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Drucksache - V-1295
Siehe Anlage An
die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr. Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplanentwurf
XVIII-65 für die Grundstücke Mahlerstraße
26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwischen
Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 2006 beschlossen: Der Bebauungsplan XVIII-65 wird als Rechtsverordnung
festgesetzt. Begründung: Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan
XVIII-65 vom 08.11.2005 einschließlich Begründung am
1. März 2006 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2
Nr. 11 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) sowie den Entwurf der Verordnung über
die Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG auf ihrer 39.Tagung beschlossen. Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB zeigte das Bezirksamt den
Bebauungsplan XIVIII-65 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an. Mit dem Schreiben vom 13.04.2006 teilte die Senatsverwaltung
als Ergebnis des Anzeigeverfahrens mit, dass der Bebauungsplan nicht zu
beanstanden ist und als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann. Hingewiesen
wurde darauf, dass in der Rechtsverordnung das aktuelle AGBauGB zu zitieren ist
und die Rechtsmittelfristen in § 4 der Rechtsverordnung nunmehr 2 Jahre
betragen. Dies ist in die nun vorliegende Fassung der Rechtsverordnung
eingearbeitet worden. Das Bezirksamt hat den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5
AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt. Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die
Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und
tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Das
Grundstück Mahlerstr. 27A, 31 (bestehend aus den Flurstücken 49 und 101) und
das Grundstück Mahlerstr. 30 befinden sich in privatem Eigentum. Das Grundstück
Mahlerstr. 30 gehört einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft, mit der für die
Spielplatznutzung ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis mindestens 2010
abgeschlossen wurde. Durch die
Festsetzung des Bebauungsplans entsteht für die betroffenen privaten
Grundstückseigentümer ein Planungsschaden, der nach den Regelungen des § 40
BauGB auszugleichen ist. Die Kosten
für den Grunderwerb bzw. die Entschädigung des Grundstücks Mahlerstraße 27A, 31
sollen, gemäß entsprechender Zusage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
IV C 1 vom 15.04.2003, aus dem Kapitel 4610, Titel 89331 (Städtebaufördermittel)
finanziert werden. Die Mittel
für den Grunderwerb des Grundstücks Mahlerstr. 30 sind zum Ablauf des
Pachtvertrags in den Haushalt einzustellen. Die
Herstellung der Spielplätze und die Umgestaltung der Mahlerstraße ist zum Teil
bereits erfolgt und wurde / bzw. wird im Weiteren aus verschiedenen
Förderprogrammen finanziert. Der Ankauf der Grundstücke ist durch den Sanierungsträger
BIH Grundstücksgesellschaft mbH Bau- und Projektentwicklungen (ehem. LBB-GEG)
beabsichtigt. Der entsprechende Antrag wurde bei der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung gestellt. Auswirkungen auf die nachhaltige EntwicklungKinder- und Familienverträglichkeit
Keine Auswirkungen Anlage: Kopie
der Urschrift der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-65 ................................................... ............................................................ Burkhard
Kleinert Martin
Federlein Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans XVIII-65 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Vom Mai 2006 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan XVIII-65 für die
Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der
Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow,
Ortsteil Weißensee, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des
Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow
von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen,
kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die
Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei
nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der
Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten
sind, innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser
Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend
machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4
genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2)
Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung
dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin,
den Mai 2006 Bezirksamt
Pankow von Berlin ....................................... .......................................................... Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung |
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