Drucksache - V-1155  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XIX-34a für das Grundstück Wiltbergstraße 23, der
Grünfläche beiderseits der Panke und dem P+R Parkplatz sowie Abschnitte der Wiltbergstraße und der Zufahrtstraße zum P+R Parkplatz im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
14.12.2005 
37. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK15, 37. Tagung, 14.12.2005

Siehe Anlage

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                          23.11.2005

 

 

 

     An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                           Drucksache-Nr.:  V-1155

 

 

V o r l a g e   z u r   K e n n t n i s n a h m e

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.:    Bebauungsplan XIX-34a für das Grundstück Wiltbergstraße 23, der

Grünfläche beiderseits der Panke und dem P+R Parkplatz sowie Abschnitte der Wiltbergstraße und der Zufahrtstraße zum P+R Parkplatz im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am            2005 beschlossen:

 

Der Bebauungsplan XIX-34a wird als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat den Bebauungsplan XIX-34a vom 24.05.2002 einschließlich Begründung am 31. August 2005 gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB in Ver­bindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (GVBl. S. 390) sowie den Entwurf der Verordnung über die Festset­zung des Bebau­ungsplans gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG auf ihrer 34.Tagung beschlossen.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB zeigte das Bezirksamt den Bebauungsplan XIX-34a der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an.

 

Mit dem Schreiben vom 26.10.2005 teilte die Senatsverwaltung als Ergebnis des Anzeigeverfahrens mit, dass der Bebauungsplan nicht zu beanstanden ist und als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann.

 

Das Bezirksamt hat den Bebauungsplan gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

 


Haushaltsmäßige Auswirkungen                             

 

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes XIX-34a ist am 1. Juli 2002 ein städte­bauli­cher Vertrag abgeschlossen worden.

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werden Flächeninanspruchnahmen für die „Zufahrtstraße zum P+R Parkplatz“ (ehemalige Ladestraße) und für den Ausbau der Wilt­bergstraße vorbereitet.

Die privaten Grundstücksflächen, die für die Erweiterung der Wiltbergstraße auf 19,2 m so­wie für die „Zufahrtstraße zum P+R Parkplatz“ (ehemalige Ladestraße) erforderlich sind, wurden dem Land Berlin auf der Grundlage des abgeschlossenen städtebauli­chen Vertrags (gemäß § 11 BauGB) vom 1. Juli 2002 unentgeltlich und kostenfrei übertragen. Die Wilt­bergstraße wurde ebenfalls auf Grundlage des städtebaulichen Ver­trags in den Breiten des endgültigen Querschnittes von 19,2 m zunächst provisorisch durch den Bauherren des anlie­genden Baugrundstücks hergestellt.

Der geplante endgültige Ausbau der Wiltbergstraße ist in die Investitionsplanung des Landes Berlin nach 2006 einzustellen. Im Zuge dieses Ausbaus ist gleichfalls der An­schluss der Entwässerungskanäle an das Regenwasserrückhaltebecken zu veranlassen.

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung      

 

Keine Auswirkungen

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Keine Auswirkungen

 

 

 

Anlage:            Kopie der Urschrift der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-34a

 

 

 

...........................                                                         ..................................

Burkhard Kleinert                                                         Martin Federlein          

Bezirksbürgermeister                                                                                                                                                Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 



 

 V e r o r d n u n g

über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-34a

im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch

 

Vom       November 2005

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur  Aus­führung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. Novem­ber 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524), wird verordnet:

§ 1

 

Der Bebauungsplan XIX-34a vom 24. Mai 2002 für das Grundstück Wiltbergstraße 23, der Grünfläche beiderseits der Panke und dem P+R Parkplatz sowie Abschnitte der Wiltbergstraße und der Zufahrtstraße zum P+R Parkplatz im Bezirk Pankow, Ortsteil Buch, wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des  Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.    die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.    das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.


§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und  Formvorschriften,  die in  § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.      eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschrif­ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Num­mer 4 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verlet­zung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen wer­den die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetz­buchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeacht­lich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den        November 2005

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

Bezirksbürgermeister                                                                             Bezirksstadtrat

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen