, nicht mehr hinreichende Zahl von Stellplätzen für Pkw, deren Anzahl aufgrund der gegebenen Platzverhältnisse nicht wesentlich erhöht werden kann.

 

Vorschläge, nur einen einseitigen Radfahrstreifen für beide Richtungen anzulegen, sind verkehrstechnisch nicht umsetzbar und aus Verkehrssicherheitsgründen nicht vertretbar.

 

Als kostengünstige Ausbauvariante wurde vorgetragen, Parktaschen und Einmündungen zu asphaltieren statt zu pflastern. Dieses ist abzulehnen, da die Qualität der Ausführung in kleinen Flächen nicht gegeben und ggf. nur durch den Einsatz von Gussasphalt zu erzielen ist. Damit würden die erhofften Kostenvorteile entfallen.

Abgewogen wurde, an Stelle des Kleinsteinpflasters in Beton die Einmündungen mit vorhandenem Großpflaster zu befestigen. Dagegen spricht die längere Lebensdauer des Kleinsteinpflasters in Beton und die letztlich für den einzelnen Straßenausbaubeitragspflichtigen nicht spürbare Kostenreduzierung.

 

 

3.8. Hinweise zum Bauablauf

 

Die Straßenbauarbeiten sollen in den Jahren 2008 bis 2010 durchgeführt werden.

Der Anlieger- und Lieferverkehr ist während der gesamten Bauzeit gewährleistet.

 

4.   Rechtsgrundlagen

 

 

§ 12 Abs. 2 Ziffer 11 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) i. V. m § 3 Abs. 3 Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG)

 

 

5.   Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Ausgaben i. H. v. 7.970.000,00 € bei Kapitel 4212 Titel 72516 in den Haushaltsjahren 2006 bis 2011 (entsprechend der Investitionsplanung) für die Gesamtbaumaßnahme bzw. 1.810.000,00 € für den 1. Bauabschnitt im Zeitraum 2008 bis 2010.

 

 

Voraussichtliche Einnahmen (Straßenausbaubeiträge) i. H. v. 622.385,94 € bei

Kapitel 4212 Titel 34104 in den Jahren 2012 – 2016 für den 1. Bauabschnitt

 

Die Ermittlung der voraussichtlichen Einnahmen erfolgte auf der Grundlage der durch die geprüfte BPU festgestellten Kosten in Verbindung mit der in §10 StrABG gesetzlich vorgeschriebenen Kostenbeteiligung der Anlieger sowie unter Berücksichtigung von Grundstücksgröße (§ 13 StrABG) sowie von Art und Maß der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücke zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§§ 14 und 15 StrABG). Die Berechnung erfolgte nach derzeitiger Sach- und Rechtslage.

 

Die spätere konkrete Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erfolgt nach tatsächlich entstandenen Kosten (§ 4 Abs. 1 StrABG). Diese sind erst nach Abschluss der

Baumaßnahme und Vorliegen der Schlussrechnung etwa im Jahr 2011 feststellbar. Gemäß § 16 Abs. 2 StrABG würden zu diesem Zeitpunkt auch die sachlichen Beitragspflichten entstehen.

 

Bei der Erhebung des Straßenausbaubeitrages sind in formaler Hinsicht die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) entsprechend anzuwenden (§ 22 StrABG). Demnach beträgt die Frist für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 21 Abs. 2 und 3 EBG).

Die Einnahmen werden demzufolge voraussichtlich in den Jahren 2012 – 2016

erfolgen.

 

 

6.   Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

7.   Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Musterblatt

 

 

8.   Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Durch die zeitgemäße Befestigung und behindertengerechtere Gestaltung der Gehwege wird eine sicherere Fußgängerführung gewährleistet.

Erstmalig werden Radfahrangebote in beiden Richtungen zur gefahrloseren Führung des Radverkehrs geschaffen.

Es entstehen somit insgesamt verbesserte Bedingungen für Familien mit Kindern, mobilitätsbehinderte Menschen und Nutzer des Öffentlichen Personennahverkehrs.

Die Umgestaltung der Einmündungsbereiche trägt zur Verkehrssicherheit des Fußgängerverkehrs bei, weil die Überquerungswege verkürzt werden und eine Geschwindigkeitsreduzierung des abbiegenden Kraftfahrzeugverkehrs erreicht wird.

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1:       Zur Beschlussfassung vorgesehene Ausbauvariante

Anlage 2:       Lagepläne

Anlage 3:       Bürgerinformationsschreiben des Tiefbauamtes

vom 09.05.2007

Anlage 4:        Protokoll über den Verlauf der Bürgerversammlung

vom 15.062007

Anlage 5:       Niederschrift des Abwägungsergebnisses zu den schriftlich eingereichten Einwendungen und Vorschlägen

vom 19.11.2007

Anlage 6:        Musterberechnung eines fiktiven Ausbaubeitrages

 

 

 

 

 

 

Matthias Köhne                                                                     Jens–Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                                           Bezirksstadtrat für

                                                                                                Öffentliche Ordnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Anlage 1 Zur Beschlussfassung vorgesehene Ausbauvariante

 

 

 

Beschreibung der einzelnen Ausbaumaßnahmen

 

 

1. Geplanter Querschnitt:    

 

Im 1. Bauabschnitt wird nur der Straßenraum umgebaut. Die eingleisige Straßenbahntrasse mit besonderem Bahnkörper in Mittellage wird beibehalten. Die seitlichen Borde des besonderen Bahnkörpers werden so verschoben, dass sich eine Bahnkörperbreite von 6,10 m ergibt. Dies erfolgt im Hinblick auf den optionalen zweigleisigen Ausbau der Straßenbahn. Die jeweilige Richtungsfahrbahn unterteilt sich in einen Fahrstreifen von 3,25 m und einen Radfahrstreifen von 2,0 m.

 

Aufteilung des Querschnitts

            Gehweg                                                                                                                                  2,00 m

            Parken / Baumstreifen                   2,00 m

            Angebotsradfahrstreifen                2,00 m

            Fahrstreifen                                                                                                                            3,25 m

            Bahnkörper                                                                                                                            6,10 m

            Fahrstreifen                                                                                                                            3,25 m

            Angebotsradfahrstreifen                2,00 m

            Parken / Baumstreifen       2,00 m

Gehweg                                                                                                                                  2,00 m

Gesamtbreite                                      24,60 m

           

2. Befestigungen:

 

2.1. Fahrbahn:

 

 

Die Zuordnung der Bauklasse wurde gemäß den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01) vorgenommen. Demnach entspricht die Friedrich-Engels-Straße der Bauklasse II.

Laut Baugrundgutachten stehen im Baubereich Böden der Frostempfindlichkeitsklasse 1 (enggestufte Böden nach DIN 18186) an.

 

Gemäß RSTO 01, Tafel 1, Zeile 2.3 ergibt sich bei Vorhandensein von F1 Boden folgender Fahrbahnaufbau:

 

                                                              3,5 cm          Splittmastixasphalt 0/8 S

  8,5 cm           Asphaltbinder 0/16 S

10,0 cm           Asphalttragschicht 0/22 Typ CS, 50/70

15,0 cm           Bodenverfestigung

                                                                                    Planum Ev2 45 MN/m²

                                                            37,0 cm          Gesamtdicke

 

Die Fahrbahn erhält eine Einfassung aus zu liefernden Betonborden, H 15 x 30. Die Gehwege werden mit Betonkantensteinen Größe 3, Form C eingefasst.

Die Verlegung der Borde und Kantensteine erfolgt auf Beton mit Rückenstütze

 

 

2.2. Gehwege (Plattenbahn):

               5,0 cm          Gehwegplatten, Gr. 350,

ungeschliffene Oberfläche

               2,0 cm          Kalkmörtelbett

               3,0 cm          Pflasterbettung

                                    Planum Ev2 45 MN/m²

             10,0 cm          Gesamtdicke

 

2.3. Gehwege (Ober – und Unterstreifen):

 

               5,0 cm          Mosaiksteinpflaster, Gr. 2

               3,0 cm          Pflasterbettung

                                     Planum Ev2 45MN/m²

               8,0 cm          Gesamtdicke

 

2.4. Gehwegüberfahrten:

                                                            10,0 cm          Kleinsteinpflaster, DIN 18 502

              3,0 cm          Zementmörtel

                                                            12,0 cm          Betontragschicht C12/15

                                               25,0 cm           Gesamtdicke

 

2.5. Radwege:

 

Die jeweiligen Radwege werden in Form eines Angebotsradfahrstreifens auf der entsprechenden Fahrbahn hergestellt und durch eine Fahrbahnmarkierung kenntlich gemacht. Der bauliche Aufbau entspricht dem der Fahrbahn (siehe Punkt 2.1.)

 

2.6. Parkflächen:

 

                                                                                                                                                                        14,0 cm             Betonpflaster

                                                              6,0 cm          Pflastersand

30,0 cm           Schottertragschicht 0/32,

gebrauchtes Material

                                                            50,0 cm          Gesamtdicke

 

3. Kreuzungen und Einmündungen, Änderungen im Wegenetz:

 

Im 1. Bauabschnitt befinden sich im Zuge der Friedrich-Engels-Straße folgende Kreuzungen bzw. Einmündungen:

§         Pastor-Niemöller-Platz

§         Wilhelm-Wolff-Straße

§         Skladanowskystraße

§         Kuckhoffstraße

§         Am Iderfenngraben

§         Platanenstraße

Die Anbindung der Nebenstraßen erfolgt aus Gründen der Verkehrsberuhigung über eine Pflasterung aus Kleinsteinpflaster in Beton.

Die Ein- und Ausfahrradien werden wegen der geringen Geschwindigkeiten nur mit einfachen Radien von R = 8 m ausgebildet. Zur Reduzierung der Querungswege für Fußgänger werden die Borde als Gehwegvorstreckung soweit verschoben, dass eine 6,0 m breite Straßeneinmündung entsteht.

 

Aus Gründen der Verkehrssicherheit, der Verkehrsführung und der geringen Verkehrsbelastung der Nebenstraßen werden die Querungsmöglichkeiten des Bahnkörpers und damit die Überfahrbarkeit für den Fahrzeugverkehr an der Skladanowskystraße und Am Iderfenngraben geschlossen.

