Das Bezirksamt wird beauftragt, mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales die Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Rahmen einer Vereinbarung zu regeln. Darin sollen unter anderem die folgenden Grundsätze für die Ansiedlung von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften vereinbart werden:
- Einrichtungen für die Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerber sollen so im Bezirk angesiedelt werden, dass die infrastrukturellen Einrichtungen (wie z. B. Kitas, Schulen etc.) die daraus resultierenden Aufgaben bewältigen können.
- Der jeweilige Träger der Einrichtung muss seinem Auftrag für das soziale Zusammenleben innerhalb der Einrichtung, für die Kommunikation mit der vorhandenen Wohnbevölkerung und für die personelle und materielle Ausgestaltung der Unterkunft in angemessener Weise nachkommen.
- Die Beschulung der Kinder soll in keinem Fall auf dem Gelände der Einrichtungen, sondern in Regelschulen erfolgen. Gleiches gilt für den Hortbesuch in den entsprechenden Altersgruppen.
- Die Kita-Kinder sollen eine öffentliche Kindertagesstätte besuchen. Auf dem Gelände der Einrichtung soll keine eigene Kita-Einrichtung oder Kita-ähnliche Einrichtung etabliert werden. Eine zusätzlich zum Kita-, Schul- und Hortbesuch erfolgende Kinderbetreuung kann auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung erfolgen.
- Notaufnahmeeinrichtungen können ausnahmsweise am Rand von Industrie- oder Gewerbegebieten liegen, wenn sie
- an die Infrastruktur gut angebunden sind,
- problematische Belastungen aus Emissionen ausgeschlossen sind und wenn
- der Standort zeitlich befristet ist.
- Gemeinschaftsunterkünfte (die nicht Notaufnahmeeinrichtungen sind)
- sollen nicht in Gewerbe- oder Industriegebieten liegen,
- müssen gut an die Infrastruktur angebunden sein,
- müssen über ausreichende Freiflächen für die Freizeitgestaltung verfügen
- müssen eine Raumaufteilung besitzen, die den Familien ein eigenständiges Familienleben ermöglicht.