Drucksache - VIII-0192  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-29 für das Grundstück Kuglerstraße, Lewaldstraße 2, Scherenbergstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
28.06.2017 
8. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK§15, BA, 8. BVV am 28.06.2017
VzK§15, BA, 8. BVV am 28.06.2017 Anlage Bebauungsplan 3-29 für das Grundstück Kuglerstraße, Lewaldstraße 2, Scherenbergstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, Anlage 2, VzK § 15

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

16.5..2017

An die
Bezirksverordnetenversammlung
 

Drucksache-Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme
für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

Betr.: Bebauungsplan 3-29 für das Grundstück Kuglerstraße, Lewaldstraße 2, Scherenbergstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am…………2017 folgenden Beschluss gefasst:

Der Bebauungsplans 3-29 vom 7. August 2014 für das Grundstück Kuglerstraße, Lewaldstraße 2, Scherenbergstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird als Rechtsverordnung festgesetzt.

Begründung

Am 01.03.2017 hat die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) den Entwurf des Bebauungsplans 3-29 einschließlich Begründung und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans beschlossen (Drs-Nr. VIII-0104). Der BVV-Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 AGBauGB schließt Änderungen oder Ergänzungen aus redaktionellen Gründen oder aus Gründen der Rechtssicherheit, die den beschlossenen planerischen Inhalt und die zu Grunde liegende Abwägung nicht ändern, ausdrücklich ein.

Seit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 23.06.2015 ist die Anzeige eines Bebauungsplanentwurfs bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung nicht mehr vorgesehen, wenn keine dringenden Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Absatz 1 AGBauGB berührt sind. Da dies hier zutrifft, hat gemäß § 6 Abs. 3 AGBauGB das Bezirksamt den Bebauungsplan 3-29 festgesetzt, nachdem die BVV ihn beschlossen hatte. Änderungen oder Ergänzungen aus Gründen der Rechtssicherheit waren nicht erforderlich. Redaktionell wurde lediglich die Bezeichnung des Geschäftsbereichs des für das Stadtentwicklungsamt zuständigen Bezirksamtsmitglieds aktualisiert.

Der Bebauungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Begründung ist gemäß § 9 Abs. 8 BauGB dem Bebauungsplan zur Nachvollziehbarkeit der Abwägungsentscheidung, zur Erläuterung des planerischen Inhalts und zur Überprüfbarkeit des ordnungsgemäßen Zustandekommens beizufügen. Sie wird gemeinsam mit dem Bebauungsplan niedergelegt sowie den Abzeichnungen beigefügt.

Nachdem der Bebauungsplan 3-29 als Rechtsverordnung in Kraft getreten ist, werden der Plan und die Begründung im Internet auf der Seite des Stadtentwicklungsamts für die Öffentlichkeit zum Einsehen bereitgestellt.

Die Rechtsverordnung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Die Festsetzungen dienen der planungsrechtlichen Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes auf dem Lewaldplatz. Die Kosten für den Grunderwerb und die Neugestaltung der Fläche sind Bestandteil der Prioritätenliste für das Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“. Für das Haushaltsjahr 2016 wurden dem Bezirk bei Kapitel 1240, Titel 89371 und 89380 insgesamt 72 T€ von der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt  zur auftragsweisen Bewirtschaftung übertragen. Für das Jahr 2017 stehen Mittel in Höhe von 298 T€ zur auftragsweisen Bewirtschaftung zur Verfügung.

Langfristig fallen für den bezirklichen Haushalt die Kosten für die Pflege und Unterhaltung des Spielplatzes an.

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

Durch die Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ wird dem Anspruch sozialverantwortlicher Wohngebietsversorgung mit sozialer Infrastruktur im Ortsteil Prenzlauer Berg Rechnung getragen.

ren Benn
Bezirksbürgermeister

Vollrad Kuhn
Bezirksstadtrat für
Stadtentwicklung und Bürgerdienste


Anlagen:

1 - Begründung zum Bebauungsplan 3-29 gemäß 9 Abs. 8 BauGB

2 - Kopie der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-29

 

 

 

 


 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-29

im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

Vom2017

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

§ 1

Der Bebauungsplan 3-29 vom 7. August 2014 für das Grundstück Kuglerstraße, Lewaldstraße 2, Scherenbergstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereiche Stadtplanung und Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über

1.die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

2.das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)

wird hingewiesen.

§ 4

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

1.eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 und Abs. 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

2.eine nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4.eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 2017

Bezirksamt Pankow von Berlin

………………………………..……………………………….

Sören BennVollrad Kuhn

BezirksbürgermeisterBezirksstadtrat für Stadt-entwicklung und Bürgerdienste

 

 
 

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