Mieter_innen vor übermäßiger Umlage bei energetischer Modernisierung schützen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 26. Sitzung am 15.10.2014 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-0719 – 1. „Das Prüfkriterium „Wärmedämmmaßnahmen“ für den Altbaubestand in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Soziale Erhaltungsgebiete) zu überarbeiten. Durch den Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Wärmedämmmaßnahmen sollen die Mieter_innen wirkungsvoll von der übermäßigen Umlage energetischer Modernisierung geschützt werden. Wärmedämmmaßnahmen sind dann wirtschaftlich, wenn mit den kostengünstigsten Maßnahmen die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt werden können. 2. Zur Überarbeitung des Prüfkriteriums „Wärmedämmmaßnahmen“ ist ein Fachgutachten in Auftrag zu geben. Das Fachgutachten soll eine Entscheidungshilfe bei der Einschätzung der Wirtschaftlichkeit der unterschiedlichen Wärmedämmmaßnahmen geben und Beurteilungskriterien entwickeln, wie effektiv die Vorgaben der EnEV erreicht werden können.
Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht,
Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht, den Personal- sowie Finanzbedarf und die hierfür notwendige Stellenbesetzungen darzustellen, der für die fachliche Prüfung des Kriteriums „Wärmedämmmaßnahmen“ und durch eine Neufassung des Kriteriums „Wärmedämmmaßnahmen“ notwendig ist“. –
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Durch eine Änderung des § 172 BauGB ist gemäß dem neu eingefügten Satz § 172 Absatz 4 Satz 1a eine Genehmigung zu erteilen, wenn eine bauliche Änderung den Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient. Das „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ vom 11. Juni 2013 ist, bezogen auf das Erhaltungsrecht, am 20.09.2013 rechtswirksam geworden.
Die Wirtschaftlichkeit einer energetischen Sanierung für Mieter ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 172 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 hingegen nicht rechtsrelevant.
Das Bezirksamt hat in Kenntnis dieser für Mieter problematischen Rechtslage ein Fachgutachten und ein Rechtsgutachten beauftragt, um zu prüfen, wie der Umfang von energetischen Sanierungen im Geltungsbereich von Sozialen Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 reguliert werden kann. Diese Gutachten wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen der BVV zur Kenntnis gegeben sowie vom Bezirksamt veröffentlicht. Im Fachgutachten sowie im Rechtsgutachten wurden von den Gutachtern Vorschläge entwickelt, um den Umfang von Wärmedämmmaßnahmen auf das von der EnEV geforderten Mindestmaß regulieren zu können.
Im Ergebnis der Prüfung dieser gutachterlichen Vorschläge hat das Bezirksamt entschieden, dass eine Änderung der vom Bezirksamt beschlossenen Genehmigungskriterien für Baumaßnahmen in Erhaltungsgebieten nicht zielführend ist, da diese bereits auf das Mindestmaß nach EnEV abstellen. Stattdessen wurde auf Grundlage der gutachterlichen Vorschläge das Verwaltungshandeln angepasst. Im Ergebnis dieser Anpassung wird nunmehr seitens der Verwaltung eine gutachterliche Expertise eingeholt, wenn der Umfang von Wärmedämmmaßnahmen zu hinterfragen oder strittig ist. Die gutachterlichen Aufwendungen werden falls erforderlich aus Titel 893 39 finanziert. Weitere Personal und Finanzbedarfe entstehen dann, wenn die bestehenden Gebietskulissen durch Festlegung neuer Sozialer Erhaltungsgebiete erweitert werden sollten. |