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Drucksache - VIII-0557
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Gleimstraße 56 – Vorkaufsrecht konsequent wahrnehmen |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 17. Sitzung am 04.07.2018 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0557 –
„Die BVV möge beschließen:
Die BVV ersucht das Bezirksamt, den beabsichtigten Verkauf des Hauses in der Gleimstraße 56 einer gründlichen Prüfung zu unterziehen. Mit dem potentiellen Käufer ist eine Abwendungsvereinbarung zu treffen, die den hohen Anforderungen im Milieuschutzgebiet Rechnung trägt und nach Möglichkeit auch die im Haus befindlichen Kita-Plätze sichert. Parallel sind unverzüglich notwendige Maßnahmen zur Ausübung des Vorkaufsrechts in die Wege zu leiten, um die Schutzbedürftigkeit des Objektes zu unterstreichen und im Rahmen der gesetzlichen Fristen handlungsfähig zu sein.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Mit Schreiben vom 11.10.2018, Eingang per Fax am 11.10.2018 sowie Posteingang am 15.10.2018, reicht der Erwerber fristgerecht Widerspruch gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2019 als unzulässig zurückverwiesen, da der Veräußerer gegenüber dem Erwerber vom Grundstückskaufvertrag zurückgetreten ist, so dass dem Erwerber die Widerspruchsbefugnis fehlt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 12.02.2019 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Er erlangt Bestandskraft, sofern nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt eine Klage beim Verwaltungsgericht eingeht. Nach telefonischer Auskunft des Verwaltungsgerichts am 09.04.2019 ist keine Klage zum Vorgang – Vorkaufsrecht Gleimstraße 56 – eingegangen. Auf Grund der hohen Anzahl an Klagen, erfolgte die Aussage jedoch unter Vorbehalt. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn
| Vollrad Kuhn |
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