Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin

BVV-Geschäftsordnung

Grundlage der folgenden Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ist der Beschluss der Drucksachen:

IX-0006 vom 17. April 2024

Geschäftsordnung der BVV

  • Geschäftsordnung BVV Pankow

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Präambel

Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Pankow von Berlin gibt sich auf der Grundlage des § 8 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) folgende Geschäftsordnung (GO).
Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung führen die Bezeichnung „Bezirksverordnete“.
Die BVV verpflichtet sich zu Transparenz und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger insbesondere im Sinne des Partizipations- und Integrationsgesetzes. Sie beteiligt ebenso Kinder und Jugendliche an ihrer politischen Arbeit und räumt ihnen dieselben Mitwirkungsrechte ein, die sie auch für alle anderen Bürgerinnen und Bürger vorsieht.
Die BVV setzt sich unter aktiver Mitwirkung aller Bezirksverordneten gegen unmittelbare und mittelbare Diskriminierung aufgrund der Herkunft, Religion, Nationalität oder der sexuellen Identität oder einer Behinderung sowie grundsätzlich gegen jegliche Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit im Bezirk Pankow ein.

I. Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte

§ 1 Pflichten

(1) Die Bezirksverordneten sind verpflichtet, an der Arbeit der BVV und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, sich in die für die Sitzungen der BVV und Sitzungen der Ausschüsse ausgelegten Anwesenheitslisten einzutragen.
(2) An der Teilnahme gehinderte Bezirksverordnete haben dies der Vorsteherin/dem Vorsteher bzw. den Ausschussvorsitzenden vor Beginn der Sitzung mitzuteilen. Ebenso ist das vorzeitige Verlassen der Sitzungen umgehend anzuzeigen.
(3) Bezirksverordnete sind verpflichtet, am Beginn eines Tagesordnungspunktes zu einem Gegenstand Gründe, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz führen würden, offen zu legen. Sie dürfen dann an keinen Aussprachen und Entscheidungen zu diesem Gegenstand mitwirken.

§ 2 Rechte

(1) Bezirksverordnete haben das Recht, in die Gremien der BVV Anträge einzubringen und Anfragen an das Bezirksamt zu stellen. Das Bezirksamt ist verpflichtet, jede Anfrage zu beantworten.
(2) Bezirksverordneten ist vom Bezirksamt Einsicht in die Akten zu gewähren. Auf Verlangen werden Kopien gefertigt oder übergeben.
Das Bezirksamt darf die Einsichtnahme oder Kopie verweigern, wenn Einschränkungen des Informationsrechts nach Abschnitt 2 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (§§ 5 bis 12) vorliegen. Weiterhin sind Bezirksverordnete berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in Verwahrung der BVV oder eines Ausschusses befinden. Das Verfahren zur Akteneinsicht durch Ausschüsse regelt § 22 dieser GO.
(3) Der Absatz 2 gilt nicht
1. wenn schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse dem entgegensteht,
2. wenn für Bezirksverordnete Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz führen,
3. für persönliche Akten und Abrechnungen, die bei der BVV über ihre Mitglieder geführt werden, mit der Ausnahme, dass Bezirksverordnete in die eigenen persönlichen Akten und Abrechnungen einsehen können.
Die Verweigerung der Akteneinsicht ist schriftlich zu begründen
(4) Die Zahl der Ausschüsse, an denen fraktionslose Bezirksverordnete und Mitglieder von Gruppen mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen können, legt die BVV durch Beschluss mit einfacher Mehrheit fest. Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss (KJHA) ist davon ausgenommen. Erfolgt kein Beschluss, so gilt § 9 Abs. 6 Satz 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG). Gruppenmitglieder können sich gegenseitig vertreten.

§ 3 Ausweise

Die Bezirksverordneten erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen von der Vorsteherin/dem Vorsteher unterschriebenen Ausweis als Mitglied der BVV.

§ 4 Arbeitsunterlagen

Die Bezirksverordneten erhalten als Arbeitsunterlage jeweils in aktueller Fassung diese GO, die zusätzlich im Internetportal der BVV bereitzustellen ist. Darüber hinaus für die Arbeit erforderliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden durch die Vorsteherin/den Vorsteher den Fraktionen und Gruppen in Textform zur Verfügung gestellt.

§ 5 Ausscheiden und Nachrücken

(1) Das Ausscheiden aus der BVV haben Bezirksverordnete unverzüglich in Textform der Vorsteherin/dem Vorsteher mitzuteilen.
(2) Das Ergänzungsverfahren der BVV erfolgt gemäß dem Landeswahlgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Bürgerdeputierte

(1) Die BVV wählt auf Vorschlag der Fraktionen gemäß § 9 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) sachkundige Bürgerinnen und Bürger als Bürgerdeputierte und deren Stellvertreterin und Stellvertreter. Die Bürgerdeputierten erhalten die Möglichkeit, sich vor der Wahl in einer kurzen Rede den jeweiligen Fachausschüssen vorzustellen. Bei der Wahl der Bürgerdeputierten und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter für den Ausschuss für Partizipation und Integration sind ferner §§ 20, 21 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) zu berücksichtigen. Die Wahl der Bürgerdeputierten und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss erfolgt gemäß § 35 Abs. 6 des Berliner Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG).
(2) Bürgerdeputierte haben in den Ausschüssen, denen sie angehören, die gleichen Rechte und Pflichten wie Bezirksverordnete einer Fraktion. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen und stellvertretende Bürgerdeputierte, sofern diese als Stellvertretung aktiv werden. Weitere Regelungen enthalten die §§ 12 und 36 dieser GO und die §§ 20 bis 25 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG).
(3) Scheiden Bürgerdeputierte aus einem Ausschuss der BVV aus, so rückt deren gewählte Stellvertretung nach. Scheidet auch diese aus, so erfolgt auf Vorschlag der berechtigten Fraktion die Nachwahl zum nächstmöglichen Termin.

II. Fraktionen und Gruppen

§ 7 Bildung von Fraktionen

(1) Mindestens drei Bezirksverordnete, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind, bilden eine Fraktion.
(2) Die Bezeichnung einer Fraktion, die Namen der Fraktionsvorsitzenden, der Mitglieder des Fraktionsvorstandes und die Namen der von der Fraktion bestellten Geschäftsführung sind der Vorsteherin/dem Vorsteher in Textform mitzuteilen.
(3) Die Stärke einer Fraktion wird nach der Zahl ihrer Mitglieder festgestellt. Niedergelegte Mandate zählen bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mit, welcher die Ausgeschiedenen bisher angehörten.
(4) Bezirksverordnete sind verpflichtet, einen Wechsel der Mitgliedschaft in einer Partei unverzüglich der Vorsteherin/dem Vorsteher in Textform mitzuteilen.

§ 8 Gruppen

Zwei fraktionslose Bezirksverordnete, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind, können eine Gruppe bilden.
Die Bezeichnung der Gruppe und die Namen ihrer Mitglieder sowie deren Funktionen sind der Vorsteherin/dem Vorsteher in Textform mitzuteilen.

§ 9 Reihenfolge und Beteiligung

(1) Das Vorschlagrecht für die Besetzung des Bezirksamtes und des Vorstandes der Ausschüsse richtet sich nach der Reihenfolge der Fraktionen. Die Reihenfolge wird nach der Stärke der Fraktionen bestimmt. Bei gleicher Stärke entscheidet die Zahl der Stimmen im Wahlergebnis und bei gleichem Wahlergebnis das Los, das von der Alterspräsidentin/dem Alterspräsidenten in der konstituierenden Sitzung der BVV gezogen wird.
(2) Die Fraktionen erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil im Ältestenrat und in den Ausschüssen. Jede Fraktion erhält jedoch mindestens einen Sitz.
(3) Über die Beteiligung von Gruppen im Ältestenrat entscheidet die BVV durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

III. Konstituierung der BVV

§ 10 Einberufung und Zusammentreten

(1) Die Einberufung erfolgt durch die amtierende Vorsteherin/den amtierenden Vorsteher (vgl. § 12 Abs. 1 dieser GO). Die BVV tritt erstmalig unter Vorsitz der Alterspräsidentschaft zusammen und beginnt ihre Tätigkeit.
(2) Die Alterspräsidentschaft hat das älteste Mitglied der BVV. Lehnt es ab, tritt das jeweils nächstälteste Mitglied der BVV an dessen Stelle.
(3) Die Alterspräsidentin/der Alterspräsident eröffnet die erste Sitzung, beruft die zwei jüngsten Mitglieder zu Beisitzenden und bildet mit ihnen bis zur Wahl der Vorsteherin/des Vorstehers den amtierenden Vorstand. Sie/Er stellt die Beschlussfähigkeit des Hauses fest und leitet die Wahl der Vorsteherin/des Vorstehers.

§ 11 Wahl des Vorstands

(1) Die BVV wählt in ihrer ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte den Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus der Vorsteherin/dem Vorsteher, der Stellvertretung und mindestens zwei Beisitzenden.
(3) Die Vorsteherin/Der Vorsteher und die Stellvertretung werden getrennt in geheimer Wahl gewählt. Die Beisitzenden können jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden (verbundene Einzelwahl).
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, erfolgt in der nächsten ordentlichen Sitzung der BVV die Nachwahl.
(5) Bei Ausscheiden des gesamten Vorstands hat die Alterspräsidentin/der Alterspräsident die Geschäfte des Vorstands zu führen sowie unverzüglich die Einberufung der BVV und die Neuwahl des Vorstands zu veranlassen.

§ 12 Die Vorsteherin/Der Vorsteher

(1) Die Vorsteherin/Der Vorsteher führt die Geschäfte und vertritt die BVV in allen Angelegenheiten, soweit durch gesetzliche Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist. Sie/Er führt die Geschäfte der BVV bis zum Zusammentritt der neu gewählten BVV.
(2) Die Vorsteherin/Der Vorsteher beruft die Sitzungen ein, wahrt die Würde und die Rechte der BVV, fördert ihre Arbeit und hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten. Sie/Er übt das Hausrecht in den Räumen der BVV aus und hat für Ordnung im Sitzungs- und Zuhörerraum zu sorgen.
Die Vorsteherin/Der Vorsteher prüft die förmlichen Voraussetzungen der Anträge und Anfragen. Sie oder er führt den damit verbundenen Schriftwechsel. Anträge und Anfragen soll die die Vorsteherin/der Vorsteher zurückweisen, wenn sie gegen die Ordnung der Berliner Bezirksverwaltung verstoßen oder durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird. Über zurückgewiesene Anträge und Anfragen ist der Ältestenrat zu informieren.
(3) Die Vorsteherin/Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und im Ältestenrat.
(4) Die Vorsteherin/Der Vorsteher verpflichtet die Mitglieder der BVV und die Bürgerdeputierten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie/Er selbst wird durch die Stellvertretung verpflichtet. Die Vorsteherin/Der Vorsteher vereidigt die Mitglieder des Bezirksamtes und übergibt ihnen ihre Ernennungsurkunden.
(5) Die Vorsteherin/Der Vorsteher nimmt die Aufgaben gemäß § 9 der Landeshaushaltsordnung (LHO) als Beauftragte/Beauftragter für den Haushalt der BVV wahr und informiert die BVV mindestens halbjährlich über die Verwendung der Haushaltsmittel.
(6) Beschwerden über die Geschäftsführung der Vorsteherin/des Vorstehers sind dem für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss zur Behandlung zu übergeben.
(7) Die Vorsteherin/Der Vorsteher übt die Fachaufsicht über die im BVV-Büro Beschäftigten aus. Nach Maßgabe der Vorsteherin/des Vorstehers unterstützt das Büro der BVV die Arbeit des Vorstandes, des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie der Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten. Durch das Büro der BVV erfolgen die Sitzungsvorbereitung, die Sitzungsauswertung sowie die formale Beschlusskontrolle für die BVV-Sitzungen und Ausschusssitzungen.
(8) Die Vorsteherin/Der Vorsteher ist bei Stellenbesetzungen für das Büro der BVV durch die Personalverantwortlichen des Bezirksamtes anzuhören, um ihre/seine Position bei der Personalauswahl für das Büro der BVV darlegen zu können.

§ 13 Die Stellvertretung der Vorsteherin/des Vorstehers

Die Stellvertretung unterstützt die Vorsteherin/den Vorsteher in der Amtsführung. Bei Abwesenheit der Vorsteherin/des Vorstehers gehen alle Rechte und Pflichten auf die Stellvertretung über.

§ 14 Beisitzende

(1) Die Beisitzenden führen die Redeliste, überwachen die Redezeit, kontrollieren bei Abstimmungen und Wahlen die Stimmabgabe und können die Beschlussprotokolle prüfen.
(2) Sind die Beisitzenden in einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl anwesend, so wählt die BVV in offener Abstimmung für die Dauer der Sitzung Beisitzende aus ihrer Mitte.

IV. Ältestenrat

§ 15 Zusammensetzung

(1) Die BVV bildet aus ihrer Mitte den Ältestenrat. Er besteht aus der Vorsteherin/dem Vorsteher, der Stellvertretung und einer von der BVV festzusetzenden Zahl weiterer Mitglieder, die auf die Fraktionen nach ihrer Stärke verteilt werden. Über die Beteiligung von Gruppen entscheidet die BVV durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Fraktionen und Gruppen benennen der Vorsteherin/dem Vorsteher die Mitglieder in Textform.
(2) Die Fraktionsmitgliedschaft der Vorsteherin/des Vorstehers und der Stellvertretung ist bei der Verteilung der Sitze auf die Fraktionen zu berücksichtigen.
(3) Vertretung durch Bezirksverordnete der jeweiligen Fraktion oder Gruppe ist zulässig.

§ 16 Einberufung

(1) Die Vorsteherin/Der Vorsteher ruft den Ältestenrat ein und leitet seine Sitzungen.
(2) Der Ältestenrat tritt in Vorbereitung der BVV-Sitzung, ansonsten nach Bedarf, zusammen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn es eine Fraktion oder drei seiner Mitglieder verlangen. Er tritt ohne besondere Aufforderung stets unmittelbar nach einer wegen Beschlussunfähigkeit geschlossenen Sitzung der BVV zusammen.
(3) Der Ältestenrat tagt nichtöffentlich.

§ 17 Aufgaben

(1) Der Ältestenrat unterstützt die Vorsteherin/den Vorsteher bei der Arbeit. Er soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen und Gruppen über den Sitzungsplan der BVV und die Tagesordnungsvorschläge für die folgende BVV-Sitzung herbeiführen.
(2) Der Ältestenrat erarbeitet nach Maßgabe des § 9 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) den Vorschlag für die von der BVV zu bildenden Ausschüsse und deren zahlenmäßige Stärke, soweit Gesetze nichts Anderes vorschreiben. Er legt ebenso einen Vorschlag zur Verteilung der Ausschussvorsitzenden, deren Stellvertretung sowie der Schriftführerinnen/Schriftführer auf die Fraktionen vor. Der Ältestenrat prüft laufend, ob sich durch Mandatsveränderungen Änderungen in der Fraktionsstärke ergeben haben und veranlasst eventuelle Korrekturen in der Besetzung der Ausschüsse gemäß den veränderten Fraktionsstärken, wenn dies eine Fraktion beantragt.
(3) Bei übereinstimmender Ansicht erarbeitet der Ältestenrat eine Liste der Drucksachen, zu denen keine Aussprache gewünscht wird (Konsensliste).
(4) Der Ältestenrat fasst keine Beschlüsse.

