Drucksache - V-1241  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVIII-39 im Bezirk Weißensee, Ortsteil Heinersdorf;
Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Änderung des räumlichen Geltungsbereichs.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
29.03.2006 
40. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 40. Tagung, 29.03.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage


 

Bezirksamt Pankow von Berlin                      2006

 

                                                                                                                            

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                       Drucksache-Nr.

 

 

 

Vorlage  z u r    K e n n t n i s n a h m e

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:  Bebauungsplan XVIII-39 im Bezirk Weißensee, Ortsteil Heinersdorf; 

       Auswertung der  frühzeitigen Bürgerbeteiligung

       Änderung des räumlichen Geltungsbereichs.

 

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am                  2006  beschlossen:

 

I.     Dem aus der Anlage hervorgehenden Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanvorentwurf XVIII-39 wurde zugestimmt.

 

II.     Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-39 wurde um Teilflächen des Schmöckpfuhlgrabens, des Heinersdorfer Grabens, der Grundstücke Blankenburger Straße 16, 17 und der Grundstücke Blankenburger Straße 93, 95 eingeschränkt sowie um Teilflächen der Industriebahntrasse erweitert.

      

III.    Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-39 umfasst nunmehr das Gelände zwischen Blankenburger Straße, den Grundstücken Blankenburger Straße 29, Straße 31 Nr. 2/8, 10A, 12A, 14, der Kleingartenanlage Familiengärten, dem Heinersdorfer Graben, den Grundstücken Schreckhornweg 3A, 13, 13A, Grimselweg 87, 87A, 90, 92A,  Schä­chentaler Weg 9, 10, Sarner Weg 19A, 37B, Axenstraße 61, 62, Morschacher Weg 5, 6, Kandertaler Weg  51, Wildstrubelpfad, den Grundstücken Clematisweg 1/15F, Hibiskusweg, dem Grundstück Wischbergeweg 7, Wischbergeweg, Romain-Rolland-Straße, der Industriebahntrasse und Teilflächen der Grundstücke Blankenburger Straße 16, 17, 96, 99 und der Industriebahntrasse sowie Abschnitte des Wildstrubelpfades, des Wischbergeweges und der Blankenburger Straße im Bezirk Pankow, Ortsteile Heinersdorf und Blankenburg. 

 

IV.   Mit der Durchführung des Beschlusses zu II. und III. wurde das Amt für Planen und Genehmigen beauftragt. 

 

 

 

Begründung

 

Zu I:    

Siehe Anlage 1 (Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung)

 

 


Zu II und III:    

Die Teilfläche des Schmöckpfuhlgrabens zwischen Heinersdorfer Straße und Heiners­dorfer Graben befindet sich im Eigentum des Landes Berlin. Ebenso der Verlauf des Heinersdorfer Grabens bis zum Schreckhornweg. Ein Planungser­fordernis zur Sicherung der Graben­flächen besteht nicht.

Die als Straßenverkehrsfläche benötigten Teilflächen der privaten Grundstücke Blanken­burger Straße 16, 17 werden verringert und die Grundstücke Blankenburger Straße  93/95 werden nicht mehr als Straßenverkehrsfläche beansprucht. Die Straße kann entsprechend den ver­kehrstechni­schen Anforderungen in dem Abschnitt in einer geringeren Breite reali­siert werden. Da­ das Planerfordernis für diese Teilflächen entfallen ist, erfolgt für diese Teilflächen eine Einschränkung des räumli­chen Geltungsbereichs des Bebauungsplans.

 

Im Bereich des Kreuzungspunktes Industriebahntrasse / Blankenburger Straße soll im Zu­sammenhang mit der Planung der neuen Straße von der Romain-Rolland-Straße zur Blankenbur­ger Straße parallel zur Industriebahntrasse der Kreuzungspunkt und die Anbindung der Mimestraße neu gestaltet werden. Zur künftigen Sicherung der Stra­ßenverkehrsflächen ist es daher erforderlich den Geltungsbereich um Teilflächen der Industrie­bahntrasse zu  erweitern. Für die Planung der neuen Straße soll, soweit erforderlich ein Planfeststellungsver­fahren nach § 20 des Berliner Straßen­gesetzes (BerlStrG) eingeleitet werden.

 

Mit der Änderung des räumlichen Geltungsbereichs wird auch der Titel des Be­bauungs­plans XVIII-39 aufgrund von neuen Straßennamen, neuen Grundstücks­nummern und der Änderung des Bezirksnamens aktualisiert.  

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Durch den Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und die Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans entstehen keine haushaltsmäßigen Auswirkungen.

Die Fortführung des Planverfahrens ist abhängig von der Finanzierung der Planung durch Dritte. Es wurden bereits erste Gespräche zur Vorbereitung einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung geführt. Der Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist eine durch den Bezirk zu schaffende Voraussetzung für den Fortgang des Planverfahrens und damit auch für den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zur Kostenübernahme der Planungskosten im weiteren Planverfahren.

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage 2  

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

keine Auswirkungen

 

 

Anlage:     Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan XVIII-39 (Anlage 1)

 

                Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung (Anlage 2)

 

 

 

                                                                                      

Kleinert                                                                Federlein                                          

Bezirksbürgermeister                                         Bezirksstadtrat


Bezirksamt Pankow von Berlin
Abt. Stadtentwicklung
Amt für Planen und Genehmigen

 

 


1

Anlage 1

 

 

Bebauungsplan XVIII-39,

Ortsteil Heinersdorf

 

Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

 

Übersichtslageplan

 


INHALTSVERZEICHNIS

                                                                                                                                   Seite

1.    Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung                                    2


2.    Zusammenfassung                                                                                                  2


3.    Stellungnahmen zum Bebauungsplan XVIII-39                                                    3
                  

4.    Weitere Stellungnahmen mit  Themen, die den  Bebauungsplan         XVIII-39 betreffen, die in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zu den Bebauungsplänen XVIII-32, -40, -41 für den Ortskern Heinersdorf vorgebracht wurden.                      13                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         

 

 

1.    Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

 

Für das Bebauungsplanverfahren XVIII-39 im Ortsteil Heinersdorf wurde die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 20. November bis einschließlich 20. Dezember 1996 im Stadtplanungsamt des ehemaligen Bezirks Weißensee durch­geführt. Ort und Dauer der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden orts­üblich in drei Tages­zeitungen veröffentlicht.

 

Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung bestand die Möglichkeit,  sich an der Planung zu beteiligen. Nach Er­läu­te­rung der Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung gaben die Bürger Stellungnahmen zu der Pla­nung ab. Es fand eine rege Beteiligung statt.

 

Es gingen insgesamt 54 schriftliche Stellungnahmen ein, davon 34 mit gleichem Inhalt zum Be­bauungsplanentwurf XVIII-39 (siehe Punkt 3).

