Drucksache - V-1216  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf XVIII-65 für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mahler-straße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
01.03.2006 
39. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorl.BA zur Beschlussf., 39. Tagung, 01.03.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                               2006

 

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                      Drucksache-Nr.: V - 1216

 

 

 

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

für die Bezirksverordnetenversammlung

 

 

1.   Gegenstand der Vorlage

 

Bebauungsplanentwurf XVIII-65

für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwi­schen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

 

 

2.   Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

I.          Der sich aus der Abwägung des Bezirksamtes ergebende Entwurf des Bebauungsplans XVIII-65 vom 8. November 2005 für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27a und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwi­schen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee einschließlich Begründung (Anlage 1) wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG beschlossen.

 

Dies schließt Änderungen aus redaktionellen Gründen oder aus Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, ein.

 

II.         Der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-65 vom 8. November 2005 (Anlage 2) wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen.

 

3.   Begründung

 

Das Bezirksamt Weißensee hat am 5. September 2000 beschlossen, für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27a und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwi­schen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee ein Bebauungsplanverfahren (BA-Nr. 163/00) einzuleiten. Die Bezirksverordnetenversammlung wurde mit Drucksache Nr. IV. w/300 am 18. Oktober 2000 in Kenntnis gesetzt. Die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin erfolgte am 15. September 2000 auf Seite 3696.

 

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (1998) fand in der Zeit vom 8. Dezember bis einschließlich 22. Dezember 2000 in den Diensträumen des Stadtplanungsamts statt.

Am 6. Juni 2001 (BA-Vorlage IV-65/2001) ist der Beschluss des Bezirksamts Pankow zur früh­zeitigen Bürgerbeteiligung gefasst worden.

Auf Grund der Änderung von Sanierungszielen des Sanierungsgebiets Weißensee-Komponistenviertel zur Erweiterung des Spielplatzes „Mahlerstraße“ um die Grundstücke Mahlerstraße 25 und 26 ist mit Bezirksamtsbeschluss vom 9. März 2004 (BA-Nr. V-619/2004), Kenntnisnahme der BVV vom 31. März 2004 (Drs.Nr. V-660/04), der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 um o.g. Grundstücke erweitert worden. Der Beschluss wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 14 vom 26. März 2004 auf Seite 1329 veröffentlicht.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan XVIII-65 wurde in der Zeit vom 26. August bis 7. Oktober 2004 durchgeführt.

Am 11. Oktober 2005 hat das Bezirksamt Pankow das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen (BA-Beschluss V-1148/2005) und die Kenntnisnahme durch die BVV erfolgte am 14. Dezember 2005 als Drs. Nr. V-1153/05.

 

Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 15. November 2005 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans XVIII-65 öffentlich auszulegen. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte durch die Mitteilung im Amtsblatt von Berlin am 25. November 2005. Der Entwurf mit Begründung lag in der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis einschließlich 6. Januar 2006 in den Diensträumen des Bezirksamts Pankow, Abt. Stadtentwicklung, im Amt für Planen und Genehmigen öffentlich aus.

 

Innerhalb dieser Auslegungsfrist konnten zu dem Entwurf des Bebauungsplans Anregungen vorgebracht werden, die in die abschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange einfließen würden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht durchgeführt worden.

Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und seiner Begründung im Internet und im Intranet.

 

Anregungen wurden nicht vorgebracht, so dass sich aus der öffentlichen Auslegung keine Änderungen für den Bebauungsplan XVIII-65 ergeben.

 

Nach Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB zeigt das Bezirksamt den Bebauungsplan XVIII-65 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. II C gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB an.

 

Sobald die Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt oder nur Änderungen und Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich werden, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht abändern, bzw. eine Frist von 2 Monaten verstrichen ist, setzt das Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB den Bebauungsplan XVIII-65 vom 8. November 2005 als Rechtsverordnung fest.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wird darüber zu gegebener Zeit in Kenntnis gesetzt.

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin in Kraft.

 

4.   Rechtsgrundlagen

 

§ 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824)

 

§ 6 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

§§ 12 Abs. 2 Nr. 4 und 11 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2)

 

 

5.   Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Das Grundstück Mahlerstr. 27A, 31 (bestehend aus den Flurstücken 49 und 101) und das Grundstück Mahlerstr. 30 befinden sich in privatem Eigentum. Das Grundstück Mahlerstr. 30 gehört einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft, mit der für die Spielplatznutzung ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis mindestens 2010  abgeschlossen wurde.

Durch die Festsetzung des Bebauungsplans entsteht für die betroffenen privaten Grundstückseigentümer ein Planungsschaden, der nach den Regelungen des § 40 BauGB auszugleichen ist.

Die Kosten für den Grunderwerb bzw. die Entschädigung des Grundstücks Mahlerstraße 27A, 31 sollen, gemäß entsprechender Zusage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IV C 1 vom 15.04.2003, aus dem Kapitel 4610, Titel 89331 (Städtebaufördermittel) finanziert werden.

Die Mittel für den Grunderwerb des Grundstücks Mahlerstr. 30 sind zum Ablauf des Pachtvertrags in den Haushalt einzustellen.

 

Die Herstellung der Spielplätze und die Umgestaltung der Mahlerstraße ist zum Teil bereits erfolgt und wurde / bzw. wird im Weiteren aus verschiedenen Förderprogrammen finanziert. 

 

Der Ankauf der Grundstücke ist durch den Sanierungsträger LBB GEG beab­sichtigt. Der entsprechende Antrag wurde bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gestellt.

 

6.   Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Begründung zum Bebauungsplan XVIII-65, insbesondere Abschnitt III. 6. – Auswirkungen auf die Umwelt (Anlage 1)

 

7.   Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die Planung sichert einen straßenraumübergreifenden Spielplatz für alle Altersgrup­pen mit Stadtplatzqualität. Dies schafft Spiel-, Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten, die das Gebiet gerade für Familien mit Kindern attraktiv macht.

 

 

Anlagen

 

1.                  Begründung zum Bebauungsplan XVIII-65 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

2.                  Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-65

 

Der Entwurf des Bebauungsplans vom 8. November 2005 liegt in der Sitzung aus.

 

 

 

 

.......................................                                 ..........................................................

Burkhard Kleinert                                                    Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                                 Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 


                                                                        Anlage 1 der Vorlage zur Beschlussfassung für die BVV

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

                                                                                                                                                                                                                                                                                 1

 

                                                                                                                       

Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum

Bebauungsplan XVIII-65

 

für die Grundstücke

Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße

im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

Übersichtskarte mit Geltungsbereich XVIII-65

 


 

Inhaltsverzeichnis

 

                                                                                                                                                      Seite

 

I.             Planungsgegenstand................................................................................................... 8

1.            Veranlassung und Erforderlichkeit............................................................................ 8

2.            Plangebiet..................................................................................................................... 9

2.1.         Geltungsbereich.............................................................................................................. 9

2.2.         Bestand........................................................................................................................... 9

2.3.         Eigentumsverhältnisse................................................................................................. 10

3.            Planerische Ausgangssituation................................................................................ 10

3.1.         Flächennutzungsplan Berlin (FNP)............................................................................... 10

3.2.         Landschaftsschutzprogramm (LaPro)......................................................................... 10

3.3.         Bereichsentwicklungsplanung (BEP)........................................................................... 11

3.4.         Stadtentwicklungspläne (StEP).................................................................................... 11

3.4.1.      StEP Wohnen............................................................................................................... 11

3.4.2.      StEP 2 Öffentliche Einrichtungen/Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und kulturellen Einrichtungen............................................................................................... 11

3.5.         Sanierungsziele Sanierungsgebiet Weißensee-„Komponistenviertel“......................... 11

3.6.         Erhaltungsgebiet gem. § 172 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)................................... 12

3.7.         Spielplatzentwicklungsplan........................................................................................... 12

3.8.         Altlasten......................................................................................................................... 12

II.            Planinhalt..................................................................................................................... 13

1.            Entwicklung der Planungsüberlegung.................................................................... 13

2.            Intention der Planung................................................................................................ 13

3.            Wesentlicher Planinhalt............................................................................................. 14

3.1.         Begründung einzelner Festsetzungen.......................................................................... 14

3.1.1.      Öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“............. 14

3.1.2.      Öffentliche Verkehrsflächen.......................................................................................... 15

4.            Abwägung.................................................................................................................... 17

4.1          Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse........................................ 17

4.2.         Wohnbedürfnisse der Bevölkerung.............................................................................. 17

4.3.         Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung.................................................... 17

4.4.         Belange des Umwelt- und Naturschutzes.................................................................... 18

4.5.         Private Belange............................................................................................................. 18

4.6.         Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige städtebauliche Planungen            19

4.6.1.      Flächennutzungsplan Berlin (FNP)............................................................................... 19

4.6.2.      Landschaftsschutzprogramm (LaPro)......................................................................... 20

4.6.3.      Bereichsentwicklungsplanung (BEP)........................................................................... 20

4.6.4.      Stadtentwicklungspläne................................................................................................ 20

4.6.5.      Sanierungsziele............................................................................................................ 21

4.6.6.      Spielplatzentwicklungsplan........................................................................................... 21

III.           Auswirkungen des Bebauungsplans....................................................................... 21

1.            Auswirkungen auf die Umwelt.................................................................................. 21

2.            Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Haushalt des Landes Berlin        22

IV.           Verfahren..................................................................................................................... 22

1.            Mitteilung der Planungsabsicht............................................................................... 22

2.            Aufstellungsbeschluss.............................................................................................. 23

3.            Frühzeitige Bürgerbeteiligung................................................................................. 23

4.            Erweiterung des Geltungsbereichs........................................................................ 23

5.            Beteiligung der Träger öffentlicher Belange......................................................... 23

5.1.         Geäußerte Hinweise und Anregungen.......................................................................... 23

5.1.1.      Amt für Umwelt und Natur............................................................................................. 24

5.1.2.      Amt für Bauaufsicht und Denkmalschutz Pankow (BWAD)........................................ 24

5.1.3.      Industrie- und Handelskammer zu Berlin..................................................................... 24

5.2.         Ergebnis........................................................................................................................ 24

6.            Öffentliche Auslegung............................................................................................... 24

6.1.         Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung........................................................................ 24

6.2.         Mündliche und schriftliche Äußerungen........................................................................ 25

6.3.         Abwägung der öffentlichen Auslegung.......................................................................... 25

7.            Beschluss über den Bebauungsplan...................................................................... 25

V.            Rechtsgrundlagen...................................................................................................... 26

 

 


 

 

 

 

 

Hinweis

 

 

 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-65 wurde gemäß den Überleitungsvorschriften des § 233 Absatz 1 in Verbindung mit § 244 Absatz 2 Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung des Baugesetzbuchs zu Ende geführt.


 


Luftbild des Plangebiets 1999

 

 

I.          Planungsgegenstand

 

1.         Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 befindet sich im Sanierungsgebiet Weißenseee- Komponistenviertel.

Das städtebauliche Erneuerungs- und Handlungskonzept (Rahmenplan) ist im Rahmen der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanie­rungsgebieten vom 18. November 1994  beschlossen und mit Bezirksamtsbeschluss vom 14. Juni 2003 fortgeschrieben worden. Hier sind aufgrund der Bauaktivitäten und der daraus abgeleiteten Ein­wohnerentwicklung bis zum Jahr 2010 südlich der Berliner Allee erhebliche Einwohnerzuwachsraten prognostiziert. Dadurch wird sich das bereits bestehende Versor­gungsdefizit von öffentlichen Kinderspielplätzen (Flächenunterversorgung von 53 % bezogen auf den südlichen Einzugbereich des Sanierungsgebiets Weißensee-Komponistenviertel) erhöhen und der abzudeckende Bedarf an Spielplätzen zunehmen. Ferner besteht in der Versorgung mit Grün- und Freiflächen (wohnungsnahes Grün bezogen auf den Rahmenplan) eine Unterversorgung von 80 %.

 

Im Rahmenplan sind die ge­planten öffentlichen Grünflächen und Spielplätze dargestellt.

Eine zentrale Rolle bei der Bedarfsdeckung von Spielplätzen und wohnungsnahen Grünflächen hat dabei das Plangebiet des Bebauungsplans XVIII-65. Um innerhalb des Sanierungsgebiets einen größeren Spielplatz sowie Freiflächen errichten zu können, werden bislang unbebaute bzw. untergenutzte Grundstücke beiderseits der Mahlerstraße als öffentliche Spielplätze in Anspruch genommen. Der zwischen den Spielplätzen befindliche Abschnitt der Mahlerstraße ist für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt worden. Die ursprünglich angedachte Möglichkeit des Radverkehrs wurde verworfen.

 

Die Durchführung eines Bebauungs­planverfahrens war erforderlich, da sich die Grundstücke teilweise in privatem Eigentum befinden.

 

Anlass für die Planaufstellung war die Miteinbeziehung der Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gou­nodstraße in die Gestaltung der Grundstücke Mahlerstraße 27, 27A, 31 und  28, 30, 32 als Spielplätze. Hierfür wurden Mittel für das Jahr 2000 nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum zur Nutzung regenerativer Energiequellen sowie zur Qualifi­zierung und Beschäftigung (ModInstRL 99 - stadtweit) beantragt und in Anspruch genommen. Bedingung der Bewilligung der Gelder war die Sicherung der Sanierungsziele durch einen Bebauungsplan.

 

 

2.      Plangebiet

 

2.1.             Geltungsbereich

 

            Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 umfasst die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27, 27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwi­schen Meyerbeerstraße und Gounodstraße. Er hat eine Größe von 0,5 ha.

 

2.2.            Bestand

 

Der Bereich, in dem sich das Plangebiet befindet, ist geprägt durch gründerzeitliche, vorstädtische Blockrand­bebauung mit drei- bis fünfgeschossigen Wohngebäuden in geschlossener Bauweise. Das Erdgeschoss ist oft gewerblich mit Geschäften, Gaststätten und Büros genutzt.

Im Blockinnenbereich werden vorhandene ein- und zweigeschossige Remisen, Quergebäude und Schuppen teilweise gewerblich genutzt. Das ehemals von Vorgärten und Baumreihen geprägte Straßenbild ist heute nur noch teilweise erhalten.

 

Auf den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Block­randbebauung unterbrochen. Die Gebäude im Blockinnenbereich auf den Grundstücken Mahlerstraße 27A und 31 wurden bis Mitte 2002 für eine Autowerkstatt ge­nutzt. Auf den Grundstücken Mahlerstraße 28/32 sind einige größere Bäume vorhanden. Die Flächen sind derzeit brachliegend und ungenutzt mit Ausnahme der Grundstücke Mahlerstraße 28/32. Hier wurde im August 2004 der Spielplatz der Fachabteilung übergeben und in Betrieb genommen.

 

Die Erschließungsstraßen südlich der Berliner Allee sind als engmaschiges, reines Rasternetz konzipiert, das kurze Wege, Ausweichmöglichkeiten bei Stauungen an Knotenpunkten, eine ausgeglichene Verkehrsverteilung und gute Orientierungsmöglichkeiten in dem Gebiet ermöglicht. Der Nachteil ist eine un­kontrollierte Verteilung, auch von gebietsfremden Kraftfahrzeugen, zahlreiche Knotenpunkte und Unfallgefahren ohne gesicherte Ver­kehrs­regelung und mögliche  Beeinträchtigung  der Sicherheit von Fußgängern wegen zahlreicher Überschneidungen zwischen Fahrbahnen und Wegen sowie die Gefährdung spielender Kinder. Die Umgestaltung des kompletten Straßenraums Mahlerstraße zwischen der Meyerbeerstraße und der Gounodstraße wurde im IV. Quartal 2005 abgeschlossen. Der Straßenabschnitt zwischen den Grundstücken Mahlerstraße 28 bis 34 und Mahlerstraße 27 bis 33 konnte niveaugleich und behindertengerecht als bespielbarer Straßenraum umgebaut werden.

Die Grundstücke im Geltungsbereich sind derzeit durch die Mahlerstraße ein­schließlich der in der Straße vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen er­schlossen.

 

2.3.            Eigentumsverhältnisse

 

Die im Bebauungsplan als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ zu si­chernden Flächen befinden sich teilweise in Privateigentum. Es handelt sich im einzelnen um das Grundstück Mahlerstraße 27A, 31; das Grundstück Mahlerstraße 30 gehört einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft, mit der das Land Berlin einen Pachtvertrag abgeschlossen hat. Ein späterer Erwerb der Fläche ist beabsichtigt. Die Grundstücke Mahlerstraße 25, 27, 28 und 32 befinden sich im Fachvermögen des Amtes für Umwelt und Natur. Das Grundstück Mahlerstraße 26 hat der treuhänderische Sanierungsträger LBB – GEG im Auftrag des Landes Berlin bereits erworben. Die Verkehrsflächen der Mahlerstraße befinden sich im Eigentum des Landes Berlin.

3.      Planerische Ausgangssituation

 

Bei dem Plangebiet handelt es sich um unbeplanten Innenbereich. Es lässt sich auf Grund der vorhandenen Nutzungsarten (Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung) nicht eindeutig einem Baugebiet gem. §§ 2 bis 11 BauNVO zuordnen. Demzufolge regelt hier § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben.

 

 

3.1.             Flächennutzungsplan Berlin (FNP)

 

Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 14. April 2005 (ABl. S. 1595) ist das Bebauungsplangebiet als Wohnbauflä­che W 2 dargestellt.

 

3.2.            Landschaftsschutzprogramm (LaPro)

 

Im Bebauungsplan sind die Ziele des Landschaftsschutzprogramms einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 21. September 2004 (ABl. S. 3968) berücksichtigt. Das sind die folgenden zusammengefassten inhaltlichen Belange:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 wird als innerstädtisches Wohnquartier mit der höchsten Dringlichkeitsstufe I dargestellt.

Die Quartiere des Typs l mit ihrer aus der Gründerzeit stammenden Blockbebauung sind am schlechtesten mit Freiflächen versorgt. Es besteht ein sehr hoher Bedarf an wohnungsnahen Grünanlagen.

Noch vorhandene Freiflächen, die von ihrer Lage und Größe dazu geeignet sind, Defizite an innerstädtischem Grün abzubauen, sollten soweit möglich mit zur Wohnumfeldverbesserung oder Schaffung neuer Grünanlagen herangezogen werden.

In den stark verdichteten Quartieren kann durch die Inanspruchnahme von Baulücken, Hinterhöfen und Stadtbrachen die Verbesserung des Wohnumfelds erreicht werden. Ebenso ist der Straßenraum verstärkt als Erholungs- und Aufenthaltsbereich zu erschließen, da in den dicht bebauten Stadtquartieren auch bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine ausreichenden Freiflächen zur Verfügung stehen werden.

 

 

3.3.            Bereichsentwicklungsplanung (BEP)

 

Die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) für den ehemaligen Bezirk Weißensee –südlicher Mittelbereich, Beschluss Nr. 328/95 vom 12.09.1995 des ehemaligen Bezirksamts Weißensee, wurde in der Sitzung am 27.09.1995 als Drucksache Nr. 38-1509 von der Bezirksverordnetenversammlung Weißensee zur Kenntnis genommen.

Hier sind die Grundstücke Mahlerstraße 30/32 und die gegenüberliegenden Grundstücke Nr. 27, 27A und 31 als neu anzulegende Spielplätze dargestellt.

 

 

3.4.            Stadtentwicklungspläne (StEP)

 

Im folgenden werden nur die Stadtentwicklungspläne beschrieben, die für den Geltungsbereich Aussagen treffen.

 

 

3.4.1.      StEP Wohnen

 

Der Stadtentwicklungsplan Wohnen, gemäß Senatsbeschluss vom 10. August 1999, stellt den Bereich als Gebiet „prioritärer Raum“ der intensiven Stadterneuerung dar, entsprechend der 9. bis 11. Rechtsverordnung über die Festlegung von Sanierungsgebieten. Damit wird ein Orientierungsrahmen sowohl für private Investitionen als auch für öffentliche Vorhaben im Wohnungsbau gesetzt, der maßgeblich zu Verbesserungen im Wohnungsbestand führt.

 

 

3.4.2.      StEP 2 Öffentliche Einrichtungen/Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und kulturellen Einrichtungen

 

Rahmenbedingungen legt auch der Stadtentwicklungsplan Teil 2 Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und kulturellen Einrichtungen in der Fassung vom 20.06.1995 (StEP) als gesamtstädtische Planungsgrundlage dar. Der StEP 2 basiert auf Ausgangsdaten und Richtwerten von 1992 und 1993. Daher werden zurzeit diese Daten und die Planungsgrundlagen überprüft.

 

 

 

3.5.            Sanierungsziele (Sanierungsgebiet Weißensee-„Komponistenviertel“)

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65  liegt gem. § 142 BauGB im Sanierungsgebiet Weißensee-„Komponistenviertel“, das mit Abgeordnetenhausbeschluss vom 18.11.1994 in der 10. Rechtsverordnung (GVBl. Nr. 64 S. 472 vom 3.12.1994) förmlich festgesetzt wurde.

Der Bereich um die Mahlerstraße, in dem sich der Geltungsbereich des Bebau­ungsplans befindet, wurde in den vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB als Bereich mit hohem städtebaulichen Erneuerungsbedarf einge­stuft. Die Wohnqualität ist durch ungenügende Ausstattung des Wohnum­felds mit unzureichenden Wohnfolgeeinrichtungen gemindert, insbeson­dere liegt eine erhebliche Unterversorgung mit Spiel- und Freiflächen vor (s. auch Punkt II.1.).

 

 

3.6.            Erhaltungsgebiet gem. § 172 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII - 65 befindet sich innerhalb des Erhaltungsgebiets der am 17. November 1996 in Kraft getretenen Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebiets „Weißensee Süd“ gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (GVBl. S. 492). Ziel der Verordnung ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets mit dessen historischem Straßen- und Ortsbild sowie seiner Nutzungsstruktur. Diesem Ziel trägt der Bebauungsplan insofern Rechnung, als er die Straße weiterhin als öffentliche Straße belässt, jedoch soll der Kfz-Verkehr ausgeschlossen werden.

 

3.7.            Spielplatzentwicklungsplan

 

Nach der Fusion der ehem. Bezirke Prenzlauer Berg, Pankow und Weißensee wurde die Erstellung eines gemeinsamen Spielplatzentwicklungsplans für den neuen Großbezirk erforderlich.

Hier wurden Konzeptionen entwickelt, um den Fehlbedarf an Spielplätzen festzustellen, die Versorgungssituation nach Dringlichkeiten zu bewerten und dann stufenweise die Neuanlage fehlender Spielplätze vorzubereiten. Der mit Bezirksamtsbeschluss vom 13. Januar 2004 (BA-Nr.: V-0345/2003, BVV Drs.-Nr.: V-0345/03) beschlossene 1. Teil des Spielplatzentwicklungsplans stellt neben der qualitativen und quantitativen Versorgung des Bezirks mit öffentlichen Spielplätzen, die allgemeinen Ziele dar. Die Ziele sind:

·     Verbesserung der Versorgungslage durch Umgestaltung, Erweiterung vorhandener und bei Bedarf Entwicklung neuer Spielanlagen;

·     Vernetzung vorhandener Spielanlagen;

·     Abbau von Defiziten durch Standortplanung;

·     Planungsrechtliche Sicherung vorhandener Anlagen;

·     Ersatz von wegfallenden Anlagen;

·     Aufwertung von problematischen Bereichen durch alternative Gestaltungsmaßnahmen wie z.B. Doppelnutzungen von Schulhöfen und Entwicklung von Flächen mit Aufenthaltsqualität im öffentlichen Straßenraum.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 liegt innerhalb der Versorgungseinheit 11A, die den südlichen Bereich des Sanierungsgebiets Weißensee-Komponistenviertel (südlich der Berliner Allee) und des südlich angrenzenden Wohnbereichs bis zum jüdischen Friedhof umfasst. Hier wurde ein Defizit von 3.662m² (49,7%) festgestellt, welches sich nach aktueller Fertigstellung des 3. Bauabschnittes bei Anrechnung des bespielbaren Straßenabschnittes in der Mahlerstraße auf 29,9% reduziert.

3.8.             Altlasten

 

Die Flächen Mahlerstraße 27A und 31 sind als Altlastenverdachtsflächen unter den Nummern 8142 und 8143 im Bodenbelastungskataster geführt.

Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen (GECO, 1999) für die Grundstücke Mahlerstraße 27A und 31 zeigen, dass die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV vom 12.07.1999) für die anstehende Bodenart Sand für Cadmium, Blei, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Zink und Benzopyren sowie die Summe der polizyklischen, aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) überschritten sind. Diese sind jedoch bei der Einrichtung des Spielplatzes maßgeblich. In Bereichen mit direktem Bodenkontakt ist daher der Oberboden mindestens bis in einer Tiefe von 0,3 m gegen zertifiziertes Material auszutauschen. Dieses gilt auch für die bereits in der Bauvorbereitung befindlichen Grundstücke Mahlerstraße 25 und 26. Nach Sanierung und Fertigstellung der Anlagen wird dies bei den im Bodenbelastungskataster geführten Flächen entsprechend vermerkt. Damit ergeben sich im Rahmen der Nutzung als Spielplatz auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214 ff) keine weiteren Forderungen nach Bodenuntersuchungen oder –sanierungen.

 

II.                  Planinhalt

 

1.         Entwicklung der Planungsüberlegung

 

Die Entwicklung der Planungsüberlegungen verlief parallel mit den vorbereitenden Untersuchungen zum Sanierungsgebiet und der Fortschreibung der Sanierungsziele im Sanierungsgebiet Weißensee-„Komponistenviertel“. So ist im Bericht zur Begründung der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanie­rungsgebieten vom 18. November 1994 unter dem Punkt Neuordnungskonzept für Grün- und Freiflächen folgendes ausgeführt: Im Einzelnen ist die „Neuanlage von Spielplätzen auf den Grundstücken Mahlerstraße 27, 27A, 31 (999m²) und Mahlerstraße 28, 30, 32 (1.357m²) vorgesehen.

Auf dieser Grundlage wurden die ersten Entwürfe zum Bebauungsplan XVIII-65 gefertigt. Mit der Fortschreibung der Sanierungsziele gemäß Bezirksamtsbeschluss vom 21. Januar 2003 (BA-Nr. V-265/2003) sind die Grundstücke Mahlerstraße 25 und 26 als Grünfläche - Parkanlage vorgesehen. Ziel des Beschlusses war es, die Flächen als sinnvolle Ergänzung des Spielplatzes für die Anwohner als Erholungs- und Freiflächen zu nutzen. Gemäß den Richtlinien der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist für diese Art der Grünflächen eine Mindestgröße von 5000 m² vorgesehen. Mit einer Größe von 830 m² haben die beiden Grundstücke eher eine untergeordnete Rolle. Sie stehen daher in direktem Zusammenhang mit dem Spielplatz. Eine Unterteilung der Flächen in unterschiedliche Nutzungskategorien ist auf Grund der geringen Größe der Erholungsfläche und des Defizits an Spielplätzen nicht sinnvoll.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 wurde um diese Grundstücke ergänzt und setzt für das Areal, mit Ausnahme des Straßenlands, die Festsetzung öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ fest. Damit wurde die planungsrechtliche Grundlage für die Nutzung Spielplatz geschaffen, aber auch Nutzungen die im Zusammenhang mit dem Spielplatz stehen, sind somit zulässig. Dazu gehört auch ein Anteil von gestalteter Grünfläche, „Rahmengrün“, das keine Spielgeräte hat und somit Erholungsflächen bietet.

 

 

 

 

 

2.         Intention der Planung

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplans dienen der Konkretisierung und Sicherung der Sanierungsziele.

Die geschlossene Bebauung der umgebenden Baublöcke ist bei den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 nicht mehr vorhanden. Es handelt sich um ungenutzte bzw. gewerblich genutzte Grundstücke. Hier war, in dem sonst dicht bebauten Bereich, die Möglichkeit gegeben, Spiel- und Freiflächen städtebaulich sinnvoll einzuordnen. Andere größere Flächen sind nicht vorhanden oder stehen auf Grund von erteilten Baugenehmigungen (Meyerbeerstraße 32) nicht zur Verfügung.

Um einen größeren zusammenhängenden Spielplatz errichten zu können, wird ein „straßenübergreifendes Spielplatzkonzept“ unter Inanspruchnahme eines Abschnitts der Mahlerstraße realisiert. Der Durchgangsverkehr ist hier nicht mehr möglich. Die Spielplatzflächen beidseitig der Mahlerstraße werden durch eine entsprechend gestaltete Fläche („Spange“) in der Mahlerstraße räumlich verbunden. Dadurch ist ein gefährdungs­freies Spielen, insbe­son­dere auch das barrierefreie Spielen zur Inte­gration behinderter Kinder, möglich.

 

 

3.         Wesentlicher Planinhalt

 

Folgende wesentliche Planinhalte sind Gegenstand der Festsetzungen im Bebauungsplan:

·       zwei öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“

·       Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“

·       Straßenverkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinien

 

 

3.1.            Begründung einzelner Festsetzungen

3.1.1.      Öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“

 

Die Grundstücke Mahlerstraße 26/32 und die Grundstücke Mahlerstraße 25, 27, 27A und 31 werden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ festgesetzt.

Spielplätze werden sozialadäquate Ergänzungen der Wohnbebauung. Sie sind für die altersgemäße Entwicklung eines Kindes erforderlich. Um den Bedürfnissen von Kindern und etwaigen Betreuungspersonen Rechnung zu tragen, gehören Kinderspielplätze in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung, d.h. sie müssen in einem entsprechenden Einzugsbereich liegen. Randlagen sind daher zu vermeiden. Die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 liegen zentral im südlichen Bereich des Sanierungsgebiets Weißensee-Komponistenviertel.

Die Notwendigkeit für diesen Spielplatz ergibt sich aus dem erheblichen Bedarf an öffentlichen Spielplätzen in dem Bereich des Sanierungsgebiets. Auch gemäß dem Spielplatzentwicklungsplan besteht innerhalb der Versorgungseinheit 11A, in der sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet, ein Defizit von 2.223m² Nettospielfläche. Dies entspricht einer Grundstücksfläche von 3.335m². Die Versorgungseinheit 11A umfasst  den südlichen Bereich des Sanierungsgebiets südlich der Berliner Allee und den südlich angrenzenden Wohnbereichs bis zum jüdischen Friedhof. Der Rahmenplan, bzw. die Fortschreibung des Rahmenplanes vom Sanierungsgebiet Weißensee-Komponistenviertel gem. Bezirksamtsbeschluss vom 24. Juni 2003 (BA-Nr. V-397/2003) und dem vorausgegangenen Bezirksamtsbeschluss vom 21. Januar 2003 zur Umgestaltung der Grundstücke Mahlerstraße 25 und 26, sieht daher auf Grund des Defizits an Spielflächen hier einen öffentlichen Spielplatz vor.

Im gesamten Sanierungsgebiet gibt es einen Bedarf an Spielplatzflächen von über 9000 m². Es sind insgesamt sieben Standorte im Sanierungsgebiet vorgesehen, wovon der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 einer der großen Spielplatzstandorte mit 3.183m² ist. Diese Spielflächengröße entspricht erstmals im Ortsteil Weißensee dem empfohlenen Mindestrichtwert von 3000m² für einen allgemeinen Spielplatz, welcher hinsichtlich seiner Ausstattungen die Bedürfnisse aller Altersgruppen berücksichtigt und zudem Angebote für mobilitätseingeschränkte Kinder nachweist, die durch den behindertengerechten Straßenausbau und einem erheblichen größeren Platzbedarf dieser Nutzergruppe Rechnung trägt. Die im umgebenden Bereich bereits vorhandenen Spielplätze für diese Art Spielplatz sind ungeeignet. Die Spielplätze Gounodstraße 39 (rd. 1100 m²), Meyerbeerstraße/ Ecke Borodinstraße (rd. 1100 m²) und Meyerbeerstraße 65/67 (rd. 1200 m²) sind in ihren Bruttoflächen zu klein.

Lediglich der südliche Antonplatz wäre mit seinen rd. 3000 m² Grünfläche von seiner Größe geeignet. Er ist zum einen durch seine Lage an der verkehrsreichen Berliner Allee auf Grund des Gefahrenpotentials durch den Verkehr und durch den Verkehrslärm als Spielplatzstandort ungeeignet. Zum anderen hat der Antonplatz eine Funktion als städtischer Platz im Zentrum des Ortsteils Weißensee im Bezirk Pankow. Der Bereich dient als örtliches Handels- und Dienstleistungszentrum und ist daher für einen Spielplatz ungeeignet. Auch hier müssten private Grundstücke in Anspruch genommen werden.

Seit März 2004 wird der Kindertagesstättenstandort Gounodstraße 54/58 mit einer Größe von rd. 3700 m² nicht mehr benötigt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Planungen und die ersten beiden Bauabschnitte des Gesamtprojektes für den Spielplatz Mahlerstraße schon weit fortgeschritten. Nach den Planungen der Fachabteilung soll das Grundstück Gounodstraße 54/58 als wohnungsnahe Grün- und Freifläche genutzt werden. Einerseits ist die Größe für diese Funktion geeignet, da es den Mindestanforderungen (5000 m²) nahe kommt und sie mit dem direkt angrenzenden Friedhof der St. Hedwigs Gemeinde im Zusammenhang als Ruhebereich wirken kann. Andererseits schränkt der Friedhof die Nutzung des Grundstücks Gounodstraße 54/58 als Spielplatz ein. Eine direkte Nachbarschaft zwischen einem Ort der Stille und des stillen Gedenkens, der ein Friedhof ist, mit einem Spielplatz mit seinem lauten Leben erfordert einen Abstand, der dazu führt, dass nicht genügend Fläche für einen Spielplatz mit dem Charakter, wie er in der Mahlerstraße gebaut wird, verbleibt.

Das Defizit an wohnungsnahen Grün- und Freiflächen im ganzen Sanierungsgebiet, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 31. Dezember 2002 beträgt 31.394 m². Für die Deckung des Bedarfs an wohnungsnahen Grün- und Freiflächen wäre das Grundstück Gounodstraße 54/58 geeignet. Aufgrund der Randlage im Gebiet und dem direkt angrenzenden Friedhof ist das Grundstück lediglich für den Nachweis eines Kleinkinderspielbereiches, integriert in einer wohnungsnahen Grünanlage geeignet.

Der Standort des Spielplatzes Mahlerstraße im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 ist dagegen zentral gelegen und als einzige Fläche ausreichend dimensioniert.

Um das Defizit an wohnungsnahen Grün- und Freiflächen zu lindern sind eine Reihe von Maßnahmen geplant. Mit der Gestaltung von Flächen im Spielplatzbereich zu Freiflächen, die keine direkte Spielfunktion aber Ergänzungsfunktionen (Rahmengrün) haben, kann hier eine qualitative Steigerung der Freiflächensituation erreicht werden, auch wenn eine anrechenbare quantitative Steigerung der Freiflächen nicht gegeben ist. Es wird eine Verbesserung der Versorgung durch Wohn- und Lebensqualität im Quartier erreicht.

 

 

3.1.2.          Öffentliche Verkehrsflächen

 

Die bestehende öffentliche Verkehrsfläche der Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße wird in zwei Bereiche gegliedert. Der Abschnitt der Mahlerstraße vor den Grundstücken Mahlerstraße 24/26 bzw. Mahlerstraße 25 und Meyerbeerstraße 32 wird als Verkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ohne besonderen Nutzungszweck festgesetzt.

Der Abschnitt vor den Grundstücken Mahlerstraße 28/34 bzw. Mahlerstraße 27, 27A, 31 und 33 wird als Verkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ festgesetzt. Fahrzeugverkehr wird hier ausgeschlossen.

Damit wird erreicht, dass eine Beeinträchtigung und Gefährdung der spie­len­den Kinder durch den Fahrzeugverkehr vermieden wird. Eine Beeinträchtigung des Kraftfahrzeugver­kehrs ist aufgrund von Umfahrungsmöglichkeiten des sehr kleinen Blocks nicht zu erwar­ten. Radverkehr ist gegenüber ursprünglichen Planungen im Jahr 2000 auf dem Fußgängerbereich nicht vorgesehen. Ein Radweg ist im Ausbaukonzept der Fachabteilung für den Bereich ebenfalls nicht vorhanden. Es sind hier im Straßenbereich Skaterbereiche und Ballspielmöglichkeiten vorgesehen, ein Radweg würde eine Gefahrenquelle für die Nutzer des Spielplatzes und die Radfahrer darstellen.

Durch diese Modifizierung des engmaschigen Straßennetzes wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine entspre­chende Gestaltung des Straßenraums ermöglicht, die die Spielplatz­nutzung beidseitig der Mahlerstraße be­rücksichtigt. Die Erschließung der Eckgrundstücke Mahlerstraße 33 und 34 ist durch die Gounodstraße gewährleistet.

 

 

Textliche Festsetzungen

 

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sind nicht Gegenstand der Festsetzung (Textfestsetzung Nr. 1).

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ bleibt der Fachplanung durch das Tiefbauamt in Abstimmung mit dem Amt für Umwelt und Natur vorbehalten.

 

Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten A und B ist zugleich Straßenbegrenzungslinie (Textfestsetzung Nr. 2)

Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 11

Da die zeichnerische Darstellung der Straßenbegrenzungslinie als grüne Linie hier außerhalb des Geltungsbereichs gezeichnet werden müsste, wird sie durch die textliche Festsetzung bestimmt.

 

Im Plangebiet sind Versorgungsleitungen der technischen Infrastruktur vorhanden. Laut Angaben der einzelnen Leitungsträger BEWAG, GASAG, Berliner Wasserbetriebe und der Telekom liegen sie im öffentlichen Straßenland. Eine Regelung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.

 

 

Flächenbillanz

Öffentlicher Spielplatz:                                                                        3.183m²

Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“:            1116 m²

Verkehrsfläche (ohne Zweckbestimmung)                                           563 m²

Gesamtfläche:                                                                                   4.862m²

 

4.         Abwägung

 

Der Bebauungsplan XVIII-65 gewährleistet eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozialgerechte Bodennutzung und trägt dazu bei, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden insbesondere folgende Belange beachtet sowie gegeneinander und untereinander abgewogen:

 

  • Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

 

  • Wohnbedürfnisse der Bevölkerung

 

  • Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung

 

  • Belange des Umwelt- und Naturschutzes

 

  • Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige städtebauliche Planungen

 

  • Private und wirtschaftliche Belange

 

 

4.1                          Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

 

Durch den Bebauungsplan XVIII-65 wird die Grundlage zur Wahrung eines attraktiven Wohngebiets, insbesondere für Familien mit Kindern, gelegt. Die Festsetzungen zur Schaffung eines Spielplatzes erzeugen in dem verdichteten Wohnbereich ein durchgrüntes Wohnumfeld. Die Innenhofbereiche des Gebäudebestands auf den angrenzenden Grundstücken werden nicht durch zusätzliche Bebauung verschattet.

Durch den Spielplatz wirken Lärmimmissionen auf die umgebende Bebauung, die zum großen Teil aus Wohngebäuden besteht. Grundsätzlich ist ein Spielplatz in allen Wohngebieten zulässig. Die Errichtung und Nutzung eines Spielplatzes ist öffentliche Aufgabe. Der vom Kinderspielplatz ausgehende „Lärm“ ist ortsüblich und sozialadäquat und keine unzumutbare Belästigung für die angrenzende Wohnbebauung. Es handelt sich um eine, das Wohnen ergänzende Nutzung, deren Emissionen für angrenzende Wohnnutzungen hinzunehmen ist. Durch das auf dem Spielplatzgrundstück vorgesehene, bzw. zum Teil realisierte, Rahmengrün in Verbindung mit dem Abstand der vorhandenen Bebauung von der Grundstücksgrenze (die Gebäude reichen lediglich mit fensterlosen Brandwänden direkt an den Spielplatz heran), wird ein ausreichender Sozialabstand zwischen beiden Nutzungen gewahrt. Störungen über den üblichen Nutzungszeitraum eines Spielplatzes hinaus, werden durch die Lärmschutzverordnung geregelt, sind damit dem Polizei- und Ordnungsrecht zuzuordnen und nicht Regelungsinhalt eines Bebauungsplans. Entsprechende Festlegungen sind erforderlichenfalls durch die zuständige Fachabteilung zu treffen.

 

 

4.2.             Wohnbedürfnisse der Bevölkerung

 

Die Wohnqualität des Wohngebiets außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVIII-65 wird erhöht, so dass es auch für einkommensstärkere Bevölkerungsschichten attraktiv bleibt. Einer einseitigen Entwicklung des Wohngebiets, bzw. einer negativen sozialen Entwicklung wird so entgegengesteuert.

4.3.             Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung

 

Der Bebauungsplan XVIII-65 trägt insbesondere den Familien und jungen Menschen Rechnung. Er lindert das erhebliche Defizit an Freiflächen, besonders an Spielmöglichkeiten, mit besonderer Aufenthaltsqualität. Durch das öffentliche Freiflächenangebot wird Raum für vielfältige soziale Kontakte geschaffen.

 

 

4.4.             Belange des Umwelt- und Naturschutzes

 

Durch den Bebauungsplan wird bisheriges Bauland dauerhaft als Grünfläche – öffentlicher Spielplatz - gesichert. Der Versiegelungsgrad bleibt gegenüber der Bestandssituation vor Einleitung des Planverfahrens weitgehend unverändert.

Die Spielflächen können mit wasserdurchlässigen Materialien gestaltet werden, so dass eine Minimierung der Versieglung erreicht wird.

Die Flächen, die durch ihre Funktion versiegelte Flächen erfordern (z.B. Skaterbahn), liegen im Fußgängerbereich der Verkehrsfläche. Dieser Bereich war durch die vorhandene Straße bereits versiegelt. Gegebenenfalls erforderliche Ersatzpflanzungen für Bäume erfolgen gemäß der Baumschutz­verord­nung Berlin.

 

Die Altlasten wurden teilweise bereits im Rahmen der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen gem. § 147 BauGB beseitigt. Die Altlasten der noch nicht beräumten Flächen werden im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans bzw. des Spielplatzbaus beseitigt. Die Situation des Bodens wird mit dem notwendigen Austausch des Oberbodens bis in eine Tiefe von 30 cm dauerhaft verbessert.

 

Durch die Festsetzung Grünfläche werden Emissionen verhindert, da gewerbliche Nutzungen in dem Bereich nicht mehr zulässig sind und dadurch störende Emissionen von Gewerbebetrieben auf die umgebende Wohnbebauung vermeiden werden können.

Der mit dem öffentlichen Kinderspielplatz nicht auszuschließende „Lärm“ als möglicher Nutzungskonfliktpunkt ist als „ortsüblich“ und sozialadäquat zu betrachten. Es ist keine unzumutbare Belästigung für angrenzende Wohnbebauung, da es sich um eine das Wohnen ergänzende Nutzung handelt.

Die „Lärmproblematik“ des Spielplatzes ist bei der Ausführungsplanung beachtet worden, wo Art und Lage der Spielgeräte entsprechend zur Minimierung der Lärmbelästigung festgelegt worden sind. Die Anlage ist bereits teilweise fertiggestellt (siehe auch Kapitel. 4.1.).

Insgesamt wird die Umweltsituation durch die Festsetzung des Bebauungsplans verbessert.

 

4.5.            Private Belange

 

In dem Einzugsbereich des Spielplatzes Mahlerstraße gibt es keine anderen geeigneten öffentlichen Grundstücke, auf denen eine Gesamtmaßnahme im erforderlichen Umfang für alle Altersgruppen und für mobilitätseingeschränkte Kinder untergebracht werden könnte. Wie in Kap. II. 3.1.1. dargelegt, sind die in Frage kommenden Grundstücke zu klein oder ungeeignet. Das einzige größere landeseigene Grundstücke (Bizetstraße 64 - Schule) soll weiterhin als Schulstandort  in Anspruch genommen werden. Die hier ansässigen privaten Schulen erfüllen z.T. die Funktion der Grundversorgung mit Grundschulplätzen. Die auf dem Schulgelände befindliche Sporthalle wird weiterhin für die schulische und außerschulische Nutzung vorgehalten.  Baulücken in der erforderlichen Größe an wenig befahrenen Straßen sind in dem Bereich an anderer Stelle nicht vorhanden. Zusätzlich befanden sich zwei Grundstücke bereits im Eigentum des Landes Berlin.  Auch das Grundstück Gounodstraße 54/58  ist aufgrund der Randlage im Gebiet und dem direkt angrenzenden Friedhof lediglich für einen Kleinkinderspielbereich, integriert in einer wohnungsnahen Grünanlage, geeignet.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung für den Spielplatzstandort in diesem Bereich der Mahlerstraße getroffen worden. Inzwischen konnten mit zwei Ausnahmen sämtliche Grundstücke für den Spielplatz durch das Land Berlin erworben werden. Ein Grundstück davon wurde bereits langfristig für eine Grünfläche - Spielplatznutzung -gepachtet. Von den insgesamt fünf Bauabschnitten sind bereits drei fertiggestellt worden. Die Konzeption des Spielplatzes soll

·         insbesondere die Integration behinderter Kinder fördern (fertiggestellt),

·         den öffentlichen Straßenraum behindertengerecht mit in das Konzept einbeziehen (fertiggestellt) und

·         als einziger Spielplatz in dem Bereich auch für ältere Kinder/Jugendliche ein umfangreiches Angebot vorsehen (teilweise im Bau)

und ist somit nur als Gesamtmaßnahme sinnvoll.

 

Bei dem Spielplatz Mahlerstraße handelt es sich um den größten Spielbereich für alle Altersgruppen im Sanierungsgebiet südlich der Berliner Allee.

Überdies stellt der zwischen vier Eckgebäuden eingefügte und den betreffenden Bereich der Mahlerstraße überspannende Spielbereich ein städtebaulich ausgewogenes Konzept dar.

Dem stehen die Interessen der privaten Eigentümer gegenüber, die durch die Festsetzung als öffentliche Grünfläche in ihrer wirtschaftlichen Verwertung bzw. Nutzung der Grundstücke behindert werden. Die Festsetzung stellt einen Eingriff in die Eigentumsrechte dar, der nach den Bestimmungen des § 40 BauGB auszugleichen ist.

Auf Grund des gravierenden Bedarfs an Spielflächen sowie des Baufortschritts (eine Umplanung wäre mit erheblichen Mehrkosten für das Land Berlin verbunden) sind Eingriffe in die Eigentumsrechte der privaten Grundstückseigentümer, insbesondere des Eigentümers des Grundstücks Mahlerstraße 27A/31, gerechtfertigt. Die öffentlichen Belange wiegen hier schwerer als die privaten Belange.

 

Die Ziele des Bebauungsplanentwurfs lassen sich nur verwirklichen, wenn alle Grundstücke durch das Land Berlin erworben bzw. dauerhaft für die öffentliche Nutzung gesichert werden. Hier stehen somit die privaten Eigentumsinteressen gegen das öffentliche Interesse der Errichtung eines  straßenraumübergreifenden Spielplatzes für alle Altersgruppen und mobilitätseingeschränkte Kinder.

 

Hat der Bebauungsplan letztlich für ein im Plangebiet gelegenes Grundstück enteignungsgleiche Wirkung, sieht § 40 BauGB Entschädigungsleistungen vor. Gemäß § 40 BauGB kann der Eigentümer die Übernahme der Flächen verlangen.

Der Ankauf der Grundstücke ist durch den Sanierungsträger LBB GEG beab­sichtigt. Der entsprechende Antrag wurde durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bewilligt.

 

4.6.             Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige städtebauliche Planungen

 

Flächennutzungsplan Berlin (FNP)

 

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt (vgl. Kapitel I.3.1.). Im Flächennutzungsplan Berlin ist der Block als Wohnbaufläche W2 dargestellt.

Der Entwicklungsspielraum für Bebauungspläne wird durch die „Entwicklungsgrundsätze“ bestimmt, die als Anlage den „Richtlinien zum Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen) sowie zur Änderung des Flächennutzungsplans Berlin (RL-FNP)“ beigefügt sind (ABl. vom 29.03.2001, S.1261).

Satz 2 des Entwicklungsgrundsatzes 1 bezeichnet den Regelfall einer zulässigen Entwicklung von Baugebieten und anderen Flächen (u.a. Grünflächen), kleiner als 3 ha, aus dargestellten Bauflächen. Grünflächen aller Zweckbestimmungen mit lokaler Bedeutung, wie im vorliegenden Fall des Spielplatzes im Bebauungsplan XVIII-65, sind, wenn sie kleiner als 3 ha sind, in den für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen des FNP enthalten.

 

4.6.2.          Landschaftsschutzprogramm (LaPro)

 

Die Ziele des Landschaftsschutzprogramms, einschließlich Artenschutzprogramm, für Berlin, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 21. September 2004 (ABl. S. 3968), die in der Erhöhung von Nutzungsmöglichkeiten und von Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume, in der

Beseitigung unnötiger Versiegelung und Schaffung zusätzlicher Bereiche mit Flora und Fauna auf ungenutzten und unbebauten Grundstücken in baulich verdichteten Bestandsgebieten für den Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 bestehen, werden umgesetzt.

Im Bebauungsplan XVIII-65 wird dies durch die Inanspruchnahme von Baulücken der Grundstücke Mahlerstraße 25-32 und die Umgestaltung des Straßenraums des Abschnitts Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße für einen Spielplatz erreicht.

 

4.6.3.          Bereichsentwicklungsplanung (BEP)

 

Die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) für den südlichen Mittelbereich Weißensee ist gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB (1998) bei der Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-65 berücksichtigt worden. Hier werden als neu anzulegende Spielplätze die Grundstücke Mahlerstraße 27, 27A, 31 und 28, 30 und 32 dargestellt. Sie sind im Bebauungsplan als Spielplatz festgesetzt.

 

4.6.4.      Stadtentwicklungspläne

 

Relevante Aussagen zu dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 sind nur im Stadtentwicklungsplan Wohnen und im Stadtentwicklungsplan Teil 2 Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und kulturellen Einrichtungen in der Fassung vom 20.06.1995 (StEP) enthalten. Im Stadtentwicklungsplan Wohnen ist lediglich der Bereich, in dem sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 befindet, als Gebiet der Stadterneuerung dargestellt. Siehe hierzu Kapitel 4.5.5.. Der Stadtentwicklungsplan Teil 2 Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und kulturellen Einrichtungen wird zur Zeit überarbeitet. Da im bisherigen Plan von einem erheblichen Defizit an Spielplätzen ausgegangen wurde und dies auch in den anderen aktuellen städtebaulichen Grundlagen dargestellt wird ( z.B. Rahmenplan des Sanierungsgebiets), ist im überarbeiteten StEP 2 auch von einem Defizit an Spielplätzen auszugehen. Daher wird auch eine zukünftige Übereinstimmung der Festsetzung öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ im Bebauungsplan XVIII-65 mit den Zielen des StEP 2 angenommen. Die Stadtentwicklungspläne wurden insofern bei der Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-65 berücksichtigt.

 

 

4.6.5.      Sanierungsziele

 

Auf der Grundlage der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanie­rungsgebieten vom 18. November 1994 wurde der Bebauungsplan XVIII-65 gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB (1998) entwickelt. Die Sanierungsziele mit der Neuanlage von Spielplätzen auf den Grundstücken Mahlerstraße 26, 28,30, 32, 25, 27, 27A und 31 werden damit dauerhaft gesichert.

 

4.6.6.          Spielplatzentwicklungsplan

 

Der mit Bezirksamtsbeschluss (BA-Beschluss) Nr.:V-0345/2003 am 13. Januar 2004 beschlossene 1. Teil des bezirklichen Spielplatzentwicklungsplans stellt einen Arbeitsstand dar, der Defizite der einzelnen Versorgungsbereiche benennt. Aussagen über Lage und Größe neu anzulegender Spielplätze gibt es in dem 1. Teil des Spielplatzentwicklungsplans noch nicht. Das hier festgestellte Defizit wird durch die Festsetzungen im Bebauungsplan XVIII-65 gemindert; der Spielplatzentwicklungsplan wurde somit berücksichtigt.

 

 

 

III.        Auswirkungen des Bebauungsplans

1.      Auswirkungen auf die Umwelt

 

Gemäß § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBl. S. 1193) ist über Vermeidung Ausgleich und Ersatz von Eingriffen nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Die Eingriffsbewertung nach dem BauGB besagt, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Ent­scheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB 1998). Demnach ist zu prüfen, ob der Bebauungsplan Rechte begründet, die über geltendes Planungsrecht hinausgehen.

 

Das Bebauungsplangebiet befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in einem Gebiet ohne verbindliche Bauleitplanung im Sinne des § 30 BauGB.

Daher ist § 34 BauGB Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben.

 

Die vorhandene Verkehrsfläche der Mahlerstraße wurde umgestaltet (Bau von neuen Parkhäfen, teilweises Absperren für den Fahrzeugverkehr, Anlegen von Flächen für Spielgeräte). Der Bau der Spielplätze auf den Grundstücken ist planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig und bereits teilweise realisiert.

 

Bei einer Umgestaltung der Verkehrsfläche der Mahlerstaße und Neuordnung der  Grundstücke gegenüber der Be­standssituation findet somit kein Eingriff statt, der gemäß § 1a Abs. 3 BauGB (1998) ei­nen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft durch den Fußgängerbereich und den öffentlichen Spielplatz erforderlich macht.

Gegebenenfalls erforderliche Ersatzpflanzungen für Bäume erfolgen gemäß der Baumschutz­verord­nung Berlin.

 

Durch die dauerhafte Sicherung des Fußgängerbereichs und der Grünflächen – öffentlicher Spielplatz- und der damit ver­bundenen Aufwer­tung des Orts-, Land­schaftsbilds sind insgesamt durch die Festsetzungen im Gel­tungsbereich keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Es ist von einer Verbesserung der umweltrelevanten Situation auszugehen, weil durch die Festsetzung als Grünflächen, diese dauerhaft von Bebauung freigehalten werden. Im Bebauungsplan sind daher keine Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.

 

Öffentliche Spielplätze sind nicht in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) enthalten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.

 

2.      Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Haushalt des Landes Berlin

 

Das Grundstück Mahlerstr. 27A, 31 (bestehend aus den Flurstücken 49 und 101) und das Grundstück Mahlerstr. 30 (Flurstück 39) befinden sich in privatem Eigentum. Das Grundstück Mahlerstr. 30 gehört einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft, mit der für die Spielplatznutzung ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis mindestens 2010  abgeschlossen wurde. Der Grunderwerb ist für diese Grundstücke erforderlich.

Durch die Festsetzung des Bebauungsplans entsteht für die betroffenen privaten Grundstückseigentümer ein Planungsschaden, der nach den Regelungen des § 40 BauGB auszugleichen ist.

Die Kosten für den Grunderwerb bzw. die Entschädigung des Grundstücks Mahlerstraße 27A, 31 sollen, gemäß entsprechender Zusage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IV C 1 vom 15.04.2003, aus dem Kapitel 4610, Titel 89331 (Städtebaufördermittel) finanziert werden.

Die Mittel für den Grunderwerb des Grundstücks Mahlerstr. 30 sind zum Ablauf des Pachtvertrags in den Haushalt einzustellen.

 

Die Herstellung der Sielplätze und die Umgestaltung der Mahlerstraße ist zum Teil bereits erfolgt und wurde / bzw. wird im Weiteren aus verschiedenen Förderprogrammen finanziert. 

 

Der Ankauf der Grundstücke ist durch den Sanierungsträger LBB GEG beab­sichtigt. Der entsprechende Antrag wurde bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gestellt.

 

 

IV.        Verfahren

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-65 (Bezirksamtsbeschluss vom 5. September 2000 Drs.-Nr. 163/00, BVV Kenntnisnahme Drs. IV.w/300 vom 18. Oktober 2000) wurde vor dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet. Mit der Änderung des BauGB durch das am 20. Juli 2004 in Kraft getretene Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) finden die in

§ 244 BauGB geregelten Überleitungvorschriften für das EAG Bau Anwendung. Danach können bei Bebauungsplanverfahren, die bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung zu Ende geführt werden.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht erforderlich, da mit dem Bebauungsplan kein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgesetzt wird.

 

 

1.      Mitteilung der Planungsabsicht

 

Die Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 8) wurden gemäß § 5 AGBauGB mit Schreiben vom 29. Februar 2000 über die Absicht, den Bebauungsplan XVIII-65 aufzustellen bzw. den Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-63 einzuschränken, informiert.

 

Die Grundstücke Mahlerstraße 27, 27A und 31 lagen im Geltungsbereich des mit Bezirksamtsbeschluss vom 29.04.1997 (BA-Nr. 96/97) eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens XVIII-63.

 

In der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I D vom 22. März 2000 wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan XVIII-65 aufzustellen sowie den Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-63 zu verkleinern, keine Bedenken bestehen.

Das Bebauungsplanverfahren XVIII-65 wird nach § 6 AGBauGB durchführt.

 

2.      Aufstellungsbeschluss

 

Das ehemalige Bezirksamt Weißensee von Berlin hat mit Beschluss vom 5. September 2000 die Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-65 beschlossen (Drs.-Nr. 163/00, BVV Kenntnisnahme Drs. IV.w/300 vom 18. Oktober 2000). Der Beschluss wurde am 15. September 2000 im Amtsblatt für Berlin auf Seite 3694 bekannt gemacht.

 

 

3.      Frühzeitige Bürgerbeteiligung

 

Für das Bebauungsplanverfahren XVIII-65 wurde die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 8. Dezember bis einschließlich 22. Dezember 2000 im Stadtplanungsamt Weißensee, Darßer Straße 203 in 13088 Berlin durchgeführt. Ort und Dauer der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden in drei Tageszeitungen bekannt gemacht.

Innerhalb der Frist konnten die Bürger ihre Hinweise und Anregungen zu der Pla­nung vor­bringen. Zwei Bürger haben sich die Planungsziele erläutern lassen. Außerdem gingen zwei schriftliche Äußerungen ein.

 

Mit Beschluss des Bezirksamts Pankow (zwischenzeitliche Fusion der Bezirke Pankow, Prenzlauer Berg und Weißensee) vom 5. Juni 2001 (Drs.-Nr. IV-65/2000) wurde das Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung beschlossen:

 

Die Würdigung der vorliegenden Äußerungen hat zu keinen Änderungen der Pla­nungsziele geführt.

 

4.      Erweiterung des Geltungsbereichs

 

Mit Schreiben vom 19. September 2003 wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über die Absicht, die Geltungsbereiche der Bebauungsplanverfahren XVIII-63 und XVIII-65 zu ändern, informiert. Bedenken wurden seitens der Senatsverwaltung in ihrem Schreiben vom 21. Oktober 2003 nicht geäußert.

Mit Bezirksamtsbeschluss vom 10. März 2004 (Drs.-Nr. V-419/04) ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XVIII-65 um die Flächen erweitert worden, die für den Spielplatz zusätzlich in Anspruch genommen werden. Es handelt sich um die Grundstücke Mahlerstraße 25 und 26. Das Grundstück Mahlerstraße 25 wurde mit gleichem Bezirksamtsbeschluss aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-63 herausgenommen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 14 vom 26. März 2004 auf Seite 1329 veröffentlicht.

 

 

5.      Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

 

Mit Schreiben vom 19. August 2004 wurden die Träger öffentlicher Belange (TÖB) gem. § 4 Abs. 1 BauGB (1998) aufgefordert, zum Bebauungsplan XVIII-65 Stellung zu nehmen. Es wurden 28 TÖB beteiligt, von denen 21 TÖB geantwortet haben. 3 TÖB hatten umfangreichere Hinweise bzw. Anregungen.

 

5.1.             Geäußerte Hinweise und Anregungen

 

Die Träger öffentlicher Belange BEWAG und GASAG haben keine Bedenken geäußert, weisen jedoch auf ihre Leitungen im Bestand hin. Da die Leitungen sich im öffentlichen Straßenland befinden, ist eine Regelung durch den Bebauungsplan nicht notwendig.

 

Folgende TÖB haben sich mit umfangreicheren Hinweisen bzw. Anregungen rückgeäußert:

 

5.1.1.      Amt für Umwelt und Natur

 

Es wurden redaktionelle Hinweise auf aktuelles Zahlenmaterial (Einwohnerzahlen Bedarfswerte), Hinweise auf Altlastenuntersuchungen und auf fehlende Aussagen zum Radverkehr in der Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ entsprechend einer Bezirksamtsvorlage vom März 2000 gegeben.

Die Hinweise wurden in der Begründung berücksichtigt.

Weiterhin wurden Hinweise dahingehend geäußert, dass Rahmengrün eines Spielplatzes nicht auf das Defizit von öffentlichen Parkanlagen angerechnet werden kann, da die Mindestgröße (5000 m²) nicht eingehalten werden kann.

Dem Hinweis wurde gefolgt und die Begründung im Sinne der Stellungnahme des AUN präzisiert.

 

5.1.2.      Amt für Bauaufsicht und Denkmalschutz Pankow (BWAD)

 

Für die Grundstücke Mahlerstraße 23, 24, 33 und 34 soll der Ausbauzustand der Verkehrsfläche für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gesichert werden.

Die Grundstücke sind bereits durch öffentliches Straßenland erschlossen. Eine Sicherung des Ausbauzustands der Rettungswege auf den privaten Grundstücken ist durch die Bauordnung ebenfalls ausreichend geregelt. Aussagen zum Ausbauzustand haben keinen bodenrechtlichen Bezug und betreffen daher nicht den Regelungsinhalt eines Bebauungsplans.

 

5.1.3.      Industrie- und Handelskammer zu Berlin

 

Es wurde angeregt, zu prüfen ob in den frühen Morgenstunden Müllfahrzeugen die Möglichkeit eingeräumt werden kann, auf dem Fußgängerbereich zu fahren.

Der Anregung wird nicht gefolgt. Wegen des fehlenden bodenrechtlichen Bezugs kann dies nicht Regelungsinhalt eines Bebauungsplans sein.

 

5.2.             Ergebnis

 

Änderungen für die Ziele des Bebauungsplans XVIII-65 ergaben sich aus den vorgebrachten Äußerungen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht. Die Begründung wurde ergänzt und die Plangrundlage aktualisiert.

Am 11. Oktober 2005 hat das Bezirksamt Pankow das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beschlossen (BA-Beschluss V-1148/2005), die Kenntnisnahme durch die BVV erfolgt am 9. November 2005 (Drs. Nr. V 1110).

 

 

6.         Öffentliche Auslegung

 

6.1.             Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung

 

Die  öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1998) für den Bebauungsplan XVIII-65 wurde in der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 6. Januar 2006, Montag bis Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 9.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung, im Stadtplanungsamt, Storkower Straße 139C durchgeführt. Sie wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 58 am 25. November 2005 auf Seite 4414 ortsüblich bekannt gemacht und zusätzlich durch Anzeige in der Tagespresse am 25. November 2005 veröffentlicht; der Landespressedienst wurde informiert.

Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie die Pläne und Entwürfe einsehen und Anregungen hierzu abgeben konnte. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanvorentwurfs und der Begründung im Internet.

Mit Schreiben vom 18. November 2005 wurden die Träger öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB informiert.

 

6.2.             Mündliche und schriftliche Äußerungen

 

Mündliche Äußerungen liegen nicht vor.

Eine schriftliche Äußerung des Eigentümers des Grundstücks Mahlerstraße 27A/31 ist eingegangen.

Er lehnt den Bebauungsplanentwurf XVIII-65 ab, da er die vorgesehene Nutzung als Spielplatz für nicht angemessen hält. Er wird gehindert sein Grundstück im Sinne des Sanierungskonzeptes zu nutzen. Weiterhin verweist er auf zwei in der Nähe liegende Spielplätze, die sehr wenig benutzt würden.

 

Es liegt die Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange vor. Anregungen wurden nicht geäußert.

 

 

6.3.             Abwägung der öffentlichen Auslegung

 

Durch die gemachten Anregungen ergeben sich keine neuen Aspekte, die zu Änderungen des Bebauungsplanentwurfs XVIII-65 führen. Der Eigentümer wird durch die Festsetzung eines öffentlichen Spielplatzes auf seinem Grundstück in seinen Eigentumsrechten gehindert. Die Umsetzung der Planung als Spielplatz wird jedoch erst erfolgen, wenn das Grundstück durch die öffentliche Hand erworben wird oder es sonstige Vereinbarungen mit dem Eigentümer gibt. Dieser Eingriff in die Eigentumsrechte ist jedoch kein neuer Aspekt und wird unter Kapitel II. 4.5. „Private Belange“ begründet. Die vom Eigentümer vorgebrachten Hinweise sind nicht nachvollziehbar. Das angesprochene Sanierungskonzept, gemeint ist vermutlich der Rahmenplan zum Sanierungsgebiet Weißensee-Komponistenviertel, sieht für sein Grundstück auch die Nutzung als Spielplatz vor (vergl. Kapitel I. 3.5.). Der Verweis auf die geringe Benutzung der in der Nähe befindlichen Spielplätze ist nicht belegt. Dies ist tages- und jahreszeitlich sehr unterschiedlich, so das hier der von der Fachabteilung belegte Bedarf von über 9000 m² (vergl. Kapitel II. 3.1.1.) Fläche für Spielplätze ausschlaggebend ist.

Am                            hat das Bezirksamt Pankow das Ergebnis der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (1998) beschlossen (BA-Beschluss V-       /2006.

 

7.         Beschluss über den Bebauungsplan

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Stadt­entwicklung, Bauen und Wohnen (Sitzung am              ) den Bebauungsplan XVIII-65 vom 8. November 2005 einschließlich Begründung        gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Ver­bindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) in der Fassung in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) sowie den Entwurf der Verordnung über die Festset­zung des Bebau­ungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG auf ihrer 39. Tagung beschlossen.

 

 

 

V.         Rechtsgrundlagen

 

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692).

 

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466).

 

 

 

 

Berlin, den            

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung 

 

 

 

          

Federlein                                                                                                         Liepold

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung                                                              Amtsleiter          

 

 

 

Diese Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB gehört zum Bebauungsplan XVIII-65,

festgesetzt durch die Verordnung vom                                     2006 (GVBl. S.       ).

 

 

Berlin, den

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

 

   

Amtsleiter

 

 

 

 


Anlage 2 der Vorlage zur Beschlussfassung der BVV

 

 

 

Entwurf

 V e r o r d n u n g

über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-65

im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

Vom                        2005

 

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. Novem­ber 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524), wird verordnet:

§ 1

 

Der Bebauungsplan XVIII-65 für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwi­schen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee, wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des  Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.  die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.  das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften,  die in  § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.      eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

 

 

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den               2005

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

.......................................                                             ..........................................................

Burkhard Kleinert                                                                Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                                 Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen