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Drucksache - VI-0035
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .09.2007 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: In Erledigung der Drucksache Nr.: VI-0035/07 Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Auszahlung einer Weihnachtsbeihilfe für
BezieherInnen von ALG II und Grund- sicherung nach dem SGB XII Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 6. Sitzung am 25.04.2007 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VI-0035/07 Das Bezirksamt wird ersucht, sich gegenüber dem Senat für Berlin dafür einzusetzen, dass das Land über eine Bundesratsinitiative eine Gesetzesänderung mit dem Ziel einbringt, die Regelsätze auf das Niveau der Existenzsicherung ( auf der Basis der Berechnung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes) anzuheben und eine Einmalleistung wie eine Weihnachtsbeihilfe zu gewähren.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet : Nach eingehender Prüfung ist die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zu dem Ergebnis gekommen, dass für die von der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Pankow angeregten Bundesratsinitiative des Landes Berlin keine Erfolgsaussichten bestehen. Im Einzelnen wird von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales ausgeführt : „ Aufgrund der derzeitigen Konzeption der Hilfe zum Lebensunterhalt und insbesondere der Regelsätze nach § 20 SGB II und § 28 SGB XII kommt die Aufnahme eines zusätzlichen Beihilfetatbestandes anlässlich des Weihnachtsfestes in die entsprechenden Leistungsgesetze nicht infrage. Entsprechende Leistungen hierfür werden durch die pauschal erhöhten Regelsätze bereits erbracht und sind daher vom Leistungsberechtigten anzusparen. Die Herauslösung einzelner Bestandteile aus dem Regelsatz und die damit verbundene zusätzliche Gewährung einer einmaligen Beihilfe würde eine erneute Umstrukturierung der Hilfe zum Lebensunterhalt bedeuten und ist aus derzeitiger Sicht gegenüber dem Bund und den anderen Ländern nicht durchsetzbar. Zudem wäre die Aufnahme eines neuen Beihilfeanspruchs anlässlich des Weihnachtsfestes in das SGB II und das SGB XII mit erheblichen Mehraufwendungen seitens des Bundes und der Länder verbunden. Die Bereitstellung entsprechender Mittel durch den Bund käme nur für die Leistungen nach dem SGB II infrage, während die gewünschten Änderungen des SGB XII durch die Länder zu finanzieren wäre. Mit der Neukonzeption der Hilfegewährung an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II sowie an nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB XII haben sich mit Wirkung zum 01.01.2005 insbesondere bei der Hilfe zum Lebensunterhalt strukturelle Änderungen gegenüber dem bis dato geltenden BSHG ergeben. Die Regelsätze nach § 20 SGB II sowie § 28 SGB XII stellen nunmehr eine Pauschale für den gesamten Lebensunterhalt dar. Damit wurde die bisherige grundsätzliche Aufteilung in einmalige und laufende Leistungen aufgegeben. Durch einen 16%-igen Zuschlag zum damaligen Regelsatz (49,- €) sind die einmaligen Bedarfe abgedeckt bzw. soll aus diesem zusätzlichen Betrag für sie angespart werden. Infolgedessen umfassen die Regelsätze nunmehr auch die Aufwendungen für besondere Anlässe, so dass zusätzliche Leistungen anlässlich de Weihnachtsfestes nicht gewährt werden können. Der Leistungsberechtigte ist nunmehr gehalten, einen Teil seiner monatlichen Leistungen anzusparen, um bei einem entstehenden Bedarf entsprechende Ausgaben zu tätigen ( 49,- € x 12 Monate = 588,- €). Aus diesem Betrag sind die Aufwendungen anlässlich des Weihnachtsfestes zu bestreiten. Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.“ Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante
Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige EntwicklungKeine Kinder- und Familienverträglichkeitentfällt Matthias Köhne Lioba Zürn-Kasztantowicz Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Gesundheit, Soziales, Schule und Sport |
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