Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
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Drucksache - V-1207
Siehe Anlage Bezirksamt Pankow von Berlin .10.2007 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache
Nr.: V-1207/06 Vorlage zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Verantwortung für JobCenter Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 38. ordentlichen Tagung am 25.01.2006 angenommenen Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:V-1207/06 Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich auf Landesebene dafür
einzusetzen, dass in Berlin die Bezirksverwaltungen die Mehrheit in der
Trägervertretung des JobCenters erhalten und somit Umsetzungsverantwortung
übernehmen können. Dabei müssen folgende Fragen geklärt werden: ·
Weiterentwicklung des Controllings unter
Mitwirkung der Kommunen (Hinterlegung von Daten der flankierenden kommunalen
Maßnahmen) ·
Klärung eigener Datenzugriffsmöglichkeiten ·
Klärung, ob der Bund quantitative Ziele im
Rahmen Eingliederungsplanung vorgegeben wird und welche Folgen gegebenenfalls
eine Nichteinhaltung zentraler Vorgaben nach sich ziehen könnte
(Sanktionsmöglichkeiten) ·
Mitwirkungsmöglichkeiten der kommunalen Ebene
bei der Gestaltung der zentralen Zielvereinbarungen und der Erarbeitung von
Mindeststandards ·
Einbeziehung sozialindikativer Daten in die
Clusterbildung ·
Klärung personalrechtlicher und
personalwirtschaftlicher Fragen wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: In Ergänzung zu dem der BVV in ihrer 6. Tagung am 25.04.2007 zur Kenntnis gegebenen dritten Zwischenbericht wird mitgeteilt, dass nunmehr die Bundesagentur für Arbeit und die für Arbeit und Soziales zuständige Senatsverwaltung den bisherigen Entwurf der Rahmenvereinbarung (hier vorliegender Arbeitsstand: 18.06.2007) modifiziert – jedoch noch nicht unterzeichnet - haben. In den Regelungen des § 3 zur Gewährleistungsverantwortung der Bundesagentur für Arbeit heißt es darin auszugsweise: (4)
Soweit die Arbeitsgemeinschaft auf Grund
des gesetzlichen Auftrags nach § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II Aufgaben der Agentur
für Arbeit wahrnimmt, ist die Bundesagentur für Arbeit im Bereich ihrer
Gewährleistungsverantwortung befugt, die Arbeitsgemeinschaft an ihre Auffassung
zu binden. Die Arbeitsgemeinschaften sind verpflichtet, rechtmäßige Weisungen
der Geschäftsleitung der Agenturen zu befolgen. (5)
Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet
außerhalb des Bereichs ihrer Gewährleistungsverantwortung auf Weisungen zur
Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Weisungen, die die
Bundesagentur im Rahmen der Gewährleistungsverantwortung zur Erfüllung des
gesetzlichen Auftrags erteilt, werden grundsätzlich auf das unabweisbar
notwendige Maß beschränkt, soweit gesetzliche Änderungen dem nicht
entgegenstehen. (6)
Sofern von einer Arbeitsgemeinschaft die
Mindeststandards für BA-Aufgaben und die zwischen Geschäftsführung und
Trägervertretung vereinbarten Ziele für BA-Aufgaben über einen längeren
Zeitraum nicht erreicht werden und die Trägervertretung im Rahmen ihrer
Kontroll- und Beschlussmöglichkeiten keine Verbesserungen bewirkt, ist die
Agentur für Arbeit im Ausnahmefall auch zu Weisungen berechtigt, die in die
Umsetzungsverantwortung der Arbeitsgemeinschaft eingreifen. (7)
Falls die Arbeitsgemeinschaft einer
rechtmäßigen Weisung zu einem konkreten Sachverhalt nicht nachkommt, wird die
Arbeitsagentur im begründeten Einzelfall nach allgemeinem Verwaltungsrecht den
betreffenden Gegenstand des Auftrags durch Intervention im Einzelfall bei
ansonst fortbestehendem Auftrag wieder an sich ziehen. In diesem Fall ist die
Arbeitsgemeinschaft zur Erstattung der nach dem SGB II erbrachten Leistungen
verpflichtet. Mit diesen Regelungen werden im Land Berlin die von Wissenschaft und Politik angemahnten „klaren Verantwortlichkeiten“ bei der Ausführung des SGB II geregelt und der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Gleichzeitig werden in Verbindung mit dem gemäß § 47 Abs. 1 SGB II eingeräumten Weisungsrecht zentralistische Durchgriffsmöglichkeiten des BMAS in die Bundesagentur für Arbeit bis hinunter in die ArGen eröffnet. Die für die Trägervertretung und somit auch für den Bezirk derzeit noch vorhandenen (geringfügigen) dezentralen Gestaltungsspielräume, die es in Ansätzen ermöglichen, auf regionale Besonderheiten einzugehen, dürften mit den beabsichtigten Regelungen auf ein Minimum reduziert und durch zentrale Vorgaben ersetzt werden. Der Bund erhält die Möglichkeit, in das operative Geschäft der ArGe und somit auch in die Umsetzungsverantwortung einzugreifen. Theoretisch könnten Beschlüsse der Trägervertretung durch anderslautende Weisungen ersetzt werden. Folgerichtig ist auch das Letztentscheidungsrecht in Pattsituationen nicht mehr Regelungsbestandteil des aktuell vorliegenden Vereinbarungsentwurfs. Die beabsichtigten Regelungen und die landesweit einheitliche Umsetzung des SGB II in Berlin eröffnen dem Bezirk auch keine Möglichkeit, abweichend von den vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen zu verfahren und die Mehrheitsverhältnisse anders zu gestalten. Eine Veränderung von Bestimmungen im ArGe-Errichtungsvertrag, die auf Vorgaben der Rahmenvereinbarung beruhen, ist ausgeschlossen. Ein entsprechender Beschluss wäre in der Trägervertretung auch nicht mehrheitsfähig. Neben den in den vorangegangenen Zwischenberichten erläuterten unbefriedigenden Sachständen zu den laut o. g. Berichtsauftrag zu klärenden Fragestellungen werden den Bezirken nunmehr auch keine rechtlichen Möglichkeiten für die Übernahme von Umsetzungsverantwortung gegeben. Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten. Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungenkeine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklungkeine Kinder- und Familienverträglichkeitentfällt Christine Keil Lioba Zürn-Kasztantowicz Stellv. Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin für Gesundheit
, Soziales, Schule
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