 

4. Grünanlagen:

 

Das Gutachten des AUN vom 02.09.2003 über den Zustand der vorhandenen Straßenbäume hat zu der Feststellung geführt, dass 2 Bäume vorgeschädigt und in schlechtem Zustand sind.

Weitere 3 Bäume müssen wegen des Straßenumbaus gefällt werden.

Der Fällung dieser 5 Bäume steht die geplante Neuanpflanzung von 16 Bäumen gegenüber.

56 vorhandene Bäume im Baubereich sollen erhalten bleiben.

 

5. Straßenbeleuchtung:

 

Die vorhandene Straßenbeleuchtung wird beidseitig auf der gesamten Straßenlänge erneuert, da der Straßenquerschnitt geändert wird und somit die derzeitigen Standorte der Beleuchtungsmasten nicht beibehalten werden können. Darüber hinaus ist das Ende der wirtschaftlichen Lebensdauer der Beleuchtungsanlage längst erreicht.

 

Die geplanten 29 Lichtmaste werden gegenüber versetzt im Abstand von ca. 47 m angeordnet. Die Leuchtenstandorte wurden entsprechend der Straßenplanung und unter Beachtung des Baumbestandes festgelegt.

 

6. Straßenentwässerungsanlagen:

 

Das anfallende Straßenoberflächenwasser in der Friedrich-Engels-Straße wird über Bordrinnen / Pendelrinnen gesammelt und über Straßenabläufe und im weiteren über das Regenwasserkanalnetz der Vorflut zugeführt.

Im 1. Bauabschnitt liegt über fast der gesamten Länge auf der östlichen Seite ein Bestandskanal der Regenentwässerung. Beginnend bei Bau-km 0+100 (Hausnummer 8) bis Bau-km 0+400 (KP Kuckhoffstraße) ist dieser Regenwasserkanal ausreichend dimensioniert. In diesem Bereich erfolgt keine bauliche Änderung des Regenwasserkanals.

An den vorhandenen Regenwasserkanal werden die neugeplanten Straßenabläufe, die an der östlichen Bordkante liegen, angeschlossen.

Ab Bau-km 0+400 (KP Kuckhoffstraße) bis ca. Bau-km 0+550 (Hausnummer 40) ist der Regenwasserkanal unterdimensioniert. Hier wird der alte Kanal durch eine neue Sammelleitung (Nennweite DN 250) ersetzt, an die die weiteren östlichen Abläufe angeschlossen werden.

 

Auf der westlichen Straßenseite existieren bisher keine Straßenentwässerungsanlagen. Hier wird im Zuge des Straßenneubaus ein weiterer Regenwasserkanal DN 250 bzw. DN 300 vorgesehen, an den die am westlichen Bord liegenden Abläufe angeschlossen werden.

Diese neuen Abläufe an den Kanal auf der Ostseite anzuschließen ist nicht möglich, da dieser für die Einleitung des Regenwassers von der Westseite mit der erforderlichen Gefälleneigung der Anschlussleitungen der Abläufe nicht tief genug liegt. Ein zusätzliches technologisches Problem würde die Unterquerung der dazwischen liegenden Gleisanlage darstellen, weil dies einem kompletten Gleisneubau gleich kommen würde.

 

Diese hier dargestellten Maßnahmen sind von den hierfür zuständigen Berliner Wasserbetrieben geplant und vom Tiefbauamt in das Projekt übernommen worden.

 

7. Grunderwerb:

 

Die Baumaßnahme wird in den vorhandenen Straßenbegrenzungslinien erfolgen, so dass in diesem 1. Bauabschnitt Grunderwerb nicht erforderlich ist.

 

8. Baumaßnahmen der BVG:

 

(kein umlagefähiger Aufwand gemäß § 4 StrABG und daher kostenmäßig nicht in die Berechnung eingehend, sondern nur zur Information)

 

Im 1. Bauabschnitt wird seitens der BVG vorerst keine Gleisbauabsicht angezeigt. Der bestehende Bahnkörper soll unverändert bleiben.

Die Lage der Haltestellen wird optimiert.

Das Haltestellenpaar Skladanowskystraße wird an die Kuckhoffstraße verlegt. Die Haltestelle Platanenstraße entfällt.

Als Vorzugsvariante wurde für die Haltestelle Kuckhoffstraße eine Lösung mit beidseitigen 2,45 m breiten Haltestelleninseln gewählt. Hierbei wird Gleisbau erforderlich, denn das Gleis muss um ca. 1,20 m in die Mittellage verzogen werden.

Die minimale Haltestellenbreite von 2,45 m wird durch die Reduzierung der Breite des Grünstreifens auf 1,40 m geschaffen.

Die Einordnung von Stellplätzen im Grünstreifen ist hier nicht möglich.

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage 3

1

 
Bezirksamt Pankow von Berlin    

Abteilung Öffentliche Ordnung

Ordnungsamt, Tiefbauamt, Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt

 

 

Bezirksstadtrat

 

GeschZ. BzStR Ord

 

Dienstgebäude:

Darßer Str. 203

13088 Berlin

Telefon:   (030)   90295-8500

Telefax:   (030)   90295-8537

E-Mail-Adresse:

jens-holger.kirchner@

ba-pankow.verwalt-berlin.de

(E-Mail-Adresse nicht für Dokumente

mit elektronischer Signatur)

 

 

                               Mai 2007

 
 


Bezirksamt Pankow von Berlin

Postfach 73 01 13 – 13062 Berlin (Postanschrift)

 

 

 Herrn/Frau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Information zum Ausbau der Friedrich-Engels-Straße, 1. Bauabschnitt, von Pastor-Niemöller-Platz bis Platanenstraße im Ortsteil Niederschönhausen

Grundstück Friedrich-Engels-Straße......... in 13156 Berlin (Grundbuch von Berlin-Pankow, Blatt XY N)

 

Sehr geehrte/r Frau / Herr   ,

 

die Friedrich-Engels-Straße von Pastor-Niemöller-Platz bis zum Knotenpunkt Wilhelmsruher Damm/ Quickborner Straße in den Ortsteilen Niederschönhausen und Rosenthal soll in den nächsten Jahren grundhaft ausgebaut werden. Es ist geplant, demnächst mit dem Ausbau des 1. Bauabschnittes von Pastor-Niemöller-Platz bis Platanenstraße im Ortsteil Niederschönhausen zu beginnen.

Ich möchte Sie, als anliegenden Eigentümer im genannten Abschnitt, mit diesem Schreiben über die beabsichtigte Baumaßnahme informieren und zu der

 

                                    am Donnerstag, den 14.Juni 2007 um 19.00 Uhr

                                    in der Dorfkirche Rosenthal, Hauptstraße 138 in 13158 Berlin

 

stattfindenden Informationsveranstaltung einladen.

 

Mit dem Ausbau erhalten Fahrbahn und Gehwege der Friedrich-Engels-Straße im o. g. Bauabschnitt eine neue Befestigung. Im Bereich des Grünstreifens werden beidseitig Parkbuchten angeordnet und entlang der Fahrbahn Radfahrstreifen angelegt. Die Überwege an den Seitenstraßen und Überquerungshilfen werden behindertengerecht durch Bordabsenkung und Mosaikstreifen als Leiteinrichtung für Sehbehinderte hergestellt.

Im Rahmen der Baumaßnahme wird der wertvolle Baumbestand erhalten und das Straßenbegleitgrün ergänzt. Es ist vorgesehen, die vorhandene Beleuchtungsanlage komplett auszutauschen.Der Regenwasserkanal für die Straßenentwässerung wird durch einen größer dimensionierten R-Kanal ersetzt (Nordfahrbahn) bzw. erstmalig mit entsprechenden Abläufen angelegt (Südfahrbahn).

 

Durch Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin ist mit Wirkung vom 25.03.2006 das Straßenausbaubeitragsgesetz (StrABG, GVBl. S. 265) in Kraft getreten. Entsprechend dieses Gesetzes sind die bezirklichen Tiefbauämter gesetzlich verpflichtet, nach Abschluss einer Straßenausbaumaßnahme Straßenausbaubeiträge (§ 1 Abs. 1 StrABG) zu erheben.

Gemäß § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes sind alle anliegenden Eigentümer (Beitragspflichtigen) über die für ihr jeweiliges Grundstück voraussichtlich anfallenden Ausbaubeiträge rechtzeitig zu informieren.

 

Auf Ihr Grundstück werden voraussichtlich Straßenausbaubeiträge in Höhe von   Euro entfallen.

 

Die Angabe des geschätzten Straßenausbaubeitrages ist rechtsunverbindlich und bezieht sich auf die derzeitige Sach- und Rechtslage. Zukünftige Änderungen sind deshalb nicht auszuschließen. Abweichungen des hier geschätzten Beitrages vom später durch Bescheid und auf Basis der tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzten Straßenausbaubeitrag sind zu erwarten.

 

Die herstellungsbedingten Mehrkosten für die Gehwegüberfahrten werden gemäß § 9 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) in der Neufassung vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Art. VI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) mit einem gesonderten Bescheid erhoben.

 

Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung unbilliger Härten auch Zahlungserleichterungen (z. B. Ratenzahlungen) vorgesehen, die jedoch erst dann beantragt werden können, nachdem Sie einen Beitragsbescheid erhalten haben. Dieser kann Sie erst nach Beendigung der angekündigten Baumaßnahme innerhalb der Erhebungsfrist (ungefähr ab 2012) erreichen, so dass ich Sie bitte, von vorsorglichen Anträgen abzusehen. Fragen zum Straßenausbaubeitrag richten Sie bitte an Frau Engmann (Tel. 90295-8620).

 

Sie können auch zu der beabsichtigten Planung für den 1. Bauabschnitt der Friedrich-Engels-Straße schriftlich Stellung nehmen, Einwände äußern oder Vorschläge unterbreiten. Hierzu können von Ihnen ab sofort bis zum 12.07.2007 diesbezügliche Ausbauunterlagen im Tiefbauamt eingesehen werden. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und unnötige Wartezeiten zu verhindern, bitte ich um telefonische Voranmeldung unter der Rufnummer 90295-8603 (Frau Mücke).

