Drucksache - VII-0461  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 3-45B für das Grundstück Pappelallee 40 und das Grundstück Lychener Straße 69, 75/77, Pappelallee 41A und 41B im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
05.06.2013 
15. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK nach § 15 BezVG 15. BVV 5.6.13

Siehe Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

Siehe Anlage

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                                                2013

 

 

 

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

 

Betr.:

 

Bebauungsplan 3-45B für das Grundstück Pappelallee 40 und das Grundstück Lychener Straße 69, 75/77, Pappelallee 41A und 41B im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am              2013 folgende Beschlüsse gefasst:

 

I.              Für das Grundstück Pappelallee 40 und das Grundstück Lychener Straße 69, 75/77, Pappelallee 41A und 41B im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird der Bebauungsplan mit der Bezeich­nung 3-45B aufgestellt.

 

II.              Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-45B soll gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

 

III.              Für den Bebauungsplanentwurf 3-45B soll gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

 

 

Begründung

 

Zu I.

 

Veranlassung und Erforderlichkeit

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplansentwurfs 3-45B setzt sich aus dem Grundstück Pappelallee 40 (Flurstück 327) und dem Grundstück mit der


Lagebezeichnung Lychener Str. 69, 75/77 und Pappelallee 41A und 41B (Flurstück 304 und Flurstück 306) zusammen. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des mit der 9. Verordnung vom 21. Sep­tember 1993 (GVBl. Vom 08.10.1993, S. 403) förmlich festgelegten Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg - Helmholtzplatz. Das Grundstück liegt auch im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (zur Erhaltung städtebaulicher Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt). Das städtebauliche Gutachten zur Ermittlung zur städtebaulichen Eigenart im Gebiet "Humannplatz" (Planungsgruppe Wertstadt, März 2009) erklärt die über Jahrzehnte beibehaltene Anlage der Stadtstruktur und die Ausprägung des Erscheinungsbildes im Zusammenwirken für erhaltungswürdig. Die ErhVO für das Gebiet Humannplatz ist mit Bezirksamtsbeschluss vom 25. August 2009 festgesetzt worden (GVBl. v. 30.09.2009, S. 434). Neubauten, Rückbauten, Änderungen und Nutzungsänderungen unterliegen somit einer sanierungsrechtlichen und einer erhaltungsrechtlichen Genehmigungspflicht (§ 144 bzw. § 172 BauGB).

 

Im ersten Rahmenplan zum Sanierungsgebiet "Helmholtzplatz" (veröffentlicht im Rahmen der 9. Verordnung im GVBl vom 08.10.1993, S. 403) war die Planfläche als Neuordnungs- und Neubaumaßnahme bzw. Flächensicherung für die Kindertagesstätte "Prenzelberger Mäuse" (Kita) Pappelallee 41A, die Musikschule (Pappelallee 41B) sowie den Infrastruktur­standort in der Lychener Straße 75/77 dargestellt. Diese Ziele sind 1999 in der Form fortgeschrieben worden, dass die geplante Erweiterung der vorhandenen Musik­schule auf dem Grundstück Pappelallee 40 erfolgen soll (Amtsblatt vom 19.11.1999, Seite 4725).

 

Dieses Sanierungsziel war nach der Entscheidung über die komplette Verlagerung der Musikschule in die Senefelderstraße 6 (Eliashof) im Rahmen des am 30.04.2003 beschlossenen "Kultur- und Bildungsent­wicklungsplan Pankow 2003-2007" nicht mehr aktuell. Das Grundstück Pappelallee 40 sollte nicht mehr zum Gemeinbedarf nutzbar, sondern zu privatnützigen Zwecken mit einer Wohn- und Gewerbenutzung als Blockrandschlie­ßung bebaubar sein. Zugunsten der im Blockinnenbereich liegenden Kita sollte ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert werden.

