Drucksache - V-1211  

 
 
Betreff: Bebauungsplan IV-76 für das Gelände zwischen Storkower Straße, Landsberger Allee, S-Bahnhof Landsberger Allee und der Straße in Verlängerung des Syringenweges im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:ÄnderungsantragVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
01.03.2006 
39. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK15, 39. Tagung, 01.03.2006

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                       2006

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                            Drucksache-Nr.: V-1211

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Bebauungsplan IV-76 für das Gelände zwischen Storkower Straße, Landsberger Allee, S-Bahnhof Landsberger Allee und der Straße in Verlängerung des Syringenweges im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am                       folgendes beschlossen:

 

I.          Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB (1986) (Anlage 1) wird zugestimmt.

 

II.                   Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 3 BauGB (1986) (Anlage 2) wird zugestimmt.

 

III.                  Dem aus der Abwägung hervorgehenden Entwurf des Bebauungsplans IV-76 vom 10.10.2005 für das Gelände zwischen Storkower Straße, Landsberger Allee, S-Bahnhof Landsberger Allee und der Straße in Verlängerung des Syringenweges im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg einschließlich Begründung (Anlage 1 der Vorlage zur Beschlussfassung für die BVV) wird zugestimmt.

 

Den Fraktionen der BVV wird je eine CD-ROM mit dem Entwurf und der Begründung des Bebauungsplans IV-76 vom 10.10.2005 vom Amt für Planen und Genehmigen übergeben.

 

Begründung

 

In seiner Sitzung am 18. Oktober 2005 (V-1194/05) hat das Bezirksamt die gleichzeitige Durchführung einer erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) und der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs IV-76 beschlossen.

 

Die TöB wurden mit Schreiben vom 2. November 2005 über die Planung unterrichtet und hatten eine Frist bis zum 9. Dezember 2005 zur Stellungnahme. Die Auswertung und das Ergebnis der Beteiligung der TöB ist der Anlage 1 zu entnehmen.

 

Das Ergebnis der Auswertung der TöB hat keine Auswirkungen auf die Inhalte des Bebauungsplans.

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen soll die Begründung zum Bebauungsplan zu folgenden Punkten ergänzt bzw. geändert werden:

Kapitel I.2.2.5                Technische Infrastruktur / Leitungen

Kapitel II.3.4                  Immissionsschutz

Kapitel III.4                     Abwägungsbelange

 

Eine Erforderlichkeit zur Durchführung eines neuerlichen Beteiligungsverfahrens resultiert aus den dargestellten Änderungen nicht.

 

Die erneute Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 3 BauGB (1986) wurde in der Zeit vom 7. November bis einschließlich 06. Dezember 2005 durchgeführt. Die Auslegung wurde am 28. Oktober 2005 auf Seite 4105 des Amtsblatts für Berlin Nr. 54/2005 sowie durch Anzeige in der Tagespresse ortsüblich bekannt gemacht und fand in den Räumen des Bezirksamts Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, in der Storkower Straße 139 C statt. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet. Das Ergebnis der Auswertung der öffentlichen Auslegung ist der Anlage 2 zu entnehmen.

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Die Beteiligung hatte daher keine Auswirkungen auf den Entwurf zum Bebauungsplan und die Begründung.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Begründung zum Bebauungsplan, insbesondre Abschnitt III.1 – Auswirkungen auf die

Umwelt (Anlage 1 der Vorlage zur Beschlussfassung für die BVV)

 

Gleichstellungsrelevante Auswirkungen

 

keine Auswirkungen

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

keine Auswirkungen

 

Anlagen:

 

Anlage 1             Auswertung und Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für den Bebauungsplanentwurf IV-76 gem. § 4 Abs. 2 BauGB (1986)

Anlage 2             Auswertung und Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs IV-76 gem. § 3 Abs. 3 BauGB (1986)

 

 

 

 

 

..................................                                                  .....................................

Burkhard Kleinert                                                   Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                                Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung


 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

1

 

 

 

 

Auswertung und Ergebnis der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB (1986) des Bebauungsplanentwurfs IV-76

 

 

für das Gelände zwischen Storkower Straße, Landsberger Allee, S-Bahnhof Landsberger Allee und der Straße in Verlängerung des Syringenweges

im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

 

Übersichtskarte mit Geltungsbereich IV - 76

 

 

 

 


1.         Mit Schreiben vom 02.11.2005 wurden die Träger öffentlicher Belange erneut gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (1986) an der Planung beteiligt. Zur Abgabe der Stellungnahmen wurde eine Frist bis zum 9. Dezember 2005 gesetzt.

 

Zusätzlich erfolgte eine Präsentation des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung im Internet. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 BauGB fand nahezu zeitgleich statt.

 

 

2.         Zusammenfassung

Das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat keine Änderung des Bebauungsplans zur Folge.

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, soll die Begründung zum Bebauungsplan zu folgenden Punkten ergänzt bzw. geändert werden:

 

Kapitel I.2.2.5                  Technische Infrastruktur / Leitungen

Kap. I.2.3.1                     Entwickelbarkeit aus dem FNP

Kapitel II.3.4                    Immissionsschutz

Kapitel III.4                      Abwägungsbelange

Eine Erforderlichkeit zur Durchführung eines neuerlichen Beteiligungsverfahrens resultiert aus den dargestellten redaktionellen Änderungen nicht.

 

 

3.         Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich nicht innerhalb der Beteiligungszeit zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass ihre Belange von der Planung nicht berührt werden:

·       Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen u. Genehmigen, Bauaufsicht

·       Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, LuV 12 - Tiefbauamt

·       Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft u. öffentliche Ordnung

LuV 6 – Kultur

·       Bezirksamt Pankow, Abt. Kultur, Wirtschaft u. öffentliche Ordnung

LuV 7 – Wirtschaft

·       Bezirksamt Pankow, SE Finanzen – Immobilienservice, Grundstücksrechtsverkehr

·       SenStadt, Abt. I B – Koordinierungsstelle -

·       SenStadt, Abt. I E

·       SenStadt, Abt. VII B

·       SenStadt, Landesdenkmalamt, Abt. LDA 134

·       Verkehrslenkung Berlin, Abt. VLB D 2

·       Berliner Gaswerke – GASAG, T-BR-RR

·       Handwerkskammer Berlin

·       Deutsche Post Bauen GmbH, Niederlassung Berlin

 

 

4.      Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu bzw. äußerten keine Bedenken:

·       Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Vermessungsamt

Schreiben vom 24.11.2005

·       Bezirksamt Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen und     Genehmigen, Denkmalschutz, Schreiben vom 07.11.2005

·       Bezirksamt Pankow, SE Finanzen – FB Haushalt, Schreiben vom 08.11.2005

·       Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Schreiben vom 07.12.2005

·       Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit, Schreiben vom 16.11.2005

·       Berliner Feuerwehr, Schreiben vom 09.12.2005

·       IT-Dienstleistungszentrum Berlin, Schreiben vom 10.11.2005

·       Industrie u. Handelskammer zu Berlin, Schreiben vom 29.11.2005

·       Deutsche Bahn Services Immobiliengesellschaft mbH, Schreiben vom 08.12.2005

·       Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, Amt für Stadtplanung und Vermessung, Schreiben vom 24.11.2005

 

 

5.         Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen bzw. Anregungen zu:

5.1       Senatsverwaltung für Finanzen, Schreiben vom 08.12.2005

Hinweis:

Es wird davon ausgegangen, dass die Planungen insbesondere wegen der für den Straßenausbau zu tragenden Kosten mit der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtent­wicklung abgestimmt sind und dass durch die Festsetzung des B-Plans, den Abschluss von Verträgen und die Realisierung von Baumaßnahmen keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden, die zu nicht geplanten Belastungen für den Haushalt des Landes Berlin führen.

 

Abwägung:

Die Storkower Straße ist Bestandteil des mittleren Straßenrings, einer übergeordneten Haupt­verkehrsstraße. Die Durchführung eines zum Ausbau nötigen Planverfahrens sowie die Finan­zierung des Straßenausbaus obliegt der Hauptverwaltung als zuständiger Stelle für die überbezirklichen Verkehrsplanungen.

Verpflichtungen aus dem Abschluss von Verträgen sind nicht zu erwarten, da der Abschluss weiterer städtebaulicher Verträge nicht erforderlich ist. Finanzielle Verpflichtungen aus dem bestehenden städtebaulichen Vertrag aus dem Jahr 1997 bestehen nicht.

Die Realisierung öffentlicher Baumaßnahmen ist im Geltungsbereich derzeit nicht beabsichtigt. Instandhaltungsmaßnahmen z.B. an öffentlichen Verkehrsflächen sind nicht bebauungsplanverursacht.

Der Bebauungsplan beinhaltet keine entschädigungspflichtigen oder enteignungsgleichen Festsetzungen, so dass keine Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzplanung entstehen.

 

5.2       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VIII D 25, Schreiben vom 05.12.2005

Hinweis:

Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Mischwasserpumpwerks Berlin XII, Rudolfstraße. Für dieses Einzugsgebiet wurde gemäß Sanierungserlaubnis für die Mischwassereinleitungen in die Gewässer seitens der Berliner Wasserbetriebe ein Sanierungskonzept erstellt.

 

Um das Ziel der Reduzierung des Schadstoffeintrags aus den Mischwasserüberläufen in die Gewässer aus diesem Gebiet nicht zu gefährden, sind die seitens der Berliner Wasserbetriebe auferlegten Einleitbeschränkungen für die beplanten Grundstücke bezüglich der Schmutz- und Niederschlagsentwässerung einzuhalten. Dadurch kann es erforderlich werden, Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, oder durch andere Maßnahmen zurückzuhalten. Die Entscheidung über Einzelmaßnahmen muss in Abhängigkeit von den lokalen Bedingungen, u.a. den Freiraumverhältnissen, dem Flurabstand des Grundwassers, der Versickerungsfähigkeit des anfallenden Niederschlagswassers und der Altlastensituation getroffen werden.

Abwägung:

Ein entsprechender Hinweis zu der wahrscheinlichen Einleitungsbeschränkung wird in Kapitel I.2.2.4 (Technische Infrastruktur / Leitungen) der Begründung aufgenommen.

 

Die diesbezüglich zu treffenden Entscheidungen und Auflagen sind jedoch nicht Bestandteil des Bebauungsplans, sondern ggf. des Bauantragsverfahrens. Da das Gebiet inzwischen weitgehend bebaut wurde, betrifft die Stellungnahme nur geringe Teile des Geltungsbereichs.

 

5.3       Berliner Verkehrsbetriebe – BVG - Zentrale Leitungsverwaltung,

Schreiben vom 15.12.2005

Hinweise:

1.      Im Bereich der geplanten Baumaßnahme befinden sich Kabelanlagen /Erdungsanlagen der Bahnstromversorgung der Straßenbahn. Die entsprechende Höhenlage der Kabel ist zu sichern. Um Abstimmung wegen genauer Trassenbestimmung wird gebeten.

 

2.      Bei unverrohrten Kabeltrassen sind unsere Kabel mit Kabelschellrohren abzudecken.

 

3.      Im Bereich der Baumaßnahme befindliche Fahrleitungsanlagen der Straßenbahn sind zu beachten.

 

Abwägung:

Die vorgebrachten Hinweise berühren nicht den Planungsinhalt. Die Anlagen sind durch die Festsetzung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen gesichert.

 

5.4       Berliner Wasserbetriebe, Abt. Netzbau TNB-PD, Schreiben vom 13.12.2005

Hinweis:

Im Geltungsbereich befinden sich in der Storkower Straße sowie der Landsberger Allee Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der BWB, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.

 

Bezüglich der aufzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und gering ver­schmutzten Hofflächen ist mit Einleitungsbeschränkungen zu rechnen.

Im öffentlichen Straßenland des Geltungsbereichs liegt in der Landsberger Allee eine Abwasserdruckleitung DN 1000.

 

Abwägung:

Ein entsprechender Hinweis zu der Möglichkeit von Einleitungsbeschränkungen für gering verschmutztes Regenabflusswasser wird in Kapitel I.2.2.4 (Technische Infrastruktur / Leitungen) der Begründung aufgenommen.

 

Grundsätzlich werden Einleitungsbeschränkungen jedoch im Rahmen des Bauantrags- bzw.   -anzeigeverfahrens definiert.

