Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - V-1241
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 2006
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr. Vorlage
z u r K e n n t n i s n a h m e für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplan XVIII-39 im Bezirk
Weißensee, Ortsteil Heinersdorf; Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Änderung des räumlichen Geltungsbereichs. Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß
§ 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 2006 beschlossen: I. Dem aus der Anlage hervorgehenden Ergebnis der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplanvorentwurf XVIII-39 wurde zugestimmt. II. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-39 wurde um Teilflächen des Schmöckpfuhlgrabens, des Heinersdorfer Grabens, der Grundstücke Blankenburger Straße 16, 17 und der Grundstücke Blankenburger Straße 93, 95 eingeschränkt sowie um Teilflächen der Industriebahntrasse erweitert.
III. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-39 umfasst nunmehr das Gelände zwischen Blankenburger Straße, den Grundstücken Blankenburger Straße 29, Straße 31 Nr. 2/8, 10A, 12A, 14, der Kleingartenanlage Familiengärten, dem Heinersdorfer Graben, den Grundstücken Schreckhornweg 3A, 13, 13A, Grimselweg 87, 87A, 90, 92A, Schächentaler Weg 9, 10, Sarner Weg 19A, 37B, Axenstraße 61, 62, Morschacher Weg 5, 6, Kandertaler Weg 51, Wildstrubelpfad, den Grundstücken Clematisweg 1/15F, Hibiskusweg, dem Grundstück Wischbergeweg 7, Wischbergeweg, Romain-Rolland-Straße, der Industriebahntrasse und Teilflächen der Grundstücke Blankenburger Straße 16, 17, 96, 99 und der Industriebahntrasse sowie Abschnitte des Wildstrubelpfades, des Wischbergeweges und der Blankenburger Straße im Bezirk Pankow, Ortsteile Heinersdorf und Blankenburg. IV. Mit der Durchführung des Beschlusses zu II. und III. wurde das Amt für Planen und Genehmigen beauftragt. Begründung
Zu I: Siehe Anlage 1 (Ergebnis der
Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung) Zu II und III: Die Teilfläche des
Schmöckpfuhlgrabens zwischen Heinersdorfer Straße und Heinersdorfer Graben
befindet sich im Eigentum des Landes Berlin. Ebenso der Verlauf des
Heinersdorfer Grabens bis zum Schreckhornweg. Ein Planungserfordernis zur
Sicherung der Grabenflächen besteht nicht. Die als Straßenverkehrsfläche
benötigten Teilflächen der privaten Grundstücke Blankenburger Straße 16, 17
werden verringert und die Grundstücke Blankenburger Straße 93/95 werden nicht mehr als
Straßenverkehrsfläche beansprucht. Die Straße kann entsprechend den verkehrstechnischen
Anforderungen in dem Abschnitt in einer geringeren Breite realisiert werden.
Da das Planerfordernis für diese Teilflächen entfallen ist, erfolgt für diese
Teilflächen eine Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans. Im Bereich des Kreuzungspunktes
Industriebahntrasse / Blankenburger Straße soll im Zusammenhang mit der
Planung der neuen Straße von der Romain-Rolland-Straße zur Blankenburger
Straße parallel zur Industriebahntrasse der Kreuzungspunkt und die Anbindung
der Mimestraße neu gestaltet werden. Zur künftigen Sicherung der Straßenverkehrsflächen
ist es daher erforderlich den Geltungsbereich um Teilflächen der Industriebahntrasse
zu erweitern. Für die Planung der neuen
Straße soll, soweit erforderlich ein Planfeststellungsverfahren nach § 20 des
Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) eingeleitet werden. Mit der Änderung des räumlichen
Geltungsbereichs wird auch der Titel des Bebauungsplans XVIII-39 aufgrund von
neuen Straßennamen, neuen Grundstücksnummern und der Änderung des
Bezirksnamens aktualisiert. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Durch den Beschluss über das Ergebnis
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und die Änderung des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans entstehen keine haushaltsmäßigen Auswirkungen. Die Fortführung des Planverfahrens ist
abhängig von der Finanzierung der Planung durch Dritte. Es wurden bereits erste
Gespräche zur Vorbereitung einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung
geführt. Der Beschluss über das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist
eine durch den Bezirk zu schaffende Voraussetzung für den Fortgang des
Planverfahrens und damit auch für den Abschluss einer vertraglichen
Vereinbarung zur Kostenübernahme der Planungskosten im weiteren Planverfahren. Auswirkungen auf
die nachhaltige Entwicklung
siehe Anlage 2 Kinder- und Familienverträglichkeitkeine
Auswirkungen Anlage:
Ergebnis der Auswertung der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan XVIII-39 (Anlage 1)
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung (Anlage 2) Kleinert Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
Anlage 1 Bebauungsplan
XVIII-39, Ortsteil
Heinersdorf Ergebnis
der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Übersichtslageplan INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung 2
4. Weitere Stellungnahmen
mit Themen, die den Bebauungsplan XVIII-39 betreffen, die in der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung zu den Bebauungsplänen XVIII-32, -40, -41 für
den Ortskern Heinersdorf vorgebracht wurden. 13 1. Durchführung der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung Für das
Bebauungsplanverfahren XVIII-39 im Ortsteil Heinersdorf wurde die frühzeitige
Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 20. November bis
einschließlich 20. Dezember 1996 im Stadtplanungsamt des ehemaligen Bezirks
Weißensee durchgeführt. Ort und Dauer der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
wurden ortsüblich in drei Tageszeitungen veröffentlicht. Während der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung bestand die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen. Nach Erläuterung
der Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung gaben die Bürger Stellungnahmen
zu der Planung ab. Es fand eine rege Beteiligung statt. Es gingen
insgesamt 54 schriftliche Stellungnahmen ein, davon 34 mit gleichem Inhalt zum
Bebauungsplanentwurf XVIII-39 (siehe Punkt 3). Gleichzeitig
mit dem Bebauungsplanentwurf XVIII-39 wurde auch die frühzeitige Bürgerbeteiligung für die
Bebauungspläne XVIII-32, -40, -41
durchgeführt. Hierzu gingen weitere schriftliche Stellungnahmen mit Themen ein,
die auch den Bebauungsplan XVIII-39 betreffen (siehe Punkt 4). Die Bürger
erhielten eine Information über den Eingang ihrer Stellungnahmen. Die
vorliegenden Stellungnahmen wurden nummeriert und sind in der Auswertung
teilweise zusammengefasst wiedergegeben worden. Die Nummerierung erfolgt aus
datenschutzrechtlichen Gründen und hat keine Bedeutung für die Auswertung der
vorgebrachten Anregungen und Hinweise. 2.