 

Die Aktualisierung des Rahmensplans in 2007 (Abl. v. 06.07.2007, S. 1760) legte neben diesen neuen Zielen ebenfalls die Nutzung der Baulücke an der Lychener Straße 69 als öffentliche Grün- und Spielfläche, die Sicherung der Kindertagesstätte im Gebäude Pappelallee 41A und die Ergänzung der Zweckbestimmung "Jugendfreizeitstätte" für die bestehende Infrastruktureinrichtung im Gebäude Lychener Straße 75/77 fest. Diese für das Grundstück Lychener Straße 69, 75/77, Pappelallee 41A und 41B beschlossenen Sanierungsziele bestehen bis heute fort.

 

Als Folge der Verlagerung der Musikschule war die weitere Verwendung des frei­werdenden Gebäudes zu prüfen, ein sanierungsbedürftiger Seitenflügel der ehemaligen 221. Gemeinde­schule, dessen Hauptgebäude kriegsbedingt zerstört worden war. Die Benutzbar­keit dieses Gebäudes wurde anhand eines vergleichenden Gutachtens über die Kosten einer Grundinstandsetzung bzw. eines Abrisses bewertet (erarbeitet Sept. 2007). Im Ergebnis dieses Gutachtens wurde in Abstimmung mit den zuständigen Fachämtern im Januar 2008 eine Abrissempfehlung ausgesprochen. Demzufolge wurde im Bezirksamtsbeschluss vom 23.08.2011 (BA Nr. VI-1684/2011) u.a. ent­schieden, das Gebäude Pappelallee 41 B abzureißen, um zusätzliche Freiflächen für die bestehende Kita (und ihrer geplanten Erweiterung) und für die Jugendfreizeiteinrichtung in der Lychener Straße 75/77 zu schaffen und insgesamt die städtebauliche Situa­tion zu verbessern.

 

Die Bezirksregion (BR) XIII (Helmholtzplatz) hat im Zeitablauf der Sanierung eine stetige Zunahme der Bevölkerung, besonders in der Altersgruppe  0 - 6 Jahre, er­fahren, so dass die Plätze zur Kinderbetreuung seit längerem nicht ausreichen. Nachdem der Gesetzgeber 2008 beschlossen hat, den gesetzlichen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung auf Kinder zu erweitern, die das erste Lebensjahr vollendet haben (§ 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII), sind die Bedarfe an Kinderbetreuungsplätzen neu geprüft worden. In diesem Zuge wurde auch die erneute In­anspruchnahme der potentiellen Erweiterungsfläche Pappelallee 40 zugunsten öffentlicher Inf­rastrukturbedarfe geprüft. Die verschärfte Versorgungslücke bei den sog. U3-Kindern in der BR XIII hat zum Ergebnis geführt, dass die Einrichtung Pappelallee 41A unter Inanspruch­nahme des unbebauten Grundstücks Pappelallee 40 für diese Altersgruppe zu erweitern ist (BA-Beschluss Nr. VI-1684/2011). Der 2008 beschlossene Rechtsanspruch tritt ab dem 1. August 2013 in Kraft.

 

In Anpassung dieser Entscheidung zur Änderung der Infrastrukturbedarfe ist am 05.06.2012 das aktuelle Sanierungsziel für das Grundstück Pappelallee 40 (jetzt: Erweiterungsfläche für die bestehende Kita) vom Bezirksamt beschlossen worden (Beschluss-Nr. VII-0139/2012).

 

Der Ankauf des Grundstücks Pappelallee 40 soll noch im Sanierungszeit­raum durch Sanierungsfördermittel abgesichert werden und kann nur über den treuhänderischen Sanierungsträger des Landes Berlin erfolgen. Voraussetzung für die Mittelfreigabe durch die Sanierungsverwaltungsstelle ist die Einleitung und Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Sicherung des aktuellen Sanierungsziels "Erweiterung der Kindertagesstätte".

 

Die Finanzierung des Kitaneubaus soll über Ausgleichsbeträge erfolgen. Die Zustimmung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hierzu liegt vor. Der Antrag des Bezirks (Abteilung Jugend und Facility Management) an die zustän­dige Senatsverwaltung zum Erwerb des Grundstücks Pappelallee 40 und die Be­darfsbegründung für einen Kita - Neubau mit einer Kapazität von 100 Plät­zen er­folgte mit den Schreiben vom 02.11.2011 und vom 30.10.2012.

 

Die Aufhebung des Sanierungsgebiets ist von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt für Ende des Jahres 2013 / Anfang 2014 geplant.

 

Für das Grundstück Pappelallee 40 liegt ein positiver Bauvorbe­scheid (Nr. 16/01 vom 06.08.2001, zuletzt per Bescheid vom 11.01.2013 verlängert) vor. Die darin gestellten planungsrechtlichen Einzelfragen, die positiv beantwortet wurden, bezogen sich auf das Wohnen als Art der Nutzung. Als Maß der Nutzung sind - unter der Maßgabe, dass die umliegenden Gebäudehöhen eingehalten werden, sechs Vollgeschosse mit einem Staffelgeschoss bejaht worden. Der Vorbescheid enthält auch die erhaltungsrechtliche Zustimmung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

 

Dem Verlängerungsantrag des Vorbescheids musste ungeachtet der beabsichtigten Planungsziele des Bebauungsplans 3-45B entsprochen werden, weil sich gegenüber dem Ursprungsbescheid weder die Sach- und Rechtslage noch die planungsrechtliche Be­wertung verändert haben. Für eine Ablehnung der Verlängerung bestand damit keine Rechtsgrundlage. Der Verlängerung wurde mit Bescheid vom 11.01.2013 zugestimmt. Der Vorbescheid (Geltungsdauer: 1 Jahr) kann jedoch nicht ausgeübt werden, solange das Vorhaben den Zielen und Zwecken der Sanierung (hier: Erweiterung der Kita) zuwiderläuft (§ 145 Abs. 2 BauGB).

 

Da der Vorbescheid der Aufstellung des Bebauungsplans 3-45B zeitlich vorgelagert ist, setzt er sich - eine Bauantragsstellung vorausgesetzt - gegen den später aufgestellten Bebauungsplan durch. Aus der Bindungswirkung des positiven Vorbescheids für die spätere Vollzugsebene ergeben sich aber nur Probleme, wenn die GEWOBAG von dem Vorbescheid nach Aufhebung des Sanierungsrechts Gebrauch macht. Davon geht der Bezirk nach Lage der Dinge gegenwärtig nicht aus.

 

So hat die Eigentümerin GEWOBAG PB GmbH ihre Verkaufsbereitschaft an das Land Berlin schriftlich gegenüber dem Bezirk mit Schreiben vom 22.05.2012 geäußert. Im selben Schreiben akzeptiert sie die Kaufpreisermittlung des Verkehrswertgutachtens und schlägt erste Details zur Kaufvertragsgestaltung vor. Die Beweggründe, solch freiwillige Zusagen zu machen, liegen in ihrer Eigenschaft als städtisches Wohnungsunternehmen, das sein unternehmerisches Handeln nicht nur nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten ausrichten darf, sondern auch gemeinnützige Ziele verfolgen soll. Unter dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass es zu einer Ausübung des Vorbescheids durch die GEWOBAG nach Aufhebung der Sanierungsverordnung nicht kommen wird. Dafür spricht auch, dass die GEWOBAG den Vorbescheid in den Jahren zwischen 2007 und 2012, in denen die Sanierungsziele für das Grundstück Pappelallee 40 einem Wohnungsbauvorhaben nicht entgegenstanden und eine sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen gewesen wäre, nicht ausgeübt hat.

 

Die Einleitung und Durchführung des Bebauungsplanverfahrens dient der Überführung der Ziele und Zwecke der Sanierung in verbindliches Planungsrecht gemäß § 140 BauGB. Es soll insbesondere die Grundlage für den Erwerb des für die Erweiterung der Infrastruktureinrichtung "Kita Prenzelberger Mäuse" benötigten Grundstücks Pappelallee 40 schaffen.

 

 

 

Ziel und Zweck der Planung

 

Ziel und Zweck der Planung ist die planungsrechtliche Sicherung von Gemeinbe­darfsflächen mit den Zweckbestimmungen "Kindertagesstätte" und "Jugendfrei­zeiteinrichtung" auf dem Grundstück Lychener Straße 69 und 75/77 und Pappelallee 41A, 41B. Das Grundstück Pappelallee 40 ist in die Gemeinbedarfsfläche als Erweiterungsstandort  für die bestehende Kindertagesstätte mit einbezogen. Der öffentliche Spielplatz an der Lychener Straße 69 steht in einem engen Funktionszusammenhang mit der Nutzung der Kindertagesstätte und gehört zum Gesamtgrundstück. Daher soll er als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "öffentlicher Spielplatz" entsprechend den Zielen der Sanierung und des bezirklichen Spielplatzplans pla­nungsrechtlich langfristig gesichert werden.

 

Gemäß dem Gebot der planerischen Zurückhaltung sollen diese Ziele mit einem einfachen Bebauungsplan gesichert werden. Der einfache Bebauungsplan 3-45B    i. S. des § 30 Abs. 3 BauGB soll nur Festsetzungen über die Art der Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten. Da sich die Flächen in einem sehr dicht bebauten Quartier befinden, kann für die geplante Kitaerweiterung das Maß der baulichen Nutzung aus der Eigenart der näheren Um­gebung gemäß § 34 BauGB abgeleitet werden.

 

Wegen der besonderen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Personenrettung im Brandfall sind Kindertagesstätten Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 10 BlnBauO. Da Kinder sich im Gefahrenfall selbst nur eingeschränkt retten können, sind die Brandschutzauflagen ab dem dritten Vollgeschoss sehr umfangreich. Deshalb sind Neubauten für Kindertagesstätten selten höher als 2-3 Vollgeschosse.

 

Die momentane Planung für den Erweiterungsbau Pappelallee 40 beruht auf den Ergebnis­sen der Machbarkeitsstudie vom August 2012 (Büro Atelier Borgelt + Jost), die mehrere Varianten geprüft hatte. Im Ergebnis wurde nachgewiesen, dass bei der Schließung des Blockrands mit einem dreigeschossigen Baukörper und einem Verbindungsbau zum Bestandsgebäude die geplanten 100 Kitaplätze bereitgestellt werden können. Der Umgebungsmaßstab der näheren Umgebung ist zwar von einer fünfgeschossigen Blockrandbebauung geprägt. Zur näheren Umgebung zählen jedoch auch die niedrigeren Gebäude der ehem. Turnhalle (Pappelallee 75), der Kindertagesstätte im Blockinnenbereich und der Einzelhandelseinrichtung an der Pappelallee 45. Daher fügt sich ein dreigeschossiges Gebäude in die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Auch die zu bebauende Grundfläche des Neubaus hält die Umgebungsmaße ein. Das Erfordernis, das Maß der baulichen Nutzung mittels einer Festsetzung im Bebauungsplan zu bestimmen, entfällt.

 

Der Bebauungsplan 3-45B soll eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 und 5 Baugesetzbuch (BauGB) und die für das Wohnen erforderliche soziale Infrastruktur planungsrechtlich sichern. Er soll den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere den Bedürfnissen der Familien, der jungen Menschen sowie den Belangen des Bildungswesens und von Freizeit und Erholung dienen.

 

 

Plangebiet

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-45B mit einer Größe von 8.692 m² liegt am nordöstlichen Rand der Berliner Innenstadt, innerhalb des Berliner S-Bahnrings, im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. Er befindet sich in der Be­zirksregion (BR) XIII - Helmholtzplatz, im Statistischen Block 107 029. Diese BR wird begrenzt durch die Schönhauser Allee, den S-Bahngraben, die Prenzlauer Al­lee und die Danziger Straße.

 

Das Gebiet Helmholtzplatz mit seiner sogenannten gründerzeitlichen Baustruktur ist geprägt durch eine geschlossene Blockrandbebauung mit annähernd gleichen Traufhöhen (ca. 16-20 m) und einer hohen baulichen Verdichtung der einzelnen Parzellen (Geschossflächenzahl (GFZ) bis zu 4,0) durch Vorderhaus, Seitenflügel und Hinterhaus. Die Nutzungsstruktur besteht vorrangig aus Wohnen in den oberen Etagen und Ladengeschäften, Dienstleistungseinrichtungen und sonstigen nichtstö­renden gewerblichen Einrichtungen in den Erdgeschossen. Der Block, in dem das Plangebiet liegt, ist wie andere unmittelbar am S-Bahnring gelegene Blöcke stark mit Gemeinbedarfseinrichtungen durchsetzt.

 

Auf den Grundstücken Pappelallee 40 und Lychener Straße 75/77 befanden sich bis zum Zweiten Weltkrieg zwei Gemeinde-Schulen aus der Jahrhundertwende, die im Krieg z.T. stark beschädigt wurden. In den Gebäuden an der Lychener Straße wurde die Schulnutzung (mit Turnhalle) weitergeführt. Die Ruine des Schulgebäu­des an der Pappelallee wurde, ebenso wie der rechte Seitenflügel, 1955 abgeris­sen. In den linken Seitenflügel ist 1960 die Musikschule eingezogen. Auf dem Flur­

stück 304 wurde ca. 1986 eine kommunale Kindertagesstätte mit 200 Plätzen er­richtet. Die Gebäude Lychener Straße 75/77 wurden 2004 saniert und beherbergen mittlerweile eine Jugendfreizeiteinrichtung.

 

In der Zeit ab 1996 wurden angrenzend zum Plangebiet die im Block kriegsbedingt entstandenen Baulücken mit Wohngebäuden in geschlossener Bauweise bebaut. Zuletzt wurde 2011 für das Grundstück Pappelallee 44 ein Wohngebäude genehmigt, dessen Errichtung noch nicht abgeschlossen ist. Die Fläche des Grundstücks Pappel­allee 40 blieb unbebaut.

 

Der Spielplatz an der Lychener Straße 69 ist hergestellt und wurde gemäß § 2 des Grünanlagengesetzes des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz - GrünanlG) vom 24. November 1997, GVBl. S. 612, zuletzt geändert am 29.09.2004, GVBl. S. 424 als eine Grün- und Erholungsan­lage (ABl. v. 2002 S. 1275 und S. 4187) gewidmet.

 

Die Grundstücke des Plangebietes sind durch die öffentlichen Straßen Pappelal­lee und Lychener Straße ausreichend erschlossen. Die Pappelallee führt die Straßenbahnan­lage der Linie 12 und ist mit zwei Fahrbahnen und mit beidseitigen Baumpflanzungen auf den Gehwegen ausreichend ausgebaut. Durch die Stra­ßenbahnlinie sind die Gemein­bedarfsstandorte unmittelbar an das öffentliche Verkehrsnetz gut angebunden. Die Lychener Straße ist eine Wohngebietsstraße und endet nördlich des räumlichen Gel­tungsbereiches an dem Bahngelände. Sie hat eine Fahrbahn und beidseitig baumbe­standene Gehwege in ausreichender Breite.

 

Das Plangebiet liegt ebenfalls im Geltungsbereich des Landschaftsplans IV-L-3 "Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg" im Bezirk Pankow von Berlin (Verord­nung vom 21. September 2004; GVBl. S. 434).

 

Eigentumsverhältnisse

 

Das Grundstück Pappelallee 40 befindet sich im Privateigentum. Die Eigentümerin GEWOBAG PB GmbH hat ihre Verkaufsbereitschaft an das Land Berlin schriftlich gegenüber dem Bezirk mit Schreiben vom 22.05.2012 bestätigt. Das andere Grundstück und die Verkehrsflächen befinden sich im Eigentum des Landes Berlin.

 


Kindertagesstätten - Entwicklungsplanung

 

Der gesamte Bezirk Pankow zeichnet sich in der langjährigen Betrachtung durch eine positive Bevölkerungsentwicklung aus. Auch die Bezirksregion (BR) XIII - Helmholtz-platz hat eine stetige Zunahme der Bevölkerung erfahren. Dieser Trend trifft auf den gesam­ten Ortsteil Prenzlauer Berg zu. So hat sich seit 1999 die Zahl der Kinder unter sechs Jahren mehr als verdoppelt. Am Helmholtzplatz - wie im gesamten Ortsteil - stoßen die daraus erwachsenen Infrastrukturbedarfe aufgrund der vorhandenen dichten Bebauungsstruktur auf einen Mangel an für diese Nutzung geeigneten, unbebauten Grundstücken.

 

In dieser Bezirksregion leben insgesamt 20.543 Einwohner (Stand 31.12.2010) davon beträgt der Anteil Kinder unter sechs Jahre 1.740, das entspricht ca. 8 %. Der Kinderanteil der 6 - bis 15 - Jährigen beträgt ca. 7 % (1.289 Kinder).

 

Im Dezember 2011 standen dem Bedarf für 1.840 Klein- und Vorschulkindern 991 Kitaplätze gegenüber. Für 1.248 Kinder ist ein Betreuungsvertrag geschlossen worden. Damit besteht für 68 % der unter 6-Jährigen ein Bedarf nach Plätzen zur Kinderbetreuung, der Versorgungsgrad beträgt jedoch nur 48 %. Das bedeutet, dass nur 437 der in der Bezirksregion lebenden Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren mit einem Betreuungs­bedarf in einer wohnungsnahen Kindertagesstätte betreut werden. 811 Kinder der Bezirksregion XIII werden in anderen Bezirksregionen Pankows betreut, davon 221 in Nachbarbezirken (vor allem Mitte). In der bezirklichen Kindertagesstätten - Entwicklungsplanung gehört die Bezirksregion XIII zu denen mit den größten Versorgungsdefiziten; der Bedarfsatlas 2013 wird diesen Bedarf auch abbilden.

 

Von den in der BR XIII derzeit bestehenden Kitas befinden sich nur 2 Einrichtungen auf landeseigenen, bedarfsgerecht zugeschnittenen Flächen und mit einer Kapazität von über 100 Plätzen. Alle anderen Standorte sind Mietobjekte von freien Trägern, die aufgrund der dichten Strukturen des Bezirks selten über angemessene eigene Freiflä­chen verfügen. Sie nutzen umliegende öffentliche Spielplätze bzw. die kleinen Innen­hofflächen. 16 Einrichtungen haben eine Kapazität mit max. 30 Plätzen, 5 Kitas werden von Elterninitiativen getragen.

 

Um dieser angespannten Versorgungssituation zumindest teilweise abzuhelfen, soll das vom Standort und vom Zuschnitt her optimal geeignete Grundstück Pappelallee 40 für die Erweiterung der bestehenden Kita gesichert werden. Dieses Grundstück grenzt an die vorhandene landeseigene Fläche mit der kommunalen Kita und stellt die letzte Baulücke im Block dar.

 

Planinhalt

 

Kindertagesstätte

Mit dem geplanten Rückbau der ehemaligen Musikschule Pappelallee 41B vergrößert sich die Freifläche der bestehenden Kindertagesstätte. Dieser Freiflächenzuwachs ermöglicht, in Verbindung mit dem 812 m² großen Grundstück Pappelallee 40, einen Erweiterungsbau mit einer Grundfläche von ca. 900 - 1.000 m². In einer Machbarkeitsstudie, die in Zusammenarbeit mit der Sanierungsbeauftragten S.T.E.R.N. erarbeitet wurde, sind Bebauungsvorschläge für den Neubau geprüft worden. Die zu untersuchende Einrichtung sollte so konzipiert werden, dass sie perspektivisch, entsprechend dem demographischen Wandel, auch multifunktional bzw. gemäß anderen Infrastrukturbedarfen genutzt werden kann. Diese Studie beinhaltet auch eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Das Ergebnis dieser Studie soll im weiteren Bebauungsplanverfahren 3-45B und bei der Bearbeitung des Förder­antrages zugrunde gelegt werden.

 

Jugendfreizeitstätte

Die Jugendfreizeitstätte wird als ein- bis dreigeschossiges Gebäude als Sport-Jugend-Klub genutzt. Eine ggf. später erforderliche bauliche Erweiterung soll durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sollen die bestehenden Gemeinbedarfsnutzungen am Standort städtebaulich geordnet werden.

 

Öffentlicher Spielplatz

Der öffentliche Spielplatz ist bereits hergestellt und soll langfristig als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz gesichert werden.

Öffentliche Verkehrsflächen

Den verkehrlichen Belangen soll durch die Festsetzung öffentlicher Verkehrs­flächen Rechnung getragen werden. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Pappelallee und die Lychener Straße. Diese werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinien entsprechend ihrer Widmung und ihres vorhandenen Ausbauzustands festge­setzt und gesichert.

 

Voraussetzungen für die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens

 

Im Antwortschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung im November 2011 auf die bezirkliche Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB zum Bebauungsplan 3-45B wurden folgende Feststellungen ge­troffen:

 

-          Ein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung ist derzeit nicht erkennbar, das gilt für die Festlegungen des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg sowie für die regionalplanerischen Festlegungen des FNP Berlin.

-          Ein Widerspruch zu den Sanierungszielen des Sanierungsgebietes Helmholtz­platz liegt nicht vor.

-          Der Bebauungsplan ist aus dem FNP entwickelbar.

-          Gegen die Planungsabsicht bestehen keine Bedenken aus Sicht der dringen­den Gesamtinteressen Berlins.

-          Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13 BauGB liegen vor.

-          Sonstige übergeordnete Planungen werden nicht berührt.

 

Das Bebauungsplanverfahren 3-45B wird nach § 7 AGBauGB durchgeführt, da es mit der Pappelallee und der Straßenbahnanlage innerhalb der Pappelallee gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 AGBauGB dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt und eine mögliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies bedeu­tet eine fortlaufende Unterrichtungspflicht über Beschlüsse während der Planaufstel­lung und eine enge Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung in Bezug auf die Straßen- und Straßenbahnplanung der Pappelallee.

 

Zu II.

 

Durch die geplante Aufstellung des Bebauungsplanes 3-45B wird der sich aus der Eigenart der näheren Umgebung erge­bende Zulässigkeitsmaßstab in einem Gebiet nach § 34 BauGB nicht wesentlich verändert. Weiterhin wird kein Vorhaben vorbereitet oder begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Um­weltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Für eine Beeinträchti­gung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) gibt es keine Anhaltspunkte.

 

Da die in § 13 Abs. 1 BauGB genannten formellen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, soll für das Bebauungsplanverfahren 3-45B ein vereinfachtes Verfahren ge­mäß § 13 Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet und auf die Anfertigung eines Umweltberichtes verzichtet wer­den.

 

Diese Vorgehensweise ist auch angezeigt, da die Aufhebung des Sanierungsgebiets von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt für Ende des Jahres 2013 / Anfang 2014 geplant ist. Soll das Sanierungsziel für das Grundstück Pappelallee 40 bis dahin planungsrechtlich umgesetzt werden, ist eine zügige Verfahrensdurchführung notwendig.

 

Die Öffentlichkeit wird mit der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung des Auf­stellungsbeschlusses im Amtsblatt für Berlin informiert.

 

Zu III.

 

Zu den Verfahrensvereinfachungen des § 13 BauGB gehört die Möglichkeit, die frühzei­tige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB nicht durchzuführen.

 

Die Eigentümerin des für die Erweiterung der bestehenden Kita vorgesehenen Grundstücks Pappelallee 40 hat im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens ihre Verkaufsbereitschaft schriftlich erklärt. Darüber hinaus soll der Bebauungsplan im Wesent­lichen der Bestandssicherung der öffentlichen Infrastruktureinrichtungen im Plangebiet dienen, so dass derzeit eine Interessenskollision mit Belangen der Behör­den oder der Öffentlichkeit nicht zu erwarten ist. Daher soll auf Planungsschritte, die voraussichtlich keine wesentlich neuen Erkenntnisse für die Planziele generieren können und die umgekehrt nicht zur Konfliktbewältigung benötigt werden, im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verzichtet werden.

 

Ein zügiger Verfahrensablauf ist geboten, da ab August 2013 der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für alle Kinder ab dem ersten Lebensjahr rechtswirksam wird.

 

Als nächster Verfahrensschritt ist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgesehen.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Das Bezirksamt Pankow hat mit seinem Beschluss VI-1684/ 2011 sein eindeutiges Votum für den Kauf des Grundstückes Pappelallee 40 und den darauf geplanten Neubau der Kita zum Ausdruck gebracht.

 

Der Antrag des Bezirks (Abteilung Jugend und Facility Management) an die zuständige Senatsverwaltung zum Erwerb des Grundstücks Pappellallee 40 und die Bedarfsbe­gründung für einen Kita - Neubau mit einer Kapazität von 100 Plätzen erfolgte mit den Schreiben des Jugendamtes vom 02.11.2011 und vom 30.10.2012.

 

Das Verkehrswertgutachten für das Grundstück Pappelallee 40 liegt vor. Da das Grundstück im Sanierungsgebiet Helmholtzplatz gelegen ist, wurde mit dem Erwerb des Grundstücks die DSK GmbH durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt beauftragt. Die Finanzierung der Kindertagesstätte soll durch Ausgleichsbe­träge erfolgen, die im Rahmen der Abrechnung der Sanierungsgebiete von der Abtei­lung Stadtentwicklung, Gruppe Stadterneuerung vereinnahmt werden. Die Zustimmung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt liegt hierzu vor.

 

Der Eigenbetrieb Kindergärten NordOst befindet sich bereits mit der Kita Pappelallee

41A angrenzend zu dem zu erwerbenden Grundstück Pappelallee 40. Das Ju­gendamt geht davon aus, dass der Neubau vom Eigenbetrieb realisiert und als Kita betrieben wird. Der Eigenbetrieb ist über die Initiativen des Bezirks Pankow informiert und wird bei Zustimmung zum Grundstücksankauf in die weiteren Planungen einbezo­gen.

 

Der Rückbau der ehemaligen Musikschulfiliale (Pappelallee 41B) soll über einen Ord­nungsmaßnahmevertrag realisiert werden, der am 17.10/26.10.2012 unterzeichnet worden ist.

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

siehe Anlage

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

Mit dem Bebauungsplanverfahren 3-45B soll neben der Jugendfreizeitstätte und des öffentlichen Spielplatzes die bestehende Kita und deren Erweiterung mit dem Grundstück Pappelallee 40 die soziale Infrastruktur langfristig planungsrechtlich gesichert werden. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, das soziale Infrastrukturdefizit für Kinder und Familien in diesem Gebiet zu verringern.

 

 

 

Anlage:              - Musterblatt im Sinne der Agenda 21

 

 

 

 

..............................................                                          ................................................

Matthias Köhne                                                                      Jens-Holger Kirchner

Bezirksbürgermeister                                                        Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 

 


Anlage

 

Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21

 

 

Nachhaltigkeitskriterium

 

keine

Auswirkungen

positive

Auswirkungen

negative

Auswirkungen

 

Bemerkungen

quantitativ

qualitativ

quantitativ

qualitativ

1.  Fläche  - Versiegelungsgrad

X

 

 

 

 

 

2.  Wasser  - Wasserverbrauch

X

 

 

 

 

 

3.  Energie

     - Energieverbrauch

     - Anteil erneuerbarer Energie

 

X

 

 

 

 

 

4.  Abfall

     - Hausmüllaufkommen
     - Gewerbeabfallaufkommen

 

X

 

 

 

 

 

5.  Verkehr

    - Verringerung des Individualverkehrs - Anteil

      verkehrsberuhigter Zonen - Busspuren

    - Straßenbahnvorrangschaltungen - Radwege

 

X

 

 

 

 

 

6.  Immissionen - Schadstoffe - Lärm

X

 

 

 

 

 

7.  Einschränkung von Fauna und Flora

 

X

 

 

 

 

 

8.  Bildungsangebot

 

 

X

 

 

 

 

9.  Kulturangebot

 

X

 

 

 

 

 

10. Freizeitangebot

 

 

X

X

 

 

 

11. Partizipation in Entscheidungsprozessen

 

 

 

 

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

12. Arbeitslosenquote

 

X

 

 

 

 

 

13. Ausbildungsplätze

 

X

 

 

 

 

 

14. Betriebsansiedlungen

 

X

 

 

 

 

 

15. wirtschaftliche Diversifizierung nach Branchen

X

 

 

 

 

 

 

Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.

 

 
 

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