Bild: Bezirksamt Spandau
Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (IFG Bln) hat jede öffentliche Stelle Verzeichnisse zu führen, die geeignet sind, die Aktenordnung und den Aktenbestand sowie den Zweck der geführten Akten erkennen zu lassen. Die Verzeichnisse sind allgemein zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck wird nachfolgend die Aktenordnung im Internet veröffentlicht.