Drucksache - V-1092  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XIX-58a für die Grundstücke Hauptstraße 116/156 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
28.09.2005 
35. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15, 35. Tagung, 28.09.05

Siehe Anlage

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                       .2005

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                        Drucksache-Nr.: V - 1092

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Bebauungsplan XIX-58a

für die Grundstücke Hauptstraße 116/156

im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am         2005 den Bebauungsplan XIX-58a als Rechtsverordnung festgesetzt.

 

 

Begründung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 15. Juni 2005 den sich aus der Abwägung des Bezirksamtes ergebenden Entwurf des Bebauungsplans XIX-58a vom 30.09.2004 einschließlich der Begründung sowie den Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-58a beschlossen. Siehe Drucksache-Nr. V-1016/05.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 BauGB zeigte das Bezirksamt den Bebauungsplan XIX-58a der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an.

 

Mit dem Schreiben vom 4. August 2005 teilte die Senatsverwaltung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB als Ergebnis des Anzeigeverfahrens mit, dass der Bebauungsplan unter Beachtung folgender Bedingungen vom Bezirksamt als Rechtsverordnung festgesetzt werden kann:

 

1.             Für die Festsetzung „private Grünfläche“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist eine Zweckbestimmung erforderlich.

 

2.             Die Planzeichenverordnung ist aus den Rechtsgrundlagen zu streichen, da sie bereits in der Legende des Bebauungsplans enthalten ist.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde den beiden Hinweisen gefolgt. Sowohl auf der Planzeichnung als auch in der Begründung erfolgten die redaktionellen Änderungen.

Zu 1.

Die Festsetzung „Private Grünfläche“ wurde redaktionell in „Private Haus-/Mietergär-ten“ geändert.

Der Nutzungszweck „Haus-/Mietergärten“ entspricht der vorhandenen Nutzung auf den betroffenen privaten Grünflächen. In der Begründung zum Bebauungsplan    XIX-58a war bereits dargelegt, dass diese bestehende Nutzung planungsrechtlich gesichert werden soll. Die konkrete Zweckbestimmung ermöglicht, dass solche baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen zulässig sind, die sich im Rahmen der bestimmten Zwecke „Haus-/Mietergärten“ halten wie z. B. Geräteschuppen, kleine Gewächshäuser, befestigte Flächen für Gartenmöbel oder Wege.

 

Auf der Planzeichnung wurde die Zweckbestimmung redaktionell ergänzt.

 

Die Begründung wurde wie folgt redaktionell geändert:

 

1. Seite 19, II 3.1.3 Private Grünflächen

a)   Im Satz 5 wurden nach den Worten „private Grünflächen“ die Worte „mit der Zweckbestimmung Haus-/ Mietergärten“ eingefügt.

 

2. Seite 33, II 4.10 Private Belange

a)   Der letzte Absatz wurde wie folgt geändert:

aa)        Im Satz 1 wurden nach den Worten „privaten Grünflächen“ die Worte „mit der Zweckbestimmung Haus-/Mietergärten“ eingefügt.

 

bb)        Satz 2 wurde wie folgt gefasst: „Analog dazu ist für das Grundstück Hauptstraße 136 ebenfalls diese Festsetzung erfolgt.“

 

3. Seite 41, IV 4. Überarbeitung und Änderung der Planungsziele

a)   Im zweiten Absatz, Satz 2 wurden nach den Worten „private Grünfläche“ die Worte „mit der Zweckbestimmung Haus-/Mietergärten“ eingefügt.

 

 

Zu 2.

Die Begründung wurde wie folgt redaktionell geändert:

Auf Seite 64, B Rechtsgrundlagen wurde die Planzeichenverordnung 1990 -    PlanzV 90 ersatzlos gestrichen.

 

 

Darüber hinaus war es erforderlich, in der Rechtsverordnung die Zitierweise des Baugesetzbuches zu aktualisieren.

 

 

Da durch die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen die Grundzüge der Planung gewahrt und der beschlossene planerische Inhalt nicht geändert wurde, konnte das Bezirksamt Pankow den Bebauungsplan XIX-58a als Rechtsverordnung festsetzen.

 

Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die haushaltsmäßigen Auswirkungen wurden bereits in der Begründung zum Bebauungsplan XIX-58a dargelegt. Hierzu haben sich keine Änderungen ergeben. Siehe Beschluss-Nr. V-1050/2005 des Bezirksamtes Pankow vom 7. Juni 2005 sowie Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 15. Juni 2005, Drucksache-Nr.    V-1016/05.

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

Die Auswirkungen wurden mehrmals im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens dargelegt. Hierzu haben sich keine Änderungen ergeben. Siehe Beschluss-Nr.             V-1050/2005 des Bezirksamtes Pankow vom 7. Juni 2005 sowie Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 15. Juni 2005, Drucksache-Nr. V-1016/05.

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Auf den als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen können Einfamilienhäuser mit einem hohen Grün­anteil in ruhiger Wohnlage errichtet werden, die besonders für Familien mit Kindern geeignet sind.

 

 

 

Anlage           Urschrift zur Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-58a

 

 

 

 

 

Burkhard Kleinert                                                      Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                               Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

                                                                                                             

 

 

 

 


 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-58a

im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal

 

 

vom.......................2005

 

 

 

 

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Geset­zes zur Ausführung des Bauge­setz­buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) wird ver­ord­net:

 

 

 

§ 1

 

Der Bebauungsplan XIX-58a vom 30.09.2004 für die Grundstücke Hauptstraße 116/156 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal, wird festge­setzt.

 

 

 

§ 2

 

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Ab­tei­lung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeich­nun­gen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Ber­lin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden.

 

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.   die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2.   das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

 

 

§ 4

 

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

1.      eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

2.      eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

4.      eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. 

 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den                   2005

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

 

 

 

 

..................................                                      ...........................................................

Burkhard Kleinert                                                      Martin Federlein

Bezirksbürgermeister                                               Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 
 

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