Drucksache - V-1212  

 
 
Betreff: Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-34a im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch vom 22. November 2005 (GVBl. S. 732).
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
01.03.2006 
39. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Vorl. zur Beschlussf. BA, 39. Tagung, 01.03.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                               .2006

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                           Drucksache-Nr.

 

 

Vorlage  z u r    B e s c h l u s s f a s s u n g

für  die  Bezirksverordnetenversammlung

 

 

1.  Gegenstand der Vorlage

 

Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-34a im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch vom 22. November 2005 (GVBl. S. 732).

 

 

2. Beschlussentwurf

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-34a im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch vom 22. November 2005 wird beschlos­sen.

 

 

3.  Begründung:

 

Das Bezirksamt hat die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-34a im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch gemäß § 6 Abs. 5 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) am 22.11.2005 beschlossen. Die BVV hat diesen Be­schluss als Drs.-Nr. V-1155 in der 37. Tagung am 14.12.2005 zur Kenntnis genommen.

Die Verordnung vom 22. November 2005 wurde am 2. Dezember 2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 732) verkündet und trat am 3. De­zember 2005 in Kraft.

 

Zwischenzeitlich sind mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des AGBauGB vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) die Fristen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formmängeln in  § 32 Abs. 2 AGBauGB von einem Jahr auf zwei Jahre geändert worden. Das bedeutet, der Verordnungstext über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-34a vom 22. No­vember 2005 muss in § 4 entsprechend dem (neuen) Gesetz berichtigt werden. Daher ist die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-34a im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch vom 22. November 2004 (GVBl. S. 732) gemäß dem neuen AGBauGB zu ändern.     

 

Das Bezirksamt hat der Änderung der Verordnung über die Festset­zung des Bebau­ungsplans XIX-34a im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch zugestimmt. Die Verordnung wird nach Beschlussfassung der BVV im GVBl. verkündet und tritt (rückwirkend) mit Wirkung  vom 3. De­zember 2005 in Kraft.

 

 

4.  Rechtsgrundlagen

 

§ 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824),

 

§ 6 Abs. 5  des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692),          

§ 12 Abs. 2 Nr.  4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2).

 

 

5. Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

     keine Auswirkungen

 

 

6.  Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine Auswirkungen

 

 

7.  Kinder- und Familienverträglichkeit

 

     keine Auswirkungen

 

 

 

Anlage:        Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-34a im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch

 

 

 

 

 

 

Kleinert                                                                                  Federlein

Bezirksbürgermeister                                                                      Bezirksstadtrat

 

 



 

Anlage zur Vorlage zur Beschlussfassung für die BVV

 

V e r o r d n u n g

zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-34a

im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch

 

Vom                  2006

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

                                                                     Artikel I

 

Die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-34a im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch, vom 22. November 2005 (GVBl. S. 732) wird wie folgt geändert:

 

1.       Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

 

„Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:”

 

2.       § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

“(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.       eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1    Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.       eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.       eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,  ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.”

 

 

                                                                     Artikel II

 

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Dezember 2005 in Kraft.

      

 

Berlin, den                  2006

 

                                          Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

                                                    

    Bezirksbürgermeister                                                         Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 
 

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