Bitte sehen Sie von unangemeldeten Besuchen ab, da sonst sachdienliche Informationen nicht in ausreichendem Maße gewährleistet werden können.

 

Da es sich bei dieser Mitteilung lediglich um ein durch den Gesetzgeber vorgeschriebenes Informationsschreiben handelt, welches keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darstellt, ist es auch nicht widerspruchsfähig.

 

Diese Information wurde aus Kostengründen nur an einen Eigentümer Ihres Grundstücks versandt, so dass ich Sie bitte, ggf. vorhandene weitere Eigentümer des o.g. Grundstücks über den Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis zu setzen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Jens-Holger Kirchner

                                                                           


Anlage 4

Abt. Öffentliche Ordnung                                                                                15.06.2007

Tiefbauamt

Tief 11                                                                                                             ( 8665

 

Protokoll

Bürgerinformationsveranstaltung am 14.06.2007, 19.00 Uhr

Dorfkirche Rosenthal

Vorstellung der Baumaßnahme Friedrich – Engels – Straße

von Pastor – Niemöller – Platz bis Platanenstraße (1. BA)

 

Teilnehmer:

Herr Kirchner (Ord BzStR)

Frau Pätzold (Ord Ref)

Herr Lexen (Tief AL)

Frau Mücke (Tief 22)

Frau Engmann (Tief 1121)

Frau Gammert (Tief 11)

Herr Schmidt (Ingenieurbüro VEPRO)

Frau Piede (Ingenieurbüro VEPRO)

 

Die betroffenen Anlieger des 1. BA und die anderen interessierten Bürger – überwiegend Anlieger des 2. und 3. BA - (ca. 200 Anwesende) wurden durch Ord BzStR begrüßt. Weiterhin erläuterte Ord BzStr das Verfahren der Bürgerbeteiligung und – information gemäß § 3 Abs. 3 StrABG (Dauer: ca. 10 Minuten).

Die Erläuterung der Baumaßnahme erfolgte durch Tief 22 und das Ingenieurbüro VEPRO (Dauer: ca. 45 Minuten).

Anschließend hatten die Bürger ca. 2 Stunden Gelegenheit, nachzufragen und Einwendungen zu äußern. Die Nachfragen wurden durch Ord BzStR, Tief AL sowie Tief 111 beantwortet und durch Tief 11 protokolliert.

Die Veranstaltung endete um 22.00 Uhr.

 

 

Nachfragen und Einwendungen der Bürger

Erwiderung der Vertreter des Bezirksamtes

Ÿ Anlieger aus dem 2. BA:

 

Im Jahr 2004 wurde eine Verkehrszählung durchgeführt, gab es im Jahr 2007 auch eine Verkehrszählung?

Nein, es gibt nur eine Prognose des Verkehrsaufkommens, die auf der Zählung von 2004 basiert (17.000 Kfz / 24 Stunden)

 

 

Ÿ Anlieger aus der Nr. 95:

 

Œ Warum müssen die Anlieger aus der Breite Straße keine Beiträge bezahlen?

Œ Die Breite Straße befindet sich im Sanierungsgebiet Wollankstraße, eine Beitragserhebung ist gemäß § 154 Abs. 1 S. 2 BauGB ausgeschlossen.

Anlieger lehnen Straßenbau ab à warum müssen die Anlieger dann Ausbaubeiträge bezahlen?

Erhebungspflicht gemäß § 1 StrABG

Ž Wann können die Pläne eingesehen werden?

Ž nach Terminvereinbarung mit Frau Mücke bis zum 12.07.2007

Warum sind im 1. Bauabschnitt keine Ampeln vorgesehen?

Die vorhandenen Verkehrsverhältnisse erfordern keine LSA.

Warum betrifft die heutige Veranstaltung nur den 1. BA?

Die Planungsunterlagen für den 2 . und 3. BA sind noch nicht fertiggestellt. Zu gegebener Zeit werden ebenfalls Bürgerbeteiligungsverfahren und Informationsveranstaltungen stattfinden.

Im 1. BA werden mehr Parktaschen benötigt, da Parkdruck bei den Mehrfamilienhäusergrundstücken groß ist

Wegen den beengten Platzverhältnissen und der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen (Sichtfelder) sowie unter Berücksichtigung der Baumstandorte ist die Erhöhung der Anzahl der Stellplätze nicht möglich.

 

Ÿ Anlieger aus der Nr. 50:

 

Œ Sind die Kosten für die Straßenbahn umlagefähig i. S. d. StrABG?

Œ Nein, sie sind auch nicht in den Straßenbaukosten enthalten.

Vorschlag, Tempo 30 km / h - Regelung beibehalten

Die derzeitige Tempo 30 km / h – Regelung ist eine Folge des schlechten Fahrbahnzustandes. Nach Beendigung der Baumaßnahme wird eine Geschwindigkeitsregulierung noch einmal geprüft.

Ž Aufstellung einer Ausbauvariante ohne Parktaschen gefordert à Gegenüberstellung, ob diese Variante günstiger ist

Ž Wenn die Parktaschen entfallen sollen, ergeben sich natürlich – allerdings geringfügig - reduzierte Kosten, der Verzicht auf jegliche Stellplätze kann aber nicht im Interesse der Anlieger sein.

Gibt es nach dem Ausbau ein höheres Verkehrsaufkommen?

Das ist anzunehmen, jedoch wird die Friedrich – Engels – Straße durch die geplante Baumaßnahme für die Aufnahme des zu erwartenden Verkehrsaufkommens so ertüchtigt, dass trotz der Verkehrszunahme Lärmimmissionen und Erschütterungen zurückgehen.

Im übrigen liegt eine Verkehrsprognose (s.o.) vor, nach welcher auch ohne Straßenbaumaßnahme eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist.

 

 

Ÿ Anliegerin aus dem 3. BA:

 

Œ Was wird bei der Verteilung der Ausbaubeiträge berücksichtigt?

Œ Straßenkategorie gemäß §§ 8 – 11 StrABG, Grundstücksgröße, Art und Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks gemäß §§ 12 – 15 StrABG

Warum wird in 3 Bauabschnitten gebaut?

aufgrund unterschiedlicher Querschnitte und wegen des notwendigen Planfeststellungsverfahrens im 3. BA sowie wegen der sehr unterschiedlichen Maßnahmen der BVG (so erfolgt z. B. im 1. BA lediglich die Optimierung der Haltestellensituation, währenddessen im 2. und 3. BA die BVG - Maßnahmen wesentlich umfangreicher ausfallen à Zweigleisigkeit im 2. BA und im 3. BA komplette Umverlegung der Trasse)

 

 

Ÿ Anliegerin aus der Nr. 109:

 

Œ großes Grundstück = hoher Ausbaubeitrag

Welche Zahlungserleichterungen gibt es?

Œ § 21 StrABG erläutert (Stundung, Ratenzahlung, Verrentung)

An der Grundstücksgrenze befindet sich der Zingergraben – wird die Brücke über diesen Graben auch saniert?

Die Brücke über den Zingergraben soll saniert werden, zuständig ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die Ausführung soll im Zusammenhang mit dem Straßenbau erfolgen.

 

 

Ÿ Anlieger aus der Johannes – Kupke – Straße:

 

Œ Müssen die Anlieger aus der Johannes – Kupke – Straße auch Ausbaubeiträge zahlen?

Œ Terminvereinbarung mit Frau Engmann zwecks Klärung angeboten

Wie hoch sind die Kosten für die 3 Bauabschnitte?

gesamt 7,97 Mio €

1. BA = 1,81 Mio €

2. BA = 1,25 Mio €

3. BA = 3,85 Mio €

Differenz: 1,06 Mio €: Baunebenkosten (Honorare, Grunderwerb, Kunst am Bau, Unvorhergesehenes)

Ž Sind die Grundstücke während der Bauzeit erreichbar?

Ž wird gewährleistet

 

 

Ÿ Anlieger aus der Schönhauser Straße:

 

ΠWarum sind die Baukosten so hoch?

Œ Ausbau erfolgt gemäß geltender Standards (keine „Luxus“standards),

BPU – Prüfung ist bereits erfolgt à Kostenansätze sind bestätigt

Sind die Aufpflasterungen in den Kreuzungsbereichen der Wilhelm – Wolff – Straße, Skladanowskistraße, Kuckhoffstraße, Am Iderfenngraben und Platanenstraße notwendig?

ja, Ausführung erfolgt gemäß AV Geh - und Radwege

Die beabsichtigen Verengungen der Einmündungsbereiche erleichtern den Fußgängern die Überquerung der Fahrbahn erheblich, da nur noch eine geringe Straßenbreite zu überwinden ist.

Weiterhin unterstützen die Einengungen auch die Regelung des § 9 Abs. 3 StVO (Abbiegen), welcher Kraftfahrern, die von der Friedrich – Engels – Straße in eine der betreffenden Straßen einbiegen, besondere Vorsichtspflichten gegenüber Fußgängern auferlegt.

Schlussendlich dient die Umbaumaßnahme im Bereich der Wilhelm – Wolff – Straße der Schulwegsicherung und ist zwischen der Polizeibehörde, dem Schulamt und der dort ansässigen Schule abgestimmt.

Ž Ist es gewährleistet, dass Einwendungen der Bürger berücksichtigt werden, wenn schon 2008 Baubeginn ist?

Ž ja

Warum wurden keine Ausbauvarianten erstellt?

 

Bei der Information über die Vorplanung am 13.12.2004 durch das Büro VEPRO in der Dorfkirche Rosenthal wurden Planungsvarianten vorgestellt.

Gemäß § 3 Abs. 3 StrABG sollen in der Regel (nicht müssen) Ausbauvarianten aufgestellt werden.

Aufgrund des beengten Querschnitts im 1. BA der Friedrich – Engels – Straße sowie des schützens – und erhaltswerten Baumbestandes und der Straßenbahntrasse besteht ohnehin so gut wie kein Spielraum für die Aufstellung von Ausbauvarianten.

Weiterhin würde die Ausarbeitung von Ausbauvarianten einen Nachtrag des mit der Planung beauftragten Ingenieurbüros zur Folge haben. Diese Kosten würden in den umlagefähigen Aufwand einfließen und schlussendlich zu Lasten der Anlieger gehen.Auch haben Vergleichsberechnungen am Beispiel der Malchower Straße gezeigt, dass sich die mit der Aufstellung von Ausbauvarianten verbundene Kostenersparnis für die beitragspflichtigen Anlieger zwischen 200 € und 300 € pro beitragspflichtigem Grundstück bewegte, also marginal war.

Ÿ Anlieger aus dem 2. BA:

 

Œ Gibt es EU–Mittel für den Bau der Straße?

Πnein

Warum müssen die Anlieger der Hauptstraße (Blankenfelde) keine Ausbaubeiträge zahlen?

Der Ausbau der Hauptstraße ist gemäß

§ 25 StrABG nicht beitragspflichtig, weil die Ausschreibung vor dem 25.03.2006 erfolgte und die Baumaßnahme damit als begonnen gilt.

 

 

Ÿ Anlieger aus der Nr. 35:

 

Œ Ist der Lieferverkehr zu Geschäften während der Bauzeit gewährleistet?

Πja

Im 1. BA werden mehr Parktaschen benötigt, da Parkdruck bei den Mehrfamilienhäusergrundstücken groß ist

Wegen den beengten Platzverhältnissen und der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen (Sichtfelder) sowie unter Berücksichtigung der Baumstandorte ist die Erhöhung der Anzahl der Stellplätze nicht möglich

 

 

Ÿ Anliegerin aus der Nr. 5:

 

Œ Die bisher einseitig vorhandene Straßenentwässerung genügt, Herstellung einer beidseitige Straßenentwässerung ist nicht notwendig.

Œ Dies trifft nicht zu, sämtliche Anschlüsse müßten die Gleise unterqueren, da der vorhandene Regenwasserkanal sehr flach liegt und die Anschlußleitungen im Gefälle verlegt werden müssen, sind die Anschlußbedingungen nicht gegeben.

Durch den Aufwand mit der Vielzahl von Gleisunterquerungen würde der einseitige Kanal nicht günstiger ausfallen.

Sind Querungshilfen und Gehwegvorstreckungen beitragsfähig?

Ja, sie sind Bestandteil der Straßenbaukosten.

Ž Können Fördermittel für den Bau der Radwege in Anspruch genommen werden?

Ž Nein, da die Friedrich – Engels – Straße eine eigenständige Neubaumaßnahme ist , für die das Radwegeprogramm der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung nicht in Anspruch genommen werden kann.

Die gemäß § 10 StrABG zulässige Höchstbreite der Radwege ist überschritten à Teileinrichtung ist nicht in voller Breite anliegerbeitragspflichtig

Ist bei der Beleuchtung die Erhöhung der Lux – bzw. Lumenstärke geprüft worden ?

Gibt es dazu ein Gutachten?

wird derzeit mit Nuon Stadtlicht bzw. Sen Stadt geklärt, Messungen der vorhandenen Beleuchtungsstärke, Ausleuchtung usw. wird vor Baubeginn durchgeführt, ggf. Nachweis der Verbesserung durch Vergleich mit der geplanten Anlage vorgesehen

Was wird bei der Verteilung der Ausbaubeiträge berücksichtigt?

Straßenkategorie gemäß §§ 8 – 11 StrABG, Grundstücksgröße, Art und Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks gemäß §§ 12 – 15 StrABG

Wie ist das Verfahren bei der Geltendmachung der Mehrkosten für Gehwegüberfahrten?

Es wird jeweils ein Bescheid für Ausbaubeiträge und ein weiterer Bescheid für die Mehrkosten der Gehwegüberfahrten erteilt.

 

 

Ÿ Anlieger aus dem 3. BA:

 

Œ Straßenzustand im 1. BA ist gut, warum überhaupt Neubau in diesem Bereich?

Œ Der sich dem „unbefangenen Betrachter“ darstellende „ordentliche“ Fahrbahnzustand im 1. BA täuscht eine vermeintliche Qualität vor, die nicht gegeben ist. Auch im 1. BA weisen beide Richtungsfahrbahnen Netzrisse und Mängel auf, in jedem Fall ist der Unterbau im wahrsten Sinne des Wortes „auf Sand gebaut“.

Der 2. und 3. BA sind in schlechtem Zustand, warum wird nicht mit diesen Bauabschnitten begonnen?

Planfeststellungsverfahren für den 3. BA ist noch nicht abgeschlossen à Zeit soll für den 1. BA genutzt werden, da sonst erst 2011 Baubeginn wäre

Ž Warum wird die Umleitung über den östlichen Teil der Kastanienallee geführt à schlechter Straßenzustand

Ž Dieser Bereich der Kastanienallee wird auch schon gegenwärtig stark durch den Fahrzeugverkehr genutzt und ist in einem guten baulichen Zustand, da die Sanierung im Jahr 2005 aus Mitteln des „Sonderprogramms Straßenunterhaltung“ erfolgte. Es gibt keine alternative Umleitungsmöglichkeit.

Was wird bei der Verteilung der Ausbaubeiträge berücksichtigt?

Straßenkategorie gemäß §§ 8 – 11 StrABG, Grundstücksgröße, Art und Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks gemäß §§ 12 – 15 StrABG

Wird nur im 3. BA Grunderwerb getätigt?

ja

 

 

Ÿ Anliegerin aus dem 3. BA:

 

Œ Wie können die Kosten für den 3. BA feststehen, wenn das Planfeststellungsverfahren

noch nicht abgeschlossen ist?

Œ Die Planfeststellungsziele, aus denen sich die Baukosten ableiten, stehen fest. Diese bilden die Grundlage für die geprüfte BPU.

Wie wird gewährleistet, dass diese Kosten auch 2011 noch gelten?

keine Gewährleistung möglich, die Prüfung der Bauplanungsunterlage erfolgt auf der Grundlage der Kostenschätzung und gilt als Kostenfeststellung, um den Haushaltsansatz zu sichern

Nach den Bestimmungen der LHO (AV § 55 LHO) ist öffentlich auszuschreiben und bei überhöhten Angebotspreisen die Ausschreibung aufzuheben.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammenfassung:

 

Die Anfragen und Einwände ergaben zwei größere Teilkomplexe. Über die Anfragen zur Beitragspflicht und zur Berechnung der Beiträge konnten die entsprechenden Auskünfte gegeben werden. In diesem Zusammenhang wurden auch Fragen zu den einzelnen drei Bauabschnitten gestellt.

Andererseits wurden Fragen zur verkehrlichen Lösung und zum Straßenausbau beantwortet. Bedenken waren bezogen auf geplante Bauteile (z.B. Parktaschen, Straßenentwässerung, Einmündungsbereiche kreuzender Straßen). Diese konnten ausgeräumt werden.

 

Sofern das Bauvorhaben abgelehnt wurde, war dies eher eine Artikulation über die Unzufriedenheit mit der Zahlungspflicht oder aber auch Resultat eines mangelnden Verständnisses für die komplexen Anforderungen an einen neu zu gestaltenden Straßenraum.

Von den Anwohnern des 2. und 3. Bauabschnitts wurde moniert, dass dort der Baubeginn noch einige Jahre auf sich warten lässt, obwohl in diesem Bereich schlechte Straßenverhältnisse vorherrschen. Dies liegt jedoch in den durch das Planfeststellungsverfahren notwendigen Zeitabläufen begründet.

 

Schlussendlich wurde aber die Notwendigkeit einer grundhaften Erneuerung der Friedrich – Engels – Straße und damit auch die vorgestellte Lösung mehrheitlich akzeptiert.

 

 

 

 

 

aufgestellt:                               Gammert                                                                     Mücke

                                                (Tief 11)                                                                       (Tief 22)

 

 

 

 

 

bestätigt:                                 Lexen                                                                          Kirchner

                                                (Tief AL)                                                                      (Ord BzStR)

 

 

Anlage: Teilnehmerliste (kein Anspruch auf Vollständigkeit, da Eintragung freiwillig war und sich nicht alle Teilnehmer tragen wollten)


 

Anlage 5

Abt. Öffentliche Ordnung                                                                                 19.11.2007

Tiefbauamt

Tief 11/111                                                                                                      ( 8665/8620

 

 

Bauvorhaben Friedrich-Engels-Straße einschließlich Wilhelmsruher Damm vom Pastor-Niemöller-Platz bis Knoten Wilhelmsruher Damm/ Quickborner Straße, 1. Bauabschnitt von Pastor-Niemöller-Platz bis zur Platanenstraße, (OT Niederschönhausen)

Bewertung der schriftlichen Einwände und Vorschläge der betroffenen Anlieger

 

 

Einwendung / Vorschlag des Anliegers

Bewertung des Tiefbauamtes

 

 

Anlieger des Pastor-Niemöller-Platz 4A

 

Œ Forderung nach Rücknahme des Straßenausbaubeitragsgesetzes

 

Frage nach dem Nutzen der Umlegung der Straßenbahnhaltestelle Skladanowskistr. zur Kuckhoffstr.)

 

 

Ž Kritik an der geplanten Neugestaltung der Straßeneinmündungen

 

 

 

 

 

Eine Erneuerung im des 1. und 2. Bauabschnittes ist nicht notwendig, da der „Belag und die Einmündungen…..noch viele Jahre ihren Zweck erfüllen“

 

 

Da die Straßenbahnführung nicht verändert wird, würde ein späterer Ausbau der Straße effektiver sein.

 

 

 

Vorschlag für den 3. Bauabschnitt: Aufbringen einer Bitumendecke zur Kostenersparnis und Erhalt der Tempo-30-Zone

Œ Die Rücknahme des StrABG kann nur durch den Gesetzgeber (Abgeordnetenhaus von Berlin) erfolgen.

Die Verlagerung ermöglicht den Bau einer Haltestelleninsel, durch welche der Ein- und Ausstieg behindertengerecht gestaltet und die Verkehrssicherheit für die Fahrgäste erhöht wird.

Ž Die Gestaltung mit Aufpflasterungen und Verengung der Einmündungsbereiche unterstützt die Erkennbarkeit der Einfahrt in die Tempo-30-Zonen im Nebenstraßennetz und trägt zur Geschwindigkeitsreduzierung bei. Das Überqueren der Seitenstraßen wird den Fußgängern erleichtert.

Der Aufbau der Fahrbahndecken ist schadhaft, völlig unzureichend bemessen und einer lt. Prognose steigenden Verkehrsbelastung nicht gewachsen. Ein Verzicht auf den Ausbau der Straße hätte erhöhte Aufwendungen für die Straßenunterhaltung zur Folge.

Eine Fläche für den späteren zweigleisigen Straßenbahnbetrieb wird im Zuge des geplanten Straßenbaus freigehalten. Der Zeitpunkt des Gleisumbaus ist derzeit unbestimmt, weshalb der Straßenbau nicht aufgeschoben werden kann.

Eine Beibehaltung der aufgrund des schlechten Zustandes angeordneten Geschwindigkeitsreduzierung entspricht nicht der Funktion der Friedrich-Engels-Straße als übergeordnete Straße. Durch einen bituminösen Fahrbahnüberzug werden nicht die Defizite des Straßenraumes, wie z.B. die ungenügende Fahrbahnbreite, das Fehlen von Radverkehrsanlagen und befestigten Gehwegen sowie der mangelhafte Unterbau, beseitigt.

 

 

Anlieger der Friedrich-Engels-Str. 4, 4A

 

ΠEin grundhafter Ausbau von Fahrbahn, Gehwegen und Beleuchtung ist nicht gerechtfertigt, sondern lediglich eine Instandhaltung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ablehnung des Ausbaus der Entwässerung auf der Nordseite, da sie bisher immer ausgereicht hat

 

 

 

Ž Ablehnung von Maßnahmen, die zur Verringerung von Parkmöglichkeiten führen

 

 

 

 

 

Ablehnung der Schließung der Wendemöglichkeit über die Straßebahngleise, da sie zu mehr Verkehr durch weitere Wege führt.

 

 

Ablehnung des Baus von Radangebotsstreifen, da im Bereich des 1. Bauabschnitts kein Unfallschwerpunkt ist.

Befürchtung, dass durch die Verlegung der Straßenbahnhaltestelle Skladanowskystraße durch neue Fußgängerquerungen die Anlieger finanziell belasten werden.

 

 

 

 

 

Die Verengung von Straßeneinmündungen ist überflüssig und keine beitragspflichtige Maßnahme.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Anlegen von neuen „Beeten“ ist nicht notwendig, da anschließende Pflege nicht oder nur unzureichend erfolgen wird.

Œ Der Aufbau der Fahrbahndecken ist schadhaft, für eine übergeordnete Straße völlig unzureichend bemessen und einer lt. Prognose steigenden Verkehrsbelastung nicht gewachsen.

Durch die geplante berlintypische Gehwegstruktur (Einteilung in Ober- u. Unterstreifen sowie Plattenbahnen) und Bordabsenkungen werden die Gehwege erstmalig behindertengerecht angelegt.

Der Umbau der Straßenbeleuchtungsanlage folgt der Umgestaltung des Straßenquerschnitts. Bei einer nachweislichen Verbesserung der Beleuchtungssituation werden die Kosten für die Straßenbeleuchtung in die Berechnung der Straßenausbaubeiträge einbezogen.

Der Regenwasserkanal auf der Nordseite der Friedrich-Engels-Straße zwischen Kuckhoffstraße und Am Iderfenngraben ist mit einer Nennweite von DIN 150 unterbemessen und wird auf dieser Länge in DIN 300 ausgewechselt.

Ž Beengte Platzverhältnisse, die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen sowie die Berücksichtigung der Baumstandorte und Straßenbahnhaltestellen lassen eine Erhöhung der Anzahl der Stellplätze nicht zu. Durch die Berücksichtigung aller Verkehrsarten können nicht alle Maximalforderungen umgesetzt werden.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit und Verkehrsführung sowie zur Verkehrsberuhigung für das Nebenstraßennetz werden die Kreuzungsmöglichkeiten der Skladanowskystraße und Am Iderfenngraben geschlossen.

Die getrennte Führung des Fahrradverkehrs dient der Verkehrssicherheit und ist in Anbetracht der Verkehrsprognose unverzichtbar.

Die Verlagerung ermöglicht den Bau einer Haltestelleninsel, durch welche der Ein- und Ausstieg behindertengerecht gestaltet und die Verkehrssicherheit für die Fahrgäste erhöht wird. Hierdurch ist keine Erhöhung der Ausbaubeiträge zu erwarten, da die Querungsstellen auch ohne Verlagerung der Haltestelle erforderlich sind und diese Kosten ohnehin nicht zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

Die Gestaltung mit Aufpflasterungen und Verengung der Einmündungsbereiche unterstützt die Erkennbarkeit der Einfahrt in die Tempo-30-Zonen im Nebenstraßennetz und trägt zur Geschwindigkeitsreduzierung bei. Das Überqueren der Seitenstraßen wird den Fußgängern erleichtert.

Für die Berechnung des voraussichtlichen Ausbaubeitrages wurden vorsorglich die gesamten Kosten für die Umgestaltung der Einmündungen berücksichtigt, da noch keine verbindliche Aussage über den tatsächlichen umlagefähigen Anteil getroffen werden kann.

Hinweis auf die stadtgestaltende und ökologische Funktion von Grünanlagen und die Pflege durch das bezirkliche Grünflächenamt.

 

 

Anlieger der Friedrich-Engels-Str. 5

 

Œ Für die Errichtung neuer „Leuchten“ gibt es keinen nachvollziehbaren Grund.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Ausbau des Gehweges ist nur auf der Westseite erforderlich, da der östliche Gehweg eine z. T. 1990 erneuerte geschlossene Decke ohne größere Schäden aufweist.

 

 

 

 

 

 

 

Ž Die Verengung von Straßeneinmündungen wird abgelehnt.

 

 

 

 

 

Die Notwendigkeit „zum Neubau eines teuren Regenkanals“ wird bezweifelt.

 

 

 

 

 

 

Die Straßendecke ist im 1. BA in sehr gutem Zustand, der Austausch stellt keine Verbesserung dar.

 

 

 

 

 

Vorschlag mit dem 3. Bauabschnitt zu beginnen, da dort der Straßenzustand am schlechtesten ist.

 

 

 

 

Kritik an der Reduzierung der Parkplätze

 

 

 

 

 

 

Vorschlag, Parkplätze und Radfahrstreifen gegenüberliegend jeweils nur einseitig anzulegen

Œ Der Umbau der Straßenbeleuchtungsanlage folgt der Umgestaltung des Straßenquerschnitts. Ein Ersatz der ca. 60 Jahre alten Maste wäre auch in naher Zukunft notwendig gewesen und erfolgt im Zuge der geplanten Baumaßnahme aus wirtschaftlichen Erwägungen. Die vorhandenen Masten sind nicht für den Einbau von heute üblichen Schaltgeräten vorbereitet. Eine Umrüstung ist nicht möglich. Bei einer nachweislichen Verbesserung der Beleuchtungssituation werden die Kosten für die Straßenbeleuchtung in die Berechnung der Ausbaubeiträge einbezogen.

Die Anlage der Gehwege erfolgt nach den AV zum § 7 des Berliner Straßengesetzes, der AV Geh- und Radwege und hat folgende Anforderungen zu erfüllen: die Ebenflächigkeit der Laufflächen und die Herstellung behindertengerechter Fußgängerführungen. Durch die geplante berlintypische Gehwegstruktur (Einteilung in Ober- u. Unterstreifen sowie Plattenbahnen) und Bordabsenkungen werden die Gehwege erstmalig behindertengerecht angelegt.

Ž Die Gestaltung mit Aufpflasterungen und Verengung der Einmündungsbereiche unterstützt die Erkennbarkeit der Einfahrt in die Tempo-30-Zonen im Nebenstraßennetz und trägt zur Geschwindigkeitsreduzierung bei. Das Überqueren der Seitenstraßen wird den Fußgängern erleichtert.

Die in einigen Teilbereichen der Friedrich-Engels-Straße fehlende Regenwasserkanalisation wird nach entwässerungstechnischen Erfordernissen vervollständigt, wobei der kleinste Kanalquerschnitt hydraulisch ausreichend ist und daher sowie auf Grund geringer Einbautiefen die Kosten gering gehalten werden können.

Der Aufbau der Fahrbahndecken ist schadhaft, für eine übergeordnete Straße völlig unzureichend bemessen und einer lt. Prognose steigenden Verkehrsbelastung nicht gewachsen. Zahlreiche Netz- und Querrisse deuten auf vorhandene Tragfähigkeitsprobleme hin. Der Straßenausbau mit modernen Baustoffen bewirkt eine Lärm- und Erschütterungsreduzierung.

Aufgrund der langen Zeitabläufe des noch durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens soll diese Zeit für den Bau des 1. BA genutzt werden, da im 3. BA mit einem Baubeginn voraussichtlich erst 2011 zu rechnen ist und sich sonst der Baubeginn für die anderen Bauabschnitte noch weiter nach hinten verschieben würde.

Beengte Platzverhältnisse, die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen sowie die Berücksichtigung der Baumstandorte und Straßenbahnhaltestellen lassen eine Erhöhung der Anzahl der Stellplätze nicht zu. Durch die Berücksichtigung aller Verkehrsarten können nicht alle Maximalforderungen umgesetzt werden.

Dies ist unter stadtgestalterischen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten keine Alternative, da sich der daraus ergebende Begegnungsverkehr Radfahrer/Kraftfahrzeug Sicherheitsabstände erfordert, für die die Platzverhältnisse nicht ausreichen.

 

 

Anlieger der Friedrich-Engels-Str. 6 sowie Nr. 16

 

ΠKritik an der gesetzlichen Grundlage

 

 

 

 

Die Baumaßnahme stellt keine Verbesserung für das einzelne Grundstück dar.

 

 

 

 

 

Ž Die Straße ist hergestellt, da es in der Vergangenheit ein technisches Ausbauprogramm gab.

 

 

Die Berechnung der Beitragssumme ist falsch, insbesondere der Faktor für 2 Vollgeschosse.

 

 

 

Welche Anlieger werden „zur Kasse gebeten“?

