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Auszug - Inhalte und Zielstellungen für die Neuerstellung des bezirklichen Zentrenkonzeptes
Frau Kimmeck sagt, dass es dazu Ausführungsvorschriften gibt, welche ausgegeben werden. Im Einzelfall müssen immer die Voraussetzungen geprüft werden, es werden jeweils aktuelle Daten geprüft. Das Zentrenkonzept kann daher keine allgemein für alle Vorhaben gültige Vorgaben liefern.
Herr RA Dr. Haas stellt seine Einschätzungen dar. Die Erwartungen an ein Zentrenkonzept sind oft zu hoch. Die rechtliche Bedeutung eines Zentrenkonzeptes umfasst nur die Datenermittlung und die politische Datenauswertung. Konkrete rechtlich zutreffende Einschätzungen folgen daraus nicht. Die Zentrenschädlichkeit kann sich nur aus den tatsächlichen Gegebenheiten ergeben. Ein Zentrenkonzept definiert das nicht verbindlich und dient nur der Orientierung. Eine Rechtswirkung geht aber von Zentrenkonzepten für die Bebauungspläne aus. Zur Begründung/ Abwägung kann man Daten aus den Zentrenkonzepten heranziehen. Der Bezirk hat nach § 11 III BauNVO die Möglichkeit, über die Genehmigungspflichtigkeit Einfluss auf die Vorhaben zu nehmen.
Die Prognose zum Bevölkerungswachstum sollte seinen Niederschlag im Konzept finden. Man sollte dabei auch den Ist-Zustand ermitteln und dies vom Soll-Zustand getrennt darstellen. Außerdem sollte in der Fläche auch Einzelhandel über 800qm VKF zugelassen werden um die Nahversorgungsfunktion zu gewährleisten.
Frau Pfeil stellt fest, dass die Zusammenarbeit zur Erstellung enger werden muss. Der Erkenntnisstand von 2010 solle berücksichtigt werden. Das Vorhaben zum Pankower Tor müsste einfließen.
Die Teilnehmer verständigen sich auf folgende besondere Aufgaben:
Die Festsetzung der Kategorien erfolgt in Abstimmung mit dem Ausschuss.
Man sollte zunächst eine Analyse des aktuellen Zustandes vorlegen und diesen dann im Ausschuss diskutieren. Hiernach wird der Ausschuss eine Empfehlung für die Sollkonzeption abgeben.
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