Beteiligung anregen

Informelle Anregung und Beteiligungsantrag

Informelle Anregung

Wenn zu einem Vorhaben kein Beteiligungsverfahren geplant ist, können Sie formlos anregen, dass eines durchgeführt wird. Die Kontaktstelle Beteiligung nimmt die formlose Anfrage entgegen und überprüft sie in Absprache mit dem zuständigen Fachamt. Die Entscheidung über die Aufnahme eines durch die Fachämter bisher nicht vorgesehenen Beteiligungsverfahrens liegt beim zuständigen Fachamt.

Beteiligungsantrag

Bei Ablehnung einer formlosen Anregung besteht die Möglichkeit, einen Beteiligungsantrag zu stellen. Dieser wird als Formblatt von der Kontaktstelle zur Verfügung gestellt, die Antragstellende bei der Bearbeitung beraten kann. In einem ausgefüllten Antrag sind Informationen zu den Antragstellenden und dem Vorhaben sowie Begründung und Ziel des geforderten Beteiligungsverfahrens enthalten. Der Beteiligungsantrag wird von der bezirklichen Kontaktstelle an die zuständige Stadträtin beziehungsweise den zuständigen Stadtrat weitergeleitet. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung liegt bei der Stadträtin bzw. dem Stadtrat in Absprache mit dem zuständigen Fachamt.

Einwohnerantrag

Es besteht weiterhin die Möglichkeit eines Einwohnerantrags gemäß § 44 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG).

Hinweise zum Verfahren und Zulässigkeitskriterien:

  • Verfahren zum Einwohnerantrag

    PDF-Dokument (49.5 kB)

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 15.11.2005 die Verfahrensregelung für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nach den §§ 45 ff BezVG beschlossen:

  • Verfahrensregelung für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

    PDF-Dokument (11.9 kB)

Zusammenfassende Informationen zu Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf der Webseite der Senatsverwaltung für Inneres und Sport