V. Ausschüsse

§ 18 Bildung

(1) Die BVV beschließt auf Vorschlag des Ältestenrates die Bildung ständiger Ausschüsse, ihre Zusammensetzung mit Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten sowie deren Aufgabenstellung und Geschäftsbereiche.
(2) Für einzelne sachlich und zeitlich begrenzte Angelegenheiten kann die BVV auf Antrag beschließen, einen zeitweiligen Ausschuss zu bilden. Die Aufgabenstellung und den Tätigkeitszeitraum stellt die BVV durch Beschluss fest. Das Vorschlagsrecht für den Ausschussvorsitz, die Stellvertretungund die Schriftführung ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 dieser GO auszuüben. Im Übrigen ist § 17 Abs. 2 dieser GO zu beachten.
(3) Die Fraktionen und Gruppen teilen der Vorsteherin/dem Vorsteher die von ihnen in die Ausschüsse entsandten Mitglieder in Textform mit. Bezirksverordnete, die weder Fraktionen noch Gruppen angehören, teilen der Vorsteherin/dem Vorsteher den von ihnen gewählten Ausschuss in Textform mit.
(4) Ein Ausschusswechsel oder das Ausscheiden eines Mitglieds ist der Vorsteherin/dem Vorsteher unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(5) Die Einberufung der konstituierenden Sitzung der Ausschüsse erfolgt jeweils durch die Vorsteherin/den Vorsteher. Sie/Er oder die Stellvertretung leitet die Sitzung, bis die Ausschussvorsitzenden gewählt sind.
(6) Die Ausschüsse wählen die Kandidatin oder den Kandidaten der jeweils vorschlagsberechtigten Fraktion zu Vorsitzenden, zu stellvertretenden Vorsitzenden und zu Schriftführerinnen/Schriftführern. Die Ausschüsse wählen die Kandidatin oder den Kandidaten der vorschlagsberechtigten Fraktion offen, sofern kein Widerspruch erfolgt. Es dürfen nur Bezirksverordnete kandidieren, deren Einverständnis im Vorhinein vorliegt.
(7) Erreicht der Wahlvorschlag für den Ausschussvorsitz nicht die einfache Stimmenmehrheit, kann auf derselben Sitzung ein zweiter Wahlgang zum gleichen Wahlvorschlag erfolgen. Erreicht der Wahlvorschlag auch dann nicht die Mehrheit, so kann die vorschlagsberechtigte Fraktion einen anderen Wahlvorschlag unterbreiten. Erreicht auch dieser Wahlvorschlag keine Mehrheit, so hat die Vorsteherin/der Vorsteher die Sitzung zu vertagen. Unterbleibt ein Wahlvorschlag, so bleibt der Ausschussvorsitz zunächst unbesetzt und die Vorsteherin/der Vorsteher leitet die Sitzung bis zur Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden.
(8) Bei der Wahl der Stellvertretung des Vorsitzes und der Schriftführerin/des Schriftführers veranlasst der Ausschussvorsitz die Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten durch die jeweils vorschlagsberechtigten Fraktionen. Erhält eine Kandidatur nicht die erforderliche Mehrheit, ist sinngemäß entsprechend (7) zu verfahren. Wird kein neuer Wahlvorschlag unterbreitet oder erhält auch dieser Wahlvorschlag nicht die Mehrheit, so setzt die Vorsitzende/der Vorsitzende die Wahl auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung.
(9) Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und Schriftführerin/Schriftführer können mit Mehrheit der Ausschussmitglieder abgewählt werden.
(10) Wenn Fraktionen ihr Vorschlagsrecht sechs Monate nach der Konstituierung nicht wahrgenommen haben, so verfällt dieses. Über das weitere Verfahren berät der Ältestenrat unter Berücksichtigung von § 17 (2).

§ 19 Aufgaben

(1) Die Ausschüsse haben die ihnen von der BVV überwiesenen Vorlagen und Anträge zu behandeln und das Ergebnis der BVV zuzuleiten. Dabei sind die in § 66 Abs. 2 dieser GO genannten Fristen zu beachten.
(2) Berührt eine Angelegenheit den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse, so entscheidet die BVV über die Federführung. Im Übrigen ist § 29 Abs. 5 dieser GO zu beachten.
(3) Die Ausschüsse werden auch ohne besonderen Auftrag zu ihrem Geschäftsbereich tätig, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder oder eine Fraktion beantragt.
(4) Die Ausschüsse kontrollieren die jeweiligen Bezirksamtsabteilungen und regen deren Verwaltungshandeln an.

§ 20 Sitzungen

(1) Die Ausschusssitzungen werden gemäß dem von der BVV beschlossenen Sitzungsplan vom Vorsitz des Ausschusses einberufen (Ordentliche Ausschusssitzung). Sie tagen grundsätzlich öffentlich, sofern diese GO und gesetzliche Regelungen nichts Anderes vorsehen. Die Mitglieder sind durch das Büro der BVV unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuladen.
(2) Eine Fraktion, ein Fünftel der Ausschussmitglieder oder das Bezirksamt können die Einberufung einer außerordentlichen Ausschusssitzung verlangen. Das Verlangen muss die Dringlichkeit begründen und das Thema der Sitzung enthalten. Es ist durch den Ausschussvorsitz an die Vorsteherin/den Vorsteher weiterzuleiten und mit dieser/diesem der Termin abzustimmen. Die entsprechenden Fristen sind einzuhalten.
(3) Bei öffentlichen Sitzungen hat jede Person Zutritt, soweit es die Räumlichkeiten gestatten.
(4) Das Bezirksamt ist zu den Sitzungen der Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. Die Mitglieder des Bezirksamtes, deren Verwaltungsbereich mit dem Geschäftsbereich eines Ausschusses korrespondiert, haben an den Ausschusssitzungen teilzunehmen. Ausschüsse können darüber hinaus die Anwesenheit von weiteren Mitgliedern des Bezirksamtes verlangen.
(5) Die Ausschüsse können sachkundige Personen und Betroffene hinzuziehen. Zu einem Sachthema ist die Durchführung einer Anhörung mit Bürgerinnen und Bürgern als gesonderte Veranstaltung möglich. Die kostenpflichtige Anhörung von Sachverständigen ist nur durch Beschluss des Ausschusses und mit Zustimmung der Vorsteherin/des Vorstehers zulässig.
(6) Gäste können sich an der Aussprache beteiligen, wenn sie zum Thema des jeweiligen Tagesordnungspunktes sprechen.
(7) Wenn durch Ortswahl der Ausschusssitzungen Kosten entstehen, bedürfen sie der Zustimmung der Vorsteherin/des Vorstehers. Die Zustimmung ist auch für Sitzungen in sitzungsfreien Zeiten erforderlich.
(8) Für jede Ausschusssitzung wird eine Dauer von zwei Stunden angesetzt.
Bei Verhinderung der Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden können Mitglieder des Vorstands der BVV deren Aufgaben übernehmen.
(9) Die in dieser GO vereinbarten Regelungen für die Sitzungen der BVV gelten analog auch für Ausschusssitzungen, soweit nicht für Ausschüsse besondere Regelungen in dieser GO getroffen worden sind. Das Hausrecht wird in Ausschusssitzungen durch die jeweilige Sitzungsleitung ausgeübt.

§ 21 Arbeitsweise

(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Anträge können von jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Auf Verlangen sind die Anträge in Textform zu übergeben.
(3) Die Ausschüsse müssen beraten
a) über Drucksachen und Angelegenheiten, die ihnen von der BVV überwiesen werden. Das Ergebnis ist eine Beschlussempfehlung an die BVV oder an den federführenden Ausschuss.
b) über Themen, die sich auf ihren Geschäftsbereich beziehen, wenn es von einem Fünftel ihrer Mitglieder oder einer Fraktion verlangt wird. Das Ergebnis kann ein Antrag an die BVV sein.
c) über Themen, die sich auf ihren Geschäftsbereich beziehen, wenn es vom für Eingaben zuständigen Ausschuss verlangt wird. Das Ergebnis ist eine Stellungnahme an diesen Ausschuss.
(4) entfällt
5) Aus der Aussprache resultierende Beschlussempfehlungen an die BVV enthalten den Ursprungsantrag, ggf. Änderungen an dem Text des Ursprungsantrags, eine Begründung des Mehrheitsvotums einschließlich des Abstimmungsergebnisses und ggf. begründete Minderheitsvoten. Federführende Ausschüsse haben in ihren Beschlussempfehlungen die Voten mitberatender Ausschüsse auszuweisen.
(6) Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Ausschluss der Öffentlichkeit für einen Tagesordnungspunkt beschlossen werden. Aussprache und Abstimmung hierüber sind nicht öffentlich. Die Prüfung der Bezirksrechnung, Grundstücksankäufe und -verkäufe sowie Eingaben und Beschwerden werden nicht öffentlich behandelt.
(7) Über die Sitzung der Ausschüsse ist zumindest ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen und spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzustellen ist.
Die Mitglieder der Ausschüsse, die Fraktionen und Gruppen sowie die Mitglieder des Bezirksamtes haben Anspruch auf Protokollabschriften. In die Sitzungsprotokolle sind die anwesenden Ausschussmitglieder, die anwesenden beratenden Mitglieder, die anwesenden Mitglieder des Bezirksamtes und Gäste aufzunehmen. Der Bericht des Bezirksamtes ist in Textform durch das Bezirksamt der Vorsteherin/dem Vorsteher zuzuleiten und dem Protokoll beizufügen. Das Protokoll ist vom Ausschuss zu bestätigen und bei der Vorsteherin/dem Vorsteher zu hinterlegen. In die bestätigten Protokolle öffentlicher Sitzungen ist die öffentliche Einsichtnahme zu gewährleisten. Diese sind auf der Webseite der BVV zu veröffentlichen.

