Auszug - Überprüfung der Bezirksverordneten zur Feststellung einer hauptamtlichen/ inoffiziellen Tätigkeit für das MfS/AfNS  

 
 
3. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
TOP: Ö 1.22
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Beschlussart: zurückgezogen
Datum: Mi, 13.12.2006 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 22:15 Anlass: ordentliche Tagung
Raum: Haus 7, BVV-Saal
Ort: Bezirksamt Pankow von Berlin, 10405 Berlin, Fröbelstraße 17
VI-0054 Überprüfung der Bezirksverordneten zur Feststellung einer hauptamtlichen/ inoffiziellen Tätigkeit für das MfS/AfNS
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFraktion Bündnis 90/Die Grünen
   
Drucksache-Art:AntragAntrag
 
Wortprotokoll
Beschluss

Der Einreicher hat diese Drs

Der Einreicher hat diese Drs. zurückgezogen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

  1. Die Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin bildet ein Vertrauensgremium, welches aus jeweils einem Mitglied jeder Fraktion und Gruppe besteht und gemeinsam mit dem Vorsteher die Überprüfung der Bezirksverordneten hinsichtlich einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das MfS/AfNS organisiert.
  2. Dabei wird wie folgt verfahren: Der Vorsteher der BW reicht kurzfristig die Überprüfungsanträge bei der Behörde der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ein.
  3. Nach Eintreffen des Rücklaufs von der Behörde der Bundesbeauftragten nimmt das Vertrauensgremium die Ergebnisse in vertraulicher Beratung zur Kenntnis. Parallel werden die Bezirksverordneten, für die Ergebnisse eingegangen sind, informiert und bei Bedarf angehört. Spätestens 1 Monat nach Eingang der Ergebnisse werden in nichtöffentlicher Sitzung der BW die Bezirksverordneten, bei denen eine Tätigkeit für das MfS/AfNS zu konstatieren ist, genannt Diese Bezirksverordneten, sowie die jeweiligen Fraktionen, erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme.
  4. Das weitere Verfahren ist den Fraktionen überlassen.
  5. Bei Nachrückern wird zum Zeitpunkt ihrer Bestätigung als Bezirksverordnete entsprechend verfahren.

 

 


 
 

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