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Drucksache - VII-0485
Siehe Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .2015
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VII-0485
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Aufstellungsbeschlüsse in Pankow
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 18. BVV am 06.11.2013 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr. VII-0485 –
„Das Bezirksamt wird ersucht, grundsätzlich vor der Fassung eines Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan oder eine Satzung den zuständigen Ausschuss der BVV zu informieren.
Der zuständige Ausschuss soll dabei über
Bezirksamt und der Ausschussvorsitzende erarbeiten einen Vorschlag für das weitere Verfahren.“ – wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Das Stadtentwicklungsamt wird dem Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung folgen und im Regelfall vor Aufstellung von Bebauungsplänen eine Information über die angesprochenen Punkte erarbeiten. Anzumerken ist, dass die öffentlichen und privaten Interessen (Belange) erst im Bebauungsplanverfahren vollständig ermittelt werden und naturgemäß nicht schon vor Aufstellung vorliegen können. Auch die Chancen und Risiken können zu diesem frühen Prozessstadium nur ungefähr abgeschätzt werden.
Dies vorangestellt soll – sobald die Planungsabsicht soweit präzisiert ist, dass Aussagen zu den angesprochenen Punkten vorgetragen werden können – in Abstimmung mit dem für Stadtentwicklung zuständigen Bezirksstadtrat eine entsprechende Information für eine Sitzung des zuständigen Ausschusses der BVV zur Beratung angemeldet werden.
In einigen Fällen ist eine Vorstellung von Planungsabsichten auch in der zurückliegenden Zeit bereits kommuniziert worden, bevor eine Vorlage für den Aufstellungsbeschluss in das Bezirksamt eingereicht wurde (zum Beispiel Änderungsbebauungspläne Karow-Nord).
Die vorgeschlagene Verfahrensweise wird insbesondere in den Fällen, in denen der Aufstellungsbeschluss als förmliche Grundlage für Zurückstellungen nach § 15 BauGB erforderlich ist, auch aus Sicht der Verwaltung als notwendig erachtet. Damit könnte sichergestellt werden, dass die Planungsziele und ein ggf. schon entwickeltes Planungskonzept vom Fachausschuss mitgetragen werden.
Für längere Sitzungspausen, wie in Ferienzeiten, muss es im Einzelfall bei einer abweichenden Verfahrensweise bleiben.
Wir bitten, die Drucksache damit als erledigt anzusehen.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Matthias Köhne Jens-Holger Kirchner Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung
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