Drucksache - VII-0235
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Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
7. Zwischenbericht |
Brandschutz an Pankower Schulen |
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 09. Sitzung am 26.09.2013 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-0235/13
„Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, jährlich, erstmals zur 14. Tagung am 24.04.2013, über die Situation und die daraus folgenden baulichen Maßnahmen zum Brandschutz an den Pankower Schulen zu berichten. Der Bericht umfasst folgende Berichtspunkte:
- Die Termine der letzten, durchgeführten Brandsicherheitsschauen an den Schulen.
- Die Gründe, warum Brandsicherheitsschauen nicht alle 5 Jahre durchgeführt wurden.
- Auflistung der Schulen ohne Mängel beim baulichen Brandschutz.
- Schulen mit Mängeln am 1. und 2. Baulichen Rettungsweg (mit Auflistung der Mängel).
- Die Investitionskosten, die für die Behebung der Mängel notwendig sind.
- Investitionsmittel und Mittel der Bauunterhaltung, die für die Behebung der Mängel beim Brandschutz eingeplant sind.
- Die aktuellen rechtlichen Änderungen, die sich bei den Anforderungen an den Brandschutz ergeben.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
- Die Termine der letzten in den Pankower Schulen durchgeführten Brandsicherheitsschauen sind in der als Anlage beigefügten tabellarischen Übersicht genannt. Es ist anzumerken, dass neben den Daten der Brandsicherheitsschauen auch die Daten der Prüfungen durch Sachverständige vermerkt sind. Diese Prüfungen ersetzen die Brandsicherheitsschauen bei durchgeführten Baumaßnahmen bzw. Erstellung von temporären Brandschutzkonzepten.
- Abweichungen von dem regelmäßigen 5-jährigen Turnus der Brandsicherheitsschauen entstehen durch zwischenzeitlich begonnene oder durchgeführte Baumaßnahmen in den Gebäuden. Brandsicherheitsschauen werden dann im Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung der Baumaßnahme durchgeführt. Die Nichteinhaltung des regelmäßigen 5-jährigen Turnus ist in Einzelfällen außerdem der gegebenen Personalausstattung geschuldet.
- Eine Übersicht über Schulen ohne Mängel beim baulichen Brandschutz, die bestehenden Mängel im 1. und 2. notwendigen baulichen Rettungsweg sowie über die für die Beseitigung notwendigen und derzeit eingeplanten Mittel befindet sich ebenfalls in der als Anlage beigefügten tabellarischen Übersicht. Dort sind die brandschutzbezogenen Baukosten schulbezogen aufgeführt. Bei Investitionen und größeren Baumaßnahmen sind bauliche Brandschutzmaßnahmen enthalten. Deren Anteil an den Gesamtkosten ist wegen des zu hohen zeitlichen Aufwandes im Rahmen dieses Berichtes nicht getrennt ausgewiesen.
- Reparaturen an den baulichen Brandschutzeinrichtungen werden im Zuge des baulichen Unterhaltes vorrangig durchgeführt.
- Folgende aktuelle Änderungen der Rechtsgrundlagen (seit 2010) für den baulichen Brandschutz sind zu nennen:
- Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz vom 09. April 2018 (GVBl. S. 205, In Kraft getreten am 20. April 2018)
- Ausführungsvorschriften zu § 52 der Bauordnung für Berlin (AV Mustervorschriften) vom 4. Februar 2014 (ABl. Nr. 8 vom 21.02.2014, S. 420)
- Ausführungsvorschriften zu § 84 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) – Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses (AV Baulasten) vom 1. Februar 2019 (ABl. S. 1182, berechtigt ABl. S. 1393)
- Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfV) vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 398)
- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom 19. April 2018 (ABl. S. 2095), zuletzt geändert vom 6. Februar 2019 (ABl. S. 1187)
- Ausführungsvorschriften Liste der Technischen Baubestimmungen (AV LTB) (AV LTB) vom 9. Juli 2015 (ABl. 2015, S. 1589) berichtigt am 10. Dezember 2015 (ABl. 2015, S. 3002)
- Anlage zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB Bln) vom 06. Februar 2019
- Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen in der Fassung vom 18.06.2010,
- Musterrichtlinien über Flächen für die Feuerwehr, Liste der Technischen Baubestimmungen, in der Fassung vom Februar 2011,
- Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen vom 11.01.2010,
- Ausführungsvorschriften zu Sonderbauten und Garagen (AV Sonderbauten-Garagen) vom Dezember 2016 (AB. 2016, S. 3760)
- Ausführungsvorschriften über den Bau von Sicherheitstreppenräumen (AV SiTrR Bln) vom 19. Dezember 2016 (Abl. 2016 S. 3759)
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Brandsicherheitsschauen nur ein Teil einer ganzen Reihe von Sicherheitsüberprüfungen darstellen. Neben den Brandschutzschauen werden weitere Maßnahmen und vorgeschriebene Überprüfungen im Hinblick auf den vorbeugenden Brandschutz in öffentlichen Gebäuden, insbesondere in Schulen, durch das Bezirksamt regelmäßig durchgeführt.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass die in den Schulen vorhandenen Hausalarmanlagen viermal jährlich nach DIN 0833 von zugelassenen Fachbetrieben gewartet werden, bei Sicherheitsbeleuchtungen und Rauchabzugsanlagen erfolgt einmal im Jahr die vorgeschriebene Überprüfung. Zusätzlich werden diese sicherheitsrelevanten Anlagen nach der Betriebsverordnung (§ 2 Abs. 4 BetrVO) alle drei Jahre auf ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit, Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit geprüft. Außerdem werden die Elektroanlagen in den Gebäuden und die Blitzschutzanlagen alle 4 Jahre ebenfalls von zugelassenen bzw. zertifizierten Fachbetrieben überprüft. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen werden im Bezirk Pankow vom Fachbereich Hochbau veranlasst.
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Siehe Anlage
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn | Dr. Torsten Kühne |


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