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Drucksache - V-1092
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin .2005 An
die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
V - 1092 Vorlage
zur Kenntnisnahme für
die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Bebauungsplan XIX-58afür
die Grundstücke Hauptstraße 116/156 im
Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß
§ 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt Pankow hat in seiner Sitzung am 2005 den Bebauungsplan XIX-58a als
Rechtsverordnung festgesetzt. Begründung: Die
Bezirksverordnetenversammlung hat am 15. Juni 2005 den sich aus der Abwägung
des Bezirksamtes ergebenden Entwurf des Bebauungsplans XIX-58a vom 30.09.2004
einschließlich der Begründung sowie den Entwurf der Rechtsverordnung über die
Festsetzung des Bebauungsplans XIX-58a beschlossen. Siehe Drucksache-Nr.
V-1016/05. Gemäß
§ 6 Abs. 4 BauGB zeigte das Bezirksamt den Bebauungsplan XIX-58a der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung an. Mit
dem Schreiben vom 4. August 2005 teilte die Senatsverwaltung gemäß § 6 Abs. 5
BauGB als Ergebnis des Anzeigeverfahrens mit, dass der Bebauungsplan unter
Beachtung folgender Bedingungen vom Bezirksamt als Rechtsverordnung festgesetzt
werden kann: 1. Für die Festsetzung „private Grünfläche“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist eine Zweckbestimmung erforderlich. 2. Die Planzeichenverordnung ist aus den Rechtsgrundlagen zu streichen, da sie bereits in der Legende des Bebauungsplans enthalten ist. Aus
Gründen der Rechtssicherheit wurde den beiden Hinweisen gefolgt. Sowohl auf der
Planzeichnung als auch in der Begründung erfolgten die redaktionellen
Änderungen. Zu
1. Die Festsetzung „Private Grünfläche“ wurde redaktionell in „Private Haus-/Mietergär-ten“ geändert. Der
Nutzungszweck „Haus-/Mietergärten“ entspricht der vorhandenen Nutzung auf den
betroffenen privaten Grünflächen. In der Begründung zum Bebauungsplan XIX-58a war bereits dargelegt, dass diese
bestehende Nutzung planungsrechtlich gesichert werden soll. Die konkrete
Zweckbestimmung ermöglicht, dass solche baulichen Anlagen und sonstigen
Einrichtungen zulässig sind, die sich im Rahmen der bestimmten Zwecke
„Haus-/Mietergärten“ halten wie z. B. Geräteschuppen, kleine Gewächshäuser,
befestigte Flächen für Gartenmöbel oder Wege. Auf
der Planzeichnung wurde die Zweckbestimmung redaktionell ergänzt. Die
Begründung wurde wie folgt redaktionell geändert: 1.
Seite 19, II 3.1.3 Private Grünflächen a) Im Satz 5 wurden nach den Worten „private
Grünflächen“ die Worte „mit der Zweckbestimmung Haus-/ Mietergärten“ eingefügt. 2.
Seite 33, II 4.10 Private Belange a) Der letzte Absatz wurde wie folgt geändert: aa)
Im Satz 1 wurden
nach den Worten „privaten Grünflächen“ die Worte „mit der Zweckbestimmung
Haus-/Mietergärten“ eingefügt. bb)
Satz 2 wurde wie
folgt gefasst: „Analog dazu ist für das Grundstück Hauptstraße 136 ebenfalls
diese Festsetzung erfolgt.“ 3. Seite 41, IV 4. Überarbeitung und
Änderung der Planungsziele a) Im zweiten Absatz, Satz 2 wurden nach den Worten
„private Grünfläche“ die Worte „mit der Zweckbestimmung Haus-/Mietergärten“
eingefügt. Zu
2. Die
Begründung wurde wie folgt redaktionell geändert: Auf
Seite 64, B Rechtsgrundlagen wurde die Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90 ersatzlos gestrichen. Darüber
hinaus war es erforderlich, in der Rechtsverordnung die Zitierweise des
Baugesetzbuches zu aktualisieren. Da
durch die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen die Grundzüge der Planung
gewahrt und der beschlossene planerische Inhalt nicht geändert wurde, konnte
das Bezirksamt Pankow den Bebauungsplan XIX-58a als Rechtsverordnung
festsetzen. Die
Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und tritt einen
Tag nach der Verkündung in Kraft. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die
haushaltsmäßigen Auswirkungen wurden bereits in der Begründung zum
Bebauungsplan XIX-58a dargelegt. Hierzu haben sich keine Änderungen ergeben.
Siehe Beschluss-Nr. V-1050/2005 des Bezirksamtes Pankow vom 7. Juni 2005 sowie
Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 15. Juni 2005,
Drucksache-Nr. V-1016/05. Auswirkungen auf die nachhaltige EntwicklungDie
Auswirkungen wurden mehrmals im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens dargelegt.
Hierzu haben sich keine Änderungen ergeben. Siehe Beschluss-Nr. V-1050/2005 des Bezirksamtes
Pankow vom 7. Juni 2005 sowie Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom
15. Juni 2005, Drucksache-Nr. V-1016/05. Kinder- und Familienverträglichkeit
Auf
den als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen können Einfamilienhäuser
mit einem hohen Grünanteil in ruhiger Wohnlage errichtet werden, die besonders
für Familien mit Kindern geeignet sind. Anlage Urschrift
zur Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-58a Burkhard
Kleinert Martin
Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XIX-58a im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal vom.......................2005 Auf Grund des § 10 Abs. 1
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818,
1824), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Artikel II
des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) wird verordnet: § 1 Der Bebauungsplan XIX-58a
vom 30.09.2004 für die Grundstücke Hauptstraße 116/156 im Bezirk Pankow,
Ortsteil Rosenthal, wird festgesetzt. § 2 Die Urschrift des
Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des
Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung
Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1. die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
(§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1) Wer die
Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und
Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs
bezeichnet sind, 2. eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans, 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,
die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1
bis 3 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb eines
Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow
von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen
werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des
Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des
Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden
Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 2005 Bezirksamt Pankow von Berlin .................................. ........................................................... Burkhard
Kleinert Martin
Federlein Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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