Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - V-1216
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 2006 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
V - 1216 Vorlage
zur Beschlussfassung für die
Bezirksverordnetenversammlung 1. Gegenstand der Vorlage Bebauungsplanentwurf
XVIII-65 für die
Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der
Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow,
Ortsteil Weißensee 2. Beschlussentwurf Die
Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: I. Der
sich aus der Abwägung des Bezirksamtes ergebende Entwurf des Bebauungsplans
XVIII-65 vom 8. November 2005 für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27a
und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und
Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee einschließlich Begründung
(Anlage 1) wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 BezVG beschlossen. Dies schließt Änderungen aus redaktionellen Gründen oder aus
Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt nicht
abändern, ein. II. Der
Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-65
vom 8. November 2005 (Anlage 2) wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG beschlossen. 3. Begründung Das
Bezirksamt Weißensee hat am 5. September 2000 beschlossen, für die Grundstücke
Mahlerstraße 26/32, 25/27a und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwischen
Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee ein
Bebauungsplanverfahren (BA-Nr. 163/00) einzuleiten. Die
Bezirksverordnetenversammlung wurde mit Drucksache Nr. IV. w/300 am 18. Oktober
2000 in Kenntnis gesetzt. Die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin erfolgte
am 15. September 2000 auf Seite 3696. Die
frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (1998) fand in der Zeit
vom 8. Dezember bis einschließlich 22. Dezember 2000 in den Diensträumen des
Stadtplanungsamts statt. Am 6. Juni
2001 (BA-Vorlage IV-65/2001) ist der Beschluss des Bezirksamts Pankow zur frühzeitigen
Bürgerbeteiligung gefasst worden. Auf Grund
der Änderung von Sanierungszielen des Sanierungsgebiets Weißensee-Komponistenviertel
zur Erweiterung des Spielplatzes „Mahlerstraße“ um die Grundstücke Mahlerstraße
25 und 26 ist mit Bezirksamtsbeschluss vom 9. März 2004 (BA-Nr. V-619/2004),
Kenntnisnahme der BVV vom 31. März 2004 (Drs.Nr. V-660/04), der Geltungsbereich
des Bebauungsplans XVIII-65 um o.g. Grundstücke erweitert worden. Der Beschluss
wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 14 vom 26. März 2004 auf Seite 1329
veröffentlicht. Die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan XVIII-65 wurde in
der Zeit vom 26. August bis 7. Oktober 2004 durchgeführt. Am 11.
Oktober 2005 hat das Bezirksamt Pankow das Ergebnis der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange beschlossen (BA-Beschluss V-1148/2005) und die
Kenntnisnahme durch die BVV erfolgte am 14. Dezember 2005 als Drs. Nr.
V-1153/05. Das
Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 15. November 2005 beschlossen, den
Entwurf des Bebauungsplans XVIII-65 öffentlich auszulegen. Die ortsübliche
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte durch die Mitteilung im Amtsblatt
von Berlin am 25. November 2005. Der Entwurf mit Begründung lag in der Zeit vom
5. Dezember 2005 bis einschließlich 6. Januar 2006 in den Diensträumen des
Bezirksamts Pankow, Abt. Stadtentwicklung, im Amt für Planen und Genehmigen
öffentlich aus. Innerhalb dieser
Auslegungsfrist konnten zu dem Entwurf des Bebauungsplans Anregungen
vorgebracht werden, die in die abschließende Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange einfließen würden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist
nicht durchgeführt worden. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine
Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und seiner Begründung im Internet und im
Intranet. Anregungen wurden
nicht vorgebracht, so dass sich aus der öffentlichen Auslegung keine Änderungen
für den Bebauungsplan XVIII-65 ergeben. Nach
Beschlussfassung durch die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 6 Abs. 3
AGBauGB zeigt das Bezirksamt den Bebauungsplan XVIII-65 der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung Abt. II C gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB an. Sobald die
Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt oder nur
Änderungen und Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder aus Gründen der
Rechtssicherheit erforderlich werden, die den beschlossenen planerischen Inhalt
nicht abändern, bzw. eine Frist von 2 Monaten verstrichen ist, setzt das
Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB den Bebauungsplan XVIII-65 vom 8. November
2005 als Rechtsverordnung fest. Die
Bezirksverordnetenversammlung wird darüber zu gegebener Zeit in Kenntnis
gesetzt. Die
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt von Berlin in Kraft. 4. Rechtsgrundlagen § 10 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818, 1824) § 6 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
(AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) §§ 12 Abs. 2 Nr. 4 und 11 Bezirksverwaltungsgesetz
(BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) 5. Haushaltsmäßige Auswirkungen Das
Grundstück Mahlerstr. 27A, 31 (bestehend aus den Flurstücken 49 und 101) und
das Grundstück Mahlerstr. 30 befinden sich in privatem Eigentum. Das Grundstück
Mahlerstr. 30 gehört einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft, mit der für die
Spielplatznutzung ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis mindestens 2010 abgeschlossen wurde. Durch die
Festsetzung des Bebauungsplans entsteht für die betroffenen privaten
Grundstückseigentümer ein Planungsschaden, der nach den Regelungen des § 40
BauGB auszugleichen ist. Die Kosten
für den Grunderwerb bzw. die Entschädigung des Grundstücks Mahlerstraße 27A, 31
sollen, gemäß entsprechender Zusage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
IV C 1 vom 15.04.2003, aus dem Kapitel 4610, Titel 89331
(Städtebaufördermittel) finanziert werden. Die Mittel
für den Grunderwerb des Grundstücks Mahlerstr. 30 sind zum Ablauf des
Pachtvertrags in den Haushalt einzustellen. Die
Herstellung der Spielplätze und die Umgestaltung der Mahlerstraße ist zum Teil
bereits erfolgt und wurde / bzw. wird im Weiteren aus verschiedenen
Förderprogrammen finanziert. Der Ankauf der Grundstücke ist durch den Sanierungsträger
LBB GEG beabsichtigt. Der entsprechende Antrag wurde bei der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung gestellt. 6.
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
siehe
Begründung zum Bebauungsplan XVIII-65, insbesondere Abschnitt III. 6. –
Auswirkungen auf die Umwelt (Anlage 1) 7. Kinder- und Familienverträglichkeit Die Planung sichert einen straßenraumübergreifenden
Spielplatz für alle Altersgruppen mit Stadtplatzqualität. Dies schafft Spiel-,
Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten, die das Gebiet gerade für Familien mit
Kindern attraktiv macht. Anlagen
1.
Begründung
zum Bebauungsplan XVIII-65 gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 2.
Entwurf
der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans XVIII-65 Der Entwurf
des Bebauungsplans vom 8. November 2005 liegt in der Sitzung aus. ....................................... .......................................................... Burkhard Kleinert Martin FederleinBezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung Anlage
1 der Vorlage zur Beschlussfassung für die BVV
Begründung
gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan
XVIII-65 für
die Grundstücke Mahlerstraße
26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwischen
Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee Übersichtskarte mit
Geltungsbereich XVIII-65 Inhaltsverzeichnis Seite I. Planungsgegenstand................................................................................................... 8 1. Veranlassung und Erforderlichkeit............................................................................ 8 2. Plangebiet..................................................................................................................... 9 2.1. Geltungsbereich.............................................................................................................. 9 2.2. Bestand........................................................................................................................... 9 2.3. Eigentumsverhältnisse................................................................................................. 10 3. Planerische Ausgangssituation................................................................................ 10 3.1. Flächennutzungsplan
Berlin (FNP)............................................................................... 10 3.2. Landschaftsschutzprogramm
(LaPro)......................................................................... 10 3.3. Bereichsentwicklungsplanung
(BEP)........................................................................... 11 3.4. Stadtentwicklungspläne
(StEP).................................................................................... 11 3.4.1. StEP Wohnen............................................................................................................... 11 3.4.2. StEP 2 Öffentliche
Einrichtungen/Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und
kulturellen Einrichtungen............................................................................................... 11 3.5. Sanierungsziele
Sanierungsgebiet Weißensee-„Komponistenviertel“......................... 11 3.6. Erhaltungsgebiet gem.
§ 172 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)................................... 12 3.7. Spielplatzentwicklungsplan........................................................................................... 12 3.8. Altlasten......................................................................................................................... 12 II. Planinhalt..................................................................................................................... 13 1. Entwicklung der Planungsüberlegung.................................................................... 13 2. Intention der Planung................................................................................................ 13 3. Wesentlicher Planinhalt............................................................................................. 14 3.1. Begründung einzelner
Festsetzungen.......................................................................... 14 3.1.1. Öffentliche Grünflächen mit der
Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“............. 14 3.1.2. Öffentliche Verkehrsflächen.......................................................................................... 15 4. Abwägung.................................................................................................................... 17 4.1 Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse........................................ 17 4.2. Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung.............................................................................. 17 4.3. Soziale und kulturelle
Bedürfnisse der Bevölkerung.................................................... 17 4.4. Belange des Umwelt-
und Naturschutzes.................................................................... 18 4.5. Private Belange............................................................................................................. 18 4.6. Städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige
städtebauliche Planungen 19 4.6.1. Flächennutzungsplan Berlin (FNP)............................................................................... 19 4.6.2. Landschaftsschutzprogramm (LaPro)......................................................................... 20 4.6.3. Bereichsentwicklungsplanung (BEP)........................................................................... 20 4.6.4. Stadtentwicklungspläne................................................................................................ 20 4.6.5. Sanierungsziele............................................................................................................ 21 4.6.6. Spielplatzentwicklungsplan........................................................................................... 21 III. Auswirkungen des Bebauungsplans....................................................................... 21 1. Auswirkungen auf die Umwelt.................................................................................. 21 2. Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Haushalt
des Landes Berlin 22 IV. Verfahren..................................................................................................................... 22 1. Mitteilung der Planungsabsicht............................................................................... 22 2. Aufstellungsbeschluss.............................................................................................. 23 3. Frühzeitige Bürgerbeteiligung................................................................................. 23 4. Erweiterung des Geltungsbereichs........................................................................ 23 5. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange......................................................... 23 5.1. Geäußerte Hinweise und
Anregungen.......................................................................... 23 5.1.1. Amt für Umwelt und Natur............................................................................................. 24 5.1.2. Amt für Bauaufsicht und
Denkmalschutz Pankow (BWAD)........................................ 24 5.1.3. Industrie- und Handelskammer zu
Berlin..................................................................... 24 5.2. Ergebnis........................................................................................................................ 24 6. Öffentliche Auslegung............................................................................................... 24 6.1. Zeit und Ort der
öffentlichen Auslegung........................................................................ 24 6.2. Mündliche und
schriftliche Äußerungen........................................................................ 25 6.3. Abwägung der
öffentlichen Auslegung.......................................................................... 25 7. Beschluss über den Bebauungsplan...................................................................... 25 V. Rechtsgrundlagen...................................................................................................... 26 Hinweis Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-65
wurde gemäß den Überleitungsvorschriften des § 233 Absatz 1 in Verbindung mit §
244 Absatz 2 Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl.
I S. 1818, 1824), in der vor dem 20.07.2004 geltenden
Fassung des Baugesetzbuchs zu Ende geführt.
Luftbild des Plangebiets 1999 I. Planungsgegenstand
1. Veranlassung und Erforderlichkeit
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVIII-65 befindet sich im Sanierungsgebiet Weißenseee-
Komponistenviertel. Das städtebauliche Erneuerungs- und
Handlungskonzept (Rahmenplan) ist im Rahmen der Zehnten Verordnung über die
förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994 beschlossen und mit Bezirksamtsbeschluss vom
14. Juni 2003 fortgeschrieben worden. Hier sind aufgrund der Bauaktivitäten und
der daraus abgeleiteten Einwohnerentwicklung bis zum Jahr 2010 südlich der
Berliner Allee erhebliche Einwohnerzuwachsraten prognostiziert. Dadurch wird
sich das bereits bestehende Versorgungsdefizit von öffentlichen
Kinderspielplätzen (Flächenunterversorgung von 53 % bezogen auf den südlichen
Einzugbereich des Sanierungsgebiets Weißensee-Komponistenviertel) erhöhen und
der abzudeckende Bedarf an Spielplätzen zunehmen. Ferner besteht in der
Versorgung mit Grün- und Freiflächen (wohnungsnahes Grün bezogen auf den
Rahmenplan) eine Unterversorgung von 80 %. Im Rahmenplan sind die geplanten
öffentlichen Grünflächen und Spielplätze dargestellt. Eine zentrale Rolle bei der
Bedarfsdeckung von Spielplätzen und wohnungsnahen Grünflächen hat dabei das
Plangebiet des Bebauungsplans XVIII-65. Um innerhalb des Sanierungsgebiets
einen größeren Spielplatz sowie Freiflächen errichten zu können, werden bislang
unbebaute bzw. untergenutzte Grundstücke beiderseits der Mahlerstraße als
öffentliche Spielplätze in Anspruch genommen. Der zwischen den Spielplätzen
befindliche Abschnitt der Mahlerstraße ist für den Kraftfahrzeugverkehr
gesperrt worden. Die ursprünglich angedachte Möglichkeit des Radverkehrs wurde
verworfen. Die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens
war erforderlich, da sich die Grundstücke teilweise in privatem Eigentum
befinden. Anlass für die Planaufstellung war
die Miteinbeziehung der Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße
in die Gestaltung der Grundstücke Mahlerstraße 27, 27A, 31 und 28, 30, 32 als Spielplätze. Hierfür wurden
Mittel für das Jahr 2000 nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen
zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohnraum zur Nutzung regenerativer
Energiequellen sowie zur Qualifizierung und Beschäftigung (ModInstRL 99 -
stadtweit) beantragt und in Anspruch genommen. Bedingung der Bewilligung der
Gelder war die Sicherung der Sanierungsziele durch einen Bebauungsplan. 2.
Plangebiet
2.1. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVIII-65 umfasst die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27, 27A
und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und
Gounodstraße. Er hat eine Größe von 0,5 ha. 2.2. BestandDer Bereich, in dem sich das
Plangebiet befindet, ist geprägt durch gründerzeitliche, vorstädtische
Blockrandbebauung mit drei- bis fünfgeschossigen Wohngebäuden in geschlossener
Bauweise. Das Erdgeschoss ist oft gewerblich mit Geschäften, Gaststätten und
Büros genutzt. Im Blockinnenbereich werden
vorhandene ein- und zweigeschossige Remisen, Quergebäude und Schuppen teilweise
gewerblich genutzt. Das ehemals von Vorgärten und Baumreihen geprägte
Straßenbild ist heute nur noch teilweise erhalten. Auf den Grundstücken im
Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Blockrandbebauung unterbrochen. Die
Gebäude im Blockinnenbereich auf den Grundstücken Mahlerstraße 27A und 31
wurden bis Mitte 2002 für eine Autowerkstatt genutzt. Auf den Grundstücken
Mahlerstraße 28/32 sind einige größere Bäume vorhanden. Die Flächen sind
derzeit brachliegend und ungenutzt mit Ausnahme der Grundstücke Mahlerstraße
28/32. Hier wurde im August 2004 der Spielplatz der Fachabteilung übergeben und
in Betrieb genommen. Die Erschließungsstraßen südlich der
Berliner Allee sind als engmaschiges, reines Rasternetz konzipiert, das kurze
Wege, Ausweichmöglichkeiten bei Stauungen an Knotenpunkten, eine ausgeglichene
Verkehrsverteilung und gute Orientierungsmöglichkeiten in dem Gebiet
ermöglicht. Der Nachteil ist eine unkontrollierte Verteilung, auch von
gebietsfremden Kraftfahrzeugen, zahlreiche Knotenpunkte und Unfallgefahren ohne
gesicherte Verkehrsregelung und mögliche
Beeinträchtigung der Sicherheit
von Fußgängern wegen zahlreicher Überschneidungen zwischen Fahrbahnen und Wegen
sowie die Gefährdung spielender Kinder. Die Umgestaltung des kompletten
Straßenraums Mahlerstraße zwischen der Meyerbeerstraße und der Gounodstraße
wurde im IV. Quartal 2005 abgeschlossen. Der Straßenabschnitt zwischen den
Grundstücken Mahlerstraße 28 bis 34 und Mahlerstraße 27 bis 33 konnte
niveaugleich und behindertengerecht als bespielbarer Straßenraum umgebaut
werden. Die Grundstücke im Geltungsbereich
sind derzeit durch die Mahlerstraße einschließlich der in der Straße
vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen erschlossen. 2.3. EigentumsverhältnisseDie im Bebauungsplan als öffentliche
Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ zu sichernden Flächen
befinden sich teilweise in Privateigentum. Es handelt sich im einzelnen um das
Grundstück Mahlerstraße 27A, 31; das Grundstück Mahlerstraße 30 gehört einer
städtischen Wohnungsbaugesellschaft, mit der das Land Berlin einen Pachtvertrag
abgeschlossen hat. Ein späterer Erwerb der Fläche ist beabsichtigt. Die
Grundstücke Mahlerstraße 25, 27, 28 und 32 befinden sich im Fachvermögen des
Amtes für Umwelt und Natur. Das Grundstück Mahlerstraße 26 hat der
treuhänderische Sanierungsträger LBB – GEG im Auftrag des Landes Berlin bereits
erworben. Die Verkehrsflächen der Mahlerstraße 3.
Planerische
Ausgangssituation
Bei dem Plangebiet handelt es sich
um unbeplanten Innenbereich. Es lässt sich auf Grund der vorhandenen
Nutzungsarten (Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung) nicht eindeutig einem
Baugebiet gem. §§ 2 bis 11 BauNVO zuordnen. Demzufolge regelt hier § 34 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben. 3.1. Flächennutzungsplan Berlin (FNP)Im Flächennutzungsplan
Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95),
zuletzt geändert am 14. April 2005 (ABl. S. 1595) ist das Bebauungsplangebiet als
Wohnbaufläche W 2 dargestellt. 3.2. Landschaftsschutzprogramm (LaPro)Im Bebauungsplan sind die Ziele des
Landschaftsschutzprogramms einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin, in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt
geändert am 21. September 2004 (ABl. S. 3968) berücksichtigt. Das sind die
folgenden zusammengefassten inhaltlichen Belange: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 wird als
innerstädtisches Wohnquartier mit der höchsten Dringlichkeitsstufe I
dargestellt. Die Quartiere des Typs l mit ihrer aus der Gründerzeit
stammenden Blockbebauung sind am schlechtesten mit Freiflächen versorgt. Es
besteht ein sehr hoher Bedarf an wohnungsnahen Grünanlagen. Noch vorhandene Freiflächen, die von ihrer Lage und Größe
dazu geeignet sind, Defizite an innerstädtischem Grün abzubauen, sollten soweit
möglich mit zur Wohnumfeldverbesserung oder Schaffung neuer Grünanlagen
herangezogen werden. In den stark verdichteten Quartieren kann durch die
Inanspruchnahme von Baulücken, Hinterhöfen und Stadtbrachen die Verbesserung
des Wohnumfelds erreicht werden. Ebenso ist der Straßenraum verstärkt als
Erholungs- und Aufenthaltsbereich zu erschließen, da in den dicht bebauten
Stadtquartieren auch bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine ausreichenden
Freiflächen zur Verfügung stehen werden. 3.3. Bereichsentwicklungsplanung (BEP)Die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) für den ehemaligen
Bezirk Weißensee –südlicher Mittelbereich, Beschluss Nr. 328/95 vom 12.09.1995
des ehemaligen Bezirksamts Weißensee, wurde in der Sitzung am 27.09.1995 als
Drucksache Nr. 38-1509 von der Bezirksverordnetenversammlung Weißensee zur
Kenntnis genommen. Hier
sind die Grundstücke Mahlerstraße 30/32 und die gegenüberliegenden Grundstücke
Nr. 27, 27A und 31 als neu anzulegende Spielplätze dargestellt. 3.4. Stadtentwicklungspläne (StEP)Im folgenden werden nur
die Stadtentwicklungspläne beschrieben, die für den Geltungsbereich Aussagen
treffen. 3.4.1.
StEP Wohnen
Der
Stadtentwicklungsplan Wohnen, gemäß Senatsbeschluss vom 10. August 1999, stellt
den Bereich als Gebiet „prioritärer Raum“ der intensiven Stadterneuerung dar,
entsprechend der 9. bis 11. Rechtsverordnung über die Festlegung von
Sanierungsgebieten. Damit wird ein
Orientierungsrahmen sowohl für private Investitionen als auch für öffentliche
Vorhaben im Wohnungsbau gesetzt, der maßgeblich zu Verbesserungen im
Wohnungsbestand führt. 3.4.2.
StEP 2 Öffentliche
Einrichtungen/Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und
kulturellen Einrichtungen
Rahmenbedingungen
legt auch der Stadtentwicklungsplan Teil 2 Öffentliche Einrichtungen /
Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und kulturellen
Einrichtungen in der Fassung vom 20.06.1995 (StEP) als gesamtstädtische
Planungsgrundlage dar. Der StEP 2 basiert auf Ausgangsdaten und Richtwerten von
1992 und 1993. Daher werden zurzeit diese Daten und die Planungsgrundlagen
überprüft. 3.5. Sanierungsziele (Sanierungsgebiet Weißensee-„Komponistenviertel“)Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVIII-65 liegt gem. § 142
BauGB im Sanierungsgebiet Weißensee-„Komponistenviertel“, das mit Abgeordnetenhausbeschluss
vom 18.11.1994 in der 10. Rechtsverordnung (GVBl. Nr. 64 S. 472 vom 3.12.1994)
förmlich festgesetzt wurde. Der Bereich um die Mahlerstraße, in
dem sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet, wurde in den
vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB als Bereich mit hohem
städtebaulichen Erneuerungsbedarf eingestuft. Die Wohnqualität ist durch
ungenügende Ausstattung des Wohnumfelds mit unzureichenden
Wohnfolgeeinrichtungen gemindert, insbesondere liegt eine erhebliche
Unterversorgung mit Spiel- und Freiflächen vor (s. auch Punkt II.1.). 3.6. Erhaltungsgebiet gem. § 172 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVIII - 65 befindet sich innerhalb des Erhaltungsgebiets der am
17. November 1996 in Kraft getretenen Verordnung über die Erhaltung baulicher
Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebiets „Weißensee Süd“ gemäß §
172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (GVBl. S. 492). Ziel der Verordnung ist die
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets mit dessen historischem
Straßen- und Ortsbild sowie seiner Nutzungsstruktur. Diesem Ziel trägt der
Bebauungsplan insofern Rechnung, als er die Straße weiterhin als öffentliche
Straße belässt, jedoch soll der Kfz-Verkehr ausgeschlossen werden. 3.7. SpielplatzentwicklungsplanNach der Fusion der ehem. Bezirke Prenzlauer Berg, Pankow
und Weißensee wurde die Erstellung eines gemeinsamen
Spielplatzentwicklungsplans für den neuen Großbezirk erforderlich. Hier wurden Konzeptionen entwickelt,
um den Fehlbedarf an Spielplätzen festzustellen, die Versorgungssituation nach
Dringlichkeiten zu bewerten und dann stufenweise die Neuanlage fehlender
Spielplätze vorzubereiten. Der mit Bezirksamtsbeschluss vom 13. Januar 2004
(BA-Nr.: V-0345/2003, BVV Drs.-Nr.: V-0345/03) beschlossene 1. Teil des
Spielplatzentwicklungsplans stellt neben der qualitativen und quantitativen
Versorgung des Bezirks mit öffentlichen Spielplätzen, die allgemeinen Ziele
dar. Die Ziele sind: · Verbesserung der Versorgungslage
durch Umgestaltung, Erweiterung vorhandener und bei Bedarf Entwicklung neuer
Spielanlagen; · Vernetzung vorhandener Spielanlagen; · Abbau von Defiziten durch
Standortplanung; · Planungsrechtliche Sicherung
vorhandener Anlagen; · Ersatz von wegfallenden Anlagen; · Aufwertung von problematischen
Bereichen durch alternative Gestaltungsmaßnahmen wie z.B. Doppelnutzungen von
Schulhöfen und Entwicklung von Flächen mit Aufenthaltsqualität im öffentlichen
Straßenraum. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVIII-65 liegt innerhalb der Versorgungseinheit 11A, die den
südlichen Bereich des Sanierungsgebiets Weißensee-Komponistenviertel (südlich
der Berliner Allee) und des südlich angrenzenden Wohnbereichs bis zum jüdischen
Friedhof umfasst. Hier wurde ein Defizit von 3.662m² (49,7%) festgestellt,
welches sich nach aktueller Fertigstellung des 3. Bauabschnittes bei Anrechnung
des bespielbaren Straßenabschnittes in der Mahlerstraße auf 29,9% reduziert. 3.8. AltlastenDie Flächen Mahlerstraße 27A und 31
sind als Altlastenverdachtsflächen unter den Nummern 8142 und 8143 im
Bodenbelastungskataster geführt. Die Ergebnisse der
Bodenuntersuchungen (GECO, 1999) für die Grundstücke Mahlerstraße 27A und 31
zeigen, dass die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV vom 12.07.1999) für die anstehende Bodenart Sand für Cadmium, Blei,
Kupfer, Quecksilber, Nickel, Zink und Benzopyren sowie die Summe der polizyklischen,
aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) überschritten sind. Diese sind jedoch bei
der Einrichtung des Spielplatzes maßgeblich. In Bereichen mit direktem
Bodenkontakt ist daher der Oberboden mindestens bis in einer Tiefe von 0,3 m
gegen zertifiziertes Material auszutauschen. Dieses gilt auch für die bereits
in der Bauvorbereitung befindlichen Grundstücke Mahlerstraße 25 und 26. Nach
Sanierung und Fertigstellung der Anlagen wird dies bei den im
Bodenbelastungskataster geführten Flächen entsprechend vermerkt. Damit ergeben
sich im Rahmen der Nutzung als Spielplatz auf der Grundlage des
Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S 502),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3214 ff) keine weiteren Forderungen nach Bodenuntersuchungen oder –sanierungen. II.
Planinhalt
1. Entwicklung der Planungsüberlegung
Die Entwicklung der Planungsüberlegungen
verlief parallel mit den vorbereitenden Untersuchungen zum Sanierungsgebiet und
der Fortschreibung der Sanierungsziele im Sanierungsgebiet
Weißensee-„Komponistenviertel“. So ist im Bericht zur Begründung der Zehnten
Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18.
November 1994 unter dem Punkt Neuordnungskonzept für Grün- und Freiflächen
folgendes ausgeführt: Im Einzelnen ist die „Neuanlage von Spielplätzen auf den
Grundstücken Mahlerstraße 27, 27A, 31 (999m²) und Mahlerstraße 28, 30, 32
(1.357m²) vorgesehen. Auf dieser Grundlage wurden die
ersten Entwürfe zum Bebauungsplan XVIII-65 gefertigt. Mit der Fortschreibung
der Sanierungsziele gemäß Bezirksamtsbeschluss vom 21. Januar 2003 (BA-Nr.
V-265/2003) sind die Grundstücke Mahlerstraße 25 und 26 als Grünfläche -
Parkanlage vorgesehen. Ziel des Beschlusses war es, die Flächen als sinnvolle
Ergänzung des Spielplatzes für die Anwohner als Erholungs- und Freiflächen zu
nutzen. Gemäß den Richtlinien der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist für
diese Art der Grünflächen eine Mindestgröße von 5000 m² vorgesehen. Mit einer
Größe von 830 m² haben die beiden Grundstücke eher eine untergeordnete Rolle.
Sie stehen daher in direktem Zusammenhang mit dem Spielplatz. Eine Unterteilung
der Flächen in unterschiedliche Nutzungskategorien ist auf Grund der geringen
Größe der Erholungsfläche und des Defizits an Spielplätzen nicht sinnvoll. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVIII-65 wurde um diese Grundstücke ergänzt und setzt für das Areal,
mit Ausnahme des Straßenlands, die Festsetzung öffentliche Grünflächen mit der
Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ fest. Damit wurde die
planungsrechtliche Grundlage für die Nutzung Spielplatz geschaffen, aber auch
Nutzungen die im Zusammenhang mit dem Spielplatz stehen, sind somit zulässig.
Dazu gehört auch ein Anteil von gestalteter Grünfläche, „Rahmengrün“, das keine
Spielgeräte hat und somit Erholungsflächen bietet. 2. Intention der Planung
Die Festsetzungen des Bebauungsplans
dienen der Konkretisierung und Sicherung der Sanierungsziele. Die geschlossene Bebauung der
umgebenden Baublöcke ist bei den Grundstücken im Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVIII-65 nicht mehr vorhanden. Es handelt sich um ungenutzte bzw.
gewerblich genutzte Grundstücke. Hier war, in dem sonst dicht bebauten Bereich,
die Möglichkeit gegeben, Spiel- und Freiflächen städtebaulich sinnvoll
einzuordnen. Andere größere Flächen sind nicht vorhanden oder stehen auf Grund
von erteilten Baugenehmigungen (Meyerbeerstraße 32) nicht zur Verfügung. Um einen größeren zusammenhängenden
Spielplatz errichten zu können, wird ein „straßenübergreifendes
Spielplatzkonzept“ unter Inanspruchnahme eines Abschnitts der Mahlerstraße
realisiert. Der Durchgangsverkehr ist hier nicht mehr möglich. Die
Spielplatzflächen beidseitig der Mahlerstraße werden durch eine entsprechend
gestaltete Fläche („Spange“) in der Mahlerstraße räumlich verbunden. Dadurch
ist ein gefährdungsfreies Spielen, insbesondere auch das barrierefreie
Spielen zur Integration behinderter Kinder, möglich. 3. Wesentlicher Planinhalt
Folgende wesentliche Planinhalte
sind Gegenstand der Festsetzungen im Bebauungsplan: ·
zwei
öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ ·
Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ ·
Straßenverkehrsfläche
mit Straßenbegrenzungslinien 3.1. Begründung einzelner Festsetzungen3.1.1.
Öffentliche
Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“
Die Grundstücke Mahlerstraße 26/32
und die Grundstücke Mahlerstraße 25, 27, 27A und 31 werden gem. § 9 Abs. 1 Nr.
15 BauGB als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentlicher
Spielplatz“ festgesetzt. Spielplätze werden sozialadäquate
Ergänzungen der Wohnbebauung. Sie sind für die altersgemäße Entwicklung eines
Kindes erforderlich. Um den Bedürfnissen von Kindern und etwaigen
Betreuungspersonen Rechnung zu tragen, gehören Kinderspielplätze in die
unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung, d.h. sie müssen in einem entsprechenden
Einzugsbereich liegen. Randlagen sind daher zu vermeiden. Die Grundstücke im
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 liegen zentral im südlichen Bereich
des Sanierungsgebiets Weißensee-Komponistenviertel. Die Notwendigkeit für diesen
Spielplatz ergibt sich aus dem erheblichen Bedarf an öffentlichen Spielplätzen
in dem Bereich des Sanierungsgebiets. Auch gemäß dem Spielplatzentwicklungsplan
besteht innerhalb der Versorgungseinheit 11A, in der sich der Geltungsbereich
des Bebauungsplans befindet, ein Defizit von 2.223m² Nettospielfläche. Dies
entspricht einer Grundstücksfläche von 3.335m². Die Versorgungseinheit 11A
umfasst den südlichen Bereich des
Sanierungsgebiets südlich der Berliner Allee und den südlich angrenzenden
Wohnbereichs bis zum jüdischen Friedhof. Der Rahmenplan, bzw. die
Fortschreibung des Rahmenplanes vom Sanierungsgebiet
Weißensee-Komponistenviertel gem. Bezirksamtsbeschluss vom 24. Juni
2003 (BA-Nr. V-397/2003)
und dem vorausgegangenen Bezirksamtsbeschluss vom 21. Januar 2003 zur
Umgestaltung der Grundstücke Mahlerstraße 25 und 26, sieht daher auf Grund des
Defizits an Spielflächen hier einen öffentlichen Spielplatz vor. Im gesamten Sanierungsgebiet gibt es
einen Bedarf an Spielplatzflächen von über 9000 m². Es sind insgesamt sieben
Standorte im Sanierungsgebiet vorgesehen, wovon der Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVIII-65 einer der großen Spielplatzstandorte mit 3.183m² ist.
Diese Spielflächengröße entspricht erstmals im Ortsteil Weißensee dem
empfohlenen Mindestrichtwert von 3000m² für einen allgemeinen Spielplatz,
welcher hinsichtlich seiner Ausstattungen die Bedürfnisse aller Altersgruppen
berücksichtigt und zudem Angebote für mobilitätseingeschränkte Kinder
nachweist, die durch den behindertengerechten Straßenausbau und einem
erheblichen größeren Platzbedarf dieser Nutzergruppe Rechnung trägt. Die im
umgebenden Bereich bereits vorhandenen Spielplätze für diese Art Spielplatz
sind ungeeignet. Die Spielplätze Gounodstraße 39 (rd. 1100 m²),
Meyerbeerstraße/ Ecke Borodinstraße (rd. 1100 m²) und Meyerbeerstraße 65/67
(rd. 1200 m²) sind in ihren Bruttoflächen zu klein. Lediglich der südliche Antonplatz
wäre mit seinen rd. 3000 m² Grünfläche von seiner Größe geeignet. Er ist zum
einen durch seine Lage an der verkehrsreichen Berliner Allee auf Grund des
Gefahrenpotentials durch den Verkehr und durch den Verkehrslärm als
Spielplatzstandort ungeeignet. Zum anderen hat der Antonplatz eine Funktion als
städtischer Platz im Zentrum des Ortsteils Weißensee im Bezirk Pankow. Der
Bereich dient als örtliches Handels- und Dienstleistungszentrum und ist daher
für einen Spielplatz ungeeignet. Auch hier müssten private Grundstücke in
Anspruch genommen werden. Seit März 2004 wird der
Kindertagesstättenstandort Gounodstraße 54/58 mit einer Größe von rd. 3700 m²
nicht mehr benötigt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Planungen und die ersten
beiden Bauabschnitte des Gesamtprojektes für den Spielplatz Mahlerstraße schon
weit fortgeschritten. Nach den Planungen der Fachabteilung soll das Grundstück
Gounodstraße 54/58 als wohnungsnahe Grün- und Freifläche genutzt werden.
Einerseits ist die Größe für diese Funktion geeignet, da es den
Mindestanforderungen (5000 m²) nahe kommt und sie mit dem direkt angrenzenden
Friedhof der St. Hedwigs Gemeinde im Zusammenhang als Ruhebereich wirken kann.
Andererseits schränkt der Friedhof die Nutzung des Grundstücks Gounodstraße
54/58 als Spielplatz ein. Eine direkte Nachbarschaft zwischen einem Ort der
Stille und des stillen Gedenkens, der ein Friedhof ist, mit einem Spielplatz
mit seinem lauten Leben erfordert einen Abstand, der dazu führt, dass nicht
genügend Fläche für einen Spielplatz mit dem Charakter, wie er in der
Mahlerstraße gebaut wird, verbleibt. Das Defizit an wohnungsnahen Grün-
und Freiflächen im ganzen Sanierungsgebiet, bezogen auf die Einwohnerzahl vom
31. Dezember 2002 beträgt 31.394 m². Für die Deckung des Bedarfs an
wohnungsnahen Grün- und Freiflächen wäre das Grundstück Gounodstraße 54/58
geeignet. Aufgrund der Randlage im Gebiet und dem direkt angrenzenden Friedhof
ist das Grundstück lediglich für den Nachweis eines Kleinkinderspielbereiches,
integriert in einer wohnungsnahen Grünanlage geeignet. Der Standort des Spielplatzes
Mahlerstraße im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 ist dagegen zentral
gelegen und als einzige Fläche ausreichend dimensioniert. Um das Defizit an wohnungsnahen
Grün- und Freiflächen zu lindern sind eine Reihe von Maßnahmen geplant. Mit der
Gestaltung von Flächen im Spielplatzbereich zu Freiflächen, die keine direkte
Spielfunktion aber Ergänzungsfunktionen (Rahmengrün) haben, kann hier eine
qualitative Steigerung der Freiflächensituation erreicht werden, auch wenn eine
anrechenbare quantitative Steigerung der Freiflächen nicht gegeben ist. Es wird
eine Verbesserung der Versorgung durch Wohn- und Lebensqualität im Quartier
erreicht. 3.1.2. Öffentliche
Verkehrsflächen
Die bestehende öffentliche
Verkehrsfläche der Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße wird
in zwei Bereiche gegliedert. Der Abschnitt der Mahlerstraße vor den
Grundstücken Mahlerstraße 24/26 bzw. Mahlerstraße 25 und Meyerbeerstraße 32
wird als Verkehrsfläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ohne besonderen
Nutzungszweck festgesetzt. Der Abschnitt vor den Grundstücken
Mahlerstraße 28/34 bzw. Mahlerstraße 27, 27A, 31 und 33 wird als Verkehrsfläche
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“
festgesetzt. Fahrzeugverkehr wird hier ausgeschlossen. Damit wird erreicht, dass eine
Beeinträchtigung und Gefährdung der spielenden Kinder durch den
Fahrzeugverkehr vermieden wird. Eine Beeinträchtigung des Kraftfahrzeugverkehrs
ist aufgrund von Umfahrungsmöglichkeiten des sehr kleinen Blocks nicht zu erwarten.
Radverkehr ist gegenüber ursprünglichen Planungen im Jahr 2000 auf dem
Fußgängerbereich nicht vorgesehen. Ein Radweg ist im Ausbaukonzept der
Fachabteilung für den Bereich ebenfalls nicht vorhanden. Es sind hier im
Straßenbereich Skaterbereiche und Ballspielmöglichkeiten vorgesehen, ein Radweg
würde eine Gefahrenquelle für die Nutzer des Spielplatzes und die Radfahrer
darstellen. Durch diese Modifizierung des
engmaschigen Straßennetzes wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans eine
entsprechende Gestaltung des Straßenraums ermöglicht, die die Spielplatznutzung
beidseitig der Mahlerstraße berücksichtigt. Die Erschließung der
Eckgrundstücke Mahlerstraße 33 und 34 ist durch die Gounodstraße gewährleistet.
Textliche Festsetzungen Die Einteilung der
Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sind
nicht Gegenstand der Festsetzung (Textfestsetzung Nr. 1). Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB Die Einteilung der
Straßenverkehrsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Fußgängerbereich“ bleibt der Fachplanung durch das Tiefbauamt in Abstimmung
mit dem Amt für Umwelt und Natur vorbehalten. Die Geltungsbereichsgrenze zwischen
den Punkten A und B ist zugleich Straßenbegrenzungslinie (Textfestsetzung Nr.
2) Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 11 Da die zeichnerische Darstellung der
Straßenbegrenzungslinie als grüne Linie hier außerhalb des Geltungsbereichs
gezeichnet werden müsste, wird sie durch die textliche Festsetzung bestimmt. Im Plangebiet sind
Versorgungsleitungen der technischen Infrastruktur vorhanden. Laut Angaben der
einzelnen Leitungsträger BEWAG, GASAG, Berliner Wasserbetriebe und der Telekom
liegen sie im öffentlichen Straßenland. Eine Regelung im Bebauungsplan ist
daher nicht erforderlich. Flächenbillanz Öffentlicher Spielplatz: 3.183m² Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung
„Fußgängerbereich“: 1116 m² Verkehrsfläche (ohne
Zweckbestimmung) 563 m² Gesamtfläche: 4.862m² 4. Abwägung
Der Bebauungsplan XVIII-65 gewährleistet eine geordnete
städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende,
sozialgerechte Bodennutzung und trägt dazu bei, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei
der Aufstellung des Bebauungsplans wurden insbesondere folgende Belange
beachtet sowie gegeneinander und untereinander abgewogen:
4.1 Anforderungen an gesunde Wohn- und ArbeitsverhältnisseDurch den Bebauungsplan XVIII-65
wird die Grundlage zur Wahrung eines attraktiven Wohngebiets, insbesondere für
Familien mit Kindern, gelegt. Die Festsetzungen zur Schaffung eines Spielplatzes
erzeugen in dem verdichteten Wohnbereich ein durchgrüntes Wohnumfeld. Die
Innenhofbereiche des Gebäudebestands auf den angrenzenden Grundstücken werden
nicht durch zusätzliche Bebauung verschattet. Durch den Spielplatz wirken
Lärmimmissionen auf die umgebende Bebauung, die zum großen Teil aus
Wohngebäuden besteht. Grundsätzlich ist ein Spielplatz in allen Wohngebieten
zulässig. Die Errichtung und Nutzung eines Spielplatzes ist öffentliche
Aufgabe. Der vom Kinderspielplatz ausgehende „Lärm“ ist ortsüblich und
sozialadäquat und keine unzumutbare Belästigung für die angrenzende
Wohnbebauung. Es handelt sich um eine, das Wohnen ergänzende Nutzung, deren
Emissionen für angrenzende Wohnnutzungen hinzunehmen ist. Durch das auf dem
Spielplatzgrundstück vorgesehene, bzw. zum Teil realisierte, Rahmengrün in
Verbindung mit dem Abstand der vorhandenen Bebauung von der Grundstücksgrenze
(die Gebäude reichen lediglich mit fensterlosen Brandwänden direkt an den
Spielplatz heran), wird ein ausreichender Sozialabstand zwischen beiden
Nutzungen gewahrt. Störungen über den üblichen Nutzungszeitraum eines
Spielplatzes hinaus, werden durch die Lärmschutzverordnung geregelt, sind damit
dem Polizei- und Ordnungsrecht zuzuordnen und nicht Regelungsinhalt eines
Bebauungsplans. Entsprechende Festlegungen sind erforderlichenfalls durch die
zuständige Fachabteilung zu treffen. 4.2. Wohnbedürfnisse der BevölkerungDie Wohnqualität des Wohngebiets außerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVIII-65 wird erhöht, so dass es auch
für einkommensstärkere Bevölkerungsschichten attraktiv bleibt. Einer
einseitigen Entwicklung des Wohngebiets, bzw. einer negativen sozialen
Entwicklung wird so entgegengesteuert. 4.3. Soziale und kulturelle Bedürfnisse der BevölkerungDer Bebauungsplan XVIII-65 trägt
insbesondere den Familien und jungen Menschen Rechnung. Er lindert das
erhebliche Defizit an Freiflächen, besonders an Spielmöglichkeiten, mit
besonderer Aufenthaltsqualität. Durch das öffentliche Freiflächenangebot wird
Raum für vielfältige soziale Kontakte geschaffen. 4.4. Belange des Umwelt- und NaturschutzesDurch den Bebauungsplan wird
bisheriges Bauland dauerhaft als Grünfläche – öffentlicher Spielplatz -
gesichert. Der Versiegelungsgrad bleibt gegenüber der Bestandssituation vor
Einleitung des Planverfahrens weitgehend unverändert. Die Spielflächen können mit
wasserdurchlässigen Materialien gestaltet werden, so dass eine Minimierung der
Versieglung erreicht wird. Die Flächen, die durch ihre Funktion versiegelte
Flächen erfordern (z.B. Skaterbahn), liegen im Fußgängerbereich der
Verkehrsfläche. Dieser Bereich war durch die vorhandene Straße bereits versiegelt.
Gegebenenfalls erforderliche Ersatzpflanzungen für Bäume erfolgen gemäß der
Baumschutzverordnung Berlin. Die Altlasten wurden teilweise
bereits im Rahmen der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen gem. § 147 BauGB
beseitigt. Die Altlasten der noch nicht beräumten Flächen werden im Zuge der
Umsetzung des Bebauungsplans bzw. des Spielplatzbaus beseitigt. Die Situation
des Bodens wird mit dem notwendigen Austausch des Oberbodens bis in eine Tiefe
von 30 cm dauerhaft verbessert. Durch die Festsetzung Grünfläche
werden Emissionen verhindert, da gewerbliche Nutzungen in dem Bereich nicht
mehr zulässig sind und dadurch störende Emissionen von Gewerbebetrieben auf die
umgebende Wohnbebauung vermeiden werden können. Der mit dem öffentlichen
Kinderspielplatz nicht auszuschließende „Lärm“ als möglicher
Nutzungskonfliktpunkt ist als „ortsüblich“ und sozialadäquat zu betrachten. Es
ist keine unzumutbare Belästigung für angrenzende Wohnbebauung, da es sich um
eine das Wohnen ergänzende Nutzung handelt. Die „Lärmproblematik“ des
Spielplatzes ist bei der Ausführungsplanung beachtet worden, wo Art und Lage
der Spielgeräte entsprechend zur Minimierung der Lärmbelästigung festgelegt
worden sind. Die Anlage ist bereits teilweise fertiggestellt (siehe auch
Kapitel. 4.1.). Insgesamt wird die Umweltsituation
durch die Festsetzung des Bebauungsplans verbessert. 4.5. Private BelangeIn dem Einzugsbereich des
Spielplatzes Mahlerstraße gibt es keine anderen geeigneten öffentlichen
Grundstücke, auf denen eine Gesamtmaßnahme im erforderlichen Umfang für alle
Altersgruppen und für mobilitätseingeschränkte Kinder untergebracht werden
könnte. Wie in Kap. II. 3.1.1. dargelegt, sind die in Frage kommenden
Grundstücke zu klein oder ungeeignet. Das einzige größere landeseigene
Grundstücke (Bizetstraße 64 - Schule) soll weiterhin als Schulstandort in Anspruch genommen werden. Die hier
ansässigen privaten Schulen erfüllen z.T. die Funktion der Grundversorgung mit
Grundschulplätzen. Die auf dem Schulgelände befindliche Sporthalle wird
weiterhin für die schulische und außerschulische Nutzung vorgehalten. Baulücken in der erforderlichen Größe an
wenig befahrenen Straßen sind in dem Bereich an anderer Stelle nicht vorhanden.
Zusätzlich befanden sich zwei Grundstücke bereits im Eigentum des Landes
Berlin. Auch das Grundstück Gounodstraße
54/58 ist aufgrund der Randlage im
Gebiet und dem direkt angrenzenden Friedhof lediglich für einen Kleinkinderspielbereich,
integriert in einer wohnungsnahen Grünanlage, geeignet. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung für den Spielplatzstandort in diesem Bereich der Mahlerstraße getroffen worden. Inzwischen konnten mit zwei Ausnahmen sämtliche Grundstücke für den Spielplatz durch das Land Berlin erworben werden. Ein Grundstück davon wurde bereits langfristig für eine Grünfläche - Spielplatznutzung -gepachtet. Von den insgesamt fünf Bauabschnitten sind bereits drei fertiggestellt worden. Die Konzeption des Spielplatzes soll ·
insbesondere
die Integration behinderter Kinder fördern (fertiggestellt), ·
den
öffentlichen Straßenraum behindertengerecht mit in das Konzept einbeziehen
(fertiggestellt) und ·
als
einziger Spielplatz in dem Bereich auch für ältere Kinder/Jugendliche ein
umfangreiches Angebot vorsehen (teilweise im Bau) und ist somit nur als Gesamtmaßnahme
sinnvoll. Bei dem Spielplatz Mahlerstraße
handelt es sich um den größten Spielbereich für alle Altersgruppen im
Sanierungsgebiet südlich der Berliner Allee. Überdies stellt der zwischen vier
Eckgebäuden eingefügte und den betreffenden Bereich der Mahlerstraße
überspannende Spielbereich ein städtebaulich ausgewogenes Konzept dar. Dem stehen die Interessen der
privaten Eigentümer gegenüber, die durch die Festsetzung als öffentliche
Grünfläche in ihrer wirtschaftlichen Verwertung bzw. Nutzung der Grundstücke
behindert werden. Die Festsetzung stellt einen Eingriff in die Eigentumsrechte
dar, der nach den Bestimmungen des § 40 BauGB auszugleichen ist. Auf Grund des gravierenden Bedarfs
an Spielflächen sowie des Baufortschritts (eine Umplanung wäre mit erheblichen
Mehrkosten für das Land Berlin verbunden) sind Eingriffe in die Eigentumsrechte
der privaten Grundstückseigentümer, insbesondere des Eigentümers des
Grundstücks Mahlerstraße 27A/31, gerechtfertigt. Die öffentlichen Belange
wiegen hier schwerer als die privaten Belange. Die Ziele des Bebauungsplanentwurfs
lassen sich nur verwirklichen, wenn alle Grundstücke durch das Land Berlin
erworben bzw. dauerhaft für die öffentliche Nutzung gesichert werden. Hier
stehen somit die privaten Eigentumsinteressen gegen das öffentliche Interesse
der Errichtung eines
straßenraumübergreifenden Spielplatzes für alle Altersgruppen und
mobilitätseingeschränkte Kinder. Hat der Bebauungsplan letztlich für ein im Plangebiet gelegenes Grundstück enteignungsgleiche Wirkung, sieht § 40 BauGB Entschädigungsleistungen vor. Gemäß § 40 BauGB kann der Eigentümer die Übernahme der Flächen verlangen. Der Ankauf der Grundstücke ist durch
den Sanierungsträger LBB GEG beabsichtigt. Der entsprechende Antrag wurde
durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bewilligt. 4.6. Städtebauliche
Entwicklungskonzepte oder sonstige städtebauliche Planungen
Flächennutzungsplan Berlin (FNP)
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8
Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt (vgl. Kapitel I.3.1.). Im Flächennutzungsplan
Berlin ist der Block als Wohnbaufläche W2 dargestellt. Der Entwicklungsspielraum für Bebauungspläne wird durch die
„Entwicklungsgrundsätze“ bestimmt, die als Anlage den „Richtlinien zum
Darstellungsumfang (Entwicklungsrahmen) sowie zur Änderung des
Flächennutzungsplans Berlin (RL-FNP)“ beigefügt sind (ABl. vom 29.03.2001,
S.1261). Satz 2 des
Entwicklungsgrundsatzes 1 bezeichnet den Regelfall einer zulässigen Entwicklung
von Baugebieten und anderen Flächen (u.a. Grünflächen), kleiner als 3 ha, aus
dargestellten Bauflächen. Grünflächen aller Zweckbestimmungen mit lokaler
Bedeutung, wie im vorliegenden Fall des Spielplatzes im Bebauungsplan XVIII-65,
sind, wenn sie kleiner als 3 ha sind, in den für bauliche Nutzungen
vorgesehenen Flächen des FNP enthalten. 4.6.2. Landschaftsschutzprogramm
(LaPro)
Die Ziele des Landschaftsschutzprogramms, einschließlich
Artenschutzprogramm, für Berlin, in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli
1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 21. September 2004 (ABl. S. 3968), die
in der Erhöhung von Nutzungsmöglichkeiten und von Aufenthaltsqualität
vorhandener Freiräume, in der Beseitigung unnötiger Versiegelung und Schaffung
zusätzlicher Bereiche mit Flora und Fauna auf ungenutzten und unbebauten
Grundstücken in baulich verdichteten Bestandsgebieten für den Geltungsbereich
des Bebauungsplans XVIII-65 bestehen, werden umgesetzt. Im Bebauungsplan
XVIII-65 wird dies durch die Inanspruchnahme von Baulücken der Grundstücke
Mahlerstraße 25-32 und die Umgestaltung des Straßenraums des Abschnitts
Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße für einen Spielplatz
erreicht. 4.6.3. Bereichsentwicklungsplanung
(BEP)
Die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) für den südlichen
Mittelbereich Weißensee ist gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 10 BauGB (1998) bei der
Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-65 berücksichtigt worden. Hier werden als
neu anzulegende Spielplätze die Grundstücke Mahlerstraße 27, 27A, 31 und 28, 30
und 32 dargestellt. Sie sind im Bebauungsplan als Spielplatz festgesetzt. 4.6.4.
Stadtentwicklungspläne
Relevante Aussagen zu
dem Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 sind nur im
Stadtentwicklungsplan Wohnen und im Stadtentwicklungsplan Teil 2 Öffentliche
Einrichtungen / Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und
kulturellen Einrichtungen in der Fassung vom 20.06.1995 (StEP) enthalten. Im
Stadtentwicklungsplan Wohnen ist lediglich der Bereich, in dem sich der
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-65 befindet, als Gebiet der
Stadterneuerung dargestellt. Siehe hierzu Kapitel 4.5.5.. Der Stadtentwicklungsplan
Teil 2 Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit wohnungsbezogenen
Gemeinbedarfs-, sozialen und kulturellen Einrichtungen wird zur Zeit
überarbeitet. Da im bisherigen Plan von einem erheblichen Defizit an
Spielplätzen ausgegangen wurde und dies auch in den anderen aktuellen
städtebaulichen Grundlagen dargestellt wird ( z.B. Rahmenplan des
Sanierungsgebiets), ist im überarbeiteten StEP 2 auch von einem Defizit an
Spielplätzen auszugehen. Daher wird auch eine zukünftige Übereinstimmung der
Festsetzung öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ im
Bebauungsplan XVIII-65 mit den Zielen des StEP 2 angenommen. Die
Stadtentwicklungspläne wurden insofern bei der Aufstellung des Bebauungsplans
XVIII-65 berücksichtigt. 4.6.5.
Sanierungsziele
Auf der Grundlage der
Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom
18. November 1994 wurde der Bebauungsplan XVIII-65 gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 10
BauGB (1998) entwickelt. Die Sanierungsziele mit der Neuanlage von Spielplätzen
auf den Grundstücken Mahlerstraße 26, 28,30, 32, 25, 27, 27A und 31 werden
damit dauerhaft gesichert. 4.6.6. Spielplatzentwicklungsplan
Der mit Bezirksamtsbeschluss (BA-Beschluss) Nr.:V-0345/2003
am 13. Januar 2004 beschlossene 1. Teil des bezirklichen
Spielplatzentwicklungsplans stellt einen Arbeitsstand dar, der Defizite der
einzelnen Versorgungsbereiche benennt. Aussagen über Lage und Größe neu
anzulegender Spielplätze gibt es in dem 1. Teil des Spielplatzentwicklungsplans
noch nicht. Das hier festgestellte Defizit wird durch die Festsetzungen im
Bebauungsplan XVIII-65 gemindert; der Spielplatzentwicklungsplan wurde somit
berücksichtigt. III. Auswirkungen des Bebauungsplans
1.
Auswirkungen auf
die Umwelt
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
März 2002 (BGBl. S. 1193) ist über Vermeidung Ausgleich und Ersatz von
Eingriffen nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Die
Eingriffsbewertung nach dem BauGB besagt, dass ein Ausgleich nicht erforderlich
ist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt
sind oder zulässig waren (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB 1998). Demnach ist zu
prüfen, ob der Bebauungsplan Rechte begründet, die über geltendes Planungsrecht
hinausgehen. Das Bebauungsplangebiet befindet sich innerhalb eines
im Zusammenhang bebauten Ortsteils in einem Gebiet ohne verbindliche
Bauleitplanung im Sinne des § 30 BauGB. Daher ist § 34 BauGB Beurteilungsgrundlage für die
Zulässigkeit von Vorhaben. Die vorhandene Verkehrsfläche der Mahlerstraße wurde
umgestaltet (Bau von neuen Parkhäfen, teilweises Absperren für den
Fahrzeugverkehr, Anlegen von Flächen für Spielgeräte). Der Bau der Spielplätze
auf den Grundstücken ist planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig und bereits
teilweise realisiert. Bei einer Umgestaltung der Verkehrsfläche der Mahlerstaße
und Neuordnung der Grundstücke gegenüber
der Bestandssituation findet somit kein Eingriff statt, der gemäß § 1a Abs. 3
BauGB (1998) einen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft durch den
Fußgängerbereich und den öffentlichen Spielplatz erforderlich macht. Gegebenenfalls erforderliche Ersatzpflanzungen für
Bäume erfolgen gemäß der Baumschutzverordnung Berlin. Durch die dauerhafte Sicherung des Fußgängerbereichs
und der Grünflächen – öffentlicher Spielplatz- und der damit verbundenen Aufwertung
des Orts-, Landschaftsbilds sind insgesamt durch die Festsetzungen im Geltungsbereich
keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten. Es ist von einer
Verbesserung der umweltrelevanten Situation auszugehen, weil durch die Festsetzung
als Grünflächen, diese dauerhaft von Bebauung freigehalten werden. Im
Bebauungsplan sind daher keine Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Öffentliche Spielplätze sind nicht in der Anlage 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) enthalten, eine
Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. 2.
Auswirkungen auf
den bezirklichen Haushalt und den Haushalt des Landes Berlin
Das Grundstück
Mahlerstr. 27A, 31 (bestehend aus den Flurstücken 49 und 101) und das
Grundstück Mahlerstr. 30 (Flurstück 39) befinden sich in privatem Eigentum. Das
Grundstück Mahlerstr. 30 gehört einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft, mit
der für die Spielplatznutzung ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis mindestens
2010 abgeschlossen wurde. Der
Grunderwerb ist für diese Grundstücke erforderlich. Durch die Festsetzung des Bebauungsplans entsteht für die
betroffenen privaten Grundstückseigentümer ein Planungsschaden, der nach den
Regelungen des § 40 BauGB auszugleichen ist. Die Kosten für den Grunderwerb bzw. die Entschädigung des
Grundstücks Mahlerstraße 27A, 31 sollen, gemäß entsprechender Zusage der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IV C 1 vom 15.04.2003, aus dem Kapitel
4610, Titel 89331 (Städtebaufördermittel) finanziert werden. Die Mittel für den Grunderwerb des Grundstücks Mahlerstr. 30
sind zum Ablauf des Pachtvertrags in den Haushalt einzustellen. Die Herstellung der
Sielplätze und die Umgestaltung der Mahlerstraße ist zum Teil bereits erfolgt
und wurde / bzw. wird im Weiteren aus verschiedenen Förderprogrammen
finanziert. Der Ankauf der Grundstücke ist durch
den Sanierungsträger LBB GEG beabsichtigt. Der entsprechende Antrag wurde bei
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gestellt. IV. Verfahren
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-65
(Bezirksamtsbeschluss vom 5. September 2000 Drs.-Nr. 163/00, BVV Kenntnisnahme
Drs. IV.w/300 vom 18. Oktober 2000) wurde vor dem 20. Juli 2004 förmlich
eingeleitet. Mit der Änderung des BauGB durch das am 20. Juli 2004 in Kraft
getretene Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) finden die in § 244 BauGB geregelten Überleitungvorschriften für das EAG
Bau Anwendung. Danach können bei Bebauungsplanverfahren, die bis zum 20. Juli
2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006
abgeschlossen werden, die Verfahren nach den Vorschriften des BauGB in der vor
dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung zu Ende geführt werden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht erforderlich,
da mit dem Bebauungsplan kein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß der Anlage 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgesetzt wird. 1.
Mitteilung der
Planungsabsicht
Die Senatsverwaltungen für
Stadtentwicklung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL 8) wurden gemäß
§ 5 AGBauGB mit Schreiben vom 29. Februar 2000 über die Absicht, den
Bebauungsplan XVIII-65 aufzustellen bzw. den Geltungsbereich des Bebauungsplans
XVIII-63 einzuschränken, informiert. Die Grundstücke Mahlerstraße 27, 27A
und 31 lagen im Geltungsbereich des mit Bezirksamtsbeschluss vom 29.04.1997
(BA-Nr. 96/97) eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens XVIII-63. In der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, I D vom
22. März 2000 wurde mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan
XVIII-65 aufzustellen sowie den Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-63 zu
verkleinern, keine Bedenken bestehen. Das Bebauungsplanverfahren XVIII-65
wird nach § 6 AGBauGB durchführt. 2.
Aufstellungsbeschluss
Das ehemalige Bezirksamt Weißensee von Berlin hat mit
Beschluss vom 5. September 2000 die Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-65
beschlossen (Drs.-Nr. 163/00, BVV Kenntnisnahme Drs. IV.w/300 vom 18. Oktober
2000). Der Beschluss wurde am 15. September 2000 im Amtsblatt für Berlin auf
Seite 3694 bekannt gemacht. 3.
Frühzeitige
Bürgerbeteiligung
Für das Bebauungsplanverfahren
XVIII-65 wurde die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in
der Zeit vom 8. Dezember bis einschließlich 22. Dezember 2000 im
Stadtplanungsamt Weißensee, Darßer Straße 203 in 13088 Berlin durchgeführt. Ort
und Dauer der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden in drei Tageszeitungen
bekannt gemacht. Innerhalb der Frist konnten die
Bürger ihre Hinweise und Anregungen zu der Planung vorbringen. Zwei Bürger
haben sich die Planungsziele erläutern lassen. Außerdem gingen zwei
schriftliche Äußerungen ein. Mit Beschluss des Bezirksamts Pankow
(zwischenzeitliche Fusion der Bezirke Pankow, Prenzlauer Berg und Weißensee)
vom 5. Juni 2001 (Drs.-Nr. IV-65/2000) wurde das Ergebnis der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung beschlossen: Die Würdigung der vorliegenden
Äußerungen hat zu keinen Änderungen der Planungsziele geführt. 4.
Erweiterung des
Geltungsbereichs
Mit Schreiben vom 19. September 2003 wurde die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über die Absicht, die Geltungsbereiche
der Bebauungsplanverfahren XVIII-63 und XVIII-65 zu ändern, informiert.
Bedenken wurden seitens der Senatsverwaltung in ihrem Schreiben vom 21. Oktober
2003 nicht geäußert. Mit Bezirksamtsbeschluss vom 10. März 2004 (Drs.-Nr.
V-419/04) ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs XVIII-65 um die
Flächen erweitert worden, die für den Spielplatz zusätzlich in Anspruch
genommen werden. Es handelt sich um die Grundstücke Mahlerstraße 25 und 26. Das
Grundstück Mahlerstraße 25 wurde mit gleichem Bezirksamtsbeschluss aus dem
Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-63 herausgenommen. Der Beschluss wurde
im Amtsblatt für Berlin Nr. 14 vom 26. März 2004 auf Seite 1329 veröffentlicht.
5.
Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange
Mit
Schreiben vom 19. August 2004 wurden die Träger öffentlicher Belange (TÖB) gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB (1998) aufgefordert, zum Bebauungsplan XVIII-65 Stellung zu
nehmen. Es wurden 28 TÖB beteiligt, von denen 21 TÖB geantwortet haben. 3 TÖB
hatten umfangreichere Hinweise bzw. Anregungen. 5.1. Geäußerte Hinweise und AnregungenDie Träger öffentlicher Belange BEWAG und GASAG haben
keine Bedenken geäußert, weisen jedoch auf ihre Leitungen im Bestand hin. Da
die Leitungen sich im öffentlichen Straßenland befinden, ist eine Regelung
durch den Bebauungsplan nicht notwendig. Folgende TÖB haben sich mit umfangreicheren Hinweisen
bzw. Anregungen rückgeäußert: 5.1.1.
Amt für Umwelt
und Natur
Es wurden redaktionelle Hinweise auf aktuelles
Zahlenmaterial (Einwohnerzahlen Bedarfswerte), Hinweise auf
Altlastenuntersuchungen und auf fehlende Aussagen zum Radverkehr in der
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ entsprechend einer
Bezirksamtsvorlage vom März 2000 gegeben. Die Hinweise wurden in der
Begründung berücksichtigt. Weiterhin
wurden Hinweise dahingehend geäußert, dass Rahmengrün eines Spielplatzes nicht
auf das Defizit von öffentlichen Parkanlagen angerechnet werden kann, da die
Mindestgröße (5000 m²) nicht eingehalten werden kann. Dem Hinweis
wurde gefolgt und die Begründung im Sinne der Stellungnahme des AUN präzisiert. 5.1.2.
Amt für
Bauaufsicht und Denkmalschutz Pankow (BWAD)
Für die Grundstücke Mahlerstraße 23, 24, 33 und 34
soll der Ausbauzustand der Verkehrsfläche für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr
gesichert werden. Die Grundstücke sind bereits durch öffentliches
Straßenland erschlossen. Eine Sicherung des Ausbauzustands der Rettungswege auf
den privaten Grundstücken ist durch die Bauordnung ebenfalls ausreichend
geregelt. Aussagen zum Ausbauzustand haben keinen bodenrechtlichen Bezug und
betreffen daher nicht den Regelungsinhalt eines Bebauungsplans. 5.1.3.
Industrie- und
Handelskammer zu Berlin
Es wurde
angeregt, zu prüfen ob in den frühen Morgenstunden Müllfahrzeugen die
Möglichkeit eingeräumt werden kann, auf dem Fußgängerbereich zu fahren. Der
Anregung wird nicht gefolgt. Wegen des fehlenden bodenrechtlichen Bezugs kann
dies nicht Regelungsinhalt eines Bebauungsplans sein. 5.2. ErgebnisÄnderungen für die Ziele des Bebauungsplans XVIII-65
ergaben sich aus den vorgebrachten Äußerungen der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange nicht. Die Begründung wurde ergänzt und die Plangrundlage
aktualisiert. Am 11. Oktober 2005
hat das Bezirksamt Pankow das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange beschlossen (BA-Beschluss V-1148/2005), die Kenntnisnahme durch die BVV
erfolgt am 9. November 2005 (Drs. Nr. V 1110). 6. Öffentliche Auslegung
6.1. Zeit und Ort der öffentlichen AuslegungDie
öffentliche Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB (1998) für den Bebauungsplan XVIII-65 wurde in der Zeit vom 5.
Dezember 2005 bis 6. Januar 2006, Montag bis Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr,
Donnerstag 9.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr sowie nach
telefonischer Vereinbarung, im Stadtplanungsamt, Storkower Straße 139C
durchgeführt. Sie wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 58 am 25. November 2005 auf
Seite 4414 ortsüblich bekannt gemacht und zusätzlich durch Anzeige in der
Tagespresse am 25. November 2005 veröffentlicht; der Landespressedienst wurde
informiert. Die
Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem
sie die Pläne und Entwürfe einsehen und Anregungen hierzu abgeben konnte.
Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des
Bebauungsplanvorentwurfs und der Begründung im Internet. Mit
Schreiben vom 18. November 2005 wurden die Träger öffentlicher Belange über die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB informiert. 6.2. Mündliche und schriftliche ÄußerungenMündliche Äußerungen
liegen nicht vor. Eine schriftliche Äußerung des
Eigentümers des Grundstücks Mahlerstraße 27A/31 ist eingegangen. Er lehnt den Bebauungsplanentwurf
XVIII-65 ab, da er die vorgesehene Nutzung als Spielplatz für nicht angemessen
hält. Er wird gehindert sein Grundstück im Sinne des Sanierungskonzeptes zu
nutzen. Weiterhin verweist er auf zwei in der Nähe liegende Spielplätze, die
sehr wenig benutzt würden. Es liegt die Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange vor.
Anregungen wurden nicht geäußert. 6.3. Abwägung der öffentlichen AuslegungDurch die gemachten Anregungen
ergeben sich keine neuen Aspekte, die zu Änderungen des Bebauungsplanentwurfs
XVIII-65 führen. Der Eigentümer wird durch die Festsetzung eines öffentlichen
Spielplatzes auf seinem Grundstück in seinen Eigentumsrechten gehindert. Die
Umsetzung der Planung als Spielplatz wird jedoch erst erfolgen, wenn das
Grundstück durch die öffentliche Hand erworben wird oder es sonstige
Vereinbarungen mit dem Eigentümer gibt. Dieser Eingriff in die Eigentumsrechte
ist jedoch kein neuer Aspekt und wird unter Kapitel II. 4.5. „Private Belange“
begründet. Die vom Eigentümer vorgebrachten Hinweise sind nicht nachvollziehbar.
Das angesprochene Sanierungskonzept, gemeint ist vermutlich der Rahmenplan zum
Sanierungsgebiet Weißensee-Komponistenviertel, sieht für sein Grundstück auch
die Nutzung als Spielplatz vor (vergl. Kapitel I. 3.5.). Der Verweis auf die
geringe Benutzung der in der Nähe befindlichen Spielplätze ist nicht belegt.
Dies ist tages- und jahreszeitlich sehr unterschiedlich, so das hier der von
der Fachabteilung belegte Bedarf von über 9000 m² (vergl. Kapitel II. 3.1.1.)
Fläche für Spielplätze ausschlaggebend ist. Am hat
das Bezirksamt Pankow das Ergebnis der Öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB (1998) beschlossen (BA-Beschluss V- /2006. 7. Beschluss über den Bebauungsplan
Die
Bezirksverordnetenversammlung hat nach vorheriger Beratung im Ausschuss für
Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (Sitzung am ) den Bebauungsplan XVIII-65 vom 8. November 2005
einschließlich Begründung gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Verbindung
mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) in der Fassung in
der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) sowie den Entwurf der
Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4
BezVG auf ihrer 39. Tagung beschlossen. V. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718) Gesetz zur Ausführung des
Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692). Verordnung über die bauliche Nutzung
der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April
1993 (BGBl. I S. 466). Berlin, den Bezirksamt Pankow von Berlin Abt. Stadtentwicklung Federlein
Liepold Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung Amtsleiter
Anlage 2 der
Vorlage zur Beschlussfassung der BVV Entwurf V e r o r d n u n g über die Festsetzung des
Bebauungsplans XVIII-65 im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Vom 2005 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818,
1824) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524),
wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan XVIII-65 für die
Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der
Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow,
Ortsteil Weißensee, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der
Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei
nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser
Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der
Verfahrens- und Formvorschriften, die
in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten
sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb von zwei Jahren,
in den Fällen der Nummer 4 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser
Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend
machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4
genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1
gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin,
den 2005 Bezirksamt Pankow von Berlin ....................................... .......................................................... Burkhard Kleinert Martin FederleinBezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |