Grundstücks- und Erschließungsbeitragsangelegenheiten

Hand hält Stempel

Hier finden Sie Informationen zu den Themen:

Widmung und Einziehung von öffentl. Straßenland und Grünanlagen

Eine Straße, ein Weg oder ein Platz erhält die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch Widmung. Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Durch die Widmung wird der Gebrauch der Straße jedermann gestattet. In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt öffentlich genutzt werden (z.B. für den Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).

Gleiches gilt für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen.

Wird eine öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr nicht mehr benötigt, so kann sie eingezogen werden. In der Einziehung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur noch eingeschränkt öffentlich genutzt werden (z.B. für den Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).

Straßenbenennungen

Die Benennung von öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen und Plätzen ist eine öffentliche Aufgabe, die von der zuständigen Straßenbaubehörde wahrgenommen wird.

Wenn es erfoderlich ist, öffentlich zugängliche Straßen, Wege und Plätze im Bezirk Spandau zu benennen, erfolgt dieses in Abstimmung mit der Bezirksverordnetenversammlung und dem Bezirksamt. Nach verwaltungsinterner Prüfung wird die Benennung im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

Für die Bearbeitung eines Antrags auf öffentliche Benennung einer Privatstraße werden Verwaltungsgebühren zwischen 50,00 Euro und 500,00 Euro je Vorgang erhoben.

  • Ausführungsvorschriften zu § 5 Berliner Straßengesetz (AV Benennung)

    PDF-Dokument (1.7 MB) - Stand: Bekanntmachung vom 01.02.2017

Löschungsbewilligung

Dias Straßen- und Grünflächenamt erteilt Löschungsbewilligungen in Grundstücksangelegenheiten, um ein zu Gunsten des Landes Berlin im Grundbuch eingetragenes Recht zu löschen.

Eigentümer, Rechtsanwälte und Notare können eine Löschungsbewilligung beantragen.

Der Antrag auf Löschungsbewilligung kann formlos erfolgen. Ihm ist ggf. ein Grundbuchauszug und ein Berechtigungsnachweis beizufügen. Je nach Verwaltungsaufwand (Aktenstudium, Prüfen des Antrags, Entscheidung über Löschungsbewilligung) beträgt die Bearbeitungszeit 2-8 Wochen.

Für die Erteilung von Löschungsbewilligungen zur Grundbuchbereichtigung werden Verwaltungsgebühren zwischen 30,00 Euro und 70,00 Euro je Vorgang erhoben.

Aktenordner

Erschließungsbeitragsangelegenheiten

Für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) werden Erschließungsbeiträge nach dem BauGB und dem Erschließungsbeitragsgesetz erhoben. Erschließungsbeitragsangelegenheiten

Rechtliche Hinweise

Rechtliche Grundlagen