Auszug - Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Wohnanlage Belforter Straße 5-8 / Straßburger Straße 33-36 / Metzer Straße 35-37 im Ortsteil Prenzlauer Berg  

 
 
öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 09.12.2010 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 21:42 Anlass: reguläre Ausschusssitzung
Raum: Haus 6, Raum 227
Ort: Bezirksamt Pankow von Berlin, 10405 Berlin, Fröbelstraße 17
 
Wortprotokoll

Hinsichtlich des betroffenen Gebiets stellt sich die jüngere Entwicklung wie folgt dar: Am 7

Hinsichtlich des betroffenen Gebiets stellt sich die jüngere Entwicklung wie folgt dar: Am 7. Juli 2010 wur­de der B-Plan 3-32 aufgestellt (Drs. VI-1102). Unter dem gleichen Tag stellte die Fraktion der SPD den Antrag „Schutz der Bestandsmieter am Wasserturmplatz“ – Umstrukturierungssatzung gem. §172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Sodann stellten die Fraktionen von SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen unter dem 15. September 2010 einen gemeinsamen Antrag auf eine Veränderungssperre zum B-Plan 3-32 (Drs. VI-1155). Am 12. Oktober 2010  wurde der Vorbescheidsantrag auf Grundlage des B-Plan-Aufstellungsbeschlusses zurückgestellt.

 

9-Ja- gegenüber 1 Nein-Stimme bei 1 Enthaltung

 

Schließlich erging am 16. November 2010 ein BA-Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung nach §172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Drs. VI-1181).

 

Nach Angaben von Frau Carrasco lässt der genannte B-Plan-Entwurf vom 10. Mai 2010 eine Blockrandschließung zu. Das BA sei durch Proteste von Anwohnern und Angehörigen der BVV auf städtebauliche Probleme aufmerksam gemacht worden und suche nun nach Möglichkeiten, die gewünschte Struktur zu erhalten. Da der B-Plan bei der BVV auf wenig Gegenliebe gestoßen sei und neu städtebauliche Ziele formuliert wurden, habe man sich etwas anderes überlegen müssen. Nunmehr soll die bestehende Bausubstanz insoweit durch den Erlass einer Erhaltungsverordnung dauerhaft gesichert werden.

 

mit 8-Ja- gegenüber 3 Nein-Stimmen bei keiner Enthaltung.

 

Diese Methode sei vergleichsweise unkompliziert und we­der besonders zeit- noch personalaufwendig. Eine Veränderungssperre sei derzeit nicht erforderlich. Ob es, insbesondere auch im Rahmen der rechtlichen Auseinanderset­zung mit den Eigentümern, tatsächlich tragfähige Gründe für den Erlass einer Er­haltungsverordnung gibt, werde gerade geprüft.

 

Herr Dr. Nelken ergänzt, dass es sich bei dem B-Plan-Verfahren 3-32 nicht um einen (rechtlich unzulässigen) „Verhinderungs-B-Plan“ handele, sondern darin vielmehr positive Ziele definiert seien. Eine Umsetzung des Bauvorhabens sei mit Änderungen wohl auch innerhalb seines Rahmens möglich.“

Allein über den B-Plan komme das BA sei­nem Ziel, die derzeitige Bebauung zu erhalten, daher nicht näher. Dies sei nur durch Anwendung zusätz­licher Instrumente möglich. Herr Dr. Nelken bestätigt, dass das BA eine Veränderungssperre derzeit für nicht erforderlich erachtet.

 

Die Darstellung des BA wird, insbesondere auch mit Blick auf den bereits anhängigen Rechtsstreit mit den Eigentümern des Areals, kontrovers diskutiert. Herr Brenn, BV, möchte protokolliert wissen, dass er den von Herrn Kraft, BV, verwendeten Begriff „politisches Baurecht“ für unangebracht hält.

 

StadtW/11/VI

Ausdruck vom: 10.01.2011

Seite: 3/4

 


 
 

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