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Drucksache - VII-0664
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2014
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.:
Vorlage zur Beschlussfassung für die Bezirksverordnetenversammlung
1. Gegenstand der Vorlage
Beschluss über eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet "Teutoburger Platz" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg und über die Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Teutoburger Platz-Süd" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 643) sowie der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Teutoburger Platz-Nord" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 645).
2. Beschlussentwurf
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
I. Für den Bereich des ehemaligen Sanierungsgebietes "Prenzlauer Berg -Teutoburger Platz" gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994 (GVBl. S. 472), aufgehoben gemäß Art. 1 Nr. 1 a) der Dreizehnten Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 12. Februar 2013 (GVBl. S. 30), und für den Bereich der aufzuhebenden Erhaltungsverordnungen "Teutoburger Platz-Süd" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 643) sowie "Teutoburger Platz-Nord" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 645) wird eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beschlossen.
Die Rechtsverordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 6000 - Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch Schönhauser Allee - Torstraße - Gormannstraße - Choriner Straße - Schwedter Straße - Eberswalder Straße - Topsstraße.
Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze (Anlage 1).
II. Die "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Teutoburger Platz-Süd" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 643), sowie die "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Teutoburger Platz-Nord"' im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 645) werden aufgehoben (Anlagen 2 und 3). III. Der Entwurf der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet "Teutoburger Platz" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, und zur Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Teutoburger Platz-Süd" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 643), sowie der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Teutoburger Platz-Nord" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 645) wird beschlossen (Anlage 4).
3. Begründung
Das ehemalige Sanierungsgebiet "Teutoburger Platz" (ca. 4.855 WE) soll zusammen mit den bestehenden sozialen Erhaltungsgebieten "Teutoburger Platz-Süd" und "Teutoburger Platz-Nord" (zusammen ca. 1.250 WE) gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) als neues Erhaltungsgebiet "Teutoburger Platz" festgesetzt werden.
Mit Hilfe der Verordnung soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten und die weitere Verdrängung der gebietsansässigen Wohnbevölkerung verhindert werden, um negative städtebauliche Auswirkungen zu vermeiden. Die städtebaulichen Ziele sind
Grundlage für die Gebietsabgrenzung bildet das 2013 im Auftrag des Bezirksamtes Pankow von der S.T.E.R.N. GmbH erstellte Gutachten zur Weiterentwicklung der Erhaltungsgebietskulisse gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Das Gutachten ist im Internet unter folgendem Link zu finden:
http://www.berlin.de/ba-pankow/verwaltung/stadt/milieu.html.
Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - bestehendes Aufwertungspotenzial, Aufwertungsdruck, Verdrängungsgefahr - im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Teutoburger Platz" vorliegen.
Die Erhaltungsverordnung für das Gebiet "Teutoburger Platz-Süd" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 643) und die Erhaltungsverordnung für das Gebiet "Teutoburger Platz-Nord" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 645) umfassen zwei Gebiete, die aus fünf kleineren Baublöcken südlich des ehemaligen Sanierungsgebiets bzw. einem größeren Baublock nördlich davon bestehen. Diese Gebiete gehörten Anfang der 1990er Jahre zum Untersuchungsgebiet "Teutoburger Platz", wurden aber nicht gemäß § 142 BauGB als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt. Sie bildeten eine Komplementärkulisse zum Sanierungsgebiet "Teutoburger Platz".
Mit der 2013 erfolgten Aufhebung des Sanierungsgebiets "Teutoburger Platz" gibt es für dieses Gebiet keine Möglichkeit der städtebaulichen Steuerung mehr.
B. Ausgangslage
Die Stadterneuerung im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Teutoburger Platz" hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:
Sie umfasste seit 1994 sowohl die Wohngebäude, soziale und kulturelle Einrichtungen, als auch die Spiel- und Grünflächen sowie den öffentlichen Raum. Den Schwerpunkt der Erneuerungsaktivitäten der letzten Jahre bildeten die Sanierung und Qualifizierung von Schulen und Kindertagesstätten.
76 % des Wohnungsbestandes im ehemaligen Sanierungsgebiet "Teutoburger Platz" wurden saniert, in den aufzuhebenden Erhaltungsgebieten waren es bis 2010 zusammen 53 %. Zahlreiche Dachgeschosse wurden zu Wohnungen ausgebaut. Hochgerechnet auf das Jahr 2013 wurden ca. 1.700 Wohnungen (27 % des Wohnungsbestandes) noch nicht umfassend erneuert.
Die Erneuerung und der Ausbau der sozialen Infrastruktur - Schulen, Kindertagesstätten, Jugendfreizeiteinrichtungen - sowie die Verbesserung des Spiel- und Freiflächenangebotes und der Verkehrssicherheit sind im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Teutoburger Platz" zwischenzeitlich weit vorangeschritten.
Durch den hohen Einsatz von Fördermitteln konnte die soziale Infrastruktur den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung weitgehend angepasst werden.
Es gibt aktuell 11 Einrichtungen der Kindertagesbetreuung öffentlicher und privater Träger mit zusammen 495 Plätzen. Die vorhandenen Bestandsgebäude wurden umfassend baulich erneuert.
Mit öffentlichen Mitteln erfolgten im Sanierungszeitraum ein Ersatzneubau (Kita Choriner Straße 25) sowie die Erneuerung aller Einrichtungen im ehemaligen Sanierungsgebiet "Teutoburger Platz". Diese Einrichtungen decken einen großen Teil des Bedarfs aus dem ehemaligen Sanierungsgebiet ab. Darüber hinaus verfügt das zukünftige Erhaltungsgebiet "Teutoburger Platz" über mehrere Kita-Angebote freier Träger in Wohngebäuden.
Die starke Zunahme der Kinderzahlen hat zu einer verstärkten Nachfrage nach Kita -Plätzen geführt, so dass es außerdem zu zahlreichen Gründungen von Eltern-Initiativ-Kitas kam. Die Betreuungsquote bei der Kindertagesbetreuung liegt bei 94 % bei Kindern im Alter von drei bis unter sechs Jahren und bei 76 % bei Kindern von einem Jahr bis unter drei Jahren.
Die Schulstandorte Schönhauser Allee 165 und Templiner Straße 1 wurden im Zuge des Sanierungsverfahrens umfassend baulich erneuert. Die Grundschule Templiner Straße 1 wurde darüber hinaus auch baulich erweitert. Sie gilt als Pilotprojekt für den Einsatz innovativer Technik. Nach beispielhafter energetischer Sanierung erreicht das Gebäude annähernd Passivhausstandard.
Die aktuelle Schulentwicklungsplanung weist ein geringes Defizit von 1,0 Zügen aus. Im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Teutoburger Platz" gibt es insgesamt vier öffentliche Spielplätze, die stadträumlich bedeutsame Platzanlage "Teutoburger Platz" sowie das ca. 3.600 m² große Areal des "Hirschhofes" in der Oderberger Straße. Eines der ehemaligen Werkstattgebäude auf diesem Areal soll perspektivisch zu einem Nachbarschaftstreff entwickelt werden.
Zur Aufwertung und Ergänzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze wurden insgesamt 2 Mio. ? investiert. Für das zukünftige Erhaltungsgebiet "Teutoburger Platz" liegt der aktuelle Versorgungsgrad bei öffentlichen Spielflächen bei 71 % und ist damit im Vergleich zu anderen Gründerzeitgebieten überdurchschnittlich hoch. In diesem Quartier sind sowohl traditionelle kulturelle Einrichtungen wie der Prater als auch neue wie der Pfefferberg zu finden. Der Berliner Prater ist über die Stadtgrenzen hinaus bekannt. Seit 1995 befindet sich hier die zweite Spielstätte der Volksbühne.
Auf dem Gelände der ehemaligen Pfefferberg Brauerei befinden sich sowohl Galerien und Ateliers namhafter internationaler Künstler, ein Hostel, ein Theater und diverse gastronomische Einrichtungen als auch soziokulturelle Projekte.
Das zukünftige Erhaltungsgebiet "Teutoburger Platz" verfügt über eine kleinteilige und breitgefächerte Gewerbeinfrastruktur. Die Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs ist durch mehrere kleinere Geschäfte und zwei größere Supermärkte sowie mehrere Supermärkte und Discounter unmittelbar angrenzend gewährleistet.
Auf dem ehemaligen Gewerbehof Schwedter Straße 34 A - 36 A hat sich eine Mischnutzung aus Wohnen, Ateliers, wohnverträglichen Dienstleistungsangeboten und Büronutzung entwickelt.
Die Kastanienallee ist mit ihren vielen Angeboten im Mode- und Designbereich als "Castingallee" überregional bekanntgeworden.