 

Œ Das StrABG ist durch Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin mit Wirkung vom 25.03.2006 in Kraft getreten und verpflichtet die Tiefbauämter gemäß § 1 Straßenausbaubeiträge zu erheben.

Die Baumaßnahme stellt insgesamt eine Verbesserung dar. Dabei sind die einzelnen Teileinrichtungen über die gesamte Länge der Verkehrsanlage zu betrachten. Die Verbesserung bezieht sich nicht auf einzelne Grundstücke, sondern stets auf die Gesamtoptimierung im verkehrstechnischen Sinn.

Ž Ein technisches Ausbauprogramm ist für die Beitragsfähigkeit nach StrABG nicht maßgebend, sondern nur, ob die geplante Ausbaumaßnahme eine Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung gemäß § 2 StrABG darstellt.

Die Berechnung des voraussichtlichen Ausbaubeitrages erfolgte entsprechend den Vorgaben des StrABG. Gemäß § 14 Abs. 2 beträgt der Nutzungsfaktor für 2 Vollgeschosse 1,5, (die Berechnung des grundstücksbezogenen Beitrages wurde näher erläutert).

Berücksichtigungspflichtig im Sinne des StrABG sind Grundstücke, denen die ausgebaute Straße eine vorteilsrelevante Inanspruchnahme vermittelt. Das sind alle Anliegergrundstücke und ggf. auch Hinterliegergrundstücke.

 

 

Anlieger der Friedrich-Engels-Str. 33

 

Œ Einwände zur Reduzierung von Parkflächen

 

 

 

 

 

 

 

Einwände zur Verlagerung der Straßenbahnhaltestelle, da dadurch Lärmbelästigung und fehlende Parkplätze für die Bewohner der Friedrich-Engels-Str. 33 befürchtet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ž Die Notwendigkeit der Baumaßnahme und die Erhöhung der Verkehrsdurchlässigkeit wird bestritten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Befürchtung, dass durch den Bau von Radweg und Parktaschen der Gehweg schmaler wird.

 

 

 

 

 

Es liegt keine Analyse zur Begründung der Erneuerung des „kompletten Unterfutters der Straße“ vor.

 

 

Befürchtung von schwerwiegender Belastung der Anwohner während der Bauzeit.

 

 

Die Verbreiterung des Gleiskörpers für einen optionalen Ausbau der Trasse zu Lasten der Fahrbahn und Parkflächen ist nicht gerechtfertigt.

 

Eine Instandsetzung der Straße ist ausreichend und eine straßenausbaubeitragspflichtige Baumaßnahme nicht notwendig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Œ Beengte Platzverhältnisse, die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen sowie die Berücksichtigung der Baumstandorte, Straßenbahnhaltestellen, Fußgängerüberwege und Gehwegüberfahrten lassen eine Erhöhung der Anzahl der Stellplätze nicht zu. Durch die Berücksichtigung aller Verkehrsarten können nicht alle Maximalforderungen umgesetzt werden.

Die Verlagerung der Haltestelle Skladanowskystraße zur Kuckhoffstraße ermöglicht den Bau einer Haltestelleninsel, durch welche der Ein- und Ausstieg behindertengerecht gestaltet und die Verkehrssicherheit für die Fahrgäste erhöht wird. Die dafür erforderlichen Mindestbreiten müssen zu Lasten anderer Verkehrseinrichtungen (Stellplätze) realisiert werden. Durch ausreichende Parkplätze in unmittelbarer Nähe und in den Seitenstraßen ist dies durchaus zumutbar.

Die Lärmbelästigung erhöht sich nicht, da die geplante Gleisanlage um ca. 1,2 m vom Haus entfernt wird.

Ž Derzeit ist der Fahrbahnbelag schadhaft, der Aufbau der Fahrbahndecken völlig unzureichend bemessen und einer steigenden Verkehrsbelastung nicht gewachsen. Erhöhte Lärmwerte und Erschütterungen sind die Folge.

Die Regenentwässerung ist unzureichend und sanierungsbedürftig bzw. fehlt gänzlich.

Radverkehrsanlagen fehlen.

Die Gehwege entsprechen nicht den geltenden Standards, es sind keine behindertengerechten Überwege und Leiteinrichtungen für Sehbehinderte vorhanden.

Durch die durchgängige Anordnung einer Fahrspur je Fahrtrichtung und die Trennung der Verkehrsarten Radverkehr, Kraftfahrzeugverkehr, ruhender Verkehr wird der Verkehrsfluss wesentlich verbessert.

Die Anlage der Gehwege erfolgt in ausreichender Breite nach den AV zum § 7 des Berliner Straßengesetzes, der AV Geh- und Radwege. Durch die geplante berlintypische Gehwegstruktur (Einteilung in Ober- u. Unterstreifen sowie Plattenbahnen) und Bordabsenkungen werden die Gehwege erstmalig behindertengerecht angelegt.

Vorliegende Baugrundgutachten belegen, dass der vorhandene Fahrbahnaufbau völlig unzureichend bemessen ist. Zahlreiche Netz- und Querrisse deuten auf vorhandene Tragfähigkeitsprobleme hin.

Die Belastung der Anwohner ist angesichts der Notwendigkeit der Baumaßnahme unvermeidlich und wird so gering wie möglich gehalten.

Die geringfügige Verbreiterung des Gleiskörpers um 20 cm sichert die Möglichkeit, später eine zweigleisige Trasse einzuordnen, ohne dass die Fahrbahn erneut umgebaut werden muss.

Eine Instandsetzung beseitigt weder die vorhandenen massiven Defizite hinsichtlich der sicheren Führung der Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger, noch wäre sie geeignet, den Unterhaltungsaufwand zukünftig zu minimieren. Die geplante Baumaßnahme führt zu einer dauerhaften verbesserten Qualität des gesamten Straßenraumes unter Einhaltung der derzeitigen und an Kostenminimierung orientierten Standards.

Für welche Ausbaumaßnahmen Straßenausbaubeiträge zu erheben sind, regelt das StrABG, so dass hier kein Handlungsspielraum besteht.

 

 

Anlieger der Friedrich-Engels-Str. 35

 

Œ Erhaltungsmaßnahmen oder Modernisierung reichen aus, da sich der 1. BA in einem ordentlichen Zustand befindet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mieter können nach der Baumaßnahme nicht mehr ruhig und verkehrssicher wohnen und ihre Autos vor dem Haus abstellen; Kritik am Verlust von Parkflächen zw. der Kuckhoffstraße und Am Iderfenngraben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ž Hinweis auf zusätzliche Gehwegüberfahrten, um ein Parken auf dem Grundstück zu ermöglichen

Vorschlag, Parkplätze und Radfahrstreifen gegenüberliegend jeweils nur einseitig anzulegen

 

 

 

Wie können Anwohner und Lieferfahrzeuge währen der Bauzeit an die Grundstücke heranfahren und parken?

 

Œ Derzeit ist der Fahrbahnbelag schadhaft, der Aufbau der Fahrbahndecken völlig unzureichend bemessen und einer steigenden Verkehrsbelastung nicht gewachsen. Erhöhte Lärmwerte und Erschütterungen sind die Folge.

Die Regenentwässerung ist unzureichend und sanierungsbedürftig bzw. fehlt gänzlich.

Radverkehrsanlagen fehlen.

Die Gehwege entsprechen nicht den geltenden Standards, es sind keine behindertengerechten Überwege und Leiteinrichtungen für Sehbehinderte vorhanden.

Erhaltungsmaßnahmen können Schäden, die aus der fehlenden Unterkonstruktion der Straße resultieren nicht dauerhaft beseitigen

Die geplanten Maßnahmen stellen eine umfassende Umgestaltung des Straßenraumes dar, wobei die Belange aller Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen sind. Die Verkehrssicherheit wird für alle Verkehrsteilnehmer erhöht.

Eine Verlagerung der Haltestelle Skladanowskystraße zur Kuckhoffstraße ermöglicht den Bau einer Haltestelleninsel, durch welche der Ein- und Ausstieg behindertengerecht gestaltet und die Verkehrssicherheit für die Fahrgäste erhöht wird. Die dafür erforderlichen Mindestbreiten müssen zu Lasten anderer Verkehrseinrichtungen (Stellplätze) realisiert werden. Durch ausreichende Parkplätze in unmittelbarer Nähe und in den Seitenstraßen ist dies durchaus zumutbar.

Ž Die Anlage von Stellplätzen im Vorgarten muss bei der Stadtplanung beantragt werden. Bei Zustimmung erfolgt eine Prüfung vor Ort.

Dies ist unter stadtgestalterischen und verkehrstechnischen Gesichtspunkten keine Alternative, da sich der daraus ergebende Begegnungsverkehr Radfahrer/Kraftfahrzeug Sicherheitsabstände erfordert, für welche die Platzverhältnisse nicht ausreichen.

Die geplante Verkehrsführung sowie Ansprechpartner und deren Telfonnummern werden rechtzeitig durch die Presse und Postwurfsendungen mitgeteilt. Die Zufahrt zu den Grundstücken wird von der Baufirma gewährleistet. Das Parken im Baustellenbereich wird nicht immer möglich sein.

 

 

Anlieger der Friedrich-Engels-Str. 37

 

Schaffung einer Zufahrt von der Friedrich-Engels-Str. zum o. a. Grundstück

Die Auffahrt kann den Wünschen entsprechend in der Planung berücksichtigt werden. Die zusätzlichen Kosten für das Anlegen der Gehwegüberfahrt werden gesondert abgerechnet.

Anlieger der Friedrich-Engels-Str. 42

 

ΠDer Fahrbahnbelag ist noch in Ordnung und ein Ausbau daher nicht notwendig.

 

Die Baumaßnahme bringt keinen Vorteil für die Anlieger, sondern nur höheres Verkehrsaufkommen und weniger Parkraum.

 

 

 

 

 

 

 

Ž Kann man die Pläne im Internet einsehen?

 

Vorschlag, auf die Baumaßnahme zu verzichten, da Berlin „pleite“ ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Befürchtung, dass die Gesamtausgaben auf das Doppelte steigen.

Œ Beide Richtungsfahrbahnen weisen Netzrisse und nicht sichtbare Mängel auf, z. B. unzureichender Unterbau.

Durch die geplante Baumaßnahme werden trotz der Verkehrszunahme Lärmemissionen und Erschütterungen zurückgehen.

Beengte Platzverhältnisse, die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen sowie die Berücksichtigung der Baumstandorte und Straßenbahnhaltestellen lassen eine Erhöhung der Anzahl der Stellplätze nicht zu. Durch die Berücksichtigung aller Verkehrsarten können nicht alle Maximalforderungen umgesetzt werden.

Ž Im Internet nicht, aber nach vorheriger Absprache im Tiefbauamt.

Die Straßenbaumaßnahme ist zwingend erforderlich. Derzeit ist der Fahrbahnbelag schadhaft, der Aufbau der Fahrbahndecken völlig unzureichend bemessen und einer steigenden Verkehrsbelastung nicht gewachsen. Erhöhte Lärmwerte und Erschütterungen sind die Folge.

Radverkehrsanlagen fehlen.

Die Gehwege entsprechen nicht den geltenden Standards, es sind keine behindertengerechten Überwege und Leiteinrichtungen für Sehbehinderte vorhanden.

Ein Verzicht auf den Ausbau hätte erhöhten Unterhaltungsaufwand zur Folge.

Die Prüfung der Bauplanungsunterlage gilt als zuverlässige Kostenfeststellung, um den Haushaltsansatz zu sichern. Nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (AV zu

§ 55 LHO) ist öffentlich auszuschreiben und bei überhöhten Angebotspreisen die Ausschreibung aufzuheben.

 

 

Anlieger der Friedrich-Engels-Str. 95, 97, 99

- 2. Bauabschnitt -

 

Œ Zweifel an einer grundlegenden Erneuerung der Friedrich-Engels-Straße, insbesondere im 2. BA

 

 

 

 

 

 

 

 

Unverständnis, weshalb der 3. BA zuletzt ausgebaut wird, obwohl hier der Zustand am schlechtesten ist

 

 

 

 

 

Ž Ist im 2. BA Grunderwerb notwendig?

Zweifel am angegebenen Alter der Straßenbeleuchtung und an einer verbesserten Beleuchtungssituation nach der Baumaßnahme

 

 

 

 

Forderung, auf Höhe Wilhelm-Wolff-Str., Platanenstr., Nordendstr. und Kastanienallee Lichtsignalanlagen zu errichten

 

 

Ein gleichberechtigtes Miteinander aller Verkehrsteilnehmer ist aufgrund „beengter Verhältnisse“ nicht möglich.

 

 

 

 

 

Es werden unnötig Pkw-Stellplätze vernichtet.

 

 

 

 

 

 

Warum werden keine Fördermittel zur Verfügung gestellt?

 

 

 

Die zu erwartende Kostenbeteiligung entspricht nicht dem zu erwartenden Anliegerverkehr.

Œ Alle Abschnitte sind sanierungsbedürftig, denn der Fahrbahnbelag ist schadhaft, der Aufbau der Fahrbahndecken völlig unzureichend bemessen und einer steigenden Verkehrsbelastung nicht gewachsen.

Die Regenentwässerung ist unzureichend und sanierungsbedürftig bzw. fehlt gänzlich.

Durch die Umgestaltung des Straßenraumes werden die Belange aller Verkehrsteilnehmer berücksichtigt und die Verkehrssicherheit erhöht.

Aufgrund der langen Zeitabläufe des noch durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens soll diese Zeit für den Bau des 1. BA genutzt werden, da im 3. BA mit einem Baubeginn voraussichtlich erst 2011 zu rechnen ist und sich sonst der Baubeginn für die anderen Bauabschnitte noch weiter nach hinten verschieben würde.

Ž Es ist eine Fläche von 29 m² zu erwerben.

Nach Auskunft der NUON-Stadtlicht GmbH sind die Lichtmaste im 2. BA 60 Jahre, die Leuchten ca. 10 Jahre alt. Eine lichttechnische Gegenüberstellung der Alt- und Neuanlage bringt den Nachweis, ob die geplante Baumaßnahme eine Verbesserung bewirkt, deren Kosten dann umlagefähig wären.

Die Errichtung einer neuen Lichtsignalanlage am Kreuzungspunkt mit der Kastanienallee ist vorgesehen. Nach dem Umbau und den sich dann einstellenden Verkehrsverhältnissen wird die Notwendigkeit weiterer LSA geprüft.

Radfahrangebotsstreifen entsprechen der Maxime zu Förderung und verkehrssicheren Führung des Radverkehrs in Berlin und ermöglichen z.B. die bessere Wahrnehmung der Radfahrer durch Kraftfahrzeuge. Der mitunter 2 m breite Gehweg ist hinsichtlich der Höhe des Fußgängeraufkommens als ausreichend anzusehen.

Beengte Platzverhältnisse, die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen sowie die Berücksichtigung der Baumstandorte, Straßenbahnhaltestellen, Fußgängerüberwege und Gehwegüberfahrten lassen eine Erhöhung der Anzahl der Stellplätze nicht zu. Durch die Berücksichtigung aller Verkehrsarten können nicht alle Maximalforderungen umgesetzt werden.

Die Beantragung von Fördermitteln der EU ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, z.B. Erschließung von Industrie- und Gewerbegebieten oder Tourismusförderung. Dies ist hier nicht gegeben.

Die Kostenbeteiligung der Anlieger ergibt sich aus der Funktion der Verkehrsanlage und nicht der Verkehrsbelastung. Die Friedrich-Engels-Str. ist eine Hauptverkehrsstraße, so dass gemäß § 10 StrABG z.B. nur 25 % der Kosten für die Fahrbahn auf die Anlieger umgelegt werden.

 

 

Anlieger der Friedrich-Engels-Str. 109

- 3. Bauabschnitt -

 

Œ Wann wurde die letzte Verkehrszählung durchgeführt?

Warum sollen neue Straßenlaternen installiert werden und warum wird erst nach der Erneuerung der Beleuchtung die Leuchtstärke ausgemessen?

 

 

Ž Was passiert im Rahmen der Kostenumlage, wenn die geplante BPU – Summe überschritten wird?

 

 

 

 

Was passiert, wenn die Submissionsergebnisse (Angebote) über dem Kostenvoranschlag liegen?

 

Das beauftragte Planungsbüro soll entsprechende Alternativen (z. B. Verwendung von preiswerteren Baumaterialien, Wegfall der Parktaschen) in die Ausschreibung aufnehmen, damit eine Kostenreduzierung erreicht werden kann.

 

 

 

 

 

Hat das beauftragte Planungsbüro auch gleichzeitig die Bauüberwachung inne?

 

Die öffentliche Hand hat eine Prüfungspflicht hinsichtlich des vom Planungsbüro erstellten Leistungsverzeichnisses, um ungewollte Nachträge zu vermeiden.

Œ Die letzte Verkehrszählung ist im Jahr 2004 erfolgt.

Die Umgestaltung des Straßenquerschnitts macht den Umbau der Straßenbeleuchtung notwendig.

Für die vorhandene Straßenbeleuchtungsanlage erfolgt die Feststellung (Messung) der Leuchtstärke vor Baubeginn.

Ž Für die Einhaltung des durch die geprüfte BPU festgestellten Kostenrahmens kann keine Garantie übernommen werden. Die Erhebung der Straßenausbaubeiträge erfolgt nach Abschluss der Baumaßnahme auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten (§ 4 Abs. 1 StrABG).

Nach den Bestimmungen der LHO (AV zu

§ 55 LHO) ist öffentlich auszuschreiben und bei überhöhten Angebotspreisen ist die Ausschreibung aufzuheben.

Gemäß § 9 der VOB Teil A sind die Leistungen so erschöpfend und eindeutig zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen. Daher ist kein Raum für die vorgeschlagenen Alternativen. Nebenangebote sind jedoch zugelassen.

Wenn möglich, werden „gebrauchte“ Materialien verwendet. So soll z. B. die Pflasterung der Parktaschen mit auf dem Lagerplatz des Tiefbauamtes vorhandenem, altbrauchbarem Großpflaster erfolgen.

Der zwischen dem Tiefbauamt und dem Planungsbüro geschlossene Vertrag sieht optional auch die Bauüberwachung vor.

Das Tiefbauamt wird seiner Prüfungspflicht selbstverständlich nachkommen.

 

 

 

 

Anlieger der Friedrich – Engels – Straße 154

 - 3. Bauabschnitt -

 

Œ Wird es für den 3. BA zu gegebenem Zeitpunkt auch eine Anliegerversammlung geben?

 

Ist für den 3. BA ebenfalls eine grundlegende Sanierung der Entwässerung vorgesehen?

Ž Stützen sich die Ausbaubeiträge auf die Länge des Straßenabschnitts vor dem Grundstück oder auf die Grundstücksgröße? In welchem Verhältnis stehen die Kostenanteile für die Länge des Straßenabschnitts zur Grundstücksgröße? Woran orientieren sich die Kosten des Ausbaubeitrages?

Wie hoch wird der Ausbaubeitrag für das

o. g. Grundstück sein?

Œ Im Rahmen der Informationspflicht gemäß

§ 3 Abs. 3 StrABG wird zu gegebenem Zeitpunkt eine Anliegerinformation erfolgen.

Der 3. BA wird ebenfalls mit einer funktionstüchtigen Straßenentwässerung versehen.

Ž Die Erhebung der Straßenausbaubeiträge erfolgt nach tatsächlich entstandenen Kosten

(§ 4 Abs. 1 StrABG). Dabei sind die Straßenkategorie gemäß §§ 8 – 11 StrABG, die Grundstücksgröße, Art und Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke gemäß §§ 12 – 15 StrABG zu berücksichtigen.

Die Ermittlung der vorläufigen Ausbaubeiträge erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Bürgerinformation für den 3. BA. Die Bauzeit liegt voraussichtlich in den Jahren 2012 – 2014, so dass die Bürgerinformation ca. 2011 erfolgen wird.

 

 

Anlieger aus der Nordendstraße 49

 

Œ Straßenzustand ist im 3. Bauabschnitt am schlechtesten, Ausgang des Planfeststellungsverfahrens für diesen Bauabschnitt ist völlig unklar → Antrag, aus den drei Bauabschnitten drei eigenständige Baumaßnahmen zu machen und nicht mit dem intaktesten Abschnitt (1. Bauabschnitt) zu beginnen, sondern mit dem 3. Bauabschnitt

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 3 Abs. 3 StrABG sollen kostengünstige Ausbauvarianten benannt werden, dies ist nicht erfolgt.

 

 

 

 

 

 

Ž Wo ist die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bezüglich der Straßenbahn einsehbar?

 

 

 

 

Zum StrABG gibt es noch keine Ausführungsvorschriften. Wann ist mit dem Erlass zu rechnen? Ist das StrABG ohne Ausführungsvorschriften überhaupt anwendbar?

Gehören die sog. „Gemeinkosten“ zum beitragsfähigen Aufwand? Sind alle Kosten für die Beitragspflichtigen exakt nachvollziehbar?

 

 

 

Ist die Nachvollziehbarkeit der Gesamtgrundstücksfläche, auf die der umlagefähige Aufwand verteilt wird, gegeben?

 

 

 

 

 

Warum wird die Kastanienallee nicht zuerst ausgebaut?

 

Œ Durch die nach Bauabschnitten getrennte Baudurchführung ergeben sich quasi drei eigenständige Bauvorhaben. Zudem erfolgt die Erarbeitung der Planfeststellungsunterlagen für den 3. BA parallel zu den laufenden Planungsleistungen für den 1. BA.

Aufgrund der langen Zeitabläufe des noch durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens soll diese Zeit für den Bau des 1. BA genutzt werden, da im 3. BA mit einem Baubeginn voraussichtlich erst 2011 zu rechnen ist und sich sonst der Baubeginn für die anderen Bauabschnitte noch weiter hach hinten verschieben würde.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StrABG war die BPU bereits aufgestellt. Außerdem sollen (nicht müssen) in der Regel (also nicht in jedem Fall) Ausbauvarianten aufgestellt werden.

Im Rahmen der Grundlagenermittlung und bei der Aufstellung der Vorplanung sind Varianten untersucht worden, die in die Anliegerinformationsveranstaltung auch vorgestellt wurden.

Ž Dies ist bei SenStadt Ref. VII A möglich. Alle weiteren Fragen (z. B. Weiterführung der Straßenbahn bis zum S – Bahnhof Wittenau etc.) fallen in den Geschäfts – und Aufgabenbereich von SenStadt und werden dort auch beantwortet.

SenStadt beabsichtigt, Ausführungsvorschriften zum StrABG zu erlassen. Das Gesetz ist jedoch auch ohne Ausführungsvorschriften problemlos anwendbar.

Die Gemeinkosten stellen Sachaufwendungen gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 StrABG dar und zählen somit zum umlagefähigen Aufwand. Dieser ist anhand der Rechnungen belegbar und damit für jeden Beitragspflichtigen nachvollziehbar.

Bei der Verteilung der Ausbaubeiträge sind die Grundstücksgröße sowie Art und Maß der baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücke gemäß §§ 12 – 15 StrABG zu berücksichtigen. Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, von denen aus die Möglichkeit einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahme der Verkehrsanlage besteht (§ 12 StrABG).

Gegenwärtig wird für die Kastanienallee die Voraussetzungen für die Durchführung der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 3 StrABG geprüft. Es ist davon auszugehen, dass der Ausbau der Kastanienallee und der 1. BA der Friedrich – Engels – Straße zeitgleich erfolgen werden.

Anlieger aus der Kastanienallee 33

 

„Widerspruch“ gegen die Ausweisung der Kastanienallee als Umleitungsstrecke und Forderung der Sanierung der Kastanienallee

Es gibt keine Alternative zur Ausweisung der Kastanienallee als Umleitungsstrecke, da die in der Friedrich – Engels – Straße zur Verfügung stehende Straßenraumbreite nicht ausreicht, um die Bauarbeiten und den Durchgangsverkehr im Baustellenbereich nebeneinander abzuwickeln. Der grundhafte Ausbau der Kastanienallee von Friedrich – Engels – Straße bis Hauptstraße ist ohnehin geplant.

 

 

diverse Anlieger aus der Kastanienallee

 

Œ Straßenzustand ist im 3. Bauabschnitt am schlechtesten, Ausgang des Planfeststellungsverfahrens für diesen Bauabschnitt ist völlig unklar → Antrag, aus den drei Bauabschnitten drei eigenständige Baumaßnahmen zu machen und nicht mit dem intaktesten Abschnitt (1. Bauabschnitt) zu beginnen, sondern mit dem 3. Bauabschnitt

Widerspruch“ gegen die Ausweisung der Kastanienallee als Umleitungsstrecke

 

Œ Aufgrund der langen Zeitabläufe des noch durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens soll diese Zeit für den Bau des 1. Bauabschnitts genutzt werden, da im 3. Bauabschnitt mit einem Baubeginn voraussichtlich erst 2011 zu rechnen ist und sich sonst der Baubeginn für die anderen Bauabschnitte noch weiter hach hinten verschieben würde.

Es gibt keine Alternative zur Ausweisung der Kastanienallee als Umleitungsstrecke, da die in der Friedrich – Engels – Straße zur Verfügung stehende Straßenraumbreite nicht ausreicht, um die Bauarbeiten und den Durchgangsverkehr im Baustellenbereich nebeneinander abzuwickeln. Der grundhafte Ausbau der Kastanienallee von Friedrich – Engels – Straße bis Hauptstraße ist ohnehin geplant.

 

 

 

 

 

 

 

Engmann                                             Gammert                                              Mücke

(Tief 111)                                             (Tief 11)                                               (Tief 22)

 

 

 

 

 

Lexen

(Tief AL)

 

 

 

OrdBzStR z. K.:

 

 


Anlage 6

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                                                                                17.09.2007

Abt. Öffentliche Ordnung

Tiefbauamt

 

 

Musterberechnung des Straßenausbaubeitrages für ein Anliegergrundstück

 

 

Grundstücksdaten:

• Grundstücksgröße gemäß Grundbuch = 600 qm (§ 13 StrABG)

• Bebauung bzw. Bebauungsmöglichkeit mit zwei Vollgeschossen

                                   

 

Grundstücksfläche ist mit Nutzungsfaktor gemäß §§ 14 bzw. 15 StrABG zu multiplizieren

 

Vollgeschosse

Nutzungsfaktor

1

1

2

1,5

3

2

4

2,5

5

3

6

3,5

 

→ aufgrund der Bebauung / Bebauungsmöglichkeit mit 2 Vollgeschossen ist die Grundstücksfläche von 600 qm mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren = 900 qm

 

                                   

 

Bei gewerblicher Nutzung ist von erhöhtem Ziel - und Quellverkehr auszugehen, daher ist die oben errechnete Grundstücksfläche von 900 qm unabhängig von der Geschossigkeit noch einmal mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren = 1.350 qm (§ 15 Abs. 1 StrABG) =  anrechenbare Grundstücksfläche.

 

Diese Berechnung wird für alle betroffenen Grundstücke vorgenommen. Man erhält somit die sog. Gesamtverteilungsfläche für die Verkehrsanlage.

 

                                   

 

900.000 € umlagefähige Kosten (gemäß §§ 8 – 11 StrABG) : 125.000 qm Gesamtverteilungsfläche = 7,20 € / qm anrechenbarer Grundstücksfläche

 

                                   

7,20 € / qm sind mit anrechenbarer Grundstücksfläche 1.350 qm zu multiplizieren = 9.720 € = zu erwartender Ausbaubeitrag für das Grundstück

Beispielrechnung für das kleinste Wohngrundstück (ohne Ecklage) in der Friedrich-Engels-Straße:

 

 

Bei einer Grundstücksfläche von 447 m² und einer 2-geschossigen Bebauung errechnet sich folgender Beitrag:

447 m² multipliziert mit dem Nutzungsfaktor 1,5 (2 Vollgeschosse) ergibt eine Verteilungsfläche von 670,50 m². Diese wird mit dem voraussichtlichen Beitrag von 7,92 €/m² anrechenbarer Grundstücksfläche multipliziert, so dass man einen voraussichtlichen Ausbaubeitrag in Höhe von 5.310,36 € erhält.

Ein vergleichbares Eckgrundstück (504 m²) kommt auf einen voraussichtlichen Beitrag von 3991,68 € (geringster Anliegerbeitrag in der Friedrich-Engels-Straße).

 

 

 

Beispielrechnung für den maximalen voraussichtlichen Beitrag von 68.444,64 €, Mehrfamilienhaus mit Wohnungs- und Teileigentumen (mit Ecklage):

 

Bei einer Grundstücksfläche von 4.321 m² und einer 5-geschossigen Bebauung errechnet sich folgender Beitrag:

4.321 m² multipliziert mit dem Nutzungsfaktor 3,0 (5 Vollgeschosse) ergibt eine Verteilungsfläche von 12.963,00 m². Diese wird mit dem voraussichtlichen Beitrag von 7,92 €/m² anrechenbarer Grundstücksfläche multipliziert, so dass man einen voraussichtlichen Ausbaubeitrag in Höhe von 68.444,64 € erhält. Dieser verteilt sich auf 141 Teileigentume.

 

 

Beispielrechnung für ein Gewerbegrundstück (mit Ecklage):

 

Bei einer Grundstücksfläche von 558 m² und einer 2-geschossigen Bebauung errechnet sich folgender Beitrag:

558 m² multipliziert mit dem Nutzungsfaktor 1,5 (2 Vollgeschosse) sowie dem Nutzungsfaktor 1,5 für gewerbliche Nutzung ergibt eine Verteilungsfläche von 1.255,50 m². Diese wird mit dem voraussichtlichen Beitrag von 7,92 €/m² multipliziert, so dass man einen voraussichtlichen Ausbaubeitrag in Höhe von 9.943,56 € erhält.

Wegen der Ecklage ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 StrABG ein Teilerlass von einem Drittel vorzusehen, d. h. der voraussichtliche Beitrag beträgt 6.629,04 €.

 

 

 

 

 
 

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