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Auszug - Neuigkeiten zur Temporären Spielstraße
Hr. Dr. Kühne informiert über den Sachstand. Derzeit befindet sich der Bezirk im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Es wird geprüft, ob der Widerspruch zu der Aussetzung der Sondernutzungserlaubnis führt. Das Verwaltungsgericht hat in der Urteilsbegründung Hinweise gegeben, wie es in der Hauptsache entscheiden würde. Die temporäre Spielstraße sei keine Veranstaltung des §29 StVO. Deshalb wird der Bezirk das Rechtschutzverfahren nicht weiter führen. Hr. Dr. Kühne schlägt folgendes weiteres Vorgehen vor: Die derzeitige Sondernutzungserlaubnis wird zurückgezogen und überarbeitet. Das Konzept wird insofern verändert, dass das pädagogisch betreute Spielen stärker herausgestellt wird. Hr. Bechtler fragt, ob eine Spielstraße nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO angeordnet werden kann. Hr. Dr. Kühne erläutert, dass das Gericht eine entsprechende Anordnung unter den gegebenen Bedingungen als nicht zulässig ansieht. Hr. Kraft spricht sich gegen eine komplette Einziehung und Sperrung der Straße aus. Eine Bürgerin, die sich zu Wort meldet, sieht keine Notwendigkeit für weitere Spielflächen auf der Straße. Ein Bürger der Initiative weist darauf hin, dass das Konzept derzeit überarbeitet werde.
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