Drucksache - V-1215  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf XVIII-65
für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mah-lerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
01.03.2006 
39. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 39. Tagung - 01.03.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                          .2006

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                      Drucksache-Nr.: V-1215

 

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

 

Betr.:   Bebauungsplanentwurf XVIII-65

für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwi­schen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

 

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am......................Folgendes beschlossen:

 

I.          Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Anlage) wird zugestimmt.

 

II.         Dem aus der Abwägung hervorgehenden Entwurf des Bebauungsplans XVIII-65 vom 8. November 2005 für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwi­schen Meyerbeerstraße und Gounodstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee einschließlich Begründung (Anlage 1 der Vorlage zur Beschlussfassung für die BVV) wird zugestimmt.

 

Den Fraktionen der BVV wird je eine CD-ROM mit dem Entwurf zum Bebauungsplan XVIII-65 vom 8. November 2005 mit Begründung vom Amt für Planen und Genehmigen übergeben.

 

 

 

Begründung

 

Am 15. November 2005 (BA-Beschluss V-1228/2005) hat das Bezirksamt Pankow beschlossen, den Bebauungsplanentwurf XVIII-65 gem. § 3 Abs. 2 BauGB (1998) öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde der BVV zur Kenntnis gegeben. Die Beteiligung der Bürger wurde in der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 6. Januar 2006 durchgeführt.

Das Ergebnis der Auswertung und der Abwägung der öffentlichen Auslegung ist der Anlage zu entnehmen. Es führt zu keiner Änderung des Planentwurfs vom 8. November 2005.

 

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Das Grundstück Mahlerstr. 27A, 31 (bestehend aus den Flurstücken 49 und 101) und das Grundstück Mahlerstr. 30 befinden sich in privatem Eigentum. Das Grundstück Mahlerstr. 30 gehört einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft, mit der für die Spielplatznutzung ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis mindestens 2010  abgeschlossen wurde.

Durch die Festsetzung des Bebauungsplans entsteht für die betroffenen privaten Grundstückseigentümer ein Planungsschaden, der nach den Regelungen des § 40 BauGB auszugleichen ist.

Die Kosten für den Grunderwerb bzw. die Entschädigung des Grundstücks Mahlerstraße 27A, 31 sollen, gemäß entsprechender Zusage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, IV C 1 vom 15.04.2003, aus dem Kapitel 4610, Titel 89331 (Städtebaufördermittel) finanziert werden.

Die Mittel für den Grunderwerb des Grundstücks Mahlerstr. 30 sind zum Ablauf des Pachtvertrags in den Haushalt einzustellen.

 

Die Herstellung der Spielplätze und die Umgestaltung der Mahlerstraße ist zum Teil bereits erfolgt und wurde / bzw. wird im Weiteren aus verschiedenen Förderprogrammen finanziert. 

 

Der Ankauf der Grundstücke ist durch den Sanierungsträger LBB GEG beab­sichtigt. Der entsprechende Antrag wurde bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gestellt.

 

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Begründung zum Bebauungsplan XVIII-65, insbesondere Abschnitt III. 6. – Auswirkungen auf die Umwelt (Anlage 1 der Vorlage zur Beschlussfassung für die BVV)

 

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Die Planung sichert einen straßenraumübergreifenden Spielplatz für alle Altersgrup­pen mit Stadtplatzqualität. Dies schafft Spiel-, Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten, die das Gebiet gerade für Familien mit Kindern attraktiv macht.

 

 

 

 

 

 

Anlagen

 

Anlage             Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs XVIII-65

 

 

 

 

.....................................                                          ..........................................................

Burkhard Kleinert                                                Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                          Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung


 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

                                                                                                                                                                                                                                                                                1

 

 

 

 

                                                                                                                       

Auswertung und Ergebnis  der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (1998) des Bebauungsplanentwurfs XVIII-65

für die Grundstücke Mahlerstraße 26/32, 25/27A und 31 sowie einen Abschnitt der Mahlerstraße zwischen Meyerbeerstraße und Gounodstraße

im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee

 

 

Übersichtskarte mit Geltungsbereich XVIII-65

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.         Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung

 

Die  öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (1998) für den Bebauungsplan XVIII-65 wurde in der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 6. Januar 2006, Montag bis Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 9.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung, im Stadtplanungsamt, Storkower Straße 139C durchgeführt. Sie wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 58 am 25. November 2005 auf Seite 4414 ortsüblich bekannt gemacht und zusätzlich durch Anzeige in der Tagespresse  am 25. November 2005 veröffentlicht; der Landespressedienst wurde informiert.

Die Öffentlichkeit hatte die Möglichkeit, sich an der Planung zu beteiligen, indem sie die Pläne und Entwürfe einsehen und Anregungen hierzu abgeben konnte. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanvorentwurfs und der Begründung im Internet.

Mit Schreiben vom 18. November 2005 wurden die Träger öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB (1998) informiert.

 

2.         Mündliche und schriftliche Äußerungen

 

Mündliche Äußerungen liegen nicht vor.

Eine schriftliche Äußerung des Eigentümers des Grundstücks Mahlerstraße 27A/31 ist eingegangen.

Er lehnt den Bebauungsplanentwurf XVIII-65 ab, da er die vorgesehene Nutzung als Spielplatz für nicht angemessen hält. Er wird gehindert sein Grundstück im Sinne des Sanierungskonzeptes zu nutzen. Weiterhin verweist er auf zwei in der Nähe liegende Spielplätze, die sehr wenig genutzt würden.

 

Abwägung:

Im gesamten Sanierungsgebiet Weißensee-Komponistenviertel gibt es einen Bedarf an Spielplatzflächen von über 9000 m². Bei dem Spielplatz Mahlerstraße handelt es sich mit 2355 m² um den größten Spielbereich für alle Altersgruppen im Sanierungsgebiet südlich der Berliner Allee.

Der Rahmenplan des Sanierungsgebietes stellt den Spielbereich, eingefügt zwischen vier Eckgebäuden und den betreffenden Bereich der Mahlerstraße überspannend, als einen städtebaulich ausgewogenen Entwurf dar. Die Konzeption des Spielplatzes soll

·         insbesondere die Integration behinderter Kinder fördern (fertiggestellt),

·         den öffentlichen Straßenraum mit in das Konzept einbeziehen (fertiggestellt) und

·         als einziger Spielplatz in dem Bereich auch für ältere Kinder/Jugendliche ein umfangreiches Angebot vorsehen (teilweise im Bau)

und ist somit nur als Gesamtmaßnahme sinnvoll.

Da es sich um einen Spielplatz für verschiedene Nutzergruppen handelt, u.a. auch für mobilitätseingeschränkte Kinder, ist eine Mindestgröße von 2000 m² erforderlich. Damit sind in dem umgebenden Bereich bereits vorhandene Spielplätze für diese Art Spielplatz ungeeignet. Die Spielplätze Gounodstraße 39 (rd. 1100 m²), Meyerbeerstraße/ Ecke Borodinstraße (rd. 1100 m²) und Meyerbeerstraße 65/67 (rd. 1200 m²) sind in ihren Bruttoflächen zu klein.

Lediglich der südliche Antonplatz wäre mit seinen rd. 3000 m² Grünfläche von seiner Größe geeignet. Er ist zum einen durch seine Lage an der verkehrsreichen Berliner Allee auf Grund des Gefahrenpotentials durch den Verkehr und durch den Verkehrslärm als Spielplatzstandort ungeeignet. Zum anderen hat der Antonplatz eine Funktion als städtischer Platz im Zentrum des Ortsteils Weißensee im Bezirk Pankow. Der Bereich dient als örtliches Handels- und Dienstleistungszentrum und ist daher für einen Spielplatz ungeeignet. Auch hier müssten private Grundstücke in Anspruch genommen werden.

Seit März 2004 wird der Kindertagesstättenstandort Gounodstraße 54/58 mit einer Größe von rd. 3700 m² nicht mehr benötigt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Planungen für den Spielplatz Mahlerstraße schon weit fortgeschritten. Nach den Planungen der Fachabteilung soll das Grundstück Gounodstraße 54/58 als wohnungsnahe Grün- und Freifläche genutzt werden. Einerseits ist die Größe für diese Funktion geeignet, da es den Mindestanforderungen (5000 m²) nahe kommt und es mit dem direkt angrenzenden Friedhof der St. Hedwigs Gemeinde im Zusammenhang als Ruhebereich genutzt werden kann. Andererseits schränkt der Friedhof die Nutzung des Grundstücks Gounodstraße 54/58 als Spielplatz ein. Eine direkte Nachbarschaft zwischen einem Ort der Stille und des stillen Gedenkens, der ein Friedhof ist, mit einem Spielplatz mit seinem lauten Leben erfordert einen Abstand, der dazu führt, dass nicht genügend Fläche für einen Spielplatz mit dem Charakter, wie er in der Mahlerstraße gebaut wird, verbleibt.

Das Defizit an wohnungsnahen Grün- und Freiflächen im ganzen Sanierungsgebiet, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 31. Dezember 2002 beträgt 31.394 m². Für die Deckung des Bedarf an wohnungsnahen Grün- und Freiflächen ist das Grundstück Gounodstraße 54/58 geeignet, während es durch die Randlage im Gebiet und die Friedhofsnähe für einen Spielplatz ungeeignet ist.

Das einzige größere landeseigene Grundstücke (Bizetstraße 64 - Schule) soll weiterhin als Schulstandort  in Anspruch genommen werden. Die hier ansässigen privaten Schulen erfüllen z.T. die Funktion der Grundversorgung mit Grundschulplätzen. Die auf dem Schulgelände befindliche Sporthalle wird weiterhin für die schulische und außerschulische Nutzung vorgehalten.  Baulücken in der erforderlichen Größe an wenig befahrenen Straßen sind in dem Bereich an anderer Stelle nicht vorhanden. Zusätzlich befanden sich zwei Grundstücke bereits im Eigentum des Landes Berlin.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung für den Spielplatzstandort in diesem Bereich der Mahlerstraße getroffen worden. Inzwischen konnten mit zwei Ausnahmen sämtliche Grundstücke für den Spielplatz durch das Land Berlin erworben werden. Ein Grundstück davon wurde bereits langfristig für eine Grünfläche - Spielplatznutzung -gepachtet. Von den insgesamt fünf Bauabschnitten sind bereits drei fertiggestellt worden, der vierte Bauabschnitt befindet sich im Bau.

 

Dem stehen die Interessen der privaten Eigentümer gegenüber, die durch die Festsetzung als öffentliche Grünfläche in ihrer wirtschaftlichen Verwertung bzw. Nutzung der Grundstücke behindert werden. Die Festsetzung stellt einen Eingriff in die Eigentumsrechte dar, der nach den Bestimmungen des § 40 BauGB auszugleichen ist.

Auf Grund des gravierenden Bedarfs an Spielflächen sowie des Baufortschritts (eine Umplanung wäre mit erheblichen Mehrkosten für das Land Berlin verbunden) sind Eingriffe in die Eigentumsrechte der privaten Grundstückseigentümer , insbesondere des Eigentümers des Grundstücks Mahlerstraße 27A/31, gerechtfertigt. Die öffentlichen Belange wiegen hier schwerer als die privaten Belange.

 

Die Ziele des Bebauungsplanentwurfs lassen sich nur verwirklichen, wenn alle Grundstücke durch das Land Berlin erworben bzw. dauerhaft für die öffentliche Nutzung gesichert werden. Hier stehen somit die privaten Eigentumsinteressen gegen das öffentliche Interesse der Errichtung eines  straßenraumübergreifenden Spielplatzes für alle Altersgruppen.

 

Hat der Bebauungsplan letztlich für ein im Plangebiet gelegenes Grundstück enteignungsgleiche Wirkung, sieht § 40 BauGB Entschädigungsleistungen vor. Gemäß § 40 BauGB kann der Eigentümer die Übernahme der Flächen verlangen.

Der Ankauf der Grundstücke ist durch den Sanierungsträger LBB GEG beab­sichtigt. Der entsprechende Antrag wurde durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bewilligt.

 

Der Eigentümer wird durch die Festsetzung eines öffentlichen Spielplatzes auf seinem Grundstück in seinen Eigentumsrechten gehindert. Die Umsetzung der Planung als Spielplatz wird jedoch erst erfolgen, wenn das Grundstück durch die öffentliche Hand erworben wird oder es sonstige Vereinbarungen mit dem Eigentümer gibt. Dieser Eingriff in die Eigentumsrechte ist jedoch kein neuer Aspekt. Die vom Eigentümer vorgebrachten Hinweise sind nicht nachvollziehbar. Das angesprochene Sanierungskonzept, gemeint ist vermutlich der Rahmenplan zum Sanierungsgebiet Weißensee-Komponistenviertel, sieht für sein Grundstück auch die Nutzung als Spielplatz vor. Der Verweis auf die geringe Benutzung der in der Nähe befindlichen Spielplätze ist nicht belegt. Dies ist tages- und jahreszeitlich sehr unterschiedlich, so das hier der von der Fachabteilung nachgewiesene Bedarf von über 9000 m²  Fläche für Spielplätzen ausschlaggebend ist.

 

 

3.                  Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf

 

Durch die Anregungen ergeben sich keine neuen Aspekte, die zu Änderungen des Bebauungsplanentwurfs XVIII-65 führen.

 

 

 
 

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