Kleinkrafträder dürfen nur mit gültiger Haftpflichtversicherung am Straßenverkehr teilnehmen. Sie dürfen daher nur dann auf dem öffentlichen Straßenland abgestellt / geparkt werden, wenn das Kleinkraftrad mit einem gültigen Versicherungskennzeichen versehen ist.
Das Versicherungsjahr bei Kleinkrafträdern endet immer am 28. bzw. 29. Februar eines jeden Jahres.
Wenn Kleinkrafträder ohne gültige Haftpflichtversicherung auf dem öffentlichen Straßenland abgestellt / geparkt werden, ist davon auszugehen, dass sie nicht zur Teilnahme am Verkehr vorgehalten werden. Schließlich darf ein Kleinkraftrad ohne gültige Haftpflichtversicherung nicht am Straßenverkehr teilnehmen.
Das Abstellen / Parken stellt dann eine Straßenlandsondernutzung nach § 11 Berliner Straßengesetz dar. Aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses werden vom Land Berlin für das Abstellen von Kleinkrafträdern ohne gültiges Versicherungskennzeichen keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt.
Kleinkrafträder ohne einem gültigen Versicherungskennzeichen sind vom öffentlichen Straßenland zu entfernen.
Das unerlaubte Abstellen von Kleinkrafträdern ohne einem gültigen Versicherungskennzeichen auf dem öffentlichen Straßenland stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Berliner Straßengesetz dar.