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Drucksache - V-1104
Siehe AnlageBezirksamt Pankow von Berlin .12.205 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: V-1104 Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Betr.: Verteilung von
Werbemitteln durch die NPD vor Schulen in Pankow. Wir bitten zur Kenntnis zu
nehmen: In Erledigung des in der 35.
Sitzung am 28.09.2005 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung
- Drucksache Nr.:V-1104 “Die Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin weist mit Entschiedenheit die Versuche der NPD zurück, durch
das Verteilen von Tonträgern vor Schulen rechtsextremes Gedankengut unter
Schülerinnen und Schülern dieses Bezirkes zu verbreiten. Das Schüren von Hass auf
Menschen, die in unserem Bezirk leben, Angriffe auf die Menschenwürde und
Aufforderungen zu Gewalt haben in unserem demokratischen Gemeinwesen keinen
Platz. Die
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin begrüßt alle Aktivitäten von
Lehrerinnen und Lehrern, Vereinen und Initiativen, das demokratische
Gemeinwesen zu stärken und den rechtsextremen Versuchen zur Beeinflussung
junger Menschen an und vor Schulen eine deutliche Abfuhr zu erteilen. Die
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ersucht das Bezirksamt um eine
Prüfung, ob eine Strafanzeige wegen Volksverhetzung gestellt, oder ob ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die NPD eingeleitet werden kann, um die
Aktivitäten von Lehrkörpern und Schülerschaften zu unterstützen. Im Falle eines positiven
Prüfergebnisses wird das Bezirksamt aufgefordert, entsprechend zu handeln.” wird gemäß § 13
Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Wie bereits unter Ziffer 1 der
Antwort auf die große Anfrage der BVV Pankow vom 20.09.2005 - Drs. Nr.: V-1103
- mitgeteilt wurde, wurde Strafanzeige erstattet. Unabhängig davon hatten das
Landeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft bereits im Vorfeld von der
geplanten Aktion der NPD Kenntnis, nicht zuletzt durch ein breites Medienecho.
Eingesammelte CD’s wurden Herrn Innensenator Dr. Körting übergeben. Da der Tatvorwurf der
Volksverhetzung gemäß § 130 Strafgesetzbuch (StGB) kein Antragsdelikt ist, hat
die Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bereits
Ermittlungen aufzunehmen, wenn sie von verfolgbaren Straftaten Kenntnis
erlangt. Da die Staatsanwaltschaft über die Vorgänge informiert war, war sie
von sich aus verpflichtet zu ermitteln, ob und inwieweit ein Anfangsverdacht
besteht. Auf telefonische Nachfrage am
24.11.2005 beim polizeilichen Staatsschutz des Landeskriminalamtes Berlin wurde
mitgeteilt, dass der Inhalt der am 13.09.2005 verteilten CD, im Gegensatz zu
früher verteilten CD’s der NPD, nicht strafrechtlich relevant ist. Insofern
kommt eine weitere Anzeige wegen Volksverhetzung durch die Bezirksverwaltung
nicht in Betracht. Auch eventuelle Ordnungswidrigkeitstatbestände z. B. nach
dem Berliner Schulgesetz, dem Bundeswahlgesetz, der Bundeswahlordnung sowie dem
Jugendschutzgesetz wurden geprüft, sind jedoch nicht einschlägig. Nach Auskunft
der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist die aktuelle Schulhof CD
nicht indiziert, so dass auch eine Verfolgung nach dem Jugendschutzgesetz
ausscheidet. Da die Verteilung der CD´s außerhalb des Schulgeländes erfolgte,
liegt 0nach dem Berliner Schulgesetz ebenfalls keine verfolgbare
Ordnungswidrigkeit vor. Die Verteilung der CD´s wurde nicht am Wahltag
vorgenommen, so dass auch kein Verstoß gegen das Bundeswahlgesetz vorliegt. Für die gewünschte Unterstützung
der Aktivitäten von Lehrkörpern und Schülerschaft ist unter den gegebenen
Bedingungen eine Strafanzeige ungeeignet, da sie nicht öffentlichkeitswirksam
ist. Eine Strafanzeige ist nur die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Meinung
des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Einer solchen
Mitteilung bedarf es vorliegend nicht mehr. Das Bezirksamt unterstützt jedoch
durch vielfältige andere Maßnahmen die Aktivitäten der Schulen, die Schüler
gegen rechtsextremes Gedankengut zu stärken. Im Einzelnen wird hierzu auf
Ziffer 3 der Antwort auf die große Anfrage der BVV Pankow vom 20.09.2005 - Drs. Nr.: V-1103 - verwiesen. Haushaltsmäßige
Auswirkungen keine Gleichstellungsrelevante
Auswirkungen keine Auswirkungen auf die
nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und
Familienverträglichkeit keine Burkhard Kleinert Bezirksbürgermeister Musterblatt Auswirkungen von
Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen
Agenda 21
Entsprechende
Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen. |
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