Drucksache - VI-0339  

 
 
Betreff: Einstellung der Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne IV-9, IV-24, IV-30, XIX-4, XIX-5 und XIX-60
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
19.12.2007 
12. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 12. Tagung, 19.12.2007

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                               04.12.2007

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:

 

-    Einstellung der Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne IV-9, IV-24, IV-30,   XIX-4, XIX-5 und XIX-60

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 04.12.2007 folgende Beschlüsse gefasst:

 

 

I.        Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-9 für die Grundstücke Schönhauser Allee 19-21, Metzer Straße 42-43 und Kollwitzstraße 15/35 im Bezirk Prenzlauer Berg wird eingestellt. Der Beschluss vom 05.01.1993 (ABl. S. 123) wird damit aufgehoben.

 

II.       Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-24 für das Grundstück Zelter Straße 5/11 im Bezirk Prenzlauer Berg wird eingestellt.

          Der Beschluss vom 11.03.1994 (ABl. S. 878) wird damit aufgehoben.

 

III.      Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans IV-30 für die Grundstücke Jablonskistraße 29-30, Winsstraße 44 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird eingestellt. Der Beschluss vom 10.07.2001 (ABl. S. 3351) wird damit aufgehoben.

 

IV.     Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XIX-4 für das Gelände zwi­schen Niederstraße, Tollerstraße, der westlichen Grenze der Kleingartenanlage “Am Bahnhof Wilhelmsruh“ einschließlich des Grundstücks Tollerstraße 2/4, der Bezirksgrenze und Kopenhagener Straße, mit Ausnahme der Grundstücke Ko­penhagener Straße 98/100 und Niederstraße1 im Bezirk Pankow, Ortsteile Nie­derschönhausen/Rosenthal, Ortslage Wilhelmsruh wird eingestellt. Der Be­schluss vom 15.10.1996 (ABl. S. 4042) wird damit aufgehoben.

 

V.      Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XIX-5 für das Gelände zwi­schen Kopenhagener Straße, der Bezirksgrenze, der östlichen Grenze des Flurstücks 281 der Flur 136, der Hertzstraße, der Fontanestraße, mit Ausnahme der Grundstücke Fontanestraße 1/21 einschließlich des Flurstücks 19 der Flur 144 sowie der südlichen Grenzen der Grundstücke Hielscher Straße 1 und Hauptstraße 2/2A im Bezirk Pankow, Ortsteile Niederschönhausen/Rosenthal, Ortslage Wilhelmsruh wird eingestellt. Der Beschluss vom 15.10. 1996 (ABl. S. 4042) wird damit aufgehoben.

 

VI.     Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XIX-60 für die Grundstücke Schönerlinder Straße 56-61 und 63 einschließlich der Bucher Straße und Bu­cher Straße 3,4 im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz wird einge­stellt. Der Beschluss vom 21.03.2000 (ABl. S. 1318) wird damit aufgehoben.

 

 

Begründung

 

Für die sechs einzustellenden Bebauungsplanverfahren ist die Erforderlichkeit für Planung gem. § 1 Abs. 3 BauGB entfallen. Mit Schreiben vom 24.09.2007 wurde der zu­ständigen Senatsverwaltung gem. § 5 AGBauGB die geänderte Planungsabsicht - Einstel­lung der Verfahren zur Aufstellung - der Bebau­ungspläne IV-9, IV-24, IV-30, XIX-4, XIX-5 und XIX-60 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, Ortsteil Wil­helmsruh und Ortsteil Französisch Buchholz - mitgeteilt.

Gemäß Antwortschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - SenStadt II C, vom 19.10.2007 - bestehen zur Absicht die Verfahren zur Aufstellung der o. a. Be­bauungspläne einzustellen, bezüglich der dringenden Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen gemäß § 7 AGBauGB keine Bedenken.

Mit Bekanntmachung der Bezirksamtsbeschlüsse zur Einstellung der Bebauungs­planverfah­ren im Amtsblatt für Berlin sind die betreffenden Verfahren eingestellt.

 

Zu 1.

 

Der Bebauungsplan IV-9 wurde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und eines pädagogisch betreuten Spielplatzes vom ehemaligen Bezirks-amt Prenzlauer Berg von Berlin im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Kollwitz-platz aufgestellt und wurde im Verfahren bis zur Beteiligung der Träger öffentlicher Be­lange gemäß § 4 (1) BauGB geführt. Die Bebauung und der o.g. Spielplatz sind her­gestellt, ein Planerfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB be­steht nicht mehr, daher war das Planverfahren einzustellen.

 

Zu 2.

 

Der Bebauungsplan IV-24 wurde zur Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweck­bestimmung “Spielplatz“ auf einem Privatgrundstück vom ehemaligen Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin aufgestellt und ist bis zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) im Verfahren geführt worden. Der bestehende Bedarf an öffentlicher Spielfläche kann in der entsprechenden Versorgungseinheit auf landeseigenen Flächen gedeckt werden.

Das Planerfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB ist damit entfallen, so dass das Plan­verfahren einzustellen war. Das Grundstück ist nach § 34 BauGB bebaubar.

 


Zu 3.

 

Der Bebauungsplan IV-30 wurde zur Sicherung einer öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe­stimmung “Spielplatz“ im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet “Winsstraße“ vom ehemaligen Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin aufgestellt und ist bis zur Beteili­gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB im Ver­fahren geführt worden.

Im Rahmen der Fortschreibung der bezirklichen Spielplatzplanung im Jahre 2006 wurde durch die Fachabteilung festgestellt, dass die entsprechende Versorgungsein­heit 1A inzwi­schen ausreichend mit Spielplätzen versorgt ist und kein weiterer Pla­nungsbedarf für den Bebauungsplan IV-30 besteht. Daraufhin hat das Bezirksamt Pankow beschlossen, das Sanierungsziel „Öffentliches Grün mit Spielplatz“ zuguns­ten einer jetzt möglichen Wohnnutzung aufzugeben. Ein Pla­nerfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB ist damit entfal­len, so dass das Planverfahren einzustellen war. Das Grundstück ist nach § 34 BauGB bebaubar.

 

Zu 4. und 5.

 

Die Bebauungspläne XIX-4 und XIX-5 wurden zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, mit dem Ziel Planungsrecht für Wohnungsbau von ge­samtstädtischer Bedeu­tung und Mischgebiete zu schaffen, vom ehemaligen Bezirks-amt Pankow von Berlin aufgestellt. Des Weiteren sollten die Bebauungspläne einen Ab­schnitt des übergeordneten Mauergrün­zugs einschließlich eines öffentlichen Spiel­platzes und einer Kita sichern.

Für das Verfahren des Bebauungsplans XIX-4 wurde die Beteiligung der Träger öf­fentlicher Be­lange gemäß § 4 (1) BauGB und für das Bebauungsplanverfahren XIX-5 die frühzeitige Be­teiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB durchgeführt.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat am 24.05.2007 beschlossen, im Be­zirk Pan­kow, Ortsteile Niederschönhausen und Wilhelmsruh den Bebauungsplan

3-15 (Mauergrün­zug Schönholz) aufzustellen. Der Geltungsbereich erfasst u.a. Teil­flächen der im Verfahren befindlichen Bebauungspläne XIX-4 und XIX-5.

Ein Plan­erfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB ist entfal­len, das Verfahren für den Bebauungsplan XIX-5 war daher einzustellen. Die verbleibende Fläche im Geltungsbereich des im Bebauungsplans XIX-5 ist nach § 34 BauGB bebaubar.

 

Auf dem überwiegenden Teil der Flächen im Geltungsbereich des Plangebiets XIX-4 beab­sichtigt ein privater Investor großflächigen Einzelhandel und Wohnen zu entwi­ckeln. Das Baurecht soll über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschaffen werden.

Das Verfahren für den Bebauungsplan XIX-4 war daher einzustellen.

 

Zu 6.

 

Der Bebauungsplan XIX-60 wurde vom ehemaligen Bezirksamt Pankow von Berlin vorrangig aus der Notwendigkeit einen leistungsfähigen Verkehrsknoten, der auch den zukünftigen Erfordernissen der Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik gerecht wird, zu schaffen, aufge­stellt. Mit der Ausbildung des Knotenpunktes wurden teil­weise Grundstücke in Anspruch ge­nommen oder durchschnitten, so dass eine Neu­ordnung boden- und nutzungsrechtlich erfor­derlich war. Das Verfahren wurde bis zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB durchgeführt.

Der erforderliche Grunderwerb für die Durchführung der Straßenplanung und die Neuord­nung der Grundstücke ist abgeschlossen, eine Bebauung der privaten Grundstücke wurde gemäß § 34 BauGB zwi­schenzeitlich realisiert.

Da das Planerfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB für diesen Bebauungsplan entfallen ist, war das Planverfahren einzustellen.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

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Matthias Köhne                                                         Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister                                               Bezirksstadtrat für Kultur,

                                                                                    Wirtschaft und Stadtentwicklung

 

 

 
 

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