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Drucksache - VI-0360
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin .12.2007 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplan 3-17 für eine
Teilfläche des Friedhofs St. Nikolai und St. Marien II an der
Heinrich-Roller-Straße (Flurstück 349) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer
Berg Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß
§ 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 18.12.2007 folgende
Beschlüsse gefasst: I.
Für eine Teilfläche
des Friedhofs St. Nikolai und St. Marien II an der Heinrich-Roller-Straße
(Flurstück 349) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg wird der
Bebauungsplan mit der Bezeichnung 3-17 aufgestellt. II. Für den Bebauungsplan 3-17 sollen gemäß
§ 4a Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB gleichzeitig durchgeführt werden. Begründung Die Flächen des Friedhofs St. Nikolai und St. Marien II grenzen unmittelbar an das förmlich festgesetzte
Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Winsstraße an, das insbesondere im
südlichen Teil erhebliche Grün- und Spielplatzdefizite aufweist. Da das
Sanierungsgebiet zu den dichtest besiedelten Quartieren der Stadt zählt, fehlen
Potenzialflächen zum Abbau der Defizite. Ein Teil der nicht mehr für
Bestattungen benötigten Flächen an der Heinrich-Roller-Straße soll als
öffentliche Grünfläche für die Bevölkerung und besonders für die Bewohner des
Sanierungsgebiets Winsstraße gesichert werden, um die Defizite im
Sanierungsgebiet zu mindern. Die Aufstellung des Bebauungsplans 3-17 ist erforderlich, um
die Folgenutzung der Friedhofsflächen an der Heinrich-Roller-Straße als
öffentliche Grünfläche planungsrechtlich zu sichern. Des Weiteren dient der
Bebauungsplan dazu, die Sanierungsziele des benachbarten Sanierungsgebiets
umzusetzen. Weiteres ist der als
Anlage beigefügten Begründung zum Bebauungsplanvorentwurf 3-17 zu entnehmen. Das Mitteilungsverfahren der Planungsabsicht gemäß § 5
AGBauGB ergab, dass seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I B
keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen und dringende
Gesamtinteressen Berlins nicht berührt sind. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8 bestätigte die
Übereinstimmung der Planungsabsicht mit den Zielen der Raumordnung. Haushaltsmäßige Auswirkungen Im weiteren
Verfahren sollen die durch den Erwerb, die Herstellung und die Unterhaltung der
öffentlichen Grünfläche zu erwartenden haushaltsmäßigen Auswirkungen ermittelt
werden. Der
Aufstellungsbeschluss hat unmittelbar keine haushaltsmäßigen Auswirkungen. Der
Planung entgegenstehende Bauanträge können, ohne dass Entschädigungsansprüche
gegen das Land Berlin entstehen, bis zu drei Jahren zurückgestellt bzw., nach
Erlass einer Veränderungssperre, abgelehnt werden. Ein Übernahmeanspruch
entsteht erst mit Festsetzung des B-Planes. Die Aufwendungen für die
Durchführungen des B-Planverfahrens sind aus dem laufenden Etat des Amtes
Planen und Genehmigen zu finanzieren. Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Die
Auswirkungen werden im weiteren Verfahren ermittelt. Kinder- und Familienverträglichkeit
Die
geplante Sicherung einer öffentlichen Grünfläche wird sich positiv auf die
Lebensbedingungen von Kindern und Familien auswirken. Anlage: Begründung zum
Bebauungsplanvorentwurf 3-17 Matthias
Köhne Dr.
Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Kultur, Wirtschaft
und Stadtentwicklung |
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