 

Gleichzeitig mit dem Bebauungsplanentwurf XVIII-39 wurde auch die frühzeitige  Bürgerbetei­ligung für die Bebauungspläne  XVIII-32, -40, -41 durchgeführt. Hierzu gingen weitere schriftliche Stellungnahmen mit Themen ein, die auch den Bebauungsplan XVIII-39 betreffen (siehe Punkt 4). 

 

Die Bürger erhielten eine Information über den Eingang ihrer Stellungnahmen.

 

Die vorliegenden Stellungnahmen wurden nummeriert und sind in der Auswertung teilweise zu­sammengefasst wiedergegeben worden. Die Nummerierung erfolgt aus datenschutzrecht­lichen Gründen und hat keine Bedeutung für die Auswertung der vorgebrachten Anre­gungen und Hinweise.

 

 

2.     Zusammenfassung

 

Im Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sollen folgende Änderungen in den Bebauungsplanent­wurf XVIII-39 einfließen:

 

o        An der Malchower Straße Ecke Wildstrubelpfad soll eine Teilfläche als Gewerbegebiet, an­statt Grünfläche ausgewiesen werden, damit die bisherige Nutzung, als gewerblich zu nut­zende Fläche, weiterhin zulässig bleibt.

 

o        Die bereits als Straßenland genutzte private Grundstücksfläche des Wildstrubelpfades zwi­schen Kandertaler Weg und Straße 42 soll anstatt als Grünfläche als öffentliches Straßenland vor­gesehen werden. Somit soll auch der gesamte Wildstrubelpfad als Verkehrsfläche gesichert werden.

 

o        Anstatt der Ausweisung allgemeines Wohngebiet auf dem Eckgrundstück Wischberge­weg / Romain-Rolland-Straße 6 soll aufgrund der inzwischen realisierten gewerblichen Nut­zung eine Ausweisung als Mischgebiet er­fol­gen.

 

o        Eine Inanspruchnahme einer Teilfläche der Grundstücke Blankenburger Straße 93/95 als Straßenverkehrsfläche ist nicht mehr erforder­lich. Die Teilfläche soll aus dem Geltungsbe­reich herausgenommen werden. Im Bereich des Knotenpunktes Blankenburger Straße / Industriebahn erfolgt eine Erweiterung des Geltungsbereiches. Die Teilfläche der Indus­triebahn im Geltungsbereich soll als Mischgebiet und Straßenverkehrsfläche ausgewiesen werden. 

 

o        Eine Flächensicherung für einen Straßenbahnbetriebshof im Bebauungsplan­entwurf XVIII-39 ist nicht mehr erforderlich. Die Fläche soll anstatt als Sondergebiet „Straßenbahnbetriebshof“ als Gewerbegebiet und private Grünfläche (zwischen Sied­lungs­gebiet und Gewerbegebiet) ausgewiesen werden.

 

Die grundlegenden Planungsziele des Bebauungsplanes XVIII-39 - Gewerbegebiete, Straßenverkehrs­flä­chen, Grünflächen - bleiben bestehen.

 

 

Änderungen, die aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorgenommen werden:

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung teilte 2002 unter anderem mit, dass die Straßenbahn­planung einschließlich Verlängerung Richtung Norden nicht mehr weiter­verfolgt wird. Die Trassenbreite der Straßenverkehrsflächen kann daher aufgrund der entfallenden Straßenbahnführung verringert werden.

 

Der Bebauungsplanentwurf XVIII-39 soll aufgrund der Ergebnisse der Rahmenplanung „Gewerbeflächen Heinersdorf“ (BA-Beschluss vom 04.03.2003, BVV-Kenntnisnahme 18.06.2003, Drs. V-0391/03)  überarbeitet und konzeptionell angepasst werden.

 

Die Teilfläche des Schmöckpfuhlgrabens zwischen Heinersdorfer Straße und Heiners­dorfer Graben befindet sich im Eigentum des Landes Berlin. Ebenso der Verlauf des Heinersdorfer Grabens bis zum Schreckhornweg. Ein Planungser­fordernis zur Sicherung der Graben­flächen besteht nicht mehr, die Flächen werden daher aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

 

 

3.    Stellungnahmen zum Bebauungsplan XVIII-39

 

Stellungnahme 1

 

Ein Bürger ist gegen die Ausweisung seines Flurstücks an der Malchower Straße Ecke Wild­strubelpfad als öffentliche Grünfläche. Er schlägt vor, das bisher gewerblich genutzte und gut erschlossene Grundstück als Gewerbefläche aus­zuweisen, da die geplante Grünfläche nur geringfügig eingeschränkt und in keiner Weise beeinträchtigt würde.  

 

Abwägung

Dem Vorschlag einer Änderung der Ausweisung von Grünfläche in Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird gefolgt.

Der im FNP Berlin[1] dargestellte Grünzug soll zwischen Ge­wer­begebiet und dem Siedlungsgebiet von der Malchower Straße bis Straße 42 über die Dreiecksfläche am Wildstrubelpfad, außerhalb des Geltungsbereichs geführt werden. 

   

 

Stellungnahme 2:   

 

Zwei Bürger schlagen vor, anstatt einer beidseitigen Verbreiterung  der Blankenburger Straße zwischen Mimestraße und verlängerter Axenstraße eine Verbreiterung nur ein­sei­tig, auf der, dem Tiefbaugelände vorgelagerten Fläche vorzunehmen. Der Vorteil wäre, dass nur eine Seite von den Änderungen betroffen wäre und die gewerblich genutzten Grundstücke Blankenburger Straße 93/95 durch Flächeninanspruchnahme in der Betriebs­entwicklung nicht eingeschränkt würden.

 

Abwägung

Die Anregung wird berücksichtigt.

Die im FNP Berlin1 im Ortsteil Heinersdorf dargestellten überörtlichen Hauptverkehrsstraßen sollen im Bebauungsplan XVIII-39 und in den anschließenden Bebauungs­plänen XVIII-32 und XVIII-40 als Straßenverkehrsfläche gesichert werden. 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung teilte August 2002 u.a. mit, dass die Straßen­bahn­planung in Heinersdorf für eine Verlängerung Richtung Norden nicht mehr weiter­verfolgt wird. Mit der Entwicklung des Tiefbaugeländes als Gewerbegebiet und der aufgrund neuer, niedri­ger Prognosen zu er­wartenden Einwohner- und Beschäftigungsentwicklung in Heinersdorf ist ein wirtschaft­licher Betrieb und somit auch eine Erweiterung des Straßenbahnnetzes nicht möglich. 

Die Breite der Straßenverkehrsflächen wird daher entsprechend den geringeren Anforderun­gen schmaler und daraus folgend wird der Geltungsbereich um die Grundstücksflächen Blanken­burger Straße 93/95 reduziert.

 

 

Stellungnahme 3

 

Ein Geschäftsführer einer Firma an der  Blankenburger Straße wendet folgendes ein:

Der Bebauungsplan weise den Ausbau der Blankenburger Straße als über­ge­ordnete  Hauptverkehrsstraße zu einer Breite von ca. 30 Metern aus. Dazu sollen Flä­chen einiger angrenzender Nachbargrundstücke in Anspruch genommen werden. Bei Rea­lisie­rung der Planungen würden auch Grundstücksteile der Firma zum Stra­ßenbau genutzt, die aufgrund gewerblicher Auflagen die Voraussetzung zur Genehmigung und die Unterhaltung der Firma waren und sind. Das hieße, eine Straßenverbreiterung westlich des bisherigen Straßenverlaufes würde die Existenz der Firma gefährden.

Es wird daher gebeten, die Planungen dahingehend zu ändern, dass durch eine gering­fü­gige Verschiebung der geplanten Straßenführung in Richtung Osten, d.h. in Richtung des bisherigen Tiefbaugeländes, eine Inanspruchnahme von Geländeteilen der Firma nicht er­forderlich wird.

 

Abwägung

Der Anregung wird gefolgt.

Die ursprüngliche Breite der Straße wurde aufgrund der geringeren Anforderungen schmaler. Die gewerblich genutzten Grundstücke Blankenburger Straße 93/95 müssen nicht mehr in Anspruch genommen werden und können daher aufgrund des entfallenen Planerfordernisses aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen werden. Siehe hierzu auch vorangehende Abwägung zur Stellungnahme 2.

 

 

 

 

 

Stellungnahme 4

 

Die Äußerung richtet sich gegen den Bebauungsplan, weil die als Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche unverhältnismäßig groß den Wohngebietsflächen von Heinersdorf ge­genü­berstehe. Da Weißensee mit öffentlichen Grün- und Freiflächen unterversorgt sei, wäre diese Fläche als öffentliche Parkanlage auszuweisen. Weitere Bedenken sind:

-          Der Ortskern würde in seiner Struktur zerstört.

-          Die jetzigen vorhandenen Straßen seien bei ordentlichem Ausbau ausreichend, um den Straßenverkehr wie auch die Straßenbahn aufzunehmen.

-          Die Planungen zur Verlängerung der Berliner Straße würden keine Lösungen für den gegenwärtigen Verkehrsstau in der Romain-Rolland-Straße darstellen. 

-          Durch zusätzliche Verkehrsbelastungen sei kein qualitatives Wohnen und kein Sied­lungs­charakter möglich.

 

Abwägung

Im FNP Berlin ist die Fläche als gewerbliche Baufläche dargestellt. Gemäß dem Entwicklungs­rahmen des FNP ist für die verbindliche Bauleitplanung das Entwicklungsgebot aus dem FNP vorgegeben.

Gewerbliche Bauflächen sollen in Bebauungsplänen unter Berücksichtigung örtlicher Verhält­nisse und Planungsziele unter dem Gesichtspunkt störungsbezogener Nutzungszuordnung als Gewerbe- und Industriegebiet festgesetzt werden. Darüber hinaus können im Bedarfsfall auch die Gewerbe- und Industriegebiete in sich durch Nutzungsbeschränkungen für Teilbereiche gegliedert werden.

Aus gewerblichen Bauflächen sind grundsätzlich nur Gewerbe- und Industriegebiet zu entwi­ckeln.

Das Gebiet ist als gewerbliche Baufläche auch im Schwerpunktbereich des „Entwicklungskon­zepts für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin“[2] des Senats von Berlin dargestellt. Die Flächen sind daher grundsätzlich im Sinne der produktionsgeprägten Nutzungen zu ent­wickeln. Eine Entwicklung aus dem FNP als öffentliche Parkanlage ist daher nicht gegeben.

 

Zum Naturpark Bar­nim als relevantem Naherholungsraum soll durch öffentliche Grünflächen eine Grünverbindung hergestellt werden.

 

Die bestehenden Gewerbegrundstücke im Geltungsbereich sind durch die vorhandenen Straßen nicht ausreichend erschlossen. Die Sicherung der Erschließung ist eine Intention der Planung. 

 

Die Planung zur Verlängerung der Berliner Straße wird nicht mehr weiterverfolgt. Damit geht auch die Bewahrung der bestehenden Siedlungsstruktur des Ortskerns einher. In der Studie für den Ortskern Heinersdorf zur Überarbei­tung der BEP[3] von 2003 ist in Verlängerung der Rothenbachstraße zur Blankenburger Straße, paral­lel zur Industriebahn eine nördliche Umfahrung des Ortskerns Heinersdorf vorgesehen.

Der Orts­kern soll durch die neue Verkehrstrasse vom Durchgangsverkehr in Ost-West-Richtung entlastet werden und dadurch wieder an Attraktivität als Standort für Handel, Dienstleistung und vor al­lem für Wohnen gewinnen. 

 

 

 

 

 

Stellungnahme 5

 

Zwei Bürger setzen sich für den Erhalt des Siedlungscharakters von Heinersdorf und für eine ge­sunde Umgebung ein. Ein Ausbau des Straßennetzes würde eine zunehmende Umweltver­schmutzung und Lärmbelastung zur Folge haben. Der Dorfkern von Heinersdorf würde zerstört werden. Leben und Gesundheit würden beeinträchtigt.

Eine Tankstelle in der Blan­kenburger Straße sei fehl am Platze.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Siehe auch Stellungnahme 4.

Durch die nördliche Umfahrung des Ortskerns für den Ost-West-Verkehr soll eine Verbesse­rung der Verkehrssituation unter Berücksichtigung der bestehenden Siedlungsstruktur und eine Verbesserung für den Ortskerns erreicht werden.   

 

Im Rahmen der Planungen sind die Belange der Anwohner zu berücksichtigen und in die Abwä­gung einzustellen sowie dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere verträgli­che Wohnver­hältnisse für alle Bewohner gewährleistet werden können. Die geltenden Richtwerte und Grenz­werte für Umwelt- und Lärmbelastungen sind bei der Planung zu berücksichtigen.

Probleme sind Gegenstand der durchzuführenden Umweltprüfung.

 

Tankstellen sind bereits nach geltendem Planungsrecht, dem § 34 Baugesetzbuch an der Blankenburger Straße zulässig.  

 

 

Stellungnahme 6

 

Ein Bürger regt an, Dachflächen und Fassaden zu begrünen und in der Parkanlage könnte ein Feucht-Biotop bzw. Öko-Bereich angelegt werden. Gründächer verbessern das Raum­klima, entlasten die Kanalisation, sparen Heizkosten durch Wärme- und Schallisolierung.

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Ob das Erfordernis einer Regelung für Dach- bzw. Fassadenbegrünung im Bebauungs­plan besteht sowie für die Anlage von Feucht-Biotopen ergibt das weitere Verfahren.

 

 

Stellungnahme 7

 

Einige Pächter von Parzellen in einer Kleingartenanlage haben auf Flächen angrenzend an ihre Parzellen, die zum Bebauungsplan XVIII-39 gehören, eine kleingärtnerische Nutzung im Jahre 1988 mit der Pflanzung von Obstbäumen begonnen. Dieser Schritt resul­tiere aus kleingärtnerischen und umweltgestalterischen Gesichtspunkten, z.B. Entgegen­wirken einer illegalen Mülldeponie.

Bei der Planung der vorgesehenen öffentlichen Parkanlage gem. Bebauungsplan  wird von den Pächtern gebeten, den angelegten Bestand zu integrieren. Die bisher erfolgte kosten­lose jährliche Pflege eines Arms des Schmöckpfuhlgrabens würde fortgesetzt.

Weiterhin wird gebeten, den an der Blankenburger Straße beginnenden asphaltierten Weg entlang des Schmöckpfuhlgrabens in seiner Substanz zu belassen. Die Nutzung solle hauptsächlich Radweg mit eingeschränktem und temporeduziertem PKW-Verkehr für die Anlieger sein. 

 

Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Im Bebauungsplanvorentwurf erfolgte nur eine Flächensicherung als Grünfläche. Eine kon­krete Gestaltung der Flächen ist jedoch nicht Regelungsinhalt eines Bebauungs­planes. Für eine Gestaltung bzw. Unterhaltung der Flächen ist das zuständige Fa­chamt federführend. Die Flächen  entlang des Schmöckpfuhlgrabens werden aus dem Geltungsbereich herausgenom­men.

 

Der asphaltierte Weg entlang des Schmöckpfuhlgrabens befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfes.

Eine Erschließung der künftigen Gewerbeflächen ist nicht über den Weg entlang des Schmöckpfuhlgrabens vorgesehen, sondern sie soll über eine neue Randerschließungs­straße parallel zur Industriebahn erfolgen.    

 

 

Stellungnahme 8

 

Es wird angeregt, die Straßenbegrenzungslinien insbesondere im Bereich von Bögen durch mehr Maße und Festsetzungen im weiteren Verlauf genauer festzulegen.   

 

Abwägung

Dem Hinweis wird gefolgt.

Im weiteren Verfahren werden die Straßenbegrenzungslinien, auch aufgrund konkretisierter Straßenplanungen festgelegt. Die Maße werden im weiteren Verfahren konkretisiert und dann im Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Auslegung eindeutig bestimmt sein.

 

 

Stellungnahme 9

 

Ein langjähriger Bewohner des Hauses Wischbergeweg / Ecke Romain-Rolland-Straße äußert folgendes:

Die Romain-Rolland-Straße sei eine Straße mit sehr hohem Verkehrsaufkommen und damit verbundenem Lärm. Zur Zeit würde der Lärm  noch durch das davor liegende, unbe­baute Grundstück Wischbergeweg 1 gemindert. Nach dem Bebauungsplan­entwurf würde ein großer Teil der Nr. 1 und ein kleinerer Teil der Nr. 3-5 für den vorgesehe­nen Straßenbau genutzt.  

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Bei der Aufstellung  von Bauleitplänen sind u.a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn– und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Straßenplanung wird aufgrund der gesetzlichen Vorgaben eine schalltech­nische Untersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchung werden in die Abwä­gung eingestellt und nach der Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegen­einander und untereinander werden u.U. erforderliche Maßnahmen im weiteren Verfahren geregelt.

 

 

Stellungnahme 10

 

Es wird besonderer Wert auf die Zugänglichkeit der öffentlichen Parkanlage entlang des Siedlungsgebietes rund um den Sarner Weg nur für Fußgänger und Radfahrer gelegt. Die angrenzenden Stichstraßen, z.B. Axenstraße seien durch Poller abzugrenzen.

Die offene Führung des Schmöckpfuhlgrabens  ist abzusichern. Im Zusammenhang mit der Erschließung des Gewerbegebietes sei die Stadtentwässerung des umliegenden Sied­lungsgebietes herzustellen (Grundwasserprobleme).      

 

Abwägung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Zugänglichkeit und Nutzung der Grünflächen wird im weiteren Verfahren geklärt.

Die generelle Planung der Regenentwässerung er­folgt unter Berücksichtigung der äußeren Randbedingungen auch im Siedlungsgebiet. Hierzu wurde im Jahre 2003 eine „Generelle Planung der Schmutz- und Regenent­wässerung für das Gewerbegebiet Tiefbaugelände in Heinersdorf“ durch die Berliner Wasserbetriebe er­stellt. Die Entwässerungsproblematik wird im weiteren Verfahren behandelt. 

 

 

Stellungnahme 11

 

Die Aussage, dass die Flächen des Industriebahnhofes Heinersdorf vom B-Plan nicht be­rührt werden sollen, finde in dem dargestellten Entwurf keine Berücksichtigung. Es wird insbeson­dere der Inanspruchnahme von Bahngelände für Gemeinbedarfsfläche und Mischgebiet wider­sprochen. 

Der Aussage in der Begründung „die privat betriebene Industriebahn... wird gegenwärtig extrem untergenutzt“ wird angesichts der aktuellen Umschlagszahlen Güterverkehr wider­sprochen.

 

Abwägung

Im Bereich der Kreuzung Blankenburger Straße Industriebahn ist im Bebauungsplanvorent­wurf zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung eine Teilfläche als Bahnanlage, eine Teilfläche als Stra­ßenverkehrsfläche und eine Teilfläche als Mischgebiet ausgewiesen. Ansonsten befinden sich die Flächen der Industriebahn außerhalb des Geltungsbereiches des Bebau­ungsplanes XVIII-39.

Eine Inanspruchnahme als Gemeinbedarfsfläche ist nicht vorgesehen.

Auf­grund der Konkretisierung der Straßenplanung insbesondere im Bereich des Knotens Blanken­burger Straße /  Industriebahn werden die Ausweisungen im Geltungsbereich des Be­bauungsplanes angepasst. Die Fläche der Industriebahn im Geltungsbereich soll als Straßen­verkehrsfläche und Mischgebiet vorgesehen werden. 

Der Hinweis zur Nutzung der Industriebahn wird zur Kenntnis genommen. Es ist jedoch festzustellen, dass die Industriebahn inzwischen nicht mehr genutzt wird.

 

 

Stellungnahme 12

 

Das Gelände, das für einen Straßenbahnbetriebshof im Bebauungsplanentwurf XVIII-39 vorgesehen ist, scheint zu groß zu sein. Die Anbindung an den Betriebshof sei noch immer unklar.

 

Abwägung 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Straßenbahnplanung einschließlich Verlängerung Richtung Norden wird nicht mehr wei­terverfolgt. Mit der zu erwartenden, geringeren Einwohner- und Beschäftigungsentwicklung in Hei­nersdorf ist ein wirtschaftlicher Betrieb und somit auch eine Erweiterung des Straßenbahn­netzes nicht möglich. Aus diesem Grunde wird die ehemalige Fläche des Straßenbahnbetriebs­hofes in Gewerbegebiet und private Grünflächen geändert.  

 

 

Stellungnahme 13

 

Die Straße über das Gewerbegebiet zur TVN sei etwas zu schmal, wenn eine Straßenbahn dort lang geführt werden soll.  Die Zufahrt zum Straßenbahnhof solle auch am südlichen Ende des Grundstückes liegen.

 

 

Abwägung 

Die Führung einer Straßenbahnlinie im Geltungsbereich ist nicht mehr vorgesehen. Siehe auch vorangehende Auswertung.  Dies bedeutet für die Dimensionierung der Straßen eine Reduzierung der bisher geplanten Straßenbreiten.

 

 

Stellungnahme 14

 

-                       Erhalt des Wildstrubelpfades bis zum Anschluss an den Kandertaler Weg als öffentliches Straßenland, zugelassen für Fahrzeuge bis max. 1,5 Tonnen.

-                       Zwischen Grünstreifen und Industriegebiet seien Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen.

-                       Das Siedlungsgebiet Sarner Weg / Kandertaler Weg / Wildstrubelpfad / Alpnacher Weg soll nicht für Durchfahrten zum Werksgelände genutzt werden.

-                       Stadtentwässerung und weitere Maßnahmen zur Absenkung des Schichten- bzw. Grund­wassers (Renaturierung der Seitengräben des Schmöckpfuhlgrabens) werden gefordert.

 

Abwägung

Die Hinweise werden zu Kenntnis genommen.

Im Rahmen der Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes ist nunmehr konzeptionell vorgesehen, die bereits als Straßenland genutzte private Grundstücksfläche zwischen Kandertaler Weg und Straße 42 als öffentliches Straßenland vorzusehen. Somit soll auch der Wildstrubelpfad als Verkehrsfläche gesichert werden. 

Eine Regelung zur Begrenzung des zulässigen Gesamtgewichts von Fahrzeugen ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes.

 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Dezember 2004 ein schalltechnisches Gutachten für die Gewerbegebiete erstellt, das als Grundlage der planerischen Abwägung dienen soll. In den Gewerbegebieten sollen daher nur solche Anlagen und Betriebe zulässig sein, deren Lärmemissionen soweit begrenzt sind, dass die von den Betrieben ausgehende Schalleistung die vorgegebenen Richtwerte nicht überschreiten. Es sollen für die einzelnen Gewerbegebiete entsprechende  flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt werden.

 

Die Erschließung wird im weiteren Verfahren geklärt. Eine öffentliche Grünfläche zwischen Siedlungsgebiet und Gewerbegebiet schließt jedoch Werksdurchfahrten durch das Siedlungsgebiet aus.

 

Die generelle Planung der Regenentwässerung er­folgt unter Berücksichtigung der äußeren Randbedingungen auch im Siedlungsgebiet. Hierzu wurde im Jahre 2003 eine „Generelle Planung der Schmutz- und Regenent­wässerung für das Gewerbegebiet Tiefbaugelände in Heinersdorf“ durch die Berliner Wasserbetriebe er­stellt. Die Entwässerungsproblematik wird im weiteren Verfahren behandelt. 

 

 

Stellungnahme 15

 

Der geplante Straßenbahnbetriebshof sei zu groß und die Anbindung an das vorhandene Straßenbahnnetz nicht nachvollziehbar. Außerdem bliebe fraglich, ob der vorgesehene Standort der geeignete Platz sei, da Weißensee ja bereits über einen funktionierenden Be­triebshof verfügt. Um den geplanten Betriebshof auszulasten, müssten schätzungsweise 150 Züge in den frühen Morgen- und späten Abendstunden verkehren. 

 

Abwägung 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Flächensicherung für einen Straßenbahnbetriebshof ist aufgegeben worden. Siehe hierzu auch die Abwägung zu Stellungnahme 12. 

 

Stellungnahme 16

 

Die Äußerung richtet sich gegen den Bebauungsplan. 

Die ausgewiesene Fläche als Gewerbegebiet sei unverhältnismäßig groß gegenüber den Wohngebietsflä­chen von Heinersdorf. Da Weißensee mit öffentlichen Grün- und Freiflä­chen unterversorgt ist, sei diese Fläche als öffentliche Parkanlage auszuweisen.

Der Ortskern werde in seiner Struktur zerstört.

 

Abwägung

Siehe Abwägung zu Stellungnahme 4.

 

 

 

Stellungnahme 17

 

Es wird die frühzeitige Beteiligung am Planverfahren begrüßt und gebeten, die Eigentümer künftig in das Planverfahren mit einzubinden. 

Es wird angeregt, dass die Ausweisung der Nutzungsart Gewerbe nach der BauNVO um Mischgebiet erweitert werden solle.

„Es ist zu erwarten, dass in Berlin Baustrukturen, die das „Home-Working“ ermöglichen, zu entwickeln sind, und hierzu müssen die planungsrechtlichen Grundlagen geschaffen wer­den. Bei dieser zukünftigen Lebensform werden Stadtbereiche bzw. Quartiere zu formen sein, in denen Arbeiten und Wohnen innovativ mit dem Landschaftsraum, der technischen Infrastruktur und der Metropole verbunden sind.“

 

Abwägung 

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.

Im FNP Berlin ist die Fläche als gewerbliche Baufläche dargestellt.

Gemäß den Entwicklungsrichtlinien des FNP Berlin sind aus gewerblichen Bauflächen grundsätzlich nur Gewerbe- und Industriegebiet zu entwickeln. Siehe hierzu auch die Auswertung zu Stellungnahme 4.

 

Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht er­heblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lager­häuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts- Büro und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke.

 

Eine Ausweisung als Gewerbegebiet soll erfolgen, weil die gewerbliche, produktionsorien­tierte Entwicklung an diesem Standort stabilisiert werden soll. Eine Ausweisung als Mischgebiet hätte zur Folge, dass Wohnen möglich wäre und die gewerbliche Nutzung eingeschränkt werden würde. Eine Wohnnutzung direkt neben gewerblich zu nutzenden Flächen würde auch die allgemeinen Anforderun­gen an gesunde Wohnverhältnisse nicht ausreichend erfüllen.

 

Eine weitere Einbindung der Eigentümer in das Planverfahren besteht im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch. Hier können Stellungnahmen zum Bebauungsplan während der Auslegungsfrist abgegeben werden.

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme 18

 

Ein Bewohner des Siedlungsgebietes Heinersdorf Ost äußert folgendes:

Es handele sich um das ehemalige Gelände des VEB (K) Tiefbau, wo es schon Ende der 70er Jahre durch z.T. ungenehmigt durchgeführte Baumaßnahmen und Geländeverände­rungen für das gesamte Wohngebiet Probleme gegeben haben soll.

 

Das Gelände habe sich in den 80er Jahren durch Auffüllungen, Grabenverfüllungen, Ver­füllen von natürlichen Senken und Flächenbetonierungen sowie von Baumaßnahmen grundsätzlich verändert. Diese Maßnahmen sollen zu einer Verschlechterung der Grundwassersituation in dem nun in einer Senke liegenden Siedlungsgebiet geführt haben, was dann auch zu einer staatli­chen Ab­hilfemaßnahme (Verlegen einer Dränageleitung entlang der Siedlungsgrenze mit Ablauf über den Graben parallel zur Axenstraße) geführt haben soll. Bei der Realisierung der Planung sei diese komplexe Grundwassersituation zu berücksichti­gen.

Es wird angeregt die Dränanlage durch offene Gräben zu ersetzen, da diese Dränleitungen Probleme bringen und unterdimensioniert seien.

 

Der Planentwurf sei akzeptabel, wenn die Maßnahmen zur Absenkung des seit den 80er Jahren stark angestiegenen Grundwassers Berücksichtigung finden.

 

Gleichzeitig wäre es wünschenswert, das Wohngebiet im Rahmen der Baumaßnahmen Straßenbau und Gewerbeerschließung an die öffentliche Straßenentwässerung anzu­schließen. Gegebenenfalls sollen Maßnahmen zum Lärmschutz berücksichtigt  werden.

 

Weiterhin wird Wert darauf gelegt, dass Werksdurchfahrten durch das Siedlungsgebiet Hei­nersdorf Ost von vornherein ausgeschlossen werden.

  

Abwägung

Der Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Der Bebauungsplan wird aufgestellt, weil es nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des ungeordneten Geländes erforderlich ist. Die Bauleitplanung soll u.a. dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

Die generelle Planung der Regenentwässerung er­folgt unter Berücksichtigung der äußeren Randbedingungen auch im Siedlungsgebiet. Hierzu wurde im Jahre 2003 eine „Generelle Planung der Schmutz- und Regenent­wässerung für das Gewerbegebiet Tiefbaugelände in Heinersdorf“ durch die Berliner Wasserbetriebe er­stellt. Die Entwässerungsproblematik wird im weiteren Verfahren behandelt. 

Die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche zwischen Siedlungsgebiet und Gewerbegebiet schließt Werksdurchfahrten zum Gewerbegebiet durch das Siedlungsgebiet aus. Die Zugänglichkeit und Nutzung der Grünflächen wird im weiteren Verfahren geklärt.

Siehe auch Abwägung zur Stellungnahme 10.

 

 

Stellungnahme 19

 

Die Standorte für Regenrückhaltebecken sollen im Laufe des Verfahrens konkretisiert und in den Bebauungsplan übernommen werden.

 

Die Industriebahn sei in den Bebauungsplan aufzunehmen, um ein Zeichen zu setzen, dass das Gewerbegebiet bevorzugt an Betriebe mit weniger umweltschädlichen Gütertransporten abgegeben werden soll.

 

Für die Bewertung der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Land­schaft soll laut Begründungstext ein entsprechendes Gutachten erst noch erstellt werden. Nach Fertigstellung des vorgesehenen Eingriffsgutachtens soll die Einsichtnahme ermög­licht werden. Im weiteren Verfahren soll aufgrund der Eingriffsbewertung eine Zuordnung der Kompen­sationsmaßnahmen vorgenommen werden.

 

Abwägung

Die Entwässerungsproblematik wird  im weiteren Verfahren behandelt.

Eine Teilfläche der Industriebahn im Kreuzungsbereich Blankenburger Straße befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Die Industriebahn wird inzwischen nicht mehr genutzt. Die Ausweisung der Teilfläche im Kreuzungsbereich soll als Straßenverkehrsfläche und  Mischgebiet erfolgen.

Die Fläche der Industriebahn gilt als planfestgestelltes Eisenbahngelände. Sie ist daher als planfestgestelltes Gelände im Grundsatz der gemeindlichen Planungsbefugnis entzogen. Erlaubt ist es, solche Festsetzungen zu treffen, die inhaltlich nicht in Konflikt mit der bahnrechtlichen Zweckbestimmung der Planfeststellung geraten, diese aber ergänzen. Für die Aufnahme der gesamten Fläche der Industriebahn in den Bebauungsplan besteht kein Erfordernis, da die Wirkung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung besteht.

Die Auswirkungen auf die Natur und Landschaft werden im weiteren Verfahren untersucht. Die vorhandenen Gutachten können dann im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingesehen werden.

 

 

Stellungnahme 20

 

Ein Mieter eines Wohnhauses am Wischbergeweg / Ecke Romain-Rolland-Straße wendet ein, dass neben Wohnraum auch ein wertvoller Baumbestand ver­nichtet werde.

Die Entlastung des Ortskernes vom Verkehr durch die neue Straßentrasse wird angezwei­felt. Der Ortskern Heinersdorf sei außerdem wenig attraktiv, habe wenig Fußgängerverkehr, sehr wenige Einkaufsmöglichkeiten.  

Es wird angeregt, anstatt einer 26 m breiten Trasse eine schmalere Straße mit 20 m mit nur einem Geh- und Radweg vorzusehen. Ein Gehweg auf der Seite der Industriebahn sei nicht erforderlich. Weiterhin wird eingewendet, dass die Trasse an einem künftigen Wohngebiet vor­beiführen soll.

Es wird die Frage gestellt, warum das Gelände der kaum noch genutzten  Industriebahn nicht in die Planung mit einbezogen wird.

 

 

Abwägung

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind u.a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Das Wohngebiet an der Trasse und die vorhanden Bäume werden dabei auch berücksichtigt. 

Durch die neue Verkehrstrasse soll der Ortskern vom Verkehr entlastet werden und dadurch wieder an Attraktivität als Standort u.a. für Handel und für Fußgänger gewinnen.

Die Auswirkungen der Verkehrsplanung auf den Ortskern werden im weiteren Verfahren untersucht. Siehe hierzu auch die Abwägung zur Stellungnahme 4 und zur Einbeziehung der Industriebahn in den Geltungsbereich die vorangehende Abwägung zu Stellungnahme 19.

 

 

 


3.    Weitere Stellungnahmen mit Themen, die den  Bebauungsplan XVIII-39 betreffen, die in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zu den Bebauungsplänen XVIII-32, -40, -41 für den Ortskern Heinersdorf vorgebracht wurden.

 

Klima / Grün

 

Stellungnahme

 

Die geplante Ansiedlung von nur umwelt­belas­tendem Gewerbe im Bebauungsplan XVIII-39 würde die noch zur Zeit bestehende Funktion der Frischluftschneise für das Stadtzentrum entgültig beseitigen.

 

Stellungnahme

 

Das Gewerbegebiet auf dem Tiefbaugelände solle kleiner gehalten werden. Noch nicht ge­nutzte Flächen sollen dem Barnim-Park angeschlossen werden und somit die Frischluft­schneise für die Innenstadt bereichern. Dort könnten Spiel- und Freizeitaußenan­lagen ent­stehen, die das Tor zum Park bilden.

 

Stellungnahme

 

Für das ehemalige Tiefbaugelände wird die Umwandlung in einen Park gefordert. In diesem Sinne solle eine Änderung des FNP be­antragt werden, zumal dieser Bezirk mit öffentlichen Grün absolut unterversorgt sei.

 

Stellungnahme

 

Die Bebauung im B-Plan XVIII-39, Tiefbaugelände, würde auch mit der Ausweisung eines Grünkeils am östlichen Rand des Geländes insgesamt negative klimatische Auswirkungen haben.

Die Pläne seien für eine gesunde menschenfreundliche Entwicklung Heinersdorfs absolut ungeeignet und somit in ihrer Gesamtheit abzulehnen.

 

Abwägung

Gemäß dem Landschaftsprogramm gehört das Plangebiet zum Vorranggebiet für Klimaschutz. Entwicklungsziele und Maßnahmen sind Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume, Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches und Vermeidung bzw. Ausgleich von Bodenversiege­lung. Im weiteren Verfahren werden die Umweltauswirkungen in der Umweltprüfung ermittelt und im Umweltbericht dargestellt. Aus den Darstellungen gewerblicher Bauflächen im FNP Berlin können nur Gewerbegebiete entwickelt werden. Zum Naturpark Barnim als relevantem Naherholungsraum soll durch öffentliche Grünflächen eine Verbindung hergestellt werden.

 

Durch die Berücksichtigung der gesamtstädtischen Entwicklungsziele soll eine ausgewo­gene Siedlungsentwicklung erreicht werden. Nur im Rahmen der Neuordnung und Ent­wicklung des Gebietes ist auch eine dauerhafte Sicherung von weiteren Grünflä­chen er­reichbar. Eine gänzliche Ausweisung als Parkanlage würde zur Folge haben, dass die derzeitigen gewerblichen Nutzungen künftig nicht mehr zulässig wären. Dies wäre ein erheblicher Eingriff in bestehende Eigentumsrechte.

Eine Verbesserung der Situation hinsichtlich der auf dem Gelände vorhandenen Ablage­rungen, der Regulierung des Regenwasserabflusses und der Erschließung wird nur finanzierbar, wenn den be­troffenen Eigentümern eine geordnete bauliche Entwicklung ermöglicht wird. Hierzu wird das Bebauungsplanverfahren durchgeführt. 

 

Der dem Bebauungsplan zugrundeliegende Rahmenplan „Gewerbe­flächen Heinersdorf“[4] von 2003 trifft für den Ausgleich räumliche Vorsorge. Die maximal zu versiegelnde bauliche Nutzfläche von ca. 270.000 m² steht einer wasserwirtschaftlichen Fläche von ca. 30.000 m², privatem Grün von ca. 80.000 m² und öffentlichem Grün von ca. 70.000 m² gegenüber. Insgesamt bleiben mehr als ein Drittel der Gesamtfläche unversiegelt. 

Im weiteren Bebauungsplanverfahren erfolgt eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen der Umweltprüfung. Der Umweltbericht wird zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgestellt.  

Die Bauleitplanung soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sind ebenso die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.

 

 

Verkehr

 

Stellungnahme

 

Über dieses Gewerbegebiet solle eine Straße geführt werden zur Anbindung von Karow, Hohenschönhausen und Buchholz.

Dabei solle nur der westliche Teil für Gewerbe verplant werden, der östliche Teil soll dem Barnimpark angeschlossen werden. Zum einen sei kein großes Interesse an Gewerbetreibenden für die Ansiedlung auf diesem Gebiet vorhanden, und zum anderen weise der Norden weniger Grün auf als andere Teile Berlins (z.B. Grunewald, Köpenicker Forst etc.). 

 

Abwägung

Im FNP Berlin sowie im Stadtentwicklungsplan Verkehr[5] (StEP Verkehr) sind übergeordnete Straßenverbindungen zur Entlastung der Ortslage Heinersdorf dargestellt. Die geplanten  Straßen­verbindungen bestehen aus einer nördlichen Umfahrung in Verlängerung der Rothen­bachstraße mit Anschluss an die Blankenburger Straße und Weiterführung über eine neue Straße, die weitgehend parallel zur ehemaligen Industreibahntrasse und in Richtung Norden über das Gewerbegebiet geführt werden soll. Im StEP Verkehr sind u.a. Infrastruktur-Lang­frist­vorhaben geprüft worden. Sie be­inhaltet u.a. die Trassenfreihaltung einer Straßenverbindung, mit den verkehrlichen Prioritäten bis 2030, mit Anbindung an die  tangentiale Verbindung Nord (TVN) in Blankenburg.

Mit der Anregung wird die Planung der Straße im Bebauungsplan unterstützt.

 

Zum Naturpark Barnim als relevantem Naherholungsraum soll entlang des Schmöckpfuhlgra­bens eine überörtliche Grünverbindung hergestellt werden. Zum Wohngebiet an der Axenstraße soll eine Grünfläche als Zäsur gesichert werden. Damit soll auch eine bessere Versorgung mit Grünflächen erreicht werden.

 

Durch die Verbesserung der Straßenanbindung, Erschließung und Neuordnung des Gewerbegebietes wird das Nutzungsangebot verbessert. Die Festsetzung als Gewerbegebiet verlangt nicht eine sofortige bauliche Nutzung, sondern stellt ein planungsrechtlich gesichertes Angebot dar. Es besteht kontinuierlich Bedarf für den Ersatz alter oder an anderer Stelle der Stadt entfallender Gewerbegebiete. Ergänzend wird auch erwartet, dass sich künftig weitere potenzielle Nutzer von Gewerbegebieten in Berlin ansiedeln werden. 

 

Ein Vergleich der Versorgung mit Freiflächen in Berlin wird im FNP vorgenommen. Die  gesamtstädtische Darstellung der Freiflächen/Grünflächen erfolgt im FNP Berlin.   

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden entsprechend dem Entwicklungsrahmen aus dem FNP Berlin entwickelt. Durch das Bebauungsplanverfahren soll speziell für das Teilgebiet im Ortsteil Heinersdorf eine optimierte Lösung gefunden werden.

 

 

Stellungnahme

 

Die Straßenbahnführung wäre effektiver, würde die Trasse über den Steinberg (ohne Auto­straße), weiter über die mit einem B-Plan zu sichernde Fläche des Milchhofgeländes an die Industriebahn über einen wesentlich kleineren Straßenbahnbetriebshof Richtung Blanken­burg/Karow geleitet werden, zumal eine Zusammenführung an der Industriebahn mit der Strecke Berliner Allee - Pasedagplatz, welche ohnehin erwogen wird, sinnvoll ist und Kosten sparen würde. Die Sicherung einer Straßenbahntrasse sei im B-Plan XVIII-39 nicht zu erkennen.

 

Abwägung

Eine Verlängerung der Straßenbahnlinie zum Tiefbaugelände ist nicht mehr vorgesehen. Die Flächensicherung für einen Straßenbahnbetriebshof wurde aufgegeben. 

Der öffentliche Nahverkehr, z.B. Straßenbahn soll in der Ortslage Heinersdorf in der Ro­main-Rolland-Straße verbleiben.

 

 

Stellungnahme

 

„In der Begründung zum Bebauungsplan XVIII-39 wird auf die Erweiterung und den Ausbau der Rennbahnstraße entlang der Industriebahn Richtung Blankenburger Straße hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird behauptet, dass die Senatsverwaltung ... derzeit an einer sogenannten „Machbarkeitsstudie der Verkehrslösung Heinersdorf“ arbeitet, welche in den vorgelegten Bauplänen Berücksichtigung gefunden habe. Ein Beweis hierfür wird weder angetreten noch ist er aus den Begründungen für die Bebauungspläne ersichtlich.“

„Da jedoch Bebauungspläne und ihre Begründungen gem. § 9 Baugesetzbuch auch die Funktion der Nachprüfung haben, wird diese Funktion ... nicht erfüllt“. 

 

„Der Eingriff in private Grundstücksflächen wird zwar in der Begründung... insoweit differenziert als - der Erwerb erst nach Festsetzung des jeweiligen Bebauungsplans vorgenommen werden könne - dies aber jeweils als Voraussetzung für alle verkehrstechnischen Lösungen bezeichnet wird“.   

 

„Es ist offensichtlich, dass nach § 9 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Ziff. 3 der Hinweiszweck der Begründung für die Bebauungspläne als notwendige Erläuterung der in den Bebauungsplänen, welche pauschale Aussagen machen, nicht erreicht wird, wenn nicht eine Bestimmung des Umfangs und der Kosten für den Erwerb privater Grundstücks­flächen, vor allem aber eine Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vorgenommen wird. Eine solche in der Begründung fehlende Aussage, die den Bebauungsplan selbst erheblich unvollständig macht, muss zur Versagung der Bebauungspläne führen.“

 

„Aus diesem Grunde wird gegen die Bebauungspläne und ihre Begründung eingewendet, dass die in sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller und rechtlicher Hinsicht den erforderli­chen Voraussetzungen für eine Nachprüfung durch den Bürger... nicht genügen.“

 

 

Abwägung

Zur Abwicklung der den Ortskern Heinersdorf stark belastenden Tangentialverkehre stellt der FNP die Rothenbachstraße und ihre östliche Verlängerung über die Romain-Rolland-Straße hinweg zur Blankenburger Straße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße dar.  Eine Flächenvorsorge für eine Anbindung an die tangentiale Ver­bindung Nord (TVN) über das Tiefbaugelände gem. der Darstellung des FNP ist weiterhin langfristig vorgesehen. Im Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr) Senatsbe­schluss vom 8. Juli 2003 sind u.a. Infrastruktur-Lang­fristvorhaben geprüft worden. Sie be­inhaltet u.a. die Trassenfreihaltung einer Straßenverbindung mit den verkehrlichen Prioritäten 2015/2030 mit Anbindung an die TVN in Blankenburg. 

 

Der Eingriff ins Privateigentum wird durch Reduzierung der Trassenbreite im Bebau­ungsplan XVIII-39 minimiert. In den weiteren Planungsschritten werden dann auch die Planungen der Straße konkretisiert und die betroffenen Flächen genau bestimmt und beziffert werden und entsprechend in die Begründungen zu den Bebauungsplänen Eingang finden. Eine Begründung für die erstmalige frühzeitige Beteiligung der Bürger hat noch nicht den Inhalt einer Festsetzungsbegründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB, wie in der An­regung angeführt. Sie dient lediglich der Erläuterung der Planungsziele. In den weiteren Verfahrenschritten wird die Begründung ergänzt und ver­vollständigt werden, sodass sie den sachlichen und rechtlichen Anforderungen zur öf­fentli­chen Auslegung des Bebauungsplans sowie zur Festsetzung entspricht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H:\Bauleitplanung\PG 220 - Verbindliche Bauleitplanung\Pechstein\Arbeitsverzeichnis\XVIII-39 B-Plan\Auswertung FBB 03-01-2006.DOC                               

 

 


 

 
 Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung

 

 

Nachhaltigkeitskriterium

keine Auswirkungen

positive Auswirkungen

negative Auswirkungen

Bemerkungen

 

 

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

 

1.       Fläche                             
- Versiegelungsgrad

x

 

 

 

 

 

2.       Wasser
-   Wasserverbrauch

x

 

 

 

 

 

3.       Energie
-   Energieverbrauch
-   Anteil erneuerbarer Energien

x

 

 

 

 

 

4.       Abfall
-   Hausmüllaufkommen
-   Gewerbeabfallaufkommen

x

 

 

 

 

 

5.       Verkehr
-   Verringerung des Individualverkehrs
-   Anteil verkehrsberuhigter Zonen
-   Busspuren
-   Straßenbahnvorrangschaltungen
-   Radwege

x

 

 

 

 

 

6.       Imissionen
-   Schadstoffe
-   Lärm

x

 

 

 

 

 

7.       Einschränkung von Fauna und Flora

 

 

x

 

 

 

8.       Bildungsangebot

x

 

 

 

 

 

9.       Kulturangebot

x

 

 

 

 

 

10.    Freizeitangebot

x

 

 

 

 

 

11.    Partizipation in Entscheidungsprozessen

 

x

 

 

 

Beteiligung im Bebauungsplanverfahren

12.    Arbeitslosenquote

 

x

 

 

 

 

13.    Ausbildungsplätze

x

 

 

 

 

 

14.    Betriebsansiedlungen

 

 

x

 

 

 

15.    wirtschaftliche Diversifizierung nach Branchen

 

 

x

 

 

 

 

 

Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.

 



[1] Flächennutzungsplan Berlin (FNP Berlin) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14. April 2005 (ABl. S. 1595).

 

[2] Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen (Hrsg.): „Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich“, Berlin 2004.

[3] Berlin-Pankow, Ortskern Heinersdorf „Studie zur Überarbeitung der Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Weißensee“ (Bezirksamtsbeschluss vom 24.06.2003, BVV Kenntnisnahme am 03.09.2003, Drs.V-0494/03).

[4] Rahmenplanung „Gewerbeflächen Heinersdorf“ – Fassung für den Beschluss des Bezirksamtes Pankow von Berlin (Bezirksamtsbeschluss vom 04.03.2003, BVV-Kenntnisnahme am 18.06.2003, Drs. V-0391/03).

[5] Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Hrsg.) - StEP Verkehr Juli 2003 (Senatsbe­schluss vom 8.07.2003).

 
 

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