Drucksache - V-1221  

 
 
Betreff: Nutzungsentgelterhöhung für zu Erholungszwecken und für zu Wohnzwecken genutzte
Parzellen in der Anlage "Rennbahn"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
01.03.2006 
39. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 39. Tagung, 01.03.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                           .02.2006

 

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                            Drucksache-Nr.: V-1221

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:

 

Nutzungsentgelterhöhung für zu Erholungszwecken und für zu Wohnzwecken genutzte Parzellen in der Anlage „Rennbahn“

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am         .     .2006 beschlossen:

 

1. Für die in der Anlage „Rennbahn“ zu Erholungszwecken genutzten Parzellen erhöht sich das Nutzungsentgelt auf das ortsübliche Entgelt entsprechend Sachverständigengutachten vom 20.12.2005 zum nächstmöglichen Zeitpunkt wie folgt:

 

a) für bebaute Parzellen auf 1,47 Euro/m² jährlich,

b) für unbebaute Parzellen auf 1,28 Euro/m² jährlich.

 

2. Für die in der Anlage „Rennbahn“ zu Wohnzwecken genutzte Parzelle wird dem Nutzer ein Mietvertrag mit einer Miete von 2,76 €/m² jährlich angeboten.

 

Begründung:

 

Mit der Vorlage zur Kenntnisnahme vom 23.12.2004 wurde darüber informiert, dass es sich bei den Anlage “Rennbahn“ um keine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt. Die Verwaltung wurde deshalb dem Immobilienservice ab dem 01.01.2005 übertragen.

 

Der Umstand, dass es sich um keine Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingarten-gesetzes handelt, hat Auswirkungen auf die Nutzungsverhältnisse und damit auch auf die Nutzungsentgelte der in der Anlage belegenen Parzellen. Hierbei ist zu unterscheiden in:

 

1. Nutzungsverhältnisse, die vor dem 03.10.1990 begründet wurden.

 

Für diese Nutzungsverhältnisse gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit das Schuldrechtsanpassungsgesetz nichts anderes bestimmt.

 

Das Nutzungsentgelt bestimmt sich gem. § 20 Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz für zu Erholungszwecken genutzte Parzellen nach der Nutzungsentgeltverordnung vom 22.07.1993 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

 

Nach dieser Vorschrift durften die Nutzungsentgelte ab dem 01.11.2005 für zu Erholungszwecken genutzte bebaute Parzellen auf höchstens 2,56 Euro/m² jährlich und für unbebaute Parzellen auf höchstens 1,28 Euro/m² jährlich erhöht werden, soweit diese Beträge das ortsübliche Entgelt nicht überschreiten.

 

Zur Bestimmung des ortsüblichen Nutzungsentgelts ist ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Sachverständige ermittelte im Rahmen des Vergleichsentgeltverfahrens das ortsübliche Nutzungsentgelt in der Höhe von 1,47 Euro/m² jährlich für bebaute und 1,37 Euro/m² für unbebaute Erholungsgrundstücke und -parzellen.


Für bebaute Parzellen ist daher eine Nutzungsentgelterhöhung auf 1,47 Euro/m² und für unbebaute Parzellen auf 1,28 Euro/m² jährlich möglich.

 

Die Nutzer haben darüber hinaus, die auf die Parzelle entfallenden öffentlichen Lasten des Grundstücks gem. § 20 a Schuldrechtsanpassungsgesetz zu erstatten.

 

Zu Wohnzwecken wird keine Parzelle auf der Grundlage eines bis zum 02.10.1990 begründeten Vertrages genutzt.

 

2. Nutzungsverhältnisse, die ab dem 03.10.1990 begründet wurden.

 

Hierbei handelt es sich um Unterpachtverträge, deren Partner der Parzellennutzer als Unter-pächter und der Bezirksverband der Kleingärtner Weißensee e.V. als Zwischenpächter des Landes Berlin sind. Sie unterliegen den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

Da es sich um keine Kleingartenanlage handelt, war der Zwischenpachtvertrag mit dem Bezirksverband der Kleingärtner Pankow e. V. zu beenden. Das ist zum 31.12.2004 geschehen.

 

Unterpächter leiten ihre Rechtsposition vom Zwischenpächter ab. Vertragliche Rechtsbe-ziehungen zwischen den Unterpächtern und dem Land Berlin bestehen daher nicht. Die Beendigung des Zwischenpachtvertrages bewirkte, dass den Parzellennutzern als Unterpächtern seit diesem Zeitpunkt kein Recht zum Besitz an den Parzellen mehr zusteht.

 

Zur Klärung der Lage wird den Parzellennutzern der Abschluss eines Mietvertrages ange-boten, der die Nutzung der Parzelle auf eine vertragliche Grundlage stellt und die Zahlung eines ortsüblichen Entgelts sichert. Die Höhe der Miete für zu Erholungszwecken genutzte Parzellen entspricht dem vom Sachverständigen ermittelten ortsüblichen Entgelt für bebaute und unbebaute Erholungsgrundstücke. Neben der Miete sind von den Mietern die Betriebskosten zu tragen.

 

Zur Anlage „Rennbahn“ gehört eine Parzelle, die zu Wohnzwecken genutzt wird. Ein Gutachten zur Bestimmung der ortsüblichen Miete für diese Parzelle wird nicht eingeholt. Dem Mieter wird ein Mietvertrag mit einer Miete von 2,76 €/m² jährlich zuzüglich Betriebskosten angeboten. Der Betrag entspricht 4 % des Bodenwertes. Den Bodenwert hat der Sachverständige in seinem Gutachten zur Ermittlung des ortsüblichen Entgelts für zu Erholungszwecken genutzte Parzellen auf 69,00 €/m² bestimmt. Der Zinssatz entspricht der marktüblichen Bodenwertverzinsung von Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken in Berlin. Die Angemessenheit der so bestimmten Miete belegt ein Vergleich mit der Miete, die zu zahlen wäre, wenn die durch Gutachten ermittelte ortsübliche Miete für zu Wohnzwecken genutzte Parzellen in der vergleichbaren Anlage „Parksiedlung“ der Berechnung zugrundgelegt würde.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Durch die Neuveranlagung der Parzellennutzer wird eine Einnahmeerhöhung auf ca. 75.000,00 Euro/Jahr erwartet. Dem stehen Ansprüche von Parzellennutzern auf Rückzahlung gezahlter Wohnlaubenentgelte sowie von überhöhten Pachtzinsen gegenüber, soweit diese Ansprüche geltend gemacht werden und nicht verjährt sind. Die Höhe dieser Ansprüche kann nicht beziffert werden.

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

nicht betroffen

 

 

 

 

 

 

Burkhard Kleinert

Bezirksbürgermeister

 

 
 

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