§ 22 Akteneinsicht durch Ausschüsse

(1) Einem Ausschuss bzw. seinen Vertreterinnen und Vertretern ist auf Verlangen Auskunft vom Bezirksamt zu erteilen und auf Beschluss des Ausschusses, der die gewünschten Vorgänge, die Namen der teilnehmenden Ausschussmitglieder und einen Terminvorschlag enthält, Einsicht in die Akten zu gewähren.
Dabei ist dem Informationsinteresse einzelner Mitglieder der BVV aufgrund ihrer Rechtsstellung in der Regel ein höheres Gewicht einzuräumen, als dem allgemeinen Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz.
(2) Bei der Akteneinsicht können Notizen gemacht werden und es muss eine auskunftsfähige Mitarbeiterin/ein auskunftsfähiger Mitarbeiter des Bezirksamtes anwesend sein. Auf Verlangen sind Kopien durch das Bezirksamt herauszugeben. Von der Akteneinsicht ist von einer festzulegenden Teilnehmerin/einem Teilnehmer ein Protokoll zu fertigen, das mindestens die Namen aller Teilnehmenden, das Datum, die Zeitdauer sowie einen möglichen Folgetermin enthält. Das Protokoll wird im Büro der BVV hinterlegt.
(3) Die Akteneinsicht kann verweigert werden, wenn das Bezirksamt durch Beschluss feststellt, dass dem Bekanntwerden der Akten schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen, dem nicht durch Maßgaben der Geheimhaltung Rechnung getragen werden kann (§ 11 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz – BezVG). Die Fristen richten sich nach § 66 Abs. 3 dieser GO.

VI. Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger

§ 23 Mitwirkungsrechte

(1) Ein Ausschuss ist für Bürgerbeteiligung zuständig. Er unterstützt und begleitet die Bürgerinnen und Bürger bei der Lösung ihrer Probleme.
(2) Es obliegt dem Ausschuss, Formen der Mitwirkung der Einwohnerinnen und Einwohner an der Wahrnehmung der bezirklichen Aufgaben anzuregen.

§ 24 Eingaben und Beschwerden

(1) Ein Ausschuss der BVV nimmt die Aufgaben im Sinne des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wahr.
(2) An die BVV gerichtete Eingaben und Beschwerden leitet die Vorsteherin/der Vorsteher an den für Eingaben und Beschwerden zuständigen Ausschuss weiter. Dies gilt auch für Petitionen, die der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin der BVV zur Bearbeitung überweist. Die Vorsteherin/Der Vorsteher registriert eingehende Eingaben und Beschwerden und informiert die Einreichenden unverzüglich über den Eingang.
(3) Der zuständige Ausschuss prüft auf seiner dem Eingang folgenden Sitzung, ob eine Bearbeitung erfolgen kann. Entscheidet der Ausschuss die Übernahme der Bearbeitung, so bestimmt er ein Mitglied des Ausschusses als Berichterstatterin/Berichterstatter und ein weiteres Mitglied als Mitberichterstatterin/Mitberichterstatter für die Bearbeitung der Eingabe/Beschwerde.
Diese sind berechtigt,
- die Einreichenden, Sachverständige und andere Personen anzuhören,
- zur Aufklärung des Sachverhalts Stellungnahmen eines anderen Ausschusses, Auskünfte vom Bezirksamt oder anderen Behörden, Anstalten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts des Landes Berlin einzuholen und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.
Dem Ausschuss ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) und der Vorschriften des Petitionsgesetzes Einsicht in die Akten zu gewähren.
(4) Der Ausschuss entscheidet über die Eingabe/Beschwerde nach pflichtgemäßem Ermessen und unterrichtet die Einreichenden und die Vorsteherin/den Vorsteher über seine Entscheidung.
Entscheidungen können sein:
1. Überweisung der Eingabe/Beschwerde an das Bezirksamt
a) zur Kenntnisnahme
b) zur Überprüfung
c) mit der Empfehlung, bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen
2. Den Einreichenden wird anheimgestellt, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen.
3. Die Eingabe wird für erledigt erklärt.
4. Eingaben, zu denen eine Bearbeitung nicht erfolgen kann oder darf, werden zurückgewiesen oder an eine andere zuständige Stelle weitergegeben.
5. Die Eingabe/Beschwerde wird nach Absprache für ungeeignet zur weiteren Behandlung erklärt.
(5) Die Einreichenden werden in der Regel über die Art der Erledigung durch den Ausschuss unterrichtet. In geeigneten Fällen kann auch das Bezirksamt aufgefordert werden, den Einreichenden über die Sach- und Rechtslage erschöpfend Auskunft zu erteilen. Wird dem Bezirksamt eine Eingabe/Beschwerde zur Überprüfung oder mit einer Empfehlung überwiesen, so ist es verpflichtet, darüber zu berichten, was es auf Grund der überwiesenen Eingabe/Beschwerde veranlasst hat. Der Bericht ist innerhalb einer Frist von spätestens fünf Wochen dem Ausschuss zu erstatten. Der Ausschuss kann seine Vorgänge der für die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle zuleiten.
(6) Die BVV nimmt mindestens einmal im Jahr einen Bericht über die Arbeit des Ausschusses entgegen. Auf Antrag einer Fraktion oder von drei Bezirksverordneten ist der BVV über die Arbeit des Ausschusses auch zwischenzeitlich zu berichten.

§ 25 Mündliche Fragen der Einwohnerschaft

(1) Zu Beginn der Sitzung der BVV werden mündliche Fragen der Einwohnerschaft beantwortet. Jede Einwohnerin/jeder Einwohner ist berechtigt, in jeder Sitzung eine Einwohnerfrage zu stellen.
(2) Fragen müssen in Textform bis zum siebten Tag vor der Sitzung bei der Vorsteherin/dem Vorsteher abgegeben werden. Die Bürgerinnen und Bürger lassen sich in die Frageliste eintragen und werden der Reihe nach aufgerufen.
(3) Die Fragen sind kurz zu fassen und persönlich vorzutragen. Sie werden vom Bezirksamt beantwortet.
Die Fragenden können eine Rückfrage stellen. Eine Diskussion der BVV findet nicht statt.
(4) Die Redezeiten der Fragenden ist in der Regel auf fünf Minuten begrenzt. Der Tagesordnungspunkt sollte 30 Minuten nicht überschreiten.
(5) Fragen, die nicht beantwortet werden können, werden vom Bezirksamt schriftlich in Textform innerhalb von 14 Tagen beantwortet und dem Beschlussprotokoll der BVV beigefügt, sofern sich die Fragenden in die Frageliste eingetragen haben.
(6) Nicht zugelassen sind:
1. Fragen zu Angelegenheiten, die gemäß § 42 Abs. 3 dieser GO nichtöffentlich zu behandeln sind;
2. reine Meinungsäußerungen ohne Fragestellungen;
3. Fragen, die gegen die Ordnung der Berliner Bezirksverwaltung verstoßen oder durch ihren Inhalt offenkundig den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen.

§ 26 Unterrichtung der Einwohnerschaft

Die BVV ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Bezirksamt die Einwohnerschaft über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Bezirks im Sinne von § 41 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) über städtische Angelegenheiten, soweit sie den Bezirk betreffen, und über ihre Mitwirkungsrechte zu unterrichten.

§ 27 Versammlung der Einwohnerschaft

Zu einer Versammlung der Einwohnerschaft zur Erörterung wichtiger Bezirksangelegenheiten
a) kann die Vorsteherin/der Vorsteher einladen, auf Antrag einer Einwohnerin/eines Einwohners, wenn dieser Antrag von einem Drittel der Mitglieder der BVV unterstützt wird
b) wird die Vorsteherin/der Vorsteher einladen, wenn die BVV dies mit einfacher Mehrheit verlangt.

§ 28 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die BVV entscheidet innerhalb von zwei Monaten, ob sie dem Anliegen eines zustande gekommenen Begehrens der Bürgerinnen und Bürger, Bürgerbegehren nach § 45 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG), folgt.
(2) Bei ablehnender Entscheidung wird durch das Bezirksamt ein Entscheid der Bürgerinnen und Bürger, Bürgerentscheid gemäß § 46 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG), eingeleitet. Die BVV kann im Rahmen dieses Entscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.
(3) Die BVV kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit, in der sie selbst Beschlüsse fassen kann (§§12 und 13 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG), ein Entscheid der Bürgerinnen und Bürger (Bürgerentscheid) stattfindet.

VII. Drucksachen der BVV

§ 29 Anträge, Entschließungen, Resolutionen

(1) Anträge zur Beschlussfassung durch die BVV können von einer Fraktion, von einem Ausschuss, von einer Gruppe oder von einzelnen Bezirksverordneten gestellt werden. Vorlagen des Bezirksamtes zur Beschlussfassung und Beschlussempfehlungen der Ausschüsse werden in der BVV-Sitzung wie Anträge behandelt. Die autorisierten Anträge sind in Textform mit Begründung bei der Vorsteherin/dem Vorsteher einzureichen. Es gelten die Fristen gemäß § 63 dieser GO.
(2) Die BVV kann ihre Auffassung zu politischen Themen, die für den Bezirk Pankow von herausragender Bedeutung sind, im Rahmen einer Entschließung oder einer Resolution zum Ausdruck bringen. Es gelten die Fristen nach § 63 dieser GO.
(3) Anträge können auch von einzelnen Bürgerinnen und Bürgern oder einer Gruppe eingereicht werden, wenn sie von mindestens einem Mitglied der BVV in die BVV eingebracht werden. Ausgenommen sind Anträge zu Haushalts-, Personal- und Grundstücksangelegenheiten sowie zur Abberufung von Bezirksamtsmitgliedern gemäß § 35 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG). Bei der Behandlung der so eingebrachten Anträge in die BVV kann mit Zustimmung der BVV einer Antragstellerin oder einem Antragsteller das Wort erteilt werden.
(4) Bis zur Beratung der Konsensliste im Ältestenrat kann die Mitzeichnung von Anträgen erklärt werden. Einreichende müssen der Mitzeichnung die Zustimmung geben.
(5) Jedes Mitglied der BVV kann die Überweisung eines Antrages, einer Entschließung oder einer Resolution zur Aussprache in einen oder mehrere Ausschüsse beantragen. Bei Überweisung in mehr als einen Ausschuss ist der federführende Ausschuss festzulegen. Die besonderen Anhörungsrechte des Kinder- und Jugendhilfeausschusses in § 71 Abs. 4 SGB VIII und Partizipations- und Integrationsausschusses in § 32 Abs. 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) sind zu gewährleisten.
(6) Ein Antrag kann jederzeit bis zur Einleitung der Abstimmung gemäß § 50 Abs. 1 II c dieser GO über den Gegenstand selbst zurückgezogen werden. Eine zurückgezogene Drucksache kann von Antragsberechtigten übernommen werden und verbleibt auf der Tagesordnung.
Sofern im Verlauf eines Abstimmungsverfahrens Änderungsanträge zu einem Antrag beschlossen werden, hat die einbringende Fraktion vor der Schlussabstimmung die Möglichkeit, ihren Ursprungsantrag zurückzuziehen.
Wenn vor dem Zurückziehen die Aussprache zum Antrag bereits abgeschlossen war, so muss sie nach einer Übernahme wiedereröffnet werden.
(7) Solange die Aussprache über einen Antrag noch nicht abgeschlossen ist, können Bezirksverordnete Änderungsanträge zu diesem Antrag stellen. Änderungsanträge müssen mit den Verhandlungsgegenstand in Verbindung stehen.
Die Änderungsanträge sind der Vorsteherin/dem Vorsteher in Papierform zu übergeben. Diese/Dieser hat die Vervielfältigung der Anträge und deren Verteilung zu veranlassen. Für die Abstimmung ist der Tagesordnungspunkt auszusetzen, bis die Anträge den anwesenden BVV- und Bezirksamtsmitgliedern schriftlich vorliegen. Auf das Verfahren nach den Sätzen 3 und 4 kann verzichtet werden, sofern keine Bezirksverordneten widersprechen und die Anträge vor Beginn der Abstimmung verlesen werden.
(8) Hat die BVV eine Empfehlung oder ein Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet, so hat es seine Maßnahmen der BVV unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Soweit dem angeregten Verwaltungshandeln nicht entsprochen wird, hat das Bezirksamt die Gründe dafür mitzuteilen. In dem Beschluss soll dem Bezirksamt dann eine Frist gesetzt werden, wenn von § 67 dieser GO abgewichen werden soll, in der es dem angeregten Verwaltungshandeln zu entsprechen und die BVV davon in Kenntnis zu setzen bzw. einen Zwischenbericht zu geben hat. Die Vorsteherin/Der Vorsteher der BVV hat die Kontrolle zu den von der BVV beschlossenen Anträgen so lange durchzuführen, bis der BVV der Schlussbericht zur Kenntnis gegeben worden ist.

§ 30 Große Anfragen

(1) Große Anfragen können von Fraktionen oder Bezirksverordneten gestellt werden und sind vor der Sitzung in Textform bei der Vorsteherin/dem Vorsteher einzureichen.
(2) Die Vorsteherin/Der Vorsteher übermittelt die Großen Anfragen dem Bezirksamt und setzt sie auf den Entwurf zur Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung.
(3) Das Bezirksamt ist verpflichtet, die Anfragen in der Sitzung der BVV mündlich zu beantworten. Die Einreichenden können vor der Beantwortung ihre Anfrage begründen.
An die Beantwortung schließt sich eine Aussprache an. Die Einreichenden erhalten als Erste das Wort. Im Verlaufe der Aussprache ist das Einbringen von Anträgen auf Ende der Debatte, Schluss der Redeliste, Schluss der Aussprache oder Vertagung der Aussprache (vgl. § 50 dieser GO) – sowie von Anträgen zur Sache unzulässig.
(4) Die gemäß Abs. 3 erforderlich gewordene Aussprache soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten. Durch die Vorsteherin/den Vorsteher sind die Redezeiten so zu begrenzen, dass jede Fraktion und Gruppe mindestens einmal zu Wort kommen kann. Die BVV kann mehrheitlich beschließen, die Dauer der Aussprache zu verlängern.

§ 31 Dringlichkeit

(1) Zur Aussprache über wichtige Angelegenheiten, deren Behandlung dringend geraten ist, können eine Fraktion, eine Gruppe, ein Ausschuss oder drei Bezirksverordnete Anträge, Beschlussempfehlungen oder Große Anfragen bis Sitzungsbeginn bei der Vorsteherin/dem Vorsteher einreichen.
(2) Über die Dringlichkeit der Drucksache entscheidet die BVV in einem gesonderten Tagesordnungspunkt mit Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Die Dringlichkeit ist durch einen Redebeitrag zu begründen. Gegen die Dringlichkeit kann eine Rednerin oder ein Redner sprechen. Wird die Dringlichkeit bestätigt, erfolgt im Anschluss die Behandlung der Drucksache. Wird die Dringlichkeit nicht bestätigt, wird die Drucksache in die Tagesordnung der folgenden ordentlichen Sitzung der BVV aufgenommen.

§ 32 Mündliche Anfragen

(1) Bezirksverordnete können in einer Sitzung der BVV Mündliche Anfragen an das Bezirksamt richten. Sie sind in Textform bei der Vorsteherin/dem Vorsteher unter der in § 64 dieser GO genannten Frist einzureichen.
(2) Die Anfragen können maximal drei Teilfragen enthalten, sollen kurz gefasst sein und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse mit bezirklichem Bezug zum Gegenstand haben, die vom Bezirksamt aus der allgemeinen Kenntnis der Amtsgeschäfte heraus beantwortet werden können.
(3) Fragestellende können eine Zusatzfrage stellen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen muss.
(4) Für Mündliche Anfragen werden, unabhängig von der Reihung der Tagesordnung, maximal 30 Minuten zur Verfügung gestellt. Sitzungsunterbrechungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Mündliche Anfragen, die wegen Zeitablaufs nicht gestellt werden können, werden auf der nächsten Sitzung der BVV aufgerufen, sofern sich die Fragestellenden nicht mit einer schriftlichen Beantwortung, die innerhalb einer Woche erfolgen muss, einverstanden erklären.
(5) Kann durch die Fragestellenden eine Mündliche Anfrage nicht selbst gestellt werden, entfällt diese.

§ 33 Kleine Anfragen

(1) Bezirksverordnete können Kleine Anfragen an das Bezirksamt stellen. Die Anfragen sind in Textform bei der Vorsteherin/dem Vorsteher einzureichen.
(2) Die Anfragen sollen konkret gefasst sein, auf Meinungs- oder andere wertende Äußerungen verzichten und können mehrere Teilfragen enthalten.
(3) Anfrage und Antwort werden unter Einhaltung der in § 68 dieser GO genannten Fristen bearbeitet und über die Vorsteherin/den Vorsteher der einreichenden Person, den Fraktionen und Gruppen in Textform übermittelt sowie bei der Vorsteherin/dem Vorsteher zur Einsichtnahme abgelegt. Die Vorsteherin/Der Vorsteher veranlasst Übersichten über die gestellten und beantworteten Kleinen Anfragen und leitet sie den Fraktionen und Gruppen zu.

§ 34 Vorlagen zur Kenntnisnahme

(1) Vorlagen des Bezirksamtes zur Kenntnisnahme werden auf Verlangen zur Aussprache gestellt.
(2) Entsprechen die der BVV zur Kenntnis gebrachten Maßnahmen des Bezirksamtes nicht oder nicht voll dem Ersuchen der BVV, kann der Antrag gestellt werden, dass die BVV die Entscheidungen des Bezirksamtes aufhebt und gemäß § 12 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) selbst entscheidet.

§ 35 Konzeptionen, Stellungnahmen des Bezirksamtes

Konzeptionen und Stellungnahmen von grundsätzlicher kommunaler Bedeutung sind, unabhängig vom Grund der Erarbeitung, unter Mitwirkung der BVV und der zuständigen Ausschüsse zu erstellen und vor ihrer Weitergabe der BVV vorzulegen.