Zusammenfassung Im Ergebnis
der Auswertung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sollen folgende Änderungen in
den Bebauungsplanentwurf XVIII-39 einfließen: o
An der Malchower Straße Ecke Wildstrubelpfad
soll eine Teilfläche als Gewerbegebiet, anstatt Grünfläche ausgewiesen werden,
damit die bisherige Nutzung, als gewerblich zu nutzende Fläche, weiterhin
zulässig bleibt. o
Die bereits als Straßenland genutzte private
Grundstücksfläche des Wildstrubelpfades zwischen Kandertaler Weg und Straße 42
soll anstatt als Grünfläche als öffentliches Straßenland vorgesehen werden.
Somit soll auch der gesamte Wildstrubelpfad als Verkehrsfläche gesichert
werden. o
Anstatt der Ausweisung allgemeines Wohngebiet
auf dem Eckgrundstück Wischbergeweg / Romain-Rolland-Straße 6 soll aufgrund
der inzwischen realisierten gewerblichen Nutzung eine Ausweisung als
Mischgebiet erfolgen. o
Eine Inanspruchnahme einer Teilfläche der
Grundstücke Blankenburger Straße 93/95 als Straßenverkehrsfläche ist nicht mehr
erforderlich. Die Teilfläche soll aus dem Geltungsbereich herausgenommen
werden. Im Bereich des Knotenpunktes Blankenburger Straße / Industriebahn
erfolgt eine Erweiterung des Geltungsbereiches. Die Teilfläche der Industriebahn
im Geltungsbereich soll als Mischgebiet und Straßenverkehrsfläche ausgewiesen
werden. o
Eine Flächensicherung für einen
Straßenbahnbetriebshof im Bebauungsplanentwurf XVIII-39 ist nicht mehr
erforderlich. Die Fläche soll anstatt als Sondergebiet „Straßenbahnbetriebshof“
als Gewerbegebiet und private Grünfläche (zwischen Siedlungsgebiet und
Gewerbegebiet) ausgewiesen werden. Die
grundlegenden Planungsziele des Bebauungsplanes XVIII-39 - Gewerbegebiete,
Straßenverkehrsflächen, Grünflächen - bleiben bestehen. Änderungen,
die aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorgenommen werden: Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung teilte 2002 unter anderem mit, dass die
Straßenbahnplanung einschließlich Verlängerung Richtung Norden nicht mehr
weiterverfolgt wird. Die Trassenbreite der Straßenverkehrsflächen kann daher
aufgrund der entfallenden Straßenbahnführung verringert werden. Der
Bebauungsplanentwurf XVIII-39 soll aufgrund der Ergebnisse der Rahmenplanung
„Gewerbeflächen Heinersdorf“ (BA-Beschluss vom 04.03.2003, BVV-Kenntnisnahme
18.06.2003, Drs. V-0391/03) überarbeitet
und konzeptionell angepasst werden. Die Teilfläche
des Schmöckpfuhlgrabens zwischen Heinersdorfer Straße und Heinersdorfer Graben
befindet sich im Eigentum des Landes Berlin. Ebenso der Verlauf des
Heinersdorfer Grabens bis zum Schreckhornweg. Ein Planungserfordernis zur
Sicherung der Grabenflächen besteht nicht mehr, die Flächen werden daher aus
dem Geltungsbereich herausgenommen. 3. Stellungnahmen zum
Bebauungsplan XVIII-39 Stellungnahme
1 Ein Bürger ist
gegen die Ausweisung seines Flurstücks an der Malchower Straße Ecke Wildstrubelpfad
als öffentliche Grünfläche. Er schlägt vor, das bisher gewerblich genutzte und
gut erschlossene Grundstück als Gewerbefläche auszuweisen, da die geplante
Grünfläche nur geringfügig eingeschränkt und in keiner Weise beeinträchtigt
würde. Abwägung Dem Vorschlag
einer Änderung der Ausweisung von Grünfläche in Gewerbegebiet gemäß § 8
Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird gefolgt. Der im FNP
Berlin[1]
dargestellte Grünzug soll zwischen Gewerbegebiet und dem Siedlungsgebiet von
der Malchower Straße bis Straße 42 über die Dreiecksfläche am Wildstrubelpfad,
außerhalb des Geltungsbereichs geführt werden.
Stellungnahme
2: Zwei Bürger
schlagen vor, anstatt einer beidseitigen Verbreiterung der Blankenburger Straße zwischen Mimestraße
und verlängerter Axenstraße eine Verbreiterung nur einseitig, auf der, dem
Tiefbaugelände vorgelagerten Fläche vorzunehmen. Der Vorteil wäre, dass nur
eine Seite von den Änderungen betroffen wäre und die gewerblich genutzten
Grundstücke Blankenburger Straße 93/95 durch Flächeninanspruchnahme in der
Betriebsentwicklung nicht eingeschränkt würden. Abwägung Die Anregung wird berücksichtigt. Die im FNP Berlin1 im Ortsteil Heinersdorf dargestellten überörtlichen Hauptverkehrsstraßen sollen im Bebauungsplan XVIII-39 und in den anschließenden Bebauungsplänen XVIII-32 und XVIII-40 als Straßenverkehrsfläche gesichert werden. Die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung teilte August 2002 u.a. mit, dass die
Straßenbahnplanung in Heinersdorf für eine Verlängerung Richtung Norden nicht
mehr weiterverfolgt wird. Mit der Entwicklung des Tiefbaugeländes als
Gewerbegebiet und der aufgrund neuer, niedriger Prognosen zu erwartenden
Einwohner- und Beschäftigungsentwicklung in Heinersdorf ist ein wirtschaftlicher
Betrieb und somit auch eine Erweiterung des Straßenbahnnetzes nicht
möglich. Die
Breite der Straßenverkehrsflächen wird daher entsprechend den geringeren
Anforderungen schmaler und daraus folgend wird der Geltungsbereich um die
Grundstücksflächen Blankenburger Straße 93/95 reduziert. Stellungnahme
3 Ein
Geschäftsführer einer Firma an der
Blankenburger Straße wendet folgendes ein: Der
Bebauungsplan weise den Ausbau der Blankenburger Straße als übergeordnete Hauptverkehrsstraße zu einer Breite von ca.
30 Metern aus. Dazu sollen Flächen einiger angrenzender Nachbargrundstücke in
Anspruch genommen werden. Bei Realisierung der Planungen würden auch
Grundstücksteile der Firma zum Straßenbau genutzt, die aufgrund gewerblicher
Auflagen die Voraussetzung zur Genehmigung und die Unterhaltung der Firma waren
und sind. Das hieße, eine Straßenverbreiterung westlich des bisherigen
Straßenverlaufes würde die Existenz der Firma gefährden. Es wird daher
gebeten, die Planungen dahingehend zu ändern, dass durch eine geringfügige
Verschiebung der geplanten Straßenführung in Richtung Osten, d.h. in Richtung
des bisherigen Tiefbaugeländes, eine Inanspruchnahme von Geländeteilen der
Firma nicht erforderlich wird. Abwägung Der Anregung
wird gefolgt. Die
ursprüngliche Breite der Straße wurde aufgrund der geringeren Anforderungen
schmaler. Die gewerblich genutzten Grundstücke Blankenburger Straße 93/95
müssen nicht mehr in Anspruch genommen werden und können daher aufgrund des
entfallenen Planerfordernisses aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes
herausgenommen werden. Siehe hierzu auch vorangehende Abwägung zur
Stellungnahme 2. Stellungnahme
4 Die Äußerung
richtet sich gegen den Bebauungsplan, weil die als Gewerbegebiet ausgewiesene
Fläche unverhältnismäßig groß den Wohngebietsflächen von Heinersdorf gegenüberstehe.
Da Weißensee mit öffentlichen Grün- und Freiflächen unterversorgt sei, wäre
diese Fläche als öffentliche Parkanlage auszuweisen. Weitere Bedenken sind: -
Der Ortskern würde in seiner Struktur zerstört. -
Die jetzigen vorhandenen Straßen seien bei
ordentlichem Ausbau ausreichend, um den Straßenverkehr wie auch die Straßenbahn
aufzunehmen. -
Die Planungen zur Verlängerung der Berliner
Straße würden keine Lösungen für den gegenwärtigen Verkehrsstau in der
Romain-Rolland-Straße darstellen. -
Durch zusätzliche Verkehrsbelastungen sei kein
qualitatives Wohnen und kein Siedlungscharakter möglich. Abwägung Im FNP Berlin
ist die Fläche als gewerbliche Baufläche dargestellt. Gemäß dem Entwicklungsrahmen
des FNP ist für die verbindliche Bauleitplanung das Entwicklungsgebot aus dem
FNP vorgegeben. Gewerbliche
Bauflächen sollen in Bebauungsplänen unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse
und Planungsziele unter dem Gesichtspunkt störungsbezogener Nutzungszuordnung
als Gewerbe- und Industriegebiet festgesetzt werden. Darüber hinaus können im
Bedarfsfall auch die Gewerbe- und Industriegebiete in sich durch
Nutzungsbeschränkungen für Teilbereiche gegliedert werden. Aus gewerblichen
Bauflächen sind grundsätzlich nur Gewerbe- und Industriegebiet zu entwickeln. Das Gebiet ist
als gewerbliche Baufläche auch im Schwerpunktbereich des „Entwicklungskonzepts
für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin“[2] des
Senats von Berlin dargestellt. Die Flächen sind daher grundsätzlich im Sinne
der produktionsgeprägten Nutzungen zu entwickeln. Eine Entwicklung aus dem FNP
als öffentliche Parkanlage ist daher nicht gegeben. Zum Naturpark
Barnim als relevantem Naherholungsraum soll durch öffentliche Grünflächen eine
Grünverbindung hergestellt werden. Die
bestehenden Gewerbegrundstücke im Geltungsbereich sind durch die vorhandenen
Straßen nicht ausreichend erschlossen. Die Sicherung der Erschließung ist eine
Intention der Planung. Die Planung
zur Verlängerung der Berliner Straße wird nicht mehr weiterverfolgt. Damit geht
auch die Bewahrung der bestehenden Siedlungsstruktur des Ortskerns einher. In
der Studie für den Ortskern Heinersdorf zur Überarbeitung der BEP[3] von
2003 ist in Verlängerung der Rothenbachstraße zur Blankenburger Straße, parallel
zur Industriebahn eine nördliche Umfahrung des Ortskerns Heinersdorf
vorgesehen. Der Ortskern
soll durch die neue Verkehrstrasse vom Durchgangsverkehr in Ost-West-Richtung
entlastet werden und dadurch wieder an Attraktivität als Standort für Handel,
Dienstleistung und vor allem für Wohnen gewinnen. Stellungnahme
5 Zwei Bürger
setzen sich für den Erhalt des Siedlungscharakters von Heinersdorf und für eine
gesunde Umgebung ein. Ein Ausbau des Straßennetzes würde eine zunehmende
Umweltverschmutzung und Lärmbelastung zur Folge haben. Der Dorfkern von
Heinersdorf würde zerstört werden. Leben und Gesundheit würden beeinträchtigt. Eine
Tankstelle in der Blankenburger Straße sei fehl am Platze. Abwägung Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen. Siehe auch Stellungnahme 4. Durch die nördliche Umfahrung des
Ortskerns für den Ost-West-Verkehr soll eine Verbesserung der
Verkehrssituation unter Berücksichtigung der bestehenden Siedlungsstruktur und
eine Verbesserung für den Ortskerns erreicht werden.
Im Rahmen der Planungen sind die
Belange der Anwohner zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen sowie
dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere verträgliche Wohnverhältnisse für
alle Bewohner gewährleistet werden können. Die geltenden Richtwerte und Grenzwerte
für Umwelt- und Lärmbelastungen sind bei der Planung zu berücksichtigen. Probleme sind
Gegenstand der durchzuführenden Umweltprüfung. Tankstellen
sind bereits nach geltendem Planungsrecht, dem § 34 Baugesetzbuch an der
Blankenburger Straße zulässig. Stellungnahme
6 Ein Bürger
regt an, Dachflächen und Fassaden zu begrünen und in der Parkanlage könnte ein
Feucht-Biotop bzw. Öko-Bereich angelegt werden. Gründächer verbessern das Raumklima,
entlasten die Kanalisation, sparen Heizkosten durch Wärme- und
Schallisolierung. Abwägung Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen. Ob das
Erfordernis einer Regelung für Dach- bzw. Fassadenbegrünung im Bebauungsplan
besteht sowie für die Anlage von Feucht-Biotopen ergibt das weitere Verfahren. Stellungnahme
7 Einige Pächter
von Parzellen in einer Kleingartenanlage haben auf Flächen angrenzend an ihre
Parzellen, die zum Bebauungsplan XVIII-39 gehören, eine kleingärtnerische
Nutzung im Jahre 1988 mit der Pflanzung von Obstbäumen begonnen. Dieser Schritt
resultiere aus kleingärtnerischen und umweltgestalterischen Gesichtspunkten,
z.B. Entgegenwirken einer illegalen Mülldeponie. Bei der
Planung der vorgesehenen öffentlichen Parkanlage gem. Bebauungsplan wird von den Pächtern gebeten, den angelegten
Bestand zu integrieren. Die bisher erfolgte kostenlose jährliche Pflege eines
Arms des Schmöckpfuhlgrabens würde fortgesetzt. Weiterhin wird
gebeten, den an der Blankenburger Straße beginnenden asphaltierten Weg entlang
des Schmöckpfuhlgrabens in seiner Substanz zu belassen. Die Nutzung solle
hauptsächlich Radweg mit eingeschränktem und temporeduziertem PKW-Verkehr für
die Anlieger sein. Abwägung Die Hinweise
werden zur Kenntnis genommen. Im
Bebauungsplanvorentwurf erfolgte nur eine Flächensicherung als Grünfläche. Eine
konkrete Gestaltung der Flächen ist jedoch nicht Regelungsinhalt eines
Bebauungsplanes. Für eine Gestaltung bzw. Unterhaltung der Flächen ist das
zuständige Fachamt federführend. Die Flächen
entlang des Schmöckpfuhlgrabens werden aus dem Geltungsbereich
herausgenommen. Der
asphaltierte Weg entlang des Schmöckpfuhlgrabens befindet sich außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanentwurfes. Eine
Erschließung der künftigen Gewerbeflächen ist nicht über den Weg entlang des
Schmöckpfuhlgrabens vorgesehen, sondern sie soll über eine neue Randerschließungsstraße
parallel zur Industriebahn erfolgen. Stellungnahme
8 Es wird
angeregt, die Straßenbegrenzungslinien insbesondere im Bereich von Bögen durch
mehr Maße und Festsetzungen im weiteren Verlauf genauer festzulegen. Abwägung Dem Hinweis
wird gefolgt. Im weiteren
Verfahren werden die Straßenbegrenzungslinien, auch aufgrund konkretisierter
Straßenplanungen festgelegt. Die Maße werden im weiteren Verfahren
konkretisiert und dann im Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Auslegung
eindeutig bestimmt sein. Stellungnahme
9 Ein
langjähriger Bewohner des Hauses Wischbergeweg / Ecke Romain-Rolland-Straße
äußert folgendes: Die
Romain-Rolland-Straße sei eine Straße mit sehr hohem Verkehrsaufkommen und
damit verbundenem Lärm. Zur Zeit würde der Lärm
noch durch das davor liegende, unbebaute Grundstück Wischbergeweg 1
gemindert. Nach dem Bebauungsplanentwurf würde ein großer Teil der Nr. 1 und
ein kleinerer Teil der Nr. 3-5 für den vorgesehenen Straßenbau genutzt. Abwägung Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen. Bei der
Aufstellung von Bauleitplänen sind u.a.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn– und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Im Rahmen der
Straßenplanung wird aufgrund der gesetzlichen Vorgaben eine schalltechnische
Untersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchung werden in die Abwägung
eingestellt und nach der Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gegeneinander
und untereinander werden u.U. erforderliche Maßnahmen im weiteren Verfahren
geregelt. Stellungnahme
10 Es wird
besonderer Wert auf die Zugänglichkeit der öffentlichen Parkanlage entlang des
Siedlungsgebietes rund um den Sarner Weg nur für Fußgänger und Radfahrer
gelegt. Die angrenzenden Stichstraßen, z.B. Axenstraße seien durch Poller
abzugrenzen. Die offene
Führung des Schmöckpfuhlgrabens ist
abzusichern. Im Zusammenhang mit der Erschließung des Gewerbegebietes sei die
Stadtentwässerung des umliegenden Siedlungsgebietes herzustellen
(Grundwasserprobleme). Abwägung Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen. Die
Zugänglichkeit und Nutzung der Grünflächen wird im weiteren Verfahren geklärt. Die generelle
Planung der Regenentwässerung erfolgt unter Berücksichtigung der äußeren
Randbedingungen auch im Siedlungsgebiet. Hierzu wurde im Jahre 2003 eine
„Generelle Planung der Schmutz- und Regenentwässerung für das Gewerbegebiet
Tiefbaugelände in Heinersdorf“ durch die Berliner Wasserbetriebe erstellt. Die
Entwässerungsproblematik wird im weiteren Verfahren behandelt. Stellungnahme
11 Die Aussage,
dass die Flächen des Industriebahnhofes Heinersdorf vom B-Plan nicht berührt
werden sollen, finde in dem dargestellten Entwurf keine Berücksichtigung. Es
wird insbesondere der Inanspruchnahme von Bahngelände für Gemeinbedarfsfläche
und Mischgebiet widersprochen. Der Aussage in
der Begründung „die privat betriebene Industriebahn... wird gegenwärtig extrem
untergenutzt“ wird angesichts der aktuellen Umschlagszahlen Güterverkehr widersprochen.
Abwägung Im Bereich der
Kreuzung Blankenburger Straße Industriebahn ist im Bebauungsplanvorentwurf zur
frühzeitigen Bürgerbeteiligung eine Teilfläche als Bahnanlage, eine Teilfläche
als Straßenverkehrsfläche und eine Teilfläche als Mischgebiet ausgewiesen.
Ansonsten befinden sich die Flächen der Industriebahn außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XVIII-39. Eine
Inanspruchnahme als Gemeinbedarfsfläche ist nicht vorgesehen. Aufgrund der
Konkretisierung der Straßenplanung insbesondere im Bereich des Knotens Blankenburger
Straße / Industriebahn werden die
Ausweisungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes angepasst. Die Fläche der
Industriebahn im Geltungsbereich soll als Straßenverkehrsfläche und
Mischgebiet vorgesehen werden. Der Hinweis
zur Nutzung der Industriebahn wird zur Kenntnis genommen. Es ist jedoch
festzustellen, dass die Industriebahn inzwischen nicht mehr genutzt wird. Stellungnahme
12 Das Gelände,
das für einen Straßenbahnbetriebshof im Bebauungsplanentwurf XVIII-39
vorgesehen ist, scheint zu groß zu sein. Die Anbindung an den Betriebshof sei
noch immer unklar. Abwägung Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen. Die
Straßenbahnplanung einschließlich Verlängerung Richtung Norden wird nicht mehr
weiterverfolgt. Mit der zu erwartenden, geringeren Einwohner- und
Beschäftigungsentwicklung in Heinersdorf ist ein wirtschaftlicher Betrieb und
somit auch eine Erweiterung des Straßenbahnnetzes nicht möglich. Aus diesem
Grunde wird die ehemalige Fläche des Straßenbahnbetriebshofes in Gewerbegebiet
und private Grünflächen geändert. Stellungnahme
13 Die Straße
über das Gewerbegebiet zur TVN sei etwas zu schmal, wenn eine Straßenbahn dort
lang geführt werden soll. Die Zufahrt
zum Straßenbahnhof solle auch am südlichen Ende des Grundstückes liegen. Abwägung Die Führung
einer Straßenbahnlinie im Geltungsbereich ist nicht mehr vorgesehen. Siehe auch
vorangehende Auswertung. Dies bedeutet
für die Dimensionierung der Straßen eine Reduzierung der bisher geplanten
Straßenbreiten. Stellungnahme
14 -
Erhalt des Wildstrubelpfades bis zum Anschluss
an den Kandertaler Weg als öffentliches Straßenland, zugelassen für Fahrzeuge
bis max. 1,5 Tonnen. -
Zwischen Grünstreifen und Industriegebiet seien
Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. -
Das Siedlungsgebiet Sarner Weg / Kandertaler Weg
/ Wildstrubelpfad / Alpnacher Weg soll nicht für Durchfahrten zum Werksgelände
genutzt werden. -
Stadtentwässerung und weitere Maßnahmen zur
Absenkung des Schichten- bzw. Grundwassers (Renaturierung der Seitengräben des
Schmöckpfuhlgrabens) werden gefordert. Abwägung Die Hinweise
werden zu Kenntnis genommen. Im Rahmen der
Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes ist nunmehr konzeptionell vorgesehen,
die bereits als Straßenland genutzte private Grundstücksfläche zwischen
Kandertaler Weg und Straße 42 als öffentliches Straßenland vorzusehen. Somit
soll auch der Wildstrubelpfad als Verkehrsfläche gesichert werden. Eine Regelung
zur Begrenzung des zulässigen Gesamtgewichts von Fahrzeugen ist nicht
Gegenstand eines Bebauungsplanes. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens wurde im Dezember 2004 ein schalltechnisches Gutachten
für die Gewerbegebiete erstellt, das als Grundlage der planerischen Abwägung
dienen soll. In den Gewerbegebieten sollen daher nur solche Anlagen und
Betriebe zulässig sein, deren Lärmemissionen soweit begrenzt sind, dass die von
den Betrieben ausgehende Schalleistung die vorgegebenen Richtwerte nicht
überschreiten. Es sollen für die einzelnen Gewerbegebiete entsprechende flächenbezogene Schallleistungspegel
festgesetzt werden. Die
Erschließung wird im weiteren Verfahren geklärt. Eine öffentliche Grünfläche
zwischen Siedlungsgebiet und Gewerbegebiet schließt jedoch Werksdurchfahrten
durch das Siedlungsgebiet aus. Die generelle
Planung der Regenentwässerung erfolgt unter Berücksichtigung der äußeren
Randbedingungen auch im Siedlungsgebiet. Hierzu wurde im Jahre 2003 eine
„Generelle Planung der Schmutz- und Regenentwässerung für das Gewerbegebiet
Tiefbaugelände in Heinersdorf“ durch die Berliner Wasserbetriebe erstellt. Die
Entwässerungsproblematik wird im weiteren Verfahren behandelt. Stellungnahme
15 Der geplante
Straßenbahnbetriebshof sei zu groß und die Anbindung an das vorhandene
Straßenbahnnetz nicht nachvollziehbar. Außerdem bliebe fraglich, ob der
vorgesehene Standort der geeignete Platz sei, da Weißensee ja bereits über
einen funktionierenden Betriebshof verfügt. Um den geplanten Betriebshof
auszulasten, müssten schätzungsweise 150 Züge in den frühen Morgen- und späten
Abendstunden verkehren. Abwägung Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen. Die
Flächensicherung für einen Straßenbahnbetriebshof ist aufgegeben worden. Siehe
hierzu auch die Abwägung zu Stellungnahme 12.
Stellungnahme
16 Die Äußerung
richtet sich gegen den Bebauungsplan. Die
ausgewiesene Fläche als Gewerbegebiet sei unverhältnismäßig groß gegenüber den
Wohngebietsflächen von Heinersdorf. Da Weißensee mit öffentlichen Grün- und
Freiflächen unterversorgt ist, sei diese Fläche als öffentliche Parkanlage
auszuweisen. Der Ortskern
werde in seiner Struktur zerstört. Abwägung Siehe Abwägung
zu Stellungnahme 4. Stellungnahme
17 Es wird die
frühzeitige Beteiligung am Planverfahren begrüßt und gebeten, die Eigentümer
künftig in das Planverfahren mit einzubinden.
Es wird
angeregt, dass die Ausweisung der Nutzungsart Gewerbe nach der BauNVO um
Mischgebiet erweitert werden solle. „Es ist zu
erwarten, dass in Berlin Baustrukturen, die das „Home-Working“ ermöglichen, zu
entwickeln sind, und hierzu müssen die planungsrechtlichen Grundlagen
geschaffen werden. Bei dieser zukünftigen Lebensform werden Stadtbereiche bzw.
Quartiere zu formen sein, in denen Arbeiten und Wohnen innovativ mit dem
Landschaftsraum, der technischen Infrastruktur und der Metropole verbunden
sind.“ Abwägung Dem Hinweis
wird nicht gefolgt. Im FNP Berlin
ist die Fläche als gewerbliche Baufläche dargestellt. Gemäß den
Entwicklungsrichtlinien des FNP Berlin sind aus gewerblichen Bauflächen
grundsätzlich nur Gewerbe- und Industriegebiet zu entwickeln. Siehe hierzu auch
die Auswertung zu Stellungnahme 4. Gewerbegebiete
gemäß § 8 BauNVO dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich
belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser,
Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts- Büro und Verwaltungsgebäude,
Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke. Eine
Ausweisung als Gewerbegebiet soll erfolgen, weil die gewerbliche,
produktionsorientierte Entwicklung an diesem Standort stabilisiert werden
soll. Eine Ausweisung als Mischgebiet hätte zur Folge, dass Wohnen möglich wäre
und die gewerbliche Nutzung eingeschränkt werden würde. Eine Wohnnutzung direkt
neben gewerblich zu nutzenden Flächen würde auch die allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohnverhältnisse nicht ausreichend erfüllen. Eine weitere
Einbindung der Eigentümer in das Planverfahren besteht im Rahmen der
Beteiligung der Öffentlichkeit des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch. Hier können Stellungnahmen zum Bebauungsplan während der
Auslegungsfrist abgegeben werden. Stellungnahme
18 Ein Bewohner
des Siedlungsgebietes Heinersdorf Ost äußert folgendes: Es handele
sich um das ehemalige Gelände des VEB (K) Tiefbau, wo es schon Ende der 70er
Jahre durch z.T. ungenehmigt durchgeführte Baumaßnahmen und Geländeveränderungen
für das gesamte Wohngebiet Probleme gegeben haben soll. Das Gelände
habe sich in den 80er Jahren durch Auffüllungen, Grabenverfüllungen, Verfüllen
von natürlichen Senken und Flächenbetonierungen sowie von Baumaßnahmen
grundsätzlich verändert. Diese Maßnahmen sollen zu einer Verschlechterung der
Grundwassersituation in dem nun in einer Senke liegenden Siedlungsgebiet
geführt haben, was dann auch zu einer staatlichen Abhilfemaßnahme (Verlegen
einer Dränageleitung entlang der Siedlungsgrenze mit Ablauf über den Graben
parallel zur Axenstraße) geführt haben soll. Bei der Realisierung der Planung
sei diese komplexe Grundwassersituation zu berücksichtigen. Es wird
angeregt die Dränanlage durch offene Gräben zu ersetzen, da diese Dränleitungen
Probleme bringen und unterdimensioniert seien. Der
Planentwurf sei akzeptabel, wenn die Maßnahmen zur Absenkung des seit den 80er
Jahren stark angestiegenen Grundwassers Berücksichtigung finden. Gleichzeitig
wäre es wünschenswert, das Wohngebiet im Rahmen der Baumaßnahmen Straßenbau und
Gewerbeerschließung an die öffentliche Straßenentwässerung anzuschließen.
Gegebenenfalls sollen Maßnahmen zum Lärmschutz berücksichtigt werden. Weiterhin wird
Wert darauf gelegt, dass Werksdurchfahrten durch das Siedlungsgebiet Heinersdorf
Ost von vornherein ausgeschlossen werden. Abwägung Der Hinweise
werden zur Kenntnis genommen. Der
Bebauungsplan wird aufgestellt, weil es nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung des ungeordneten Geländes erforderlich
ist. Die Bauleitplanung soll u.a. dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt
zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Die generelle
Planung der Regenentwässerung erfolgt unter Berücksichtigung der äußeren
Randbedingungen auch im Siedlungsgebiet. Hierzu wurde im Jahre 2003 eine
„Generelle Planung der Schmutz- und Regenentwässerung für das Gewerbegebiet
Tiefbaugelände in Heinersdorf“ durch die Berliner Wasserbetriebe erstellt. Die
Entwässerungsproblematik wird im weiteren Verfahren behandelt. Die Ausweisung
einer öffentlichen Grünfläche zwischen Siedlungsgebiet und Gewerbegebiet
schließt Werksdurchfahrten zum Gewerbegebiet durch das Siedlungsgebiet aus. Die
Zugänglichkeit und Nutzung der Grünflächen wird im weiteren Verfahren geklärt. Siehe auch
Abwägung zur Stellungnahme 10. Stellungnahme
19 Die Standorte
für Regenrückhaltebecken sollen im Laufe des Verfahrens konkretisiert und in
den Bebauungsplan übernommen werden. Die
Industriebahn sei in den Bebauungsplan aufzunehmen, um ein Zeichen zu setzen,
dass das Gewerbegebiet bevorzugt an Betriebe mit weniger umweltschädlichen
Gütertransporten abgegeben werden soll. Für die
Bewertung der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft
soll laut Begründungstext ein entsprechendes Gutachten erst noch erstellt
werden. Nach Fertigstellung des vorgesehenen Eingriffsgutachtens soll die
Einsichtnahme ermöglicht werden. Im weiteren Verfahren soll aufgrund der
Eingriffsbewertung eine Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen vorgenommen
werden. Abwägung Die
Entwässerungsproblematik wird im
weiteren Verfahren behandelt. Eine
Teilfläche der Industriebahn im Kreuzungsbereich Blankenburger Straße befindet
sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Die Industriebahn wird inzwischen
nicht mehr genutzt. Die Ausweisung der Teilfläche im Kreuzungsbereich soll als
Straßenverkehrsfläche und Mischgebiet
erfolgen. Die Fläche der
Industriebahn gilt als planfestgestelltes Eisenbahngelände. Sie ist daher als
planfestgestelltes Gelände im Grundsatz der gemeindlichen Planungsbefugnis
entzogen. Erlaubt ist es, solche Festsetzungen zu treffen, die inhaltlich nicht
in Konflikt mit der bahnrechtlichen Zweckbestimmung der Planfeststellung
geraten, diese aber ergänzen. Für die Aufnahme der gesamten Fläche der
Industriebahn in den Bebauungsplan besteht kein Erfordernis, da die Wirkung der
eisenbahnrechtlichen Planfeststellung besteht. Die
Auswirkungen auf die Natur und Landschaft werden im weiteren Verfahren
untersucht. Die vorhandenen Gutachten können dann im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingesehen werden. Stellungnahme
20 Ein Mieter
eines Wohnhauses am Wischbergeweg / Ecke Romain-Rolland-Straße wendet ein, dass
neben Wohnraum auch ein wertvoller Baumbestand vernichtet werde. Die Entlastung
des Ortskernes vom Verkehr durch die neue Straßentrasse wird angezweifelt. Der
Ortskern Heinersdorf sei außerdem wenig attraktiv, habe wenig Fußgängerverkehr,
sehr wenige Einkaufsmöglichkeiten. Es wird
angeregt, anstatt einer 26 m breiten Trasse eine schmalere Straße mit 20 m mit
nur einem Geh- und Radweg vorzusehen. Ein Gehweg auf der Seite der
Industriebahn sei nicht erforderlich. Weiterhin wird eingewendet, dass die
Trasse an einem künftigen Wohngebiet vorbeiführen soll. Es wird die
Frage gestellt, warum das Gelände der kaum noch genutzten Industriebahn nicht in die Planung mit
einbezogen wird. Abwägung Bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes sind u.a. die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Das Wohngebiet an der
Trasse und die vorhanden Bäume werden dabei auch berücksichtigt. Durch die neue
Verkehrstrasse soll der Ortskern vom Verkehr entlastet werden und dadurch
wieder an Attraktivität als Standort u.a. für Handel und für Fußgänger
gewinnen. Die
Auswirkungen der Verkehrsplanung auf den Ortskern werden im weiteren Verfahren
untersucht. Siehe hierzu auch die Abwägung zur Stellungnahme 4 und zur
Einbeziehung der Industriebahn in den Geltungsbereich die vorangehende Abwägung
zu Stellungnahme 19. 3. Weitere
Stellungnahmen mit Themen, die den
Bebauungsplan XVIII-39 betreffen, die in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
zu den Bebauungsplänen XVIII-32, -40, -41 für den Ortskern Heinersdorf
vorgebracht wurden. Klima /
Grün Stellungnahme Die geplante
Ansiedlung von nur umweltbelastendem Gewerbe im Bebauungsplan XVIII-39 würde
die noch zur Zeit bestehende Funktion der Frischluftschneise für das
Stadtzentrum entgültig beseitigen. Stellungnahme Das
Gewerbegebiet auf dem Tiefbaugelände solle kleiner gehalten werden. Noch nicht
genutzte Flächen sollen dem Barnim-Park angeschlossen werden und somit die
Frischluftschneise für die Innenstadt bereichern. Dort könnten Spiel- und
Freizeitaußenanlagen entstehen, die das Tor zum Park bilden. Stellungnahme Für das
ehemalige Tiefbaugelände wird die Umwandlung in einen Park gefordert. In diesem
Sinne solle eine Änderung des FNP beantragt werden, zumal dieser Bezirk mit
öffentlichen Grün absolut unterversorgt sei. Stellungnahme Die Bebauung
im B-Plan XVIII-39, Tiefbaugelände, würde auch mit der Ausweisung eines
Grünkeils am östlichen Rand des Geländes insgesamt negative klimatische
Auswirkungen haben. Die Pläne
seien für eine gesunde menschenfreundliche Entwicklung Heinersdorfs absolut
ungeeignet und somit in ihrer Gesamtheit abzulehnen. Abwägung Gemäß dem
Landschaftsprogramm gehört das Plangebiet zum Vorranggebiet für Klimaschutz.
Entwicklungsziele und Maßnahmen sind Erhalt klimatisch wirksamer Freiräume,
Sicherung und Verbesserung des Luftaustausches und Vermeidung bzw. Ausgleich von
Bodenversiegelung. Im weiteren Verfahren werden die Umweltauswirkungen in der
Umweltprüfung ermittelt und im Umweltbericht dargestellt. Aus den Darstellungen
gewerblicher Bauflächen im FNP Berlin können nur Gewerbegebiete entwickelt
werden. Zum Naturpark Barnim als relevantem Naherholungsraum soll durch
öffentliche Grünflächen eine Verbindung hergestellt werden. Durch die
Berücksichtigung der gesamtstädtischen Entwicklungsziele soll eine ausgewogene
Siedlungsentwicklung erreicht werden. Nur im Rahmen der Neuordnung und Entwicklung
des Gebietes ist auch eine dauerhafte Sicherung von weiteren Grünflächen erreichbar.
Eine gänzliche Ausweisung als Parkanlage würde zur Folge haben, dass die
derzeitigen gewerblichen Nutzungen künftig nicht mehr zulässig wären. Dies wäre
ein erheblicher Eingriff in bestehende Eigentumsrechte. Eine
Verbesserung der Situation hinsichtlich der auf dem Gelände vorhandenen Ablagerungen,
der Regulierung des Regenwasserabflusses und der Erschließung wird nur
finanzierbar, wenn den betroffenen Eigentümern eine geordnete bauliche
Entwicklung ermöglicht wird. Hierzu wird das Bebauungsplanverfahren
durchgeführt. Der dem
Bebauungsplan zugrundeliegende Rahmenplan „Gewerbeflächen Heinersdorf“[4] von
2003 trifft für den Ausgleich räumliche Vorsorge. Die maximal zu versiegelnde
bauliche Nutzfläche von ca. 270.000 m² steht einer wasserwirtschaftlichen
Fläche von ca. 30.000 m², privatem Grün von ca. 80.000 m² und öffentlichem Grün
von ca. 70.000 m² gegenüber. Insgesamt bleiben mehr als ein Drittel der
Gesamtfläche unversiegelt. Im weiteren
Bebauungsplanverfahren erfolgt eine Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen im Rahmen der Umweltprüfung. Der Umweltbericht wird zur
Öffentlichkeitsbeteiligung vorgestellt.
Die
Bauleitplanung soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes sind ebenso die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Verkehr Stellungnahme Über dieses
Gewerbegebiet solle eine Straße geführt werden zur Anbindung von Karow,
Hohenschönhausen und Buchholz. Dabei solle
nur der westliche Teil für Gewerbe verplant werden, der östliche Teil soll dem
Barnimpark angeschlossen werden. Zum einen sei kein großes Interesse an
Gewerbetreibenden für die Ansiedlung auf diesem Gebiet vorhanden, und zum
anderen weise der Norden weniger Grün auf als andere Teile Berlins (z.B.
Grunewald, Köpenicker Forst etc.). Abwägung Im FNP Berlin
sowie im Stadtentwicklungsplan Verkehr[5] (StEP
Verkehr) sind übergeordnete Straßenverbindungen zur Entlastung der Ortslage
Heinersdorf dargestellt. Die geplanten
Straßenverbindungen bestehen aus einer nördlichen Umfahrung in
Verlängerung der Rothenbachstraße mit Anschluss an die Blankenburger Straße
und Weiterführung über eine neue Straße, die weitgehend parallel zur ehemaligen
Industreibahntrasse und in Richtung Norden über das Gewerbegebiet geführt
werden soll. Im StEP Verkehr sind u.a. Infrastruktur-Langfristvorhaben
geprüft worden. Sie beinhaltet u.a. die Trassenfreihaltung einer
Straßenverbindung, mit den verkehrlichen Prioritäten bis 2030, mit Anbindung an
die tangentiale Verbindung Nord (TVN) in
Blankenburg. Mit der
Anregung wird die Planung der Straße im Bebauungsplan unterstützt. Zum Naturpark
Barnim als relevantem Naherholungsraum soll entlang des Schmöckpfuhlgrabens
eine überörtliche Grünverbindung hergestellt werden. Zum Wohngebiet an der
Axenstraße soll eine Grünfläche als Zäsur gesichert werden. Damit soll auch
eine bessere Versorgung mit Grünflächen erreicht werden. Durch die
Verbesserung der Straßenanbindung, Erschließung und Neuordnung des
Gewerbegebietes wird das Nutzungsangebot verbessert. Die Festsetzung als
Gewerbegebiet verlangt nicht eine sofortige bauliche Nutzung, sondern stellt
ein planungsrechtlich gesichertes Angebot dar. Es besteht kontinuierlich Bedarf
für den Ersatz alter oder an anderer Stelle der Stadt entfallender
Gewerbegebiete. Ergänzend wird auch erwartet, dass sich künftig weitere
potenzielle Nutzer von Gewerbegebieten in Berlin ansiedeln werden. Ein Vergleich
der Versorgung mit Freiflächen in Berlin wird im FNP vorgenommen. Die gesamtstädtische Darstellung der
Freiflächen/Grünflächen erfolgt im FNP Berlin. Die
Festsetzungen des Bebauungsplanes werden entsprechend dem Entwicklungsrahmen
aus dem FNP Berlin entwickelt. Durch das Bebauungsplanverfahren soll speziell
für das Teilgebiet im Ortsteil Heinersdorf eine optimierte Lösung gefunden
werden. Stellungnahme Die
Straßenbahnführung wäre effektiver, würde die Trasse über den Steinberg (ohne
Autostraße), weiter über die mit einem B-Plan zu sichernde Fläche des
Milchhofgeländes an die Industriebahn über einen wesentlich kleineren
Straßenbahnbetriebshof Richtung Blankenburg/Karow geleitet werden, zumal eine
Zusammenführung an der Industriebahn mit der Strecke Berliner Allee -
Pasedagplatz, welche ohnehin erwogen wird, sinnvoll ist und Kosten sparen
würde. Die Sicherung einer Straßenbahntrasse sei im B-Plan XVIII-39 nicht zu
erkennen. Abwägung Eine
Verlängerung der Straßenbahnlinie zum Tiefbaugelände ist nicht mehr vorgesehen.
Die Flächensicherung für einen Straßenbahnbetriebshof wurde aufgegeben. Der
öffentliche Nahverkehr, z.B. Straßenbahn soll in der Ortslage Heinersdorf in
der Romain-Rolland-Straße verbleiben. Stellungnahme „In der
Begründung zum Bebauungsplan XVIII-39 wird auf die Erweiterung und den Ausbau
der Rennbahnstraße entlang der Industriebahn Richtung Blankenburger Straße
hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird behauptet, dass die Senatsverwaltung
... derzeit an einer sogenannten „Machbarkeitsstudie der Verkehrslösung
Heinersdorf“ arbeitet, welche in den vorgelegten Bauplänen Berücksichtigung
gefunden habe. Ein Beweis hierfür wird weder angetreten noch ist er aus den
Begründungen für die Bebauungspläne ersichtlich.“ „Da jedoch
Bebauungspläne und ihre Begründungen gem. § 9 Baugesetzbuch auch die Funktion
der Nachprüfung haben, wird diese Funktion ... nicht erfüllt“. „Der Eingriff
in private Grundstücksflächen wird zwar in der Begründung... insoweit
differenziert als - der Erwerb erst nach Festsetzung des jeweiligen
Bebauungsplans vorgenommen werden könne - dies aber jeweils als Voraussetzung
für alle verkehrstechnischen Lösungen bezeichnet wird“. „Es ist
offensichtlich, dass nach § 9 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 214 Abs. 1
Ziff. 3 der Hinweiszweck der Begründung für die Bebauungspläne als notwendige
Erläuterung der in den Bebauungsplänen, welche pauschale Aussagen machen, nicht
erreicht wird, wenn nicht eine Bestimmung des Umfangs und der Kosten für den
Erwerb privater Grundstücksflächen, vor allem aber eine Bezeichnung der
betroffenen Grundstücke vorgenommen wird. Eine solche in der Begründung
fehlende Aussage, die den Bebauungsplan selbst erheblich unvollständig macht,
muss zur Versagung der Bebauungspläne führen.“ „Aus diesem
Grunde wird gegen die Bebauungspläne und ihre Begründung eingewendet, dass die
in sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller und rechtlicher Hinsicht den
erforderlichen Voraussetzungen für eine Nachprüfung durch den Bürger... nicht
genügen.“ Abwägung Zur
Abwicklung der den Ortskern Heinersdorf stark belastenden Tangentialverkehre
stellt der FNP die Rothenbachstraße und ihre östliche Verlängerung über die
Romain-Rolland-Straße hinweg zur Blankenburger Straße als übergeordnete
Hauptverkehrsstraße dar. Eine
Flächenvorsorge für eine Anbindung an die tangentiale Verbindung Nord (TVN)
über das Tiefbaugelände gem. der Darstellung des FNP ist weiterhin langfristig
vorgesehen. Im Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr) Senatsbeschluss
vom 8. Juli 2003 sind u.a. Infrastruktur-Langfristvorhaben geprüft worden. Sie
beinhaltet u.a. die Trassenfreihaltung einer Straßenverbindung mit den
verkehrlichen Prioritäten 2015/2030 mit Anbindung an die TVN in
Blankenburg. Der
Eingriff ins Privateigentum wird durch Reduzierung der Trassenbreite im Bebauungsplan
XVIII-39 minimiert. In den weiteren Planungsschritten werden dann auch die
Planungen der Straße konkretisiert und die betroffenen Flächen genau bestimmt
und beziffert werden und entsprechend in die Begründungen zu den
Bebauungsplänen Eingang finden. Eine Begründung für die erstmalige frühzeitige
Beteiligung der Bürger hat noch nicht den Inhalt einer Festsetzungsbegründung
gem. § 9 Abs. 8 BauGB, wie in der Anregung angeführt. Sie dient lediglich der
Erläuterung der Planungsziele. In den weiteren Verfahrenschritten wird die
Begründung ergänzt und vervollständigt werden, sodass sie den sachlichen und
rechtlichen Anforderungen zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans sowie
zur Festsetzung entspricht.
[1] Flächennutzungsplan Berlin (FNP Berlin) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14. April 2005 (ABl. S. 1595). [2] Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen (Hrsg.): „Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich“, Berlin 2004. [3] Berlin-Pankow, Ortskern Heinersdorf „Studie zur Überarbeitung der Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Weißensee“ (Bezirksamtsbeschluss vom 24.06.2003, BVV Kenntnisnahme am 03.09.2003, Drs.V-0494/03). [4] Rahmenplanung „Gewerbeflächen Heinersdorf“ – Fassung für den Beschluss des Bezirksamtes Pankow von Berlin (Bezirksamtsbeschluss vom 04.03.2003, BVV-Kenntnisnahme am 18.06.2003, Drs. V-0391/03). |
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