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Drucksache - V-1155
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin 23.11.2005 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: V-1155 V o r l a g
e z u r K e n n t n i s n a h m e für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplan XIX-34a für das
Grundstück Wiltbergstraße 23, der Grünfläche
beiderseits der Panke und dem P+R Parkplatz sowie Abschnitte der Wiltbergstraße
und der Zufahrtstraße zum P+R Parkplatz im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch. Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner
Sitzung am 2005 beschlossen: Der Bebauungsplan XIX-34a
wird als Rechtsverordnung festgesetzt. Begründung: Die Bezirksverordnetenversammlung
hat den Bebauungsplan XIX-34a vom 24.05.2002 einschließlich Begründung am 31. August 2005 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB
in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) in
der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), zuletzt
geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (GVBl. S. 390)
sowie den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans
gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG auf ihrer
34.Tagung beschlossen. Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB zeigte
das Bezirksamt den Bebauungsplan XIX-34a der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung an. Mit dem Schreiben vom 26.10.2005
teilte die Senatsverwaltung als Ergebnis des Anzeigeverfahrens mit, dass der
Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist und als Rechtsverordnung festgesetzt
werden kann. Das Bezirksamt hat den
Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt. Der Bebauungsplan ist Bestandteil
der Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin verkündet und tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft. Haushaltsmäßige Auswirkungen Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XIX-34a ist am 1. Juli 2002 ein städtebaulicher
Vertrag abgeschlossen worden. Durch
die Festsetzungen des Bebauungsplans werden Flächeninanspruchnahmen für die
„Zufahrtstraße zum P+R Parkplatz“ (ehemalige Ladestraße) und für den Ausbau der
Wiltbergstraße vorbereitet. Die
privaten Grundstücksflächen, die für die Erweiterung der Wiltbergstraße auf
19,2 m sowie für die „Zufahrtstraße zum P+R Parkplatz“ (ehemalige Ladestraße)
erforderlich sind, wurden dem Land Berlin auf der Grundlage des abgeschlossenen
städtebaulichen Vertrags (gemäß § 11 BauGB) vom 1. Juli 2002 unentgeltlich und
kostenfrei übertragen. Die Wiltbergstraße wurde ebenfalls auf Grundlage des
städtebaulichen Vertrags in den Breiten des endgültigen Querschnittes von 19,2
m zunächst provisorisch durch den Bauherren des anliegenden Baugrundstücks
hergestellt. Der geplante endgültige Ausbau
der Wiltbergstraße ist in die Investitionsplanung des Landes Berlin nach 2006
einzustellen. Im Zuge dieses Ausbaus ist gleichfalls der Anschluss der
Entwässerungskanäle an das Regenwasserrückhaltebecken zu veranlassen. Auswirkungen auf die nachhaltige EntwicklungKinder- und Familienverträglichkeit
Keine Auswirkungen Anlage: Kopie
der Urschrift der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-34a ........................... .................................. Burkhard Kleinert Martin
Federlein V e r o r d n u n g über die
Festsetzung des Bebauungsplans XIX-34a im Bezirk
Pankow, Ortsteil Buch Vom November 2005
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524), wird verordnet: § 1 Der
Bebauungsplan XIX-34a vom 24. Mai 2002 für das Grundstück Wiltbergstraße 23,
der Grünfläche beiderseits der Panke und dem P+R Parkplatz sowie Abschnitte der
Wiltbergstraße und der Zufahrtstraße zum P+R Parkplatz im Bezirk Pankow,
Ortsteil Buch, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
(§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen
von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44
Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird
hingewiesen. § 4 (1) Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine beachtliche Verletzung der Verfahrens-
und Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind, 2.
eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans
und des Flächennutzungsplans, 3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten
sind, in den Fällen
der Nummern 1 bis 3 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 4
innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der
die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1
genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215
Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft. Berlin, den November 2005 Bezirksamt Pankow von
Berlin Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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