§ 36 Verteilung der Sitzungsunterlagen

(1) Unterlagen für die Aussprache in den BVV-Sitzungen sind den Bezirksverordneten, Bürgerdeputierten und dem Bezirksamt zusammen mit der Einladung und einem Tagesordnungsvorschlag durch die Vorsteherin/den Vorsteher gemäß § 65 dieser GO vor den Sitzungen in Textform zu übersenden und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Mündliche Anfragen und Fragen der Einwohnerschaft sind den Fraktionen und Gruppen unverzüglich in Textform zuzuleiten und unmittelbar auf die Internetseite der BVV einzustellen.

VIII. Sitzungen der BVV

§ 37 Sitzungsplan der BVV, Teilnahme des Bezirksamtes und Barrierefreiheit

(1) Die BVV beschließt jeweils zum Jahresende für das Folgejahr nach Abstimmung im Ältestenrat ihren Sitzungsplan.
(2) Das Bezirksamt nimmt an allen BVV-Sitzungen teil.
(3) Sitzungen der BVV und ihrer Ausschüsse sind barrierefrei zugänglich.

§ 38 Außerordentliche Sitzungen

(1) Die Vorsteherin/Der Vorsteher ist zur unverzüglichen Einberufung der BVV verpflichtet, wenn dies unter Bekanntgabe des Themas der Aussprache eine Fraktion, mindestens ein Fünftel der Bezirksverordneten oder das Bezirksamt in Textform fordern. Hierfür ist die in § 65 Abs. 2 dieser GO genannte Frist maßgeblich.
(2) Die BVV führt einmal jährlich eine außerordentliche Sitzung zu seniorenpolitischen Themen durch. Die Vorbereitung erfolgt in Zusammenarbeit mit der bezirklichen Seniorenvertretung. Auf Antrag der bezirklichen Seniorenvertretung kann die außerordentliche Sitzung von der Vorsteherin/dem Vorsteher durch eine andere Veranstaltung ersetzt werden.

§ 39 Anhörungen

(1) Zu einem Thema von besonderer bezirklicher Bedeutung führt die BVV auf Antrag einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der Bezirksverordneten eine Anhörung als außerordentliche Sitzung der BVV durch.
(2) Mit Beschluss der BVV kann Bürgerinnen und Bürgern auf Antrag einer Bezirksverordneten/eines Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes Rederecht erteilt werden. Die honorarpflichtige Anhörung von Sachverständigen bedarf der Zustimmung der Vorsteherin/des Vorstehers.

§ 40 Aktuelle Stunde

(1) Auf Antrag einer Fraktion, einer Gruppe oder von mindestens einem Fünftel der Bezirksverordneten findet in den ordentlichen Sitzungen der BVV eine Aktuelle Stunde zu einem Thema von allgemeinem Interesse statt.
(2) Die Dauer der aktuellen Stunde soll 60 Minuten nicht überschreiten. Der Antrag stellenden Fraktion oder Gruppe steht eine Redezeit von bis zu zehn Minuten zu; davon bis zu fünf Minuten für die Einführung. In der Debatte stehen den übrigen Fraktionen oder Gruppen jeweils maximal fünf Minuten Redezeit zu. Die von Mitgliedern des Bezirksamtes in Anspruch genommene Redezeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(3) Mit Beschluss der BVV kann Bürgerinnen und Bürgern auf Antrag einer Bezirksverordneten/eines Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes Rederecht erteilt werden. Die Redezeit für die Bürgerinnen und Bürger beträgt maximal fünf Minuten.
(4) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
(5) Liegen mehrere Anträge zur Durchführung einer Aktuellen Stunde mit verschiedenen Themen vor, so berät der Ältestenrat. In Ausnahmefällen kann der Vorsteher nach Beratung mit dem Ältestenrat verschiedene Themen zulassen und legt dafür den jeweiligen Zeitrahmen fest. Zur Reihenfolge gilt: Erfolgt keine Einigung im Ältestenrat, so gilt die Reihenfolge des Eingangs.

§ 41 Sitzungsleitung

(1) Die Vorsteherin/Der Vorsteher eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie/Er kann den Vorsitz an die Stellvertretung abgeben, nachdem sie/er dies angekündigt hat, und hat den Vorsitz abzugeben, wenn sie/er zur Sache sprechen will. Ein Wechsel im Vorsitz ist während der Aussprache zu einem Tagesordnungspunkt unzulässig.
(2) Jede Bezirksverordnete, jeder Bezirksverordnete erhält bei Anmeldung mit Eintrag in die Anwesenheitsliste für die Dauer der Sitzung ein persönliches, auf sein Mandat registriertes Abstimmungsgerät als elektronische Stimmkarte. Bei vorzeitigem Verlassen der Sitzung bzw. zum Sitzungsende ist das Abstimmungsgerät an das Büro der BVV zurückzugeben.
(3) Das persönliche Abstimmungsgerät darf nicht Dritten überlassen werden.

§ 42 Öffentlichkeit

(1) Die BVV tagt grundsätzlich öffentlich. Die Vorsteherin/Der Vorsteher macht den jeweiligen Termin und Ort der Sitzung in geeigneter Weise bekannt.
(2) Von den Sitzungen der BVV werden gemäß § 8 (7) Bezirksverwaltungsgesetz Bild- und Tonaufnahmen angefertigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Ausgestaltung wird in § 42a geregelt.
Bild- und Tonaufnahmen durch Dritte bedürfen der Einwilligung durch die Sitzungsleitung.
(3) In nicht öffentlicher Sitzung sind als vertraulich in jedem Fall zu behandeln:
1. Grundstücksangelegenheiten
2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz angeordnet ist, deren Vertraulichkeit der Natur der Sache nach erforderlich ist oder die durch die BVV im öffentlichen Interesse als vertraulich beschlossen werden.
(4) Wenn eine Fraktion, eine Gruppe, mindestens ein Fünftel der Bezirksverordneten oder das Bezirksamt es für einen Aussprachegegenstand beantragen, muss über den Ausschluss der Öffentlichkeit abgestimmt werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(5) An einem nichtöffentlichen Teil einer Sitzung nehmen regelmäßig nur Bezirksverordnete und die Mitglieder des Bezirksamtes teil. Es können auch durch die Vorsteherin/den Vorsteher bestimmte oder durch das Bezirksamt ausgewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamtes sowie auf Beschluss bestimmte weitere sachkundige Personen zugelassen werden.
(6) Aussprachen zu Beschlüssen einer nicht öffentlichen Sitzung sind vertraulich, wenn dies auf Vorschlag der Vorsteherin/des Vorstehers, auf Antrag einer Fraktion, einer Gruppe oder des Bezirksamtes beschlossen worden ist. Der Beschluss ist ohne vorherige Aussprache und mit einfacher Mehrheit zu fassen.

§ 43 Livestream

1) Die Sitzung der BVV wird grundsätzlich per Livestream öffentlich im Internet in Bild und Ton übertragen. Für Bezirksverordnete, die der Übertragung nicht zugestimmt haben, wird die Übertragung unterbrochen. Dies gilt gleichermaßen für Bezirksamtsmitglieder. Die Unterbrechung der Übertragung erfolgt durch einen Hinweis über das Mikrofon durch die Sitzungsleitung. Der Raum der Zuschauerinnen und Zuschauer darf nicht gezeigt werden.

2) Die Bezirksverordneten und Bezirksamtsmitglieder haben gegenüber dem Vorsteher zu erklären, ob sie einer Übertragung ihrer Person im Livestream zustimmen. Dies gilt ebenfalls für Gäste, welche vor Beginn der Rede durch die Sitzungsleitung auf den Livestream hingewiesen werden.

3) Vorstandsmitglieder der BVV, die der Übertragung nicht zugestimmt haben, heben diese Erklärung auf, wenn sie am Vorstandstisch Platz nehmen.

4) Der Livestream wird gespeichert und ist für zehn Jahre öffentlich zugänglich.

5) Der Livestream überträgt keine nichtöffentlichen Sitzungen oder Tagesordnungspunkte.

§ 44 Tagesordnung

(1) Die Vorsteherin/Der Vorsteher unterbreitet dem Ältestenrat den Entwurf der Tagesordnung, der alle fristgemäß eingereichten Drucksachen enthält und stellt diesen nach Abstimmung mit dem Ältestenrat zusammen mit der Einladung den Bezirksverordneten, den Mitgliedern des Bezirksamtes und der Öffentlichkeit (durch Presseinfo, Internetveröffentlichung, Aushang in den Dienstgebäuden des Bezirksamtes usw.) zu.
(2) Der Entwurf der Tagesordnung kann durch die BVV in seiner Reihenfolge geändert werden und ist von ihr als Tagesordnung zu beschließen. Eine Änderung der beschlossenen Tagesordnung ist nicht zulässig.
(3) Für jede ordentliche Sitzung der BVV wird eine Dauer von vier Stunden angesetzt. Unterbrechungen der Sitzung zählen nicht zur Sitzungszeit. Die Sitzung endet oder wird unterbrochen nach Ende der Sitzungszeit. Ein begonnener Tagesordnungspunkt wird abgearbeitet. Auf Antrag einer Fraktion kann die BVV eine Verlängerung der Sitzungszeit um eine Stunde beschließen. Die restlichen Tagesordnungspunkte werden an einem anderen Tag behandelt.
(4) Der Bericht des Bezirksamtes ist in jede Tagesordnung zu Beginn aufzunehmen. Zum Bericht sind Nachfragen möglich.
(5) Der Ältestenrat kann der BVV mit einer Konsensliste empfehlen, Anträge, Vorlagen zur Beschlussfassung, Beschlussempfehlungen und Vorlagen zur Kenntnisnahme zusammengefasst ohne Aussprache in einen oder mehrere Ausschüsse zu überweisen, anzunehmen oder zur Kenntnis zu nehmen. Die Empfehlung, eine Konsensliste abzustimmen, ist mit Aufruf des ersten Tagesordnungspunktes angenommen, sofern keine Bezirksverordnete/kein Bezirksverordneter widerspricht. Die Drucksachen der Konsensliste werden im Bedarfsfall einzeln abgestimmt.
(6) Gegenstände der Tagesordnung können auf Wunsch einer Fraktion oder Gruppe vertagt werden, wenn die Einreichenden des Ursprungs einer Vertagung zustimmen.
Anträge, die ohne Terminsetzung vertagt worden sind, werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

§ 45 Aussprache

(1) Die Vorsteherin/Der Vorsteher hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen. Gleiches gilt für das Thema einer außerordentlichen Sitzung nach § 38 Absatz 1. Ausgenommen sind die Konsensliste, Einwohnerfragen, Mündliche Anfragen und der Bericht des Bezirksamtes.
(2) Ist die Redeliste erschöpft, erklärt die Vorsteherin/der Vorsteher die Aussprache für geschlossen.
(3) Die BVV kann auf Antrag die Redeliste schließen. Wird dies beschlossen, haben jene Fraktionen oder Gruppen, die bis dahin nicht auf der Redeliste vertreten waren, das Recht, mit je einer Sprecherin oder einem Sprecher in die Redeliste aufgenommen zu werden.
(4) Die BVV kann auf Antrag die Aussprache schließen oder vertagen. Es können jeweils eine Sprecherin oder ein Sprecher für und gegen diesen Antrag reden, die bestehende Redeliste ist vorzulesen. Anschließend wird ohne weitere Aussprache über den Debattenschluss oder den Vertagungsantrag abgestimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Auf Antrag einer Fraktion, einer Gruppe oder des Bezirksamtes unterbricht die Vorsteherin/der Vorsteher für begrenzte Zeit die Sitzung. Damit wird die Sitzungszeit entsprechend verlängert.

§ 46 Worterteilung und Rededauer

(1) Bei einem Tagesordnungspunkt wird zuerst die zu behandelnde Drucksache eingebracht, danach evtl. Änderungsanträge. Wer in der folgenden Aussprache zur Sache sprechen will, hat dies einer Beisitzerin/einem Beisitzer anzuzeigen. Die Bezirksverordneten sind von diesen in die Redeliste aufzunehmen. Dabei werden Frauen und Männer abwechselnd eingetragen (quotierte Redeliste) .
(2) Die Bezirksverordneten erhalten von der Vorsteherin/dem Vorsteher das Wort in der Reihenfolge der eingetragenen Wortmeldungen. Den Mitgliedern des Bezirksamtes ist auf Verlangen jederzeit zu den Punkten der Tagesordnung das Wort zu erteilen, jedoch erst nach der Einbringung der Drucksache und der Änderungsanträge und nach Beendigung des laufenden Wortbeitrags.
(3) Die Redenden sprechen möglichst in freiem Vortrag vom Redepult aus. Die Saalmikrofone stehen für Nach- und Zwischenfragen sowie Anträge zur Geschäftsordnung zur Verfügung.
(4) Die BVV kann auf Vorschlag des Ältestenrates für einzelne Gegenstände der Tagesordnung eine Begrenzung der jeder Fraktion zustehenden Redezeit beschließen. Dabei darf die Begrenzung bei Großen Anfragen zehn Minuten, bei Anträgen, Beschlussempfehlungen und Vorlagen fünf Minuten je Fraktion und Gruppe nicht unterschreiten. Diese Zeit kann von den Fraktionen und Gruppen in mehrere Beiträge unterteilt werden. Etwaige Berichte oder Stellungnahmen von Ausschüssen werden der Redezeit der Fraktionen und Gruppen nicht angerechnet. Nach einem Beitrag des Bezirksamtes erhält jede Fraktion und Gruppe unabhängig vom noch zur Verfügung stehenden Zeitkontingent die Möglichkeit einer Entgegnung. Die Redezeit der fraktionslosen Bezirksverordneten kann per BVV-Beschluss bei der Aussprache zu Großen Anfragen auf fünf Minuten und bei Aussprachen zu Anträgen, Beschlussempfehlungen und Vorlagen auf drei Minuten pro Bezirksverordneter/Bezirksverordnetem beschränkt werden.
(5) Wird die Redezeit überschritten, so entzieht die Vorsteherin/der Vorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.
(6) Bezirksverordnete, die zur GO sprechen wollen, erhalten das Wort nach der Rednerin/dem Redner, die zum Zeitpunkt der Wortmeldung sprechen, jedoch vor Eröffnung der Abstimmung.
Die Redezeit darf drei Minuten nicht überschreiten.
(7) Zwischenfragen können gestellt werden, wenn die Redenden es gestatten. Die Fragestellerin/der Fragesteller begibt sich zum Saalmikrofon, um eine Zwischenfrage zu stellen. Die Vorsteherin/Der Vorsteher erteilt nach Rückfrage bei der Rednerin/dem Redner gegebenenfalls der Fragestellerin/dem Fragesteller das Wort.
(8) Auf Antrag einer Fraktion oder Gruppe kann Bürgerinnen und Bürgern zu einem Tagesordnungspunkt Rederecht erteilt werden. Der Antrag ist direkt nach Aufruf des betreffenden Tagesordnungspunktes zu stellen. Die BVV beschließt mit einfacher Mehrheit. Bevor die Bürgerin oder der Bürger zur Sache spricht, erhalten die Antragstellenden Gelegenheit, ihren Antrag zu begründen.

§ 47 Persönliche Bemerkungen

(1) Persönliche Bemerkungen dürfen nur persönliche Angriffe zurückweisen und nicht länger als drei Minuten dauern.
(2) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Aussprache zu einem Tagesordnungsgegenstand, jedoch vor der Abstimmung des Vertagungsantrages gestattet.
(3) Die Rednerin/Der Redner darf nicht neu zur Sache sprechen.

§ 48 Persönliche und sachliche Erklärungen

(1) Zu einer persönlichen oder sachlichen Erklärung kann die Vorsteherin/der Vorsteher vor Eintritt in die Tagesordnung oder zu Beginn der Fortsetzungssitzung Bezirksverordneten oder Mitgliedern des Bezirksamtes das Wort erteilen.
(2) Bezirksverordnete können vor einer Abstimmung erklären, dass sie an der Abstimmung nicht teilnehmen werden.
(3) Nach der abschließenden Abstimmung können Bezirksverordnete eine mündliche Erklärung, die nicht länger als drei Minuten dauern darf, oder eine kurze Erklärung in Textform abgeben, die in das Protokoll aufzunehmen ist.

§ 49 Protokollierung

(1) Über die Sitzung der BVV wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, welches die behandelten Aussprachegegenstände sowie Art und Ergebnis der Abstimmung zusammenfasst. Das Ergebnisprotokoll ist von der Vorsteherin/dem Vorsteher oder der Stellvertretung zu unterzeichnen. Es ist den Fraktionen, Gruppen und Einzelverordneten sowie dem Bezirksamt in Textform zu übergeben.
(2) Die auf der Sitzung der BVV gefassten Beschlüsse sind durch die Vorsteherin/den Vorsteher zu registrieren, auszufertigen und mit Unterschrift der Vorsteherin/des Vorstehers oder der Stellvertretung dem Bezirksamt, den Fraktionen und Gruppen zu übergeben.
(3) Die Vorsteherin/Der Vorsteher lässt die Sitzungen der BVV auf einen Tonträger aufnehmen. Dieser ist bis zum Ende der folgenden Wahlperiode aufzubewahren.
(4) Den Fraktionen, Gruppen und dem Bezirksamt werden je eine Kopie des Sitzungsmitschnittes zur Verfügung gestellt.
(5) Die Audioaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der BVV werden, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, durch die Vorsteherin/den Vorsteher im Internet veröffentlicht.

