Drucksache - V-1295  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf XVIII-65
für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
28.06.2006 
42. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 42. Tagung, 28.06.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                                                                                                                         .2006

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                    Drucksache-Nr.

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:   Bebauungsplanentwurf XVIII-65

für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwi­schen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am            2006 beschlossen:

 

Der Bebauungsplan XVIII-65 wird als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan XVIII-65 vom 08.11.2005 einschließlich Begründung am 1. März 2006 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Ver­bindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) sowie den Entwurf der Verordnung über die Festset­zung des Bebau­ungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG auf ihrer 39.Tagung beschlossen.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB zeigte das Bezirksamt den Bebauungsplan XIVIII-65 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an.

 

Mit dem Schreiben vom 13.04.2006 teilte die Senatsverwaltung als Ergebnis des Anzeigeverfahrens mit, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist und als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann. Hingewiesen wurde darauf, dass in der Rechtsverordnung das aktuelle AGBauGB zu zitieren ist und die Rechtsmittelfristen in § 4 der Rechtsverordnung nunmehr 2 Jahre betragen. Dies ist in die nun vorliegende Fassung der Rechtsverordnung eingearbeitet worden.

 

Das Bezirksamt hat den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.


Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Das Grundstück Mahlerstr. 27A, 31 (bestehend aus den Flurstücken 49 und 101) und das Grundstück Mahlerstr. 30 befinden sich in privatem Eigentum. Das Grundstück Mahlerstr. 30 gehört einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft, mit der für die Spielplatznutzung ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis mindestens 2010 abgeschlossen wurde.

Durch die Festsetzung des Bebauungsplans entsteht für die betroffenen privaten Grundstückseigentümer ein Planungsschaden, der nach den Regelungen des § 40 BauGB auszugleichen ist.

Die Kosten für den Grunderwerb bzw. die Entschädigung des Grundstücks Mahlerstraße 27A, 31 sollen, gemäß entsprechender Zusage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IV C 1 vom 15.04.2003, aus dem Kapitel 4610, Titel 89331 (Städtebaufördermittel) finanziert werden.

Die Mittel für den Grunderwerb des Grundstücks Mahlerstr. 30 sind zum Ablauf des Pachtvertrags in den Haushalt einzustellen.

 

Die Herstellung der Spielplätze und die Umgestaltung der Mahlerstraße ist zum Teil bereits erfolgt und wurde / bzw. wird im Weiteren aus verschiedenen Förderprogrammen finanziert. 

 

Der Ankauf der Grundstücke ist durch den Sanierungsträger BIH Grundstücksgesellschaft mbH Bau- und Projektentwicklungen (ehem. LBB-GEG) beab­sichtigt. Der entsprechende Antrag wurde bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gestellt.

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung      

 

Keine Auswirkungen

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Keine Auswirkungen

 

 

 

Anlage:          Kopie der Urschrift der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-65

 

 

 

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Burkhard Kleinert                                                                  Martin Federlein       

Bezirksbürgermeister                                                                                                                                  Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 



 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-65

im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

Vom        Mai 2006

 

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. Novem­ber 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

§ 1

 

Der Bebauungsplan XVIII-65 für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwi­schen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee, wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des  Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.  die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.  das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.      eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

 

 

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2)  Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den       Mai 2006

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

 

 

.......................................                                           ..........................................................

Bezirksbürgermeister                                             Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

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