Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - VI-0361
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin 18.12.2007
An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplan XIX-48 für
das Gelände zwischen Ludwig-Quidde-Straße, südlich der Kleingartenanlage
„Gravenstein“, westlich der Kleingartenanlagen
„Pankegrund“ und „Pankepark“ bis Ludwig-Quidde-Straße
34 und die Grundstücke Ludwig-Quidde-Straße 33, 39, 41 sowie zwischen
Parkgraben, nördlich Bahnhofstraße 7, Bahnhofstraße, Berliner Straße
einschließlich Dr.-Markus-Straße und Eddastraße bis Eddastraße 12 sowie
Teilflächen der Grundstücke Berliner Straße 38, Dr.-Markus-Straße 1, Elfenallee
1 und Eddastraße 9/11 im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz -
Einschränkung
des Geltungsbereichs im Nordwesten -
Erweiterung
des Geltungsbereichs im Südwesten -
Teilung
des Geltungsbereichs Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 18.12.2007 folgende Beschlüsse gefasst: I.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48 wird um die Grundstücke
Dr.-Markus-Straße 17, Eddastraße 6/8, Eddastraße Flurstücke 100 und 101 der
Flur 116 sowie um Teilflächen der Grundstücke Berliner Straße 38,
Dr.-Markus-Straße 1, Elfenallee 1, Eddastraße 9/11, Dr.-Markus-Straße 11 und 15
und Dr.-Markus-Straße Flurstücke 2 und 3 der Flur 125 eingeschränkt. II.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48 wird um die Grundstücke Bahnhofstraße
7-9, Straße 49 Nr. 3 und Straße 49 Flurstück 1 der Flur 134 erweitert. III.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48 wird in die beiden Bebauungspläne
XIX-48b und XIX-48c geteilt. IV. Der
Titel des Bebauungsplans XIX-48b lautet: Bebauungsplan XIX-48b für das Gelände zwischen
Dr.-Markus-Straße, Parkgraben, Straße 49, Bahnhofstraße und Berliner Straße,
Teilflächen der Grundstücke Dr.-Markus-Straße 11 und 15 und Dr.-Markus-Straße
Flurstücke 2 und 3 der Flur 125 sowie die Dr.-Markus-Straße zwischen Berliner
Straße und Parkgraben im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz. V.
Der
Titel des Bebauungsplans XIX-48c lautet: Bebauungsplan XIX-48c für das Gelände südlich der
Kleingartenanlage „Gravenstein“ zwischen den Kleingartenanlagen
„Pankegrund“ und „Pankepark“, Ludwig-Quidde-Straße 34
und Ludwig-Quidde-Straße sowie die Grundstücke Ludwig-Quidde-Straße 33, 39 und
41 (teilweise) im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz. VI. Für den
Bebauungsplan XIX-48b sollen gemäß § 4a Abs. 2 BauGB die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige
Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB parallel durchgeführt werden. Begründung Entsprechend
dem Beschluss Nr. I. soll der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48 im
Nordwesten eingeschränkt werden. Für die Grundstücke besteht kein
Planerfordernis mehr. Bauliche Vorhaben sind hier gemäß § 34 BauGB zulässig. Entsprechend
dem Beschluss Nr. II. soll der Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48 im
Südwesten erweitert werden, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung und
Erschließung zu sichern. Das
damalige Bezirksamt Pankow hat am 9. Dezember 1997 die Aufstellung des
Bebauungsplans XIX-48 beschlossen (BA-Beschluss Nr. III 456/97). Ziel war es,
den vom Senat in Buchholz Ost geplanten Standort der „Bauausstellung 1999“
planungsrechtlich zu sichern. Neben den dafür vorgesehenen Grundstücken östlich
des Parkgrabens wurden auch angrenzende Flächen zur Sicherung einer
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in den Geltungsbereich des
Bebauungsplans XIX-48 einbezogen. Im weiteren Verfahren sollte das Plangebiet
geteilt und die Planungsziele in den einzelnen Teilplänen konkretisiert werden.
Aufgrund
veränderter baupolitischer Zielsetzungen wurde jedoch vom Senat die Absicht,
die Bauausstellung durchzuführen, aufgegeben. Der dafür vorgesehene Standort
sollte dennoch für den Bau von Einfamilienhäusern, entsprechend dem Konzept
eines Investors, planungsrechtlich gesichert werden. Aus diesem Grund beschloss
das Bezirksamt Pankow am 23. Mai 2000 (BA-Beschluss Nr. III 1046/2000) die
Teilung des Bebauungsplans XIX-48. Infolge dessen wurde der Teilbebauungsplan
XIX-48a aufgestellt und für den „Restplan“ die Nummerierung XIX-48
beibehalten. Grundsätzlich sind bei einer Teilung die Nummern der davon
betroffenen Bebauungspläne mit den Zusätzen „a“, „b“
und ggf. so weiter zu versehen. Das wurde damals für den Bebauungsplan XIX-48
versäumt. Aus diesem Grund soll nunmehr gleichzeitig mit dem
Bezirksamtsbeschluss zur Teilung die Nummerierung redaktionell korrigiert
werden. Die beiden neuen Teilpläne erhalten daher die Bezeichnungen XIX-48b und
XIX-48c. Die
Teilung ist erforderlich, um das Planverfahren auf den ehemaligen
Gärtnereiflächen westlich des Parkgrabens, im Geltungsbereich des
Bebauungsplans XIX-48b, weiterführen zu können. Hier beabsichtigt ein
Vorhabenträger den Bau von Einfamilienhäusern. Er hat ein städtebauliches
Konzept für ca. 130 Einfamilienhäuser vorgelegt. Das Konzept beinhaltet mehrere
Baufelder, die über neu anzulegende öffentliche Straßenverkehrsflächen
erschlossen werden. Geplant ist eine Anbindung an die Bahnhofstraße, die
Berliner Straße sowie an die Dr.-Markus-Straße und über den Parkgraben an die
Straße 160. Ergänzend sind entlang des Parkgrabens öffentliche Grünflächen
geplant, in die neben öffentlichen Wegeverbindungen auch ein Spielplatz
integriert ist. Der Vorhabenträger verfügt mittlerweile über den größten Teil
der Grundstücke. Da die Flächen der ehemaligen Gärtnerei dem
Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen sind, ist die planungsrechtliche
Sicherung des Bauvorhabens durch einen Bebauungsplan erforderlich. Mit der
Aufstellung des Bebauungsplans XIX-48b soll entsprechend § 1 Abs. 3 BauGB die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung gesichert werden. Im Interesse des
Bezirks soll damit ein städtebaulicher Missstand behoben und die öffentliche
Erschließung von Buchholz Ost verbessert werden. Das
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans XIX-48c soll zum jetzigen
Zeitpunkt nicht weitergeführt werden, da aktuell kein prioritäres
Bearbeitungserfordernis besteht. Ebenso gilt dies für das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplans XIX-48a,
für den die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
(nach BauGB a. F.) im Jahre 2000 durchgeführt wurde. Das Verfahren ruht
seitdem, da aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Investors der Abschluss
eines städtebaulichen Vertrags gemäß § 11 BauGB nicht zu Stande gekommen ist. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Durch die
Beschlüsse, den Geltungsbereich des Bebauungsplans XIX-48 einzuschränken, zu
erweitern sowie zu teilen entstehen keine haushaltsmäßigen Auswirkungen. Die für das
Bebauungsplanverfahren XIX-48b erforderlichen städtebaulichen Leistungen sollen
durch ein Planungsbüro erbracht werden. Die Aufwendungen und Kosten für diese
Leistungen werden von dem Vorhabenträger übernommen, der das Bauvorhaben für
die Einfamilienhäuser auf den ehemaligen Gärtnereiflächen westlich des
Parkgrabens realisieren will. Zudem soll ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11
BauGB abgeschlossen werden, in dem die Herstellung erforderlicher
Infrastruktur- sowie Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen durch den
Vorhabenträger im Rahmen der Angemessenheit gesichert werden soll. Im weiteren
Verfahren werden die Auswirkungen ermittelt. Gleichstellungs- und
gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Die
Auswirkungen werden im weiteren Verfahren ermittelt. Kinder- und Familienverträglichkeit
Die geplante Ausweisung
eines allgemeinen Wohngebiets ermöglicht Familien mit Kindern den Bau bzw. den
Erwerb von Eigenheimen. Die beabsichtigte Sicherung von öffentlichen
Grünflächen einschließlich eines öffentlichen Spielplatzes am Parkgraben wirkt
sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien aus. Anlagen:
1. Darstellung des räumlichen
Geltungsbereichs der Bebauungspläne XIX-48b und XIX-48c 2.
Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf XIX-48b
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |