Fachbereich Allgemeine Verwaltung

Aufgaben

Die Aufgaben des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung des Straßen- und Grünflächenamtes Spandau umfassen insbesondere die Widmung und Einziehung von öffentlichen Straßen und Grünanlagen, die Benennung der Straßen, alle sich aus dem Gemeingebrauch, dem Anliegergebrauch und der Sondernutzung ergebenden Aufgaben sowie die Verwaltung der Liegenschaften des Straßen- und Grünflächenamtes.

Als Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Straßen- und Grünflächenamt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gegen das Berliner Straßengesetz sowie gegen das Grünanlagengesetz zuständig.

Des Weiteren werden hier Erschließungsbeiträge für die erstmalige endgültige Herstellung der zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und anderer öffentlicher Erschließungsanlagen erhoben sowie Miet- und Pachtverträge (z.B. für die landwirtschaftliche Nutzung) geschlossen.

Auch die Haushaltsangelegenheiten des Straßen- und Grünflächenamtes fallen in diesen Bereich.

Themen

  • Widmung und Einziehung

    Eine Straße, ein Weg oder ein Platz erhält die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch Widmung. Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straße jedermann gestattet. In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt öffentlich genutzt werden (z.B. für den Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).

    Gleiches gilt für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen.

    Wird eine öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr nicht mehr benötigt, so kann sie eingezogen werden. In der Einziehung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur noch eingeschränkt öffentlich genutzt werden (z.B. für den Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).

  • Benennung

    Die Benennung von öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen und Plätzen ist eine öffentliche Aufgabe, die von der zuständigen Straßenbaubehörde wahrgenommen wird.

    Wenn es erforderlich ist, öffentlich zugängliche Straßen, Wege und Plätze im Bezirk Spandau zu benennen, erfolgt dieses in Abstimmung mit der Bezirksverordnetenversammlung und dem Bezirksamt. Nach verwaltungsinterner Prüfung wird die Benennung im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

    Privatstraßen, -wege oder -plätze sollen öffentlich benannt werden, soweit dies zur Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten notwendig ist. Durch Privatpersonen, Investoren bzw. Erschließungsträger beispielsweise erfolgen Vorschläge für Benennungen, insbesondere beim Neubau von Straßen.

    Für die Bearbeitung eines Antrags auf öffentliche Benennung einer Privatstraße werden Verwaltungsgebühren zwischen 50,00 Euro und 500,00 Euro je Vorgang erhoben.

    Rechtsgrundlagen für die Benennung sind § 5 Berliner Straßengesetz und die dazu gehörigen Ausführungsvorschriften (AV Benennung).

  • Erschließungsbeiträge

    Für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen (in erster Linie öffentliche Straßen, aber z.B. auch selbständige Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen) im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) werden Erschließungsbeiträge nach dem BauGB und dem Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) erhoben.

    Die Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts, deren Grundstücke an der Straße liegen/durch diese erschlossen werden, sind verpflichtet, die umlagefähigen Kosten des Straßenbaus zu bezahlen.

    Die o.g. Betroffenen werden schriftlich mit einem Erschließungsbeitragsbescheid zur Zahlung des anfallenden Erschließungsbeitrags aufgefordert.

  • Erschließungsbeitragsbescheinigung

    Auf schriftlichen Antrag kann Grundstückseigentümern, Rechtsanwälten und Notaren oder weiteren durch den Grundstückseigentümer bevollmächtigten Personen eine Erschließungsbeitragsbescheinigung erteilt werden. Hierin sind die wesentlichsten erschließungsrechtlichen Angaben zu Ihrem Grundstück enthalten. Die Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig (31,00 Euro ohne Berechnung bzw. 82,00 Euro mit Berechnung).

    Mit Hilfe einer Erschließungsbeitragsbescheinigung können Sie sich informieren, ob für Ihr Grundstück bereits Erschließungsbeiträge gezahlt wurden. Sie erfahren auch, ob zu einem späteren Zeitpunkt noch Erschließungsbeiträge fällig werden können oder ob Beiträge noch offen sind.

    Eine Bescheinigung an einen Kaufinteressenten kann nicht erfolgen.

    Der Antrag kann formlos schriftlich, per Fax oder per E-Mail gestellt werden.
    Fernmündliche Auskünfte werden nicht erteilt. Die Bearbeitungszeit dauert je nach Verwaltungsaufwand in der Regel 1-2 Wochen.

    Hinweis: Wegen der Vielzahl eingehender Anträge und der angespannten Personalsituation kommt es aktuell zu einer unvermeidbaren Verlängerung der Bearbeitungszeit. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Für die verlängerte Bearbeitungsdauer der Anträge wird um Verständnis gebeten. Bitte sehen Sie möglichst von Rückfragen zum Bearbeitungsstand ab.

    Eine Berechnung bisher noch nicht fällig gewordener Erschließungsbeiträge findet im Allgemeinen nicht statt und kann nur in besonderen Ausnahmefällen vorgenommen werden.

  • Gehwegüberfahrten

    Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z.B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden. Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem Privatgrundstück sind daher diese nicht befahrbaren Straßenbestandteile abzusenken und entsprechend zu befestigen. Der Anlieger ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung) zu tragen.

  • Löschungsbewilligung

    Das Straßen- und Grünflächenamt erteilt Löschungsbewilligungen in Grundstücksangelegenheiten, um ein zu Gunsten des Landes Berlin im Grundbuch eingetragenes Recht zu löschen.

    Eigentümer, Rechtsanwälte und Notare können eine Löschungsbewilligung beantragen.

    Der Antrag auf Löschungsbewilligung kann formlos erfolgen. Ihm ist ggf. ein Grundbuchauszug und ein Berechtigungsnachweis beizufügen. Je nach Verwaltungsaufwand (Aktenstudium, Prüfen des Antrags, Entscheidung über Löschungsbewilligung) beträgt die Bearbeitungszeit 2-8 Wochen.

    Für die Erteilung von Löschungsbewilligungen zur Grundbuchberichtigung werden Verwaltungsgebühren zwischen 30,00 Euro und 70,00 Euro je Vorgang erhoben.

  • Straßenlandsondernutzung

    Jeder Gebrauch der öffentlichen Straße, der über das übliche Maß (den Gemeingebrauch) hinausgeht, ist eine Sondernutzung.

  • Straßenausbaubeiträge

    Straßenausbaubeiträge werden nach der Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes nicht mehr erhoben. Die bis dahin angeschobenen Berechnungsverfahren mit den entsprechenden Bürgerbeteiligungen werden nicht weiter verfolgt.

    Erschließungsbeiträge nach dem Erschließungsbeitragsgesetz bleiben davon gänzlich unberührt, und werden auch in Zukunft berechnet und gefordert werden. Deshalb können auch in der Vergangenheit gezahlte Erschließungsbeiträge nicht auf der Grundlage des Aufhebungsgesetzes zum Straßenausbaubeitrag zurück gefordert werden.

  • Wahlwerbung

    Zu den Wahlen (EU-Parlament, Bundestag, Abgeordnetenhaus, BVV) zugelassene politische Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber dürfen in der Zeit von frühenstens sieben Wochen vor der Wahl bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag Werbetafeln aufstellen.
    Bei vorzeitigen Wahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen beträgt der Zeitraum sechs Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag. Fällt der Beginn der Frist auf den 24. oder 31. Dezember oder auf einen gesetzlichen Feiertag, gilt der darauffolgende Werktag.

    Gleiches gilt im Zusammenhang vom Volksbegehren und Volksentscheiden.

    Es handelt sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 11 BerlStrG. Die Nutzung muss rechtzeitig beantragt werden.

  • Zirkuswerbung

    Beim Aufstellen von Zirkuswerbetafeln (max. DIN A0) auf dem öffentlichen Straßenland handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 11 BerlStrG. Die Nutzung muss rechtzeitig beantragt werden.

Rechtsvorschriften

Straßen- und Grünflächenamt - Fachbereich Allgemeine Verwaltung

Postanschrift: 13578 Berlin

Verkehrsanbindungen

Telefonische Erreichbarkeit

montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten ist ein Anrufbeantworter geschaltet.

Amtsleitung Straßen- und Grünflächenamt

Frau Uebelgünne

Fachbereichsleitung Allgemeine Verwaltung

Frau Kreuzer