Drucksache - V-1217  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVIII-58-1
für die Grundstücke Lehderstraße 68, 69 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
01.03.2006 
39. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK15, 39. Tagung, 01.03.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                      2006

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                           Drucksache-Nr. V-1217

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:         Bebauungsplan XVIII-58-1

                   für die Grundstücke Lehderstraße 68, 69 im Bezirk Pankow,  Ortsteil Weißensee

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 07.02.2006 Folgendes beschlossen:

 

I.                    Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Anlage) wird zugestimmt.

 

II.         Dem aus der Abwägung hervorgehenden Entwurf des Bebauungsplans XVIII-58-1 vom 6. Oktober 2005 für die Grundstücke Lehderstraße 68, 69 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee einschließlich Begründung wird zugestimmt.

 

Den Fraktionen der BVV wird je eine CD-ROM mit dem Entwurf und der Begründung des Bebauungsplans  XVIII-58-1 vom 6. Oktober 2005 vom Amt für Planen und Genehmigen übergeben.

 

Begründung

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wurde am 9. November 2005 mit der Vorlage Drucksache-Nr. V – 1114/05 über das Ergebnis der Trägerbeteiligung und die öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs XVIII-58-1 vom 6. Oktober 2005 einschließlich Begründung in Kenntnis gesetzt.

Die öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom 7. November bis einschließlich 6. Dezember 2005 durchgeführt. Von der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. gab es eine schriftliche Anregung.

Die Auswertung der öffentlichen Auslegung ergab keine Änderungen der Planungsziele des Bebauungsplanentwurfs XVIII-58-1 vom 6. Oktober 2005. Das Ergebnis der Auswertung und der Abwägung der öffentlichen Auslegung ist der Anlage zu entnehmen.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Für das Grundstück Lehderstraße 69 wurde aufgrund der Festsetzung Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung KITA im B-Plan XVIII-58 (GVBl. v. 13. Mai 2000 S. 314) am 08.09.2003 ein Entziehungsverfahren (ABl. S. 3998) eingeleitet. In der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2003 wurde zwischen den Verfahrensbeteiligten, mit Hinblick auf die mit der Aufstellung des Bebauungsplans XVIII–58-1 verbundenen Änderungen für das Grundstück Lehderstraße 69, das Ruhen des Entziehungsverfahrens vereinbart.

Mit dem Bebauungsplan XVIII-58-1 wird auf dem Grundstück Lehderstraße 69 ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dem Anspruch auf Entziehung durch Übernahme dieses Grundstücks wird damit die Grundlage entzogen. Auf dem benachbarten landeseigenen Grundstück Lehderstraße 68 wird ein öffentlicher Spielplatz gesichert.

 

Gemäß der Zielstellung, dass auf dem Grundstück Lehderstraße 69 eine sich an die Umgebung anlehnende Bebauungsmöglichkeit geschaffen werden soll, wird ein allgemeines Wohngebiet mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,8 festgesetzt.

Jedoch ist festzustellen, dass das bauliche Nutzungsmaß in der unmittelbaren Umgebung (rechnerisch ermittelte GRZ 0,5 und GFZ 2,2) aufgrund der konkreten grundstücksbezogenen Situation in der Nachbarschaft des öffentlichen Spielplatzes und der daraus resultierenden gegenseitigen Rücksichtnahme, mit den Festsetzungen für das Grundstück Lehderstraße 69 nicht erreicht wird.

Ob anstatt des Entziehungsanspruchs aufgrund der Festsetzungen im B-Plan XVIII-58 ggf. ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht, kann nicht ausgeschlossen werden. Dieser würde jedoch weit geringer sein als die Entschädigung für die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück.

Die Kosten für die Errichtung des öffentlichen Kinderspielplatzes auf dem Grundstück Lehderstraße 68 wurden in die Investitionsplanung 2005 – 2009 mit 100 T€ für den Neubau eines Kinderspielplatzes eingestellt. Auf Grund aktueller Planungen zur Konsolidierung des Bezirkshaushaltes muss jedoch mit einer Verzögerung der Umsetzung der Baumaßnahme nach 2009 gerechnet werden.

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Begründung zum Bebauungsplan XVIII-58-1, insbesondere Abschnitt III 1 „Auswirkungen auf die Umwelt“ (Anlage 1 der Vorlage zur Beschlussfassung für die BVV)

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Mit der Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes auf dem landeseigenen Grundstück Lehderstraße 68 wird die allgemeine Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse sowie die Befriedigung der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die der Familien und jungen Menschen berücksichtigt. Zudem wird durch die Entwicklung eines Spielplatzstandorts die Verringerung des bestehenden Versorgungsdefizits im Einzugsgebiet erreicht.

 

 

 

Anlage          Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung des

                     Bebauungsplanentwurfs XVIII-58-1

 

 

 

 

 

 

 

...................................                                                 ..................................

Burkhard Kleinert                                                                 Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                                                Bezirksstadtrat für

                                                                                                Stadtentwicklung

 


 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

1

 

 

 

Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1998) des Bebauungsplanentwurfs XVIII-58-1

für die Grundstücke Lehderstraße 68, 69 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

 

Übersichtskarte mit Geltungsbereich XVIII-58-1


1.         Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung

 

Die  öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan XVIII-58-1 wurde in der Zeit vom 7. November 2005 bis einschließlich 6. Dezember 2005, Montag bis Mittwoch 8.30 bis 16.30 Uhr, Donnerstag 9.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung, im Amt für Planen und Genehmigen, Storkower Straße 139 C durchgeführt. Sie wurde im Amtsblatt für Berlin am 28. Oktober 2005 auf Seite 4105 ortsüblich bekannt gemacht und zusätzlich durch eine Anzeige in der Tagespresse am 4. November 2005 veröffentlicht; die Pressestelle des Bezirksamts wurde über die öffentliche Auslegung informiert. Zudem erschien in der Novemberausgabe der Kiezzeitschrift „Vor Ort“ die Anzeige über die öffentliche Auslegung.

Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie die Pläne und Entwürfe einsehen und Anregungen hierzu abgeben konnte. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanvorentwurfs und der Begründung im Internet und Intranet.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 wurden 28 Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB informiert.

 

 

2.         Mündliche und schriftliche Äußerungen

 

Mündliche Äußerungen wurden nicht abgegeben. Eine schriftliche Äußerung ist eingegangen.

Die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. (BLN) beteiligte sich mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 17.11.05 (Posteingang 21.11.2005). Die Anregungen sind wörtlich übernommen und nach Inhalten geordnet:

 

Anregung zum Grundstück Lehderstraße 69:

Die zulässige Maximalversiegelung durch den B-Plan ermöglicht eine Zunahme von 85 m², welche durch die Festsetzung Nr. 6 ausgeglichen werden soll. Die Berechnung bzw. Festsetzung dieses Ausgleiches ist in der Begründung nicht nachvollziehbar. Auch erscheint uns dieser Ausgleich für eine Neuversiegelung unangemessen bzw. nicht ausreichend.

Abwägung:

Der Anregung wird zum Teil gefolgt.

Nachfolgende Berechnung der zukünftigen Neuversiegelung auf dem Grundstück des allgemeinen Wohngebiets Lehderstraße 69 liegt der Ermittlung der Eingriffsfläche i.Z.m. der Eingriffs- und Ausgleichsbewertung zugrunde:

Bei einer Grundstücksgröße von insgesamt 918 m² und einer zulässigen Bebauung von GRZ 0,4 ergibt sich unter Berücksichtigung einer zulässigen Überschreitung des vorgegebenen Nutzungsmaßes um 50% (gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO,  d.h. GRZ 0,6) eine zulässige Grundfläche von ca. 550 m². Da jedoch bereits ca. 465 m² der Grundstücksfläche versiegelt sind, sind Eingriffe in die naturhaushaltswirksamen Funktionen gegenüber dem Ausgangszustand auf einer Fläche von ca. 85 m² durch Neuversiegelung zu verzeichnen. Die Begründung wird entsprechend konkretisiert.

Die Berechnung des erforderlichen Ausgleichsumfangs erfolgte fachgerecht anhand der Ermittlung der fiktiven Wiederherstellungskosten (Kostenäquivalent) eines artenarmen Rasens in der Größe von 85 m² (Berechnung gem. Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin, SenStadt IE 2004, ist Bestandteil der Eingriffs- und Ausgleichsbewertung).

 

Gemäß dieser Berechnung kann durch die festgesetzte Baumpflanzung insgesamt eine Kompensation von ca. 50 % erreicht werden, wobei der Eingriff in das Schutzgut Biotope vollumfänglich ausgeglichen werden kann. Der verbleibende Kompensationsbedarf soll nicht durch weitere entsprechende Festsetzungen ausgeglichen werden, da sonst die Gestaltungsfreiheit im Verhältnis zur Umgebung in unangemessener Weise eingeschränkt werden würde.

Auch die  Zuordnung einer Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (außerhalb des Eingriffsgrundstücks) soll auf Grund des geringfügig verbleibenden Kompensationsbedarfes nicht erfolgen. Umwelt- und naturschutzrechtliche Belange werden gegenüber städtebaulichen und privaten Belangen in angemessener Weise berücksichtigt (siehe Kap. II 3.2.4 Belange des Umwelt- und Naturschutzes Bewertung der Eingriffe in Natur und Landschaft und deren Ausgleich).

 

Anregung zum Grundstück Lehderstraße 69:

Eine zusätzliche Festsetzung „Wege und Zufahrten sind in wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen“ sollte in den B-Plan übernommen werden und würde weitere unnötig versiegelte Flächen rechtlich ausschließen.

Abwägung:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Im Bereich des allgemeinen Wohngebiets erfolgt die Begrenzung der Versiegelung der Grundstücksfläche u.a. durch die Festsetzung einer für innerstädtische Lagen vergleichsweise niedrigen GRZ von 0,4.

Mit dieser niedrigen GRZ und der Festsetzung der überbaubaren und nichtüberbaubaren Grundstücksflächen ergibt sich ein im Verhältnis zur Umgebung geringerer Anteil an Flächen, der für Wege und Zufahrten zur Verfügung steht. Zudem ist nur im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche eine Fläche für Zufahrten erforderlich.

Hinzu kommt, dass die Errichtung von Stellplätzen und Garagen auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3 ausgeschlossen ist. Das betrifft neben dem Abstandsstreifen von 3,0 m insbesondere den hinteren Bereich des Grundstücks. Damit wird gesichert, dass die Erschließungsfunktionen konzentriert werden und somit ein angemessener Teil (ca. ein Viertel der Fläche) auf diesem Grundstück unversiegelt bleibt.

Es ist davon auszugehen, dass der festgesetzte 3,0 m breite Abstand zwischen Baugrenze und Grundstücksgrenze zum Grundstück Lehderstraße 68 zugleich Feuerwehrzufahrt auf das Grundstück Lehderstraße 69 sein wird. Bei der relativ kleinen Grundstücksgröße ist mit einer Überlagerung verschiedener Erschließungsfunktionen (Wege, Zufahrten, Feuerwehrzufahrt) zu rechnen. Die Herstellung dieser Fläche in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau ist mit den sonstigen Anforderungen an diese Flächen, insbesondere für die Nutzung durch die Feuerwehr (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t), nicht zu vereinbaren.

Festsetzungen zu den privaten Erschließungswegen auf dem Grundstück des allgemeinen Wohngebiets Lehderstraße 69 sind somit nicht beabsichtigt, da hierfür auch neben den genannten Kriterien keine städtebaulichen Gründe vorliegen. Sie wären eine unangemessene Einschränkung der Baufreiheit auch im Hinblick auf die Möglichkeiten auf den benachbarten Grundstücken.

 

Anregung zum Grundstück Lehderstraße 69:

Weiterhin sollte festgesetzt werden, dass das Regenwasser von den Dachflächen aufzufangen und im Boden zu versickern ist. Dadurch würde der Verlust an offener Bodenfläche weiter ausgeglichen. Die Festsetzung einer Dach- und Fassadenbegrünung würde nicht nur den Grünanteil im Gebiet erhöhen sondern auch Regenwasser speichern und verzögert an das Grundwasser abgeben.

Abwägung:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

In Anbetracht des benachbarten öffentlichen Spielplatzes und gemäß des Anspruchs gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen, wird das bauliche Nutzungsmaß des Plangrundstücks unter dem der umgebenden Wohnbauten festgesetzt. Damit besteht die Möglichkeit, auf der verbleibenden nicht überbaubaren Grundstücksfläche einen Anteil des anfallenden Regenwassers im Boden zu versickern.

Die seitliche (westliche) Baugrenze zum öffentlichen Spielplatz auf dem Grundstück Lehderstraße 68 wird im Abstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze festgesetzt, um einen angemessenen und sozial ausgleichenden Abstand zwischen der zukünftigen Bebauung im allgemeinen Wohngebiet und der geplanten benachbarten Nutzung als öffentlicher Spielplatz zu sichern.

Zudem ermöglicht der Abstand einen variantenreichen Baukörperabschluss mit z.B. Wandöffnungen oder Abstufungen. Damit wird die städtebauliche Anbindung zum öffentlichen Spielplatz hin verbessert bzw. ein städtebaulich variantenreicher Abschluss einer Bauzeile ermöglicht. Es ist nicht mit der Realisierung einer geschlossenen Brandwand zur westlichen Seite hin zu rechnen und somit ist die Festsetzung einer Fassadenbegrünung nicht sinnvoll. Die Möglichkeit der Fassadengestaltung sollte dem Bauwilligen überlassen bleiben.

Regenwasserversickerungsanlagen bzw. Dach- und Fassadenbegrünungen sind zudem verglichen mit der umgebenden Bebauung in diesem Plangebiet städtebaulich nicht hinreichend begründbar. Die angeregten Festsetzungen wären unangemessene Einschränkungen der Baufreiheit. Auch aus naturschutzfachlicher Sicht wurde seitens des Fachamts kein Erfordernis für eine normative Regelung zur Niederschlagswasserversickerung bzw. Dachbegrünung durch den Bebauungsplan benannt. Der Bebauungsplan ist kein Instrument, um allgemein naturschutzfachliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.

 

Anregung zum Grundstück Lehderstraße 68:

Diese Fläche ist dem Biotoptyp 101511, eine alte Kleingartenanlage mit Obstbäumen, zuzuordnen. Der geplante Spielplatz ist ein erheblicher Eingriff in dieses Biotop. Der Spielplatz wird in Zukunft stark durch Fußgänger, spielende Kinder und Hundebesitzer genutzt werden. Auch wenn die Obstbäume nach Möglichkeit erhalten werden sollen, geht doch die Struktur und damit der Nutzen für Flora und Fauna vollständig verloren. Es müssen auf jeden Fall umfangreiche Gutachten erstellt werden in bezug auf vorkommende Tiere und Pflanzenarten und auch das reine Vorhandensein der Fläche des Biotoptyps 101511 muss in die Eingriffs- Ausgleichsbilanz einfließen. Auf diese Aspekte wird in der Begründung zum B-Plan überhaupt nicht eingegangen.

Abwägung: 

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Für das Grundstück Lehderstraße 68 wäre nach geltendem Recht (§ 30 BauGB) mit der Festsetzung Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte die Fläche als Bauland mit einer überbaubaren Fläche von ca. 180 m² zu betrachten. Mit der beabsichtigten Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz wird eine Bebauung zukünftig ausgeschlossen. Somit liegt im planungsrechtlichen Sinne kein Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 1a BauGB vor, der mit der Planung vorbereitet wird.

 

Während strukturreiche ältere Kleingartenanlagen durch Hecken, Ziersträucher, Blumenbeete, Rasenflächen sowie durch Obst- und Gemüseanbauflächen geprägt sind, ist der offenbar brachliegende Einzelgarten dagegen durch einen relativ hohen Anteil versiegelter Flächen und Ruinen, kaputter Zäune und Betonpfeiler sowie durch ruderalisierten artenarmen Rasen, verunreinigt mit Müllablagerungen, gekennzeichnet. Derzeit stellt der Einzelgarten als Restbestand einer seit 1998 nicht mehr bestehenden Kleingartenanlage auch nach Angaben vieler Anwohner eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds dar.

Auf  Grund  der  eher  strukturarmen  Ausbildung des Biotoptyps  gibt  es  nach  Aussagen des Fachamts keine Anhaltspunkte für das Vorkommen besonders geschützter Arten. Ein Erfordernis für weitere vertiefende Untersuchungen von Flora und Fauna besteht somit nicht. Der Biotoptyp  „ältere Kleingartenanlage“ fällt nicht unter den Schutzstatus nach § 26a NatSchG Bln.

Eine Beschreibung des Biotoptyps 101511 in dem Eingriffsgutachten ist auf Grund der planungsrechtlichen Situation grundsätzlich entbehrlich, da wie ausgeführt auf dem Grundstück kein Eingriff i.S. § 1a BauGB mit der Planung vorbereitet wird.

Im Rahmen der Gestaltung des geplanten Spielplatzes sollen jedoch die vorhandenen Obstbaumbestände in angemessenem Umfang erhalten werden. Die erforderlichen umfangreichen Entsiegelungsmaßnahmen sowie Anpflanzungen von Gebüschen und Hecken und ggf. einzelner Bäume werden maßgeblich zu einer naturhaushaltswirksamen Aufwertung der Fläche beitragen; Eingriffe im naturschutzfachlichen Sinne können somit weitestgehend vermieden werden.

Des Weiteren sind die sozialen Belange, d.h. die Errichtung eines  öffentlichen Spielplatzes im allgemeinen Wohngebiet und damit auch die  Wohnumfeldverbesserung für diesen B-Plan maßgebend. Ein Ausschluss spielplatzfremder Nutzungen (z.B. durch Hundebesitzer) gehört nicht zum Regelungsumfang eines B-Plans.

 

Anregung zum Grundstück Lehderstraße 68:

Es sollte gewissenhaft geprüft werden, ob nicht an anderer Stelle ein solcher Spielplatz verwirklicht werden kann, um dieses wertvolle Biotop innerhalb der Stadt zu erhalten. Der 200 m² Entsiegelung steht der komplette Verlust dieses Biotoptyps entgegen.

Abwägung

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-58-1 befindet sich in einem infrastrukturell erschlossenen (innerstädtischen) Gebiet. Bei der Versorgung mit wohnungsnahen Grünanlagen und insbesondere öffentlichen Spielplatzflächen besteht jedoch ein sehr hohes Defizit.

Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 13.01.2004 mit Bezirksamtsbeschluss (1. Zwischenbericht, Beschluss-Nr.: V-535/2003) die Fortführung der Spielplatzplanung für den Bezirk beschlossen. Der damit vorliegende Arbeitsstand beinhaltet die umfangreiche Standorterfassung und eine kurze Bewertung der Spielplätze.

Zur Zeit wird diese Planung überarbeitet und aktualisiert. Der damit vorliegende Arbeitsstand verzeichnet für das betreffende Einzugsgebiet (Versorgungseinheit 11 C) nach wie vor ein Defizit von ca. 100% an öffentlichen Spielplätzen.

Das betreffende Gebiet wird als ein Bedarfsschwerpunkt für öffentliche Spielplätze bewertet. Da bislang in diesem Wohnquartier keinerlei öffentliche Grünanlagen existieren, ist Flächensicherung dringend notwendig. Auch in der südlich angrenzenden Versorgungseinheit 9 E der bezirklichen Spielplatzplanung, im Ortsteil Prenzlauer Berg, besteht ebenfalls ein Defizit von ca. 95 %.

Nach umfangreichen Standorterfassungen und Bewertungen der potentiell vorhandenen Flächen in diesem Einzugsbereich (i.Z.m. der bezirklichen Spielplatzplanung) wurde die Sicherung eines Spielplatzstandorts auf dem landeseigenen Grundstück Lehderstraße 68 somit als vorrangig und notwendig erachtet. Sie soll dazu beitragen, das Versorgungsdefizit im Gebiet zu verringern und damit den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung in diesem Gebiet gerecht werden.

Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, ist zudem nicht von einem kompletten Verlust der Biotopstrukturen im Zuge der Herstellung eines Spielplatzes auszugehen. Ebenso handelt es sich nicht um ein besonders wertvolles Biotop.

 

 

 

 

 

 

 
 

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