C. Erwartete städtebauliche Entwicklung
In der Zukunft ist entsprechend den gutachterlichen Feststellungen ohne die geplante Erhaltungsverordnung eine deutliche Aufwertung des vorhandenen Wohnungsbestandes zu befürchten.
Die sich aus dem Aufwertungspotenzial und dem Aufwertungsdruck ergebende Verdrängungsgefahr ist für Teile der Gebietsbevölkerung erheblich und geeignet, im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung ohne deren Erlass weitere negative Veränderungen der Bevölkerungsstruktur zu verursachen. In den letzten Jahren wurde im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Teutoburger Platz" eine Veränderung der Bevölkerungsstruktur festgestellt. Die Ursachen hierfür lagen unter anderem
Durch die beschriebene Änderung der Bevölkerungsstruktur kam es zu weitgehenden städtebaulichen Auswirkungen. Durch Nichterlass der beabsichtigten Erhaltungsverordnung würde diese Tendenz weiter verstärkt.
Ein gutes Viertel der Wohnungen (27 %) wurde noch nicht umfassend erneuert und stellt damit ein erhebliches Aufwertungspotenzial dar. Dies betrifft sowohl die ca. 1.700 nicht umfassend erneuerten Wohnungen im Gebiet, als auch die Wohnungen, die lediglich entsprechend dem durchschnittlichen Ausstattungsstandard modernisiert wurden.
Für das zukünftige Erhaltungsgebiet "Teutoburger Platz" liegt das größte Potenzial für eine städtebaulich negative Veränderung der Bevölkerungsstruktur in dem oben beschriebenen erheblichen Anteil an Teilstandardwohnungen. Durch Nutzung des Spielraums für eine weitergehende Modernisierung des Wohnungsbestands können sich die Mieten erhöhen. Durch die damit verbundene Aufwertung des Gebiets ist ein allmählicher Wechsel in die mittlere Wohnlage und damit weitere Mietsteigerungen äußerst wahrscheinlich.
Dadurch wäre eine erhebliche Anzahl von Einwohnern von Verdrängung bedroht.
Dies träfe im zukünftigen Erhaltungsgebiet "Teutoburger Platz" die dort zahlreich wohnenden Familien, die schon jetzt eine hohe Mietbelastungsquote haben und weitere Mietsteigerungen nicht durch Umschichtungen in ihrem persönlichen Haushalt auffangen könnten.
Das Gutachten zeigt, dass derzeit zwischen den Wohnverhältnissen (u. a. gekennzeichnet durch einen zeitgemäßen Wohnstandard bei über drei Vierteln der Altbauwohnungen), der Wohnungsstruktur und der Bevölkerungsstruktur eine Ausgewogenheit besteht.
Gleiches trifft für die soziale Infrastruktur, die Versorgung mit Grün- und Freiflächen, vorhandene Freizeitmöglichkeiten im Gebiet zu. Das zukünftige Erhaltungsgebiet "Teutoburger Platz" verfügt z. B. im Bereich von Schulen und Kindertagesstätten über vergleichsweise gut sanierte und modern ausgestattete Einrichtungen. Zum anderen entspricht das vorhandene Angebot weitgehend der aktuellen Nachfrage und den aktuellen Ansprüchen.
Das Gutachten weist zudem nach, inwiefern dieses aufeinander abgestimmte Verhältnis von sozialer Infrastruktur, Wohnungsangebot und Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung durch weitere bauliche Aufwertungs- und Veränderungsmaßnahmen bedroht ist und welche Bewohnergruppen besonders verdrängungsgefährdet sind.
Die von Verdrängung bedrohten Teile der Gebietsbevölkerung sind insbesondere
Bezieher von Transferleistungen (SGB II und SGB III). Diese Bevölkerungsgruppe ist nicht in der Lage, höhere Mieten zu verkraften, da die Miete für die Wohnung nur bis zu einer bestimmten Grenze übernommen wird. Die Situation verschärft sich für diese Bevölkerungsgruppe zusätzlich, wenn im Gebiet kleinere Wohnungen durch Zusammenlegung verloren gehen. Denn dann wird auch ein Wechsel in eine kleinere Wohnung erschwert, wenn nicht unmöglich. Für diese Gruppe gilt, dass an anderer Stelle im Stadtgebiet preisgünstiger, in der Wohnungsgröße passender Wohnraum geschaffen werden müsste. Ebenso gilt hier, dass die in diesen Haushalten lebenden Kinder auf die im Gebiet geschaffene öffentlich finanzierte Infrastruktur angewiesen sind.
Mit dem städtebaulichen Instrument einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist es möglich, Einfluss auf die grundsätzliche Erhaltung des Wohnungsbestandes und der Wohnungsgrößen als eine wesentliche städtebauliche Voraussetzung für den Erhalt der im Gebiet vorhandenen Haushalts- und Bewohnerstruktur zu nehmen.
Durch den Nichterlass der Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB mit den damit verbundenen Genehmigungsvorbehalten würde eine Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung stattfinden. Da für diese Menschen anderweitig kaum adäquater Wohnraum zur Verfügung steht und auch das Land Berlin diesen Wohnraum nicht wird schaffen können, ist der Erhalt des bestehenden Wohnungsbestandes zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich der Rechtsverordnung erforderlich.
Zudem würde die vorhandene städtebauliche Infrastruktur nicht mehr zu der tatsächlich dann vorhandenen Bevölkerung passen.
Auch würde durch die befürchtete Zusammenlegung von Wohnungen und durch die sich durch aufwendige Modernisierungen ergebende Mietpreiserhöhung eine Verdrängung der gegenwärtigen Bevölkerung stattfinden.
4. Rechtsgrundlagen
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 12 Abs. 2 Ziff. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) § 30 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)
5. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Die Finanzierung der Leistungen der Mieterberatung ist bis einschließlich Haushaltsjahr 2015 aus dem Titel 89339 der Abteilung Stadtentwicklung gesichert. Die Finanzierung ab 2016 ist in den Haushaltsberatungen zu erörtern. 6. Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
7. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
8. Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
Anlagen Anlage 1: Karte des Geltungsbereichs der Erhaltungsverordnung "Teutoburger Platz" Anlage 2: Karte des Geltungsbereichs der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung Anlage 3: Karte des Geltungsbereichs der aufzuhebenden Erhaltungsverordnung Anlage 4: Entwurf der Verordnung
Anlage 4 Entwurf
Verordnungzur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Teutoburger Platz" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg
und
zur Aufhebung der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Teutoburger Platz-Süd" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 643), sowie der "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Teutoburger Platz-Nord" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 645)
vom ___.___.2014
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AG BauGB) in der Fassung vom 07.11.1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.11.2005 (GVBl. S. 692), und § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Verringerung der Zahl der Bezirke (Gebietsreformgesetz) vom 10.06.1998 (GVBl. S. 131) wird verordnet: § 1 Geltungsbereich des Erhaltungsgebiets "Teutoburger Platz"
Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1: 6 000 - Ausschnitt verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet "Teutoburger Platz" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Es wird begrenzt durch Schönhauser Allee - Torstraße - Gormannstraße - Choriner Straße - Schwedter Straße - Eberswalder Straße -Topsstraße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 1).
§ 2 Gegenstand der Verordnung für das Erhaltungsgebiet "Teutoburger Platz"
Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Sie ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.
§ 3 Zuständigkeit
Die Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereiches des Erhaltungsgebiets "Teutoburger Platz" gemäß § 1 dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.
§ 5 Ausnahmen
§ 2 dieser Verordnung ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nummer 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2 dieser Verordnung, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.
§ 6 Aufhebung der Erhaltungsverordnungen "Teutoburger Platz-Süd" und "Teutoburger Platz-Nord"
Die "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Teutoburger Platz-Süd" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 643), sowie die "Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Teutoburger Platz-Nord" im Bezirk Prenzlauer Berg von Berlin" vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 645) werden aufgehoben.
§ 7 Geltungsbereiche der aufzuhebenden Erhaltungsverordnungen "Teutoburger Platz-Süd" und "Teutoburger Platz-Nord"
Die Verordnungen gelten für die in den anliegenden Karten im Maßstab 1: 5 000 - Ausschnitte verkleinert - mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzten Gebiete. "Teutoburger Platz-Süd", begrenzt durch Schönhauser Allee - Torstraße - Gormannstraße - Choriner Straße - Lottumstraße - Christinenstraße - Fehrbelliner Straße und "Teutoburger Platz-Nord", begrenzt durch Schönhauser Allee - Eberswalder Straße - Topsstraße. Die Innenkanten der durchbrochenen Linie bilden jeweils die Gebietsgrenzen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung (Anlagen 2 und 3).
§ 8 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in 2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, 3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AG BauGB enthalten sind,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung gel-
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 2014 Bezirksamt Pankow von Berlin
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung Anlagen 3 Karten
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