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Drucksache - V-1221
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin .02.2006 An
die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
V-1221 Vorlage
zur Kenntnisnahme
für
die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Nutzungsentgelterhöhung
für zu Erholungszwecken und für zu Wohnzwecken genutzte Parzellen in der Anlage
„Rennbahn“ Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß
§ 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am
. .2006 beschlossen: 1.
Für die in der Anlage „Rennbahn“ zu Erholungszwecken genutzten Parzellen erhöht
sich das Nutzungsentgelt auf das ortsübliche Entgelt entsprechend
Sachverständigengutachten vom 20.12.2005 zum nächstmöglichen Zeitpunkt wie
folgt: a)
für bebaute Parzellen auf 1,47 Euro/m² jährlich, b)
für unbebaute Parzellen auf 1,28 Euro/m² jährlich. 2.
Für die in der Anlage „Rennbahn“ zu Wohnzwecken genutzte Parzelle wird dem
Nutzer ein Mietvertrag mit einer Miete von 2,76 €/m² jährlich angeboten. Begründung: Mit
der Vorlage zur Kenntnisnahme vom 23.12.2004 wurde darüber informiert, dass es
sich bei den Anlage “Rennbahn“ um keine Kleingartenanlage im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes handelt. Die Verwaltung wurde deshalb dem
Immobilienservice ab dem 01.01.2005 übertragen. Der Umstand, dass es sich um keine
Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingarten-gesetzes handelt, hat
Auswirkungen auf die Nutzungsverhältnisse und damit auch auf die
Nutzungsentgelte der in der Anlage belegenen Parzellen. Hierbei ist zu
unterscheiden in: 1. Nutzungsverhältnisse, die vor dem 03.10.1990
begründet wurden. Für diese Nutzungsverhältnisse gelten die
Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit das
Schuldrechtsanpassungsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Nutzungsentgelt bestimmt sich gem. § 20 Abs.
1 Schuldrechtsanpassungsgesetz für zu Erholungszwecken genutzte
Parzellen nach der Nutzungsentgeltverordnung vom 22.07.1993 in ihrer jeweils
geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift durften die
Nutzungsentgelte ab dem 01.11.2005 für zu Erholungszwecken genutzte bebaute
Parzellen auf höchstens 2,56 Euro/m² jährlich und für unbebaute Parzellen auf
höchstens 1,28 Euro/m² jährlich erhöht werden, soweit diese Beträge das
ortsübliche Entgelt nicht überschreiten. Zur Bestimmung des ortsüblichen Nutzungsentgelts
ist ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Sachverständige
ermittelte im Rahmen des Vergleichsentgeltverfahrens das ortsübliche
Nutzungsentgelt in der Höhe von 1,47 Euro/m² jährlich für bebaute und 1,37
Euro/m² für unbebaute Erholungsgrundstücke und -parzellen.
Die Nutzer haben darüber hinaus, die auf die
Parzelle entfallenden öffentlichen Lasten des Grundstücks gem. § 20 a
Schuldrechtsanpassungsgesetz zu erstatten. Zu Wohnzwecken wird keine Parzelle auf der Grundlage
eines bis zum 02.10.1990 begründeten Vertrages genutzt. 2. Nutzungsverhältnisse, die ab dem 03.10.1990
begründet wurden. Hierbei handelt es sich um Unterpachtverträge,
deren Partner der Parzellennutzer als Unter-pächter und der Bezirksverband der
Kleingärtner Weißensee e.V. als Zwischenpächter des Landes Berlin sind. Sie
unterliegen den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Da es sich um keine Kleingartenanlage handelt,
war der Zwischenpachtvertrag mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Pankow e.
V. zu beenden. Das ist zum 31.12.2004 geschehen. Unterpächter leiten ihre Rechtsposition vom
Zwischenpächter ab. Vertragliche Rechtsbe-ziehungen zwischen den Unterpächtern
und dem Land Berlin bestehen daher nicht. Die Beendigung des
Zwischenpachtvertrages bewirkte, dass den Parzellennutzern als Unterpächtern
seit diesem Zeitpunkt kein Recht zum Besitz an den Parzellen mehr zusteht. Zur Klärung der Lage wird den Parzellennutzern
der Abschluss eines Mietvertrages ange-boten, der die Nutzung der Parzelle auf
eine vertragliche Grundlage stellt und die Zahlung eines ortsüblichen Entgelts
sichert. Die Höhe der Miete für zu Erholungszwecken genutzte Parzellen
entspricht dem vom Sachverständigen ermittelten ortsüblichen Entgelt für
bebaute und unbebaute Erholungsgrundstücke. Neben der Miete sind von den
Mietern die Betriebskosten zu tragen. Zur Anlage „Rennbahn“ gehört eine Parzelle,
die zu Wohnzwecken genutzt wird. Ein Gutachten zur Bestimmung der
ortsüblichen Miete für diese Parzelle wird nicht eingeholt. Dem Mieter wird ein
Mietvertrag mit einer Miete von 2,76 €/m² jährlich zuzüglich Betriebskosten
angeboten. Der Betrag entspricht 4 % des Bodenwertes. Den Bodenwert hat der
Sachverständige in seinem Gutachten zur Ermittlung des ortsüblichen Entgelts
für zu Erholungszwecken genutzte Parzellen auf 69,00 €/m² bestimmt. Der
Zinssatz entspricht der marktüblichen Bodenwertverzinsung von Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken
in Berlin. Die Angemessenheit der so bestimmten Miete belegt ein Vergleich mit
der Miete, die zu zahlen wäre, wenn die durch Gutachten ermittelte ortsübliche
Miete für zu Wohnzwecken genutzte Parzellen in der vergleichbaren Anlage
„Parksiedlung“ der Berechnung zugrundgelegt würde. Haushaltsmäßige Auswirkungen Durch
die Neuveranlagung der Parzellennutzer wird eine Einnahmeerhöhung auf ca.
75.000,00 Euro/Jahr erwartet. Dem stehen Ansprüche von Parzellennutzern auf
Rückzahlung gezahlter Wohnlaubenentgelte sowie von überhöhten Pachtzinsen
gegenüber, soweit diese Ansprüche geltend gemacht werden und nicht verjährt
sind. Die Höhe dieser Ansprüche kann nicht beziffert werden. Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen
keine
Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung
keine Kinder-
und Familienverträglichkeit
nicht
betroffen Burkhard
Kleinert Bezirksbürgermeister |
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