IX. Abstimmungen und Wahlen

§ 50 Beschlussfähigkeit

(1) Die BVV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bezirksverordneten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
(2) Wurde eine BVV-Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen, kann die BVV zur Aussprache über die unerledigten Tagesordnungspunkte zum zweiten Male zusammentreten. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Fortsetzungssitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 51 Reihenfolge der Abstimmung

(1) Bei der Abstimmung ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
I a) Anträge auf Schluss der Aussprache, b) Anträge auf Vertagung der Aussprache, c) Anträge auf Schluss der Redeliste,
II a) Anträge auf Überweisungen in einen Ausschuss, b) Änderungsanträge, c) Abstimmung über den Gegenstand selbst.
(2) Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen.

§ 52 Fragestellung zur Abstimmung

(1) Nach der Aussprache und etwaigen persönlichen Bemerkungen eröffnet die Vorsteherin/der Vorsteher ausdrücklich die Abstimmung. Die Fragen sind so zu stellen, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen.
(2) Über die Fassung der Frage kann das Wort zur GO verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die BVV.
(3) Bezirksverordnete können vor der Eröffnung der Abstimmung die Teilung der Abstimmung beantragen. Die Teilung darf nur mit Zustimmung der Einreichenden erfolgen. Bei einer Drucksache eines Ausschusses bedarf es der Zustimmung der BVV.

§ 53 Beschlussfassung

(1) Die BVV beschließt mit einfacher Mehrheit, falls nicht Verfassung, Gesetz oder diese GO etwas anderes vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit berücksichtigt.
(2) Bei Abstimmungen wird grundsätzlich nach „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ gefragt.
(3) Die Auszählung der Abstimmungen wird durch die Vorsteherin/den Vorsteher veranlasst und das Abstimmungsergebnis wird durch sie/ihn festgestellt.

§ 54 Abstimmgerät

(1) Für alle Beschlussfassungen nach §§ 52 und 53 GO der BVV wird nach Möglichkeit das elektronische Abstimmungsgerät als Stimmkarte genutzt. Die in elektronischer Abstimmung erfassten Ergebnisse werden digital ohne (nach § 52 GO) oder mit (§ 53 GO) einer namentlichen Abstimmungsliste in das Beschlussprotokoll nach § 48 (1) GO der BVV übernommen.
(2) Die Teilnahme an Abstimmungen mittels elektronischer Stimmkarte erfolgt ausschließlich vom Platz der Bezirksverordneten. Missbräuchliche Verwendung der elektronischen Stimmkarte ist dem Vorstand der BVV anzuzeigen und kann die Feststellung der Ungültigkeit der so abgegebenen Stimme oder im Wiederholungsfall Maßnahmen nach §§ 56 ff. GO der BVV zur Folge haben.
(3) Die Namen einzelner Bezirksverordneter werden bei Abstimmungen nach § 52 nicht im Protokoll erfasst. Bildaufnahmen der elektronischen Darstellung der Ergebnisse solcher Abstimmungen sind nicht zulässig.
(4) Alternativ kann durch das Erheben der Stimmkarte abgestimmt werden. Die Stimmen werden ausgezählt, wenn auch die Gegenprobe kein offensichtliches Ergebnis liefert oder die Auszählung von Bezirksverordneten verlangt wird.
(5) Alternativ erhalten die Bezirksverordneten bei namentlichen Abstimmungen je drei verschiedenfarbige Abstimmkarten, die ihren Namen tragen und mit „Ja“, „Nein“ oder „Stimmenthaltung“ gekennzeichnet sind. Die Stimmkarte wird bei Namensaufruf persönlich in die Wahlurne geworfen.

§ 55 Namentliche Abstimmung

(1) Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten verlangt wird.
(2) Bei namentlichen Abstimmungen werden, abweichend von §52 (4), zusätzlich zum Ergebnis die Namen der Bezirksverordneten und ihr jeweiliges Abstimmungsverhalten in das Ergebnisprotokoll übernommen. Nach Schließung der Abstimmung durch die Vorsteherin/den Vorsteher werden die Stimmen gezählt. Gleich nach der Abstimmung wird das zahlenmäßige Ergebnis festgestellt und von der Vorsteherin/dem Vorsteher verkündet. Die namentliche Abstimmungsliste ist dem Ergebnisprotokoll anzufügen.
(3) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über:
a) die Stärke eines Ausschusses,
b) die Überweisung an einen Ausschuss,
c) die Sitzungszeit und die Tagesordnung,
d) das Vertagen der Aussprache sowie den Schluss der Aussprache und der Redeliste,
e) das Teilen von Abstimmungen,
f) sämtliche Anträge zur GO.

§ 56 Wahlen und Abberufungen

(1) Wahlen können, wenn kein Widerspruch erhoben wird, in offener Abstimmung durch Erheben der Stimmkarte oder durch das Abstimmgerät erfolgen, soweit Gesetze und diese GO nichts anderes bestimmen. Unter der gleichen Voraussetzung können mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt werden.
(2) Geheime Wahl ist durchzuführen, wenn bis zur Eröffnung des Wahlganges von einer Bezirksverordneten/einem Bezirksverordneten einer offenen Wahl widersprochen wird. Die Wahl ist dann mit verdeckten Stimmzetteln vorzunehmen. Die aufzustellenden Wahlkabinen müssen zum Ankreuzen auf dem Stimmzettel benutzt werden. Die Stimmzettel dürfen erst vor dem Betreten der Wahlkabine bei Namensaufruf ausgehändigt werden. Bezirksverordnete, die ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine ankreuzen, sind zurückzuweisen.
(3) Erreichen einzelne Kandidierende nicht die Stimmenmehrheit, so sind sie nicht gewählt. Eine erneute Kandidatur ist auch mehrmals zulässig.
(4) Ergibt bei mehreren Kandidierenden für ein Amt oder eine Funktion die Auszählung keine Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen in die Stichwahl. Ergibt sich dabei eine Stimmengleichheit, entscheidet das Los durch die Hand der Vorsteherin/des Vorstehers oder der Stellvertretung.
(5) Die Bestimmungen über Wahlen gelten entsprechend auch für Abberufungen, soweit Gesetze und Rechtsverordnungen nichts anderes vorschreiben.
(6) Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Bezirksamtes erfolgen entsprechend Artikel 76 Verfassung von Berlin (VvB) und der §§ 16 und 35 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG).

§ 57 Missbilligung

(1) Die BVV kann auf Antrag dem Bezirksamt oder einem seiner Mitglieder die Missbilligung aussprechen.
(2) Antragsberechtigt sind Fraktionen, Gruppen und einzelne Bezirksverordnete.
(3) Über den Antrag wird in der laufenden Sitzung – falls nicht anders beschlossen – entschieden. Er gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Bezirksverordneten zustimmen.

X. Ordnungsbestimmungen

§ 58 Sach- und Ordnungsruf

(1) Die Vorsteherin/Der Vorsteher kann Redende, die vom Aussprachegegenstand abschweifen, „zur Sache“ rufen.
(2) Verletzen Bezirksverordnete die Ordnung, kann sie die Vorsteherin/der Vorsteher unter Namensnennung zur Ordnung rufen.
(3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgend Redenden nicht behandelt werden.

§ 59 Wortentziehung

(1) Wurde eine Rednerin/ein Redner in derselben Rede dreimal zur Ordnung oder „zur Sache“ gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen, so entzieht ihr/ihm die Vorsteherin/der Vorsteher das Wort.
(2) Wurde einem Mitglied der BVV das Wort entzogen, so darf es das Wort zu dem gleichen Gegenstand nicht wiedererhalten. Ausführungen, die dieses BVV-Mitglied nach Entziehen des Wortes macht, werden im Wortprotokoll und anderen Mitschnitten oder Wiedergaben zum Beispiel im Internet nicht aufgenommen.

§ 60 Ausschluss von der Sitzung

(1) Verletzen Bezirksverordnete in grober Weise die Ordnung, insbesondere dadurch, dass sie sich den Anordnungen der Vorsteherin/des Vorstehers nicht fügen, so kann sie die Vorsteherin/der Vorsteher von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen.
(2) Die oder der Bezirksverordnete hat nach Aufforderung der Vorsteherin/des Vorstehers den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.

§ 61 Maßnahmen bei störender Unruhe

(1) Die Vorsteherin/Der Vorsteher kann die Sitