Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - V-1215
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .2006 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
V-1215 Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplanentwurf
XVIII-65 für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie
einen Abschnitt der Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im
Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am......................Folgendes beschlossen: I. Dem
Ergebnis der Auswertung und Abwägung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs.
2 BauGB (Anlage) wird zugestimmt. II. Dem
aus der Abwägung hervorgehenden Entwurf des Bebauungsplans XVIII-65 vom 8.
November 2005 für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen
Abschnitt der Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk
Pankow, Ortsteil Weißensee einschließlich Begründung (Anlage 1 der Vorlage zur
Beschlussfassung für die BVV) wird zugestimmt. Den Fraktionen der BVV wird je eine CD-ROM mit dem Entwurf
zum Bebauungsplan XVIII-65 vom 8. November 2005 mit Begründung vom Amt für
Planen und Genehmigen übergeben. Begründung
Am 15.
November 2005 (BA-Beschluss V-1228/2005) hat das Bezirksamt Pankow beschlossen,
den Bebauungsplanentwurf XVIII-65 gem. § 3 Abs. 2 BauGB (1998) öffentlich
auszulegen. Der Beschluss wurde der BVV zur Kenntnis gegeben. Die Beteiligung
der Bürger wurde in der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 6. Januar 2006 durchgeführt. Das
Ergebnis der Auswertung und der Abwägung der öffentlichen Auslegung ist der
Anlage zu entnehmen. Es führt zu keiner Änderung des Planentwurfs vom 8.
November 2005. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Das
Grundstück Mahlerstr. 27A, 31 (bestehend aus den Flurstücken 49 und 101) und
das Grundstück Mahlerstr. 30 befinden sich in privatem Eigentum. Das Grundstück
Mahlerstr. 30 gehört einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft, mit der für die
Spielplatznutzung ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis mindestens 2010 abgeschlossen wurde. Durch die
Festsetzung des Bebauungsplans entsteht für die betroffenen privaten
Grundstückseigentümer ein Planungsschaden, der nach den Regelungen des § 40
BauGB auszugleichen ist. Die Kosten
für den Grunderwerb bzw. die Entschädigung des Grundstücks Mahlerstraße 27A, 31
sollen, gemäß entsprechender Zusage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
IV C 1 vom 15.04.2003, aus dem Kapitel 4610, Titel 89331
(Städtebaufördermittel) finanziert werden. Die Mittel
für den Grunderwerb des Grundstücks Mahlerstr. 30 sind zum Ablauf des
Pachtvertrags in den Haushalt einzustellen. Die
Herstellung der Spielplätze und die Umgestaltung der Mahlerstraße ist zum Teil
bereits erfolgt und wurde / bzw. wird im Weiteren aus verschiedenen Förderprogrammen
finanziert. Der Ankauf der Grundstücke ist durch den Sanierungsträger
LBB GEG beabsichtigt. Der entsprechende Antrag wurde bei der Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung gestellt. Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung siehe Begründung
zum Bebauungsplan XVIII-65, insbesondere Abschnitt III. 6. – Auswirkungen auf
die Umwelt (Anlage 1 der Vorlage zur Beschlussfassung für die BVV) Kinder-
und Familienverträglichkeit Die Planung sichert einen straßenraumübergreifenden
Spielplatz für alle Altersgruppen mit Stadtplatzqualität. Dies schafft Spiel-,
Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten, die das Gebiet gerade für Familien mit
Kindern attraktiv macht. Anlagen
Anlage Auswertung und Ergebnis der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs XVIII-65 .....................................
.......................................................... Burkhard
Kleinert
Martin Federlein Bezirksbürgermeister
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (1998) des Bebauungsplanentwurfs XVIII-65 für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31
sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und
Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee Übersichtskarte mit
Geltungsbereich XVIII-65 1. Zeit und Ort
der öffentlichen Auslegung Die öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1998) für den Bebauungsplan XVIII-65 wurde in
der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 6. Januar 2006, Montag bis Mittwoch 8.00 bis
16.00 Uhr, Donnerstag 9.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr
sowie nach telefonischer Vereinbarung, im Stadtplanungsamt, Storkower Straße
139C durchgeführt. Sie wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 58 am 25. November
2005 auf Seite 4414 ortsüblich bekannt gemacht und zusätzlich durch Anzeige in
der Tagespresse am 25. November 2005
veröffentlicht; der Landespressedienst wurde informiert. Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu
beteiligen, indem sie die Pläne und Entwürfe einsehen und Anregungen hierzu
abgeben konnte. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine
Präsentation des Bebauungsplanvorentwurfs und der Begründung im Internet. Mit Schreiben vom 18. November 2005 wurden die Träger öffentlicher
Belange über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (1998) informiert. 2. Mündliche und schriftliche Äußerungen
Mündliche Äußerungen liegen nicht
vor. Eine schriftliche Äußerung des
Eigentümers des Grundstücks Mahlerstraße 27A/31 ist eingegangen. Er lehnt den Bebauungsplanentwurf
XVIII-65 ab, da er die vorgesehene Nutzung als Spielplatz für nicht angemessen
hält. Er wird gehindert sein Grundstück im Sinne des Sanierungskonzeptes zu
nutzen. Weiterhin verweist er auf zwei in der Nähe liegende Spielplätze, die
sehr wenig genutzt würden. Abwägung: Im gesamten Sanierungsgebiet Weißensee-Komponistenviertel gibt es einen Bedarf an Spielplatzflächen von über 9000 m². Bei dem Spielplatz Mahlerstraße handelt es sich mit 2355 m² um den größten Spielbereich für alle Altersgruppen im Sanierungsgebiet südlich der Berliner Allee. Der Rahmenplan des
Sanierungsgebietes stellt den Spielbereich, eingefügt zwischen vier Eckgebäuden
und den betreffenden Bereich der Mahlerstraße überspannend, als einen
städtebaulich ausgewogenen Entwurf dar. Die Konzeption des Spielplatzes soll ·
insbesondere
die Integration behinderter Kinder fördern (fertiggestellt), ·
den
öffentlichen Straßenraum mit in das Konzept einbeziehen (fertiggestellt) und ·
als
einziger Spielplatz in dem Bereich auch für ältere Kinder/Jugendliche ein
umfangreiches Angebot vorsehen (teilweise im Bau) und ist somit nur als Gesamtmaßnahme
sinnvoll. Da es sich um einen Spielplatz für
verschiedene Nutzergruppen handelt, u.a. auch für mobilitätseingeschränkte
Kinder, ist eine Mindestgröße von 2000 m² erforderlich. Damit sind in dem
umgebenden Bereich bereits vorhandene Spielplätze für diese Art Spielplatz
ungeeignet. Die Spielplätze Gounodstraße 39 (rd. 1100 m²), Meyerbeerstraße/
Ecke Borodinstraße (rd. 1100 m²) und Meyerbeerstraße 65/67 (rd. 1200 m²) sind
in ihren Bruttoflächen zu klein. Lediglich der südliche Antonplatz
wäre mit seinen rd. 3000 m² Grünfläche von seiner Größe geeignet. Er ist zum
einen durch seine Lage an der verkehrsreichen Berliner Allee auf Grund des
Gefahrenpotentials durch den Verkehr und durch den Verkehrslärm als
Spielplatzstandort ungeeignet. Zum anderen hat der Antonplatz eine Funktion als
städtischer Platz im Zentrum des Ortsteils Weißensee im Bezirk Pankow. Der
Bereich dient als örtliches Handels- und Dienstleistungszentrum und ist daher
für einen Spielplatz ungeeignet. Auch hier müssten private Grundstücke in
Anspruch genommen werden. Seit März 2004 wird der
Kindertagesstättenstandort Gounodstraße 54/58 mit einer Größe von rd. 3700 m²
nicht mehr benötigt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Planungen für den Spielplatz
Mahlerstraße schon weit fortgeschritten. Nach den Planungen der Fachabteilung
soll das Grundstück Gounodstraße 54/58 als wohnungsnahe Grün- und Freifläche
genutzt werden. Einerseits ist die Größe für diese Funktion geeignet, da es den
Mindestanforderungen (5000 m²) nahe kommt und es mit dem direkt angrenzenden Friedhof
der St. Hedwigs Gemeinde im Zusammenhang als Ruhebereich genutzt werden kann.
Andererseits schränkt der Friedhof die Nutzung des Grundstücks Gounodstraße
54/58 als Spielplatz ein. Eine direkte Nachbarschaft zwischen einem Ort der
Stille und des stillen Gedenkens, der ein Friedhof ist, mit einem Spielplatz
mit seinem lauten Leben erfordert einen Abstand, der dazu führt, dass nicht
genügend Fläche für einen Spielplatz mit dem Charakter, wie er in der
Mahlerstraße gebaut wird, verbleibt. Das Defizit an wohnungsnahen Grün-
und Freiflächen im ganzen Sanierungsgebiet, bezogen auf die Einwohnerzahl vom
31. Dezember 2002 beträgt 31.394 m². Für die Deckung des Bedarf an
wohnungsnahen Grün- und Freiflächen ist das Grundstück Gounodstraße 54/58
geeignet, während es durch die Randlage im Gebiet und die Friedhofsnähe für
einen Spielplatz ungeeignet ist. Das einzige größere landeseigene
Grundstücke (Bizetstraße 64 - Schule) soll weiterhin als Schulstandort in Anspruch genommen werden. Die hier
ansässigen privaten Schulen erfüllen z.T. die Funktion der Grundversorgung mit
Grundschulplätzen. Die auf dem Schulgelände befindliche Sporthalle wird
weiterhin für die schulische und außerschulische Nutzung vorgehalten. Baulücken in der erforderlichen Größe an
wenig befahrenen Straßen sind in dem Bereich an anderer Stelle nicht vorhanden.
Zusätzlich befanden sich zwei Grundstücke bereits im Eigentum des Landes
Berlin. Vor diesem Hintergrund ist die
Entscheidung für den Spielplatzstandort in diesem Bereich der Mahlerstraße getroffen
worden. Inzwischen konnten mit zwei Ausnahmen sämtliche Grundstücke für den
Spielplatz durch das Land Berlin erworben werden. Ein Grundstück davon wurde
bereits langfristig für eine Grünfläche - Spielplatznutzung -gepachtet. Von den
insgesamt fünf Bauabschnitten sind bereits drei fertiggestellt worden, der
vierte Bauabschnitt befindet sich im Bau. Dem stehen die Interessen der
privaten Eigentümer gegenüber, die durch die Festsetzung als öffentliche
Grünfläche in ihrer wirtschaftlichen Verwertung bzw. Nutzung der Grundstücke
behindert werden. Die Festsetzung stellt einen Eingriff in die Eigentumsrechte
dar, der nach den Bestimmungen des § 40 BauGB auszugleichen ist. Auf Grund des gravierenden Bedarfs
an Spielflächen sowie des Baufortschritts (eine Umplanung wäre mit erheblichen
Mehrkosten für das Land Berlin verbunden) sind Eingriffe in die Eigentumsrechte
der privaten Grundstückseigentümer , insbesondere des Eigentümers des
Grundstücks Mahlerstraße 27A/31, gerechtfertigt. Die öffentlichen Belange wiegen
hier schwerer als die privaten Belange. Die Ziele des Bebauungsplanentwurfs
lassen sich nur verwirklichen, wenn alle Grundstücke durch das Land Berlin
erworben bzw. dauerhaft für die öffentliche Nutzung gesichert werden. Hier
stehen somit die privaten Eigentumsinteressen gegen das öffentliche Interesse
der Errichtung eines
straßenraumübergreifenden Spielplatzes für alle Altersgruppen. Hat der Bebauungsplan letztlich für ein im Plangebiet gelegenes Grundstück enteignungsgleiche Wirkung, sieht § 40 BauGB Entschädigungsleistungen vor. Gemäß § 40 BauGB kann der Eigentümer die Übernahme der Flächen verlangen. Der Ankauf der Grundstücke ist durch
den Sanierungsträger LBB GEG beabsichtigt. Der entsprechende Antrag wurde
durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bewilligt. Der Eigentümer wird durch die
Festsetzung eines öffentlichen Spielplatzes auf seinem Grundstück in seinen
Eigentumsrechten gehindert. Die Umsetzung der Planung als Spielplatz wird
jedoch erst erfolgen, wenn das Grundstück durch die öffentliche Hand erworben
wird oder es sonstige Vereinbarungen mit dem Eigentümer gibt. Dieser Eingriff
in die Eigentumsrechte ist jedoch kein neuer Aspekt. Die vom Eigentümer
vorgebrachten Hinweise sind nicht nachvollziehbar. Das angesprochene Sanierungskonzept,
gemeint ist vermutlich der Rahmenplan zum Sanierungsgebiet
Weißensee-Komponistenviertel, sieht für sein Grundstück auch die Nutzung als
Spielplatz vor. Der Verweis auf die geringe Benutzung der in der Nähe
befindlichen Spielplätze ist nicht belegt. Dies ist tages- und jahreszeitlich
sehr unterschiedlich, so das hier der von der Fachabteilung nachgewiesene
Bedarf von über 9000 m² Fläche für
Spielplätzen ausschlaggebend ist. 3.
Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf Durch die Anregungen ergeben sich
keine neuen Aspekte, die zu Änderungen des Bebauungsplanentwurfs XVIII-65
führen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |