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Drucksache - VIII-0827
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Schleichverkehr Buchhorster Straße |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung der in der 24. Sitzung am 15.05.2019 angenommenen Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0827
„Das Bezirksamt wird gebeten, zu prüfen, ob zur Vermeidung von Schleichverkehren die Richtung der in der Buchhorster Straße geltenden Einbahnstraßenregelung umgekehrt werden kann, und im Falle eines positiven Prüfergebnissen dies auch zu veranlassen.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Im Rahmen der Zuständigkeit für das untergeordnete Straßennetz, gemäß § 4 (2) S.1 AZG i. V. m Nr. 22 b (3) ZustKatOrd, hat die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde (SVB) den Bereich der Buchhorster Straße geprüft. Grundsätzlich handelt es sich bei der Buchhorster Straße um eine für den öffentlichen Verkehr uneingeschränkt gewidmete Straße, i.S.d. Berliner Straßengesetzes. Die Nutzung und der Gebrauch dieser Straße sind jedem Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt gestattet, unabhängig vom Fahrziel oder Fahrzweck.
Am Kreuzungsbereich Buchhorster Straße/Hauptstraße, Kastanienallee, ist um ein vielfaches höherliegendes Verkehrsaufkommen festzustellen. Die Öffnung des bestehenden Einfahrtverbots in die Buchhorster Straße, hätte die Folge, dass am Kreuzungsbereich Buchhorster Straße/Hauptstraße, Kastanienallee, mehr Fahrzeuge einfahren könnten, da eine Führung des Verkehrs aus der Kastanienallee und Hauptstraße ermöglicht wird und somit die Einfahrt in die Buchhorster Straße gewährleistet wäre.
Gemäß § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn eine konkrete, über das ortsübliche Maß erheblich hinausgehende, Gefährdung im Straßenverkehr vorliegt. Der § 45 StVO rechtfertigt keine straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen, z. B. im Interesse einzelner Anlieger.
Es liegen dem Bezirksamt/der SVB keine weiteren Erkenntnisse, insbesondere zu Verkehrsgefährdungen, vor. Eine Anfrage der SVB beim zuständigen Polizeiabschnitt bezüglich einer Verkehrsgefährdung blieb ergebnislos.
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
Sören Benn | Vollrad Kuhn |
entfällt
Legende
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