 

5.5       Berliner Stadtreinigung, Schreiben vom 01.12.2005

Hinweis:

Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Straßenneu- bzw. -umbaupläne gestellt werden.

 


Abwägung:

Der vorgebrachte Hinweis ist ohne bauplanungsrechtliche Relevanz. Die notwendige Abstimmung hat bei Umsetzung der Straßenbaumaßnahme zu erfolgen.

 

5.6       BEWAG Immobilien, Immobilienplanung, Schreiben vom 01.12.2005

Hinweis:

Die Leitungsrechte der im Geltungsbereich befindlichen BEWAG-Anlagen müssen gesichert werden.

 

Abwägung:

Für vorhandene Leitungen bestehen Leitungsrechte bzw. ein Anspruch darauf. Eine Fest­setzung ist somit nicht erforderlich.

 

5.7       BEWAG, Vertrieb/Netz Region Ost, Schreiben vom 13.12.2005

Hinweise:

1.       Im Plangebiet befinden sich Fernwärmeanlagen der Bewag. Diese sind bei der Baumaßnahme zu berücksichtigen.

Wir bitten um Eintragung eines Leitungsrechts in der erforderlichen Breite und Höhe zzgl. eines beidseitigen Sicherheitsstreifens für die Flurstücke 78, 89, 91, 95 und 96.

Der Fernwärmebestand aus vermessenen Lageplänen ist in die Planunterlage zu übernehmen.

 

2.       Aufgrund der Neufassung des BauGB, 3. Abschnitt, § 9.23 sowie der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung vom 16. Nov. 2001) bitten wir Sie, die nachfolgende Formulierung unter Punkt 3.4 Immissionsschutz aufzunehmen:

"Die Energieversorgung des Bebauungsgebietes ist grundsätzlich mit einem geringen Einsatz an Primarenergie sicherzustellen. Bei der Beurteilung der zum Einsatz kommenden Energieträger sind die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz hinsichtlich des Primärenergieverbrauches und der CO2-Emission gegenüberzustellen sowie die Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen."

 

Abwägung:

Zu 1.: Für vorhandene Leitungen bestehen Leitungsrechte bzw. ein Anspruch darauf. Eine Festsetzung ist somit nicht erforderlich.

 

Zu 2.: Dem Hinweis wird nicht gefolgt, da dieser nicht den Regelungsgehalt des Bebauungsplans betrifft.

 

5.8       Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg - GL 8, Schreiben vom 16.12.2005

Hinweis:

Ziele der Raumordnung:

Im Plangebiet besteht ein Einzelhandelsangebot mit einer Verkaufsfläche von ca. 8.000m² für zentrenrelevante Sortimente.

 

Eine Erweiterung des Einzelhandelsangebotes kann zu einem Widerspruch mit dem Ziel aus § 16 Abs. 6 Satz 2 LEPro führen, dem zufolge der Anteil an Verkaufsflächen in großflächigen Einzelhandelszentren auf ein Maß zu begrenzen ist, das die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante Zentrenstruktur nicht gefährdet. Wenn durch geeignete Festsetzungen eine Erweiterung des Einzelhandelsangebotes ausgeschlossen wird, steht der B-Plan-Entwurf im Einklang mit dem Ziel aus § 16 Abs. 6 Satz 2 LEPro.

 

Abwägung:

Der Bebauungsplan steht in Einklang mit den Zielen des LEPro.

Zur Vermeidung negativer städtebaulicher Auswirkungen erfolgt eine faktische Verkaufsflächenbegrenzung im Bebauungsplan. Dies wird durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen erreicht. Demnach sind lediglich im der Landsberger Allee zugewandten Teil des Geltungsbereichs umfangreiche Einzelhandelsnutzungen möglich. Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs ist aufgrund der vorgegebenen maximalen Gebäudetiefe die Unterbringung von umfangreichen und unverträglichen neuen Einzelhandelsflächen nicht sinnvoll möglich. Die ausgewiesene Tiefe des Baukörpers entspricht dem vorhandenen neu renovierten Bürogebäude bzw. orientiert sich an Büronutzungen und ist daher nicht für Einzelhandel in größerem Umfang geeignet. Die Entwicklung von Einzelhandel durch Einbeziehung jeglicher zulässiger Geschossfläche in vorhandenen oder neuen Bürohäusern ist somit nur theoretischer Natur.

 

Die praktikabel entwickelbare Verkaufsfläche ist bereits überwiegend vorhan­den. Wesentliche Erweiterungen sind nicht zu erwarten. Sollte es zu einer Umsetzung zusätzlicher kleiner Einheiten im Erdgeschoss von Bürohäusern kommen, wären diese für die Verkaufsflächenentwicklung des Geltungsbereichs jedoch nur von untergeordneter Bedeutung.

 

 

5.9       DB Netz AG, Niederlassung Ost, Schreiben vom 02.12.2005

Hinweise (u.a.):

1.      Grundsätzlich ist bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der BauOBln kommt.

 

2.      Eine Übernahme von Baulasten auf Eisenbahngelände ist grundsätzlich auszuschließen.

Ebenso ist die Zuwegung gemäß § 5 BauOBln ohne Inanspruchnahme von Eisen­bahnflächen zu sichern. Weiterhin ist § 17 BauO Bln zu beachten. Die vorgesehene Bebauung darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinflussen.

 

3.       Die Zugänglichkeit zu den Bahnanlagen muss für Instandhaltungs- und Sanie­rungsarbeiten für die Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG jederzeit zugänglich sein.

 

Abwägung:

Zu 1.:             Eine Überlagerung von Abstandsflächen erfolgt gemäß § 6 Abs. 8 BauOBln (alt) nicht.

 

Zu 2.: Die Zuwegung gemäß § 5 BauOBln ist ohne Inanspruchnahme von Bahnflächen ge­sichert. Ebenso wird gemäß § 16 Abs. 2 BauOBln (vormals § 17) die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt. Eine Überlagerung von Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 8 BauOBln (alt) erfolgt nicht.

 

Zu 3.: Die Zugänglichkeit der Bahnanlagen ist vom Bebauungsplan nicht berührt.

 

Nicht erwähnte Hinweise aus einem nicht auf die Planung abgestellten Standardschreiben berühren nicht den Inhalt des Bebauungsplans.

 

 

5.10    Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Berlin, Schreiben vom 08.12.2005

Hinweise:

1.      Die Betriebsanlagen der Bahn einschließlich der Schutzvorkehrungen genießen Bestandsschutz. (...) Dies beinhaltet insbesondere, dass künftige Anwohner/Nutzer an einer bestehenden Betriebsanlage der Bahn den Verkehrslärm und weitere Immissionen wie Erschütterungen zu dulden haben, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlagen ergeben. Immissionsminderungsmaßnahmen sind, soweit bei diesem Bauvorhaben erforderlich, vom Bauherren in eigener Zuständigkeit vorzusehen und zu realisieren.

 

2.       Es ist sicherzustellen, dass bei der Umsetzung der Planungen und auch für die Zukunft gewährleistet wird, dass keinerlei Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen für die Betriebsanlagen der Bahn und des Eisenbahnbetriebes eintreten. Erforderlichenfalls sind entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Betriebsanlagen zu treffen.

 

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Eingang in Kap. I.2.2.3 (Er­schließung) sowie II.4.1 (Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse) der Begründung zum Bebauungsplan. Beide Anregungen stellen geltendes und zu beachtendes Recht dar. Sie sind bei der Planungsumsetzung zu beachten und widersprechen nicht den Planinhalten.

 

5.11     Bezirksamt Lichtenberg, Amt für Planen und Vermessen, Schreiben vom 01.12.2005

Hinweis:

Planungen und Maßnahmen des Bezirks Lichtenberg werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans IV-76 nicht gefährdet. Die Auswirkungen auf die Zentren Anton-Saefkow-Platz/Judith-Auer-Str., Storkower Bogen, City-Point-Center sind aufgrund unterschiedlicher Nutzungen bzw. der Entfernung geringfügig.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

6.         Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, äußerten neben Hinweisen Anregungen bzw. Einwendungen zur Planung:

6.1       Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B, Schreiben vom 06.12.2005

Einwendung:

Mit der vorgelegten Planung werden die dringenden Gesamtinteressen Berlins i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 7 AGBauGB (Zentrenstruktur des FNP) beeinträchtigt.

 

Die Ziele des B-Plans stimmen nicht mit den Zielen des StEP Zentren 2020 überein: Der Standort ist im StEP Zentren 2020 nicht als Zentrum eingestuft. Dementsprechend stellt der FNP diesen Bereich als gemischte Baufläche M1 ohne die Signatur Einzelhandelskonzentration dar. Die Realisierung der geplanten 14.000 m² BGF wird insbesondere eine weitere Schwächung des Ortsteilzentrums Anton-Saefkow-Platz nach sich ziehen. Einzelhandelsnutzungen sollten daher auf das Erdgeschoss begrenzt bleiben.

 

Abwägung:

Den Einwendungen wird nicht gefolgt.

Die Ausweisungen im Bebauungsplan entsprechen den Darstellungen im FNP, der für den Bereich die Entwicklung zur gemischten Baufläche M1 vorsieht. Dies ermöglicht im Bebauungsplan eine Kerngebietsfestsetzung, auch wenn keine Einzelhandelskonzentration dargestellt ist. Einzelhandelskonzentrationen sind den gesamtstädtisch wichtigen Einkaufszentren vorbehalten. Eine derartige Entwicklung ist im Geltungsbereich weder beabsichtigt noch zu erwarten. Insofern liegt auch kein Widerspruch zum STEP Zentren 2020 vor, da sich dieser auf die gesamtstädtischen Zentren bezieht.

 

Da den Darstellungen im FNP eine Abwägung zugrunde liegt, wird ein Widerspruch zu den gesamtstädtischen Entwicklungszielen bei Bebauungsplänen, die aus dem FNP entwickelt sind, grundsätzlich ausgeschlossen. Da der FNP jedoch auf eine Regelung, z.B. dass Kerngebiete nur in Bereichen mit dargestellter Einzelhandelkonzentration zu entwickeln sind, verzichtet, musste bei FNP-Aufstellung mit einer derartigen Bebauungsplanfestsetzung, die zudem überwiegend den bereits genehmigten und gebauten Bestand enthält, gerechnet werden.

 

Den zusätzlich zum FNP im STEP Zentren 2020 formulierten gesamtstädtischen Zielen wird durch ergänzende Festsetzungen Rechnung getragen. Durch die Festsetzung der überbaubaren Flächen und die Einschränkung von unterirdischen Stellplätzen ist eine Annahme, dass über den Bestand hinaus mit einer wesentliche Zunahme der Verkaufsfläche zu rechnen ist, unrealistisch. Der Standort ist somit in seiner Entwicklungsfähigkeit begrenzt und steht deutlich unterhalb einer gesamtstädtischen oder gesamtbezirklichen Bedeutung. Er ist im bezirklichen Zentrenkonzept als Fachmarktzentrum Landsberger Allee als Konzentrationspunkt für Einzelhandel (aperiodisch) und Service/Dienstleitungen dargestellt und steht in Zusammenhang mit dem ehemaligen Schlachthof „Eldenaer Straße“. Mit der Ausweisung wird grundsätzlich dem bezirklichen Zentrenkonzept gefolgt, so dass eine Einordnung ins abgestufte Entwicklungssystem der Einkaufsstandorte gegeben ist. Aufgrund der mangelnden Entwicklungsfähigkeit geht vom Geltungsbereich keine Gefahr für die gesamtstädtischen Zentren (STEP Zentren 2020) aus. Zur Vermeidung negativer Auswirkungen erfolgen Baukörperausweisungen mit verkaufsflächenbegrenzender Wirkung. Demnach sind lediglich im der Landsberger Allee zugewandten Teil des Geltungsbereichs umfangreiche Einzelhandelsnutzungen sinnvoll unterzubringen. Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs ist aufgrund der vorgegebenen maximalen Gebäudetiefe die Unterbringung von umfangreichen und unverträglichen neuen Einzelhandelsflächen nicht sinnvoll möglich. Die ausgewiesene Tiefe des Baukörpers entspricht dem vorhandenen neu renovierten Bürogebäude bzw. orientiert sich an Büronutzungen und ist daher nicht für Einzelhandel in größerem Umfang geeignet. Die Entwicklung von Einzelhandel durch Einbeziehung jeglicher zulässiger Geschossfläche in vorhandenen oder neuen Bürohäusern ist somit nur theoretischer Natur. Eine Gliederung des Kerngebiets zum Nutzungsausschluss jeglichen weiteren Einzelhandels wird daher als entbehrlich angesehen. Zusätzliche kleine Einheiten in den Erdgeschossen sind weiterhin möglich, haben für die Verkaufsflächenentwicklung jedoch nur untergeordnete Bedeutung.

 

Gemäß Stellungnahme der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen bestehen aus handelsstruktureller und wirtschaftspolitischer Sicht keine Bedenken gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Insbesondere bzgl. der Verkaufsflächenbegrenzung erfolgte hier eine intensive Abstimmung. Eine Schwächung des Ortsteilzentrums Anton-Saefkow-Platz ist lt. Stellungnahme des Bezirksamtes Lichtenberg aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen bzw. der Entfernung nicht zu befürchten und wäre - da die beanstandete Nutzung bereits vor Jahren weitestgehend realisiert wurde - inzwischen eingetreten.

 

Eine Reduzierung der überwiegend bereits vorhandenen etwa 8.000 m² Einzelhandelsflächen (ca. 14.000 m² BGF) ist auch unter Betrachtung der im Umfeld bestehenden Nutzungen (im Umkreis von weniger als 500 m befinden sich mehrere umfangreiche Einzelhandelsbetriebe) nicht zu rechtfertigen.

 

Die Rücknahme bestehender Baurechte wird aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen. Aus dem Entzug bzw. der Einschränkung bestehender Nutzungsrechte durch die Bauleitplanung könnten zudem Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39, 42 BauGB erwachsen, die zu Belastungen des Bezirkshaushalts führen würden.

 


 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

Amt für Planen und Genehmigen

     1

 

 

Auswertung und Ergebnis der erneuten Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 3 BauGB (1986) des Bebauungsplanentwurfs IV-76

 

für das Gelände zwischen Storkower Straße, Landsberger Allee, S-Bahnhof Landsberger Allee und der Straße in Verlängerung des Syringenweges 

im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

 

Übersichtskarte mit Geltungsbereich IV - 76

 

 

 

 


 

 

1.       Verfahren

Für das Bebauungsplanverfahren IV – 76 wurde in der Zeit vom 7. November bis einschließlich 06. Dezember 2005 eine erneute Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 3 BauGB (1986) aufgrund der vorgenommenen Änderungen durchgeführt. Die Auslegung wurde am 28. Oktober 2005 auf Seite 4105 des Amtsblatts für Berlin Nr. 54/2005 sowie durch Anzeige in der Tagespresse ortsüblich bekannt gemacht und fand in den Räumen des Bezirksamts Pankow, Abt. Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, in der Storkower Straße 139 C statt. Zusätzlich erfolgte während des Auslegungszeitraums eine Präsentation des Bebauungsplanentwurf und der Begründung im Internet. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB fand nahezu zeitgleich statt.

Aufgrund der in der Vergangenheit realisierten Bauvorhaben und damit verbundener Flurstücksneubildungen musste die Plangrundlage aktualisiert werden. Dies erforderte die Erstellung eines neuen Reinplans vom 10.10.2005, in den auch die Änderungen an der Planung eingeflossen sind. Der vorherige Reinplan vom 22.02.1999 lag zur Einsichnahme vor.

 

Innerhalb der Frist hatten die Bürger/innen die Möglichkeit, den Bebauungsplan einzusehen und die Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung erläutert zu bekommen. Während des Auslegungszeitraumes informierten sich insgesamt 5 Personen über die Inhalte des Entwurfs zum Bebauungsplan IV-76, es erfolgten eine Einsichtnahme und vier telefonische Anfragen.

Schriftlichen Stellungnahmen liegen nicht vor.

 

 

2.       Ergebnis

 

Es ergibt sich kein Änderungsbedarf für den Bebauungsplan, da keine Bedenken oder Anregungen von den Bürgern vorgebracht wurden.

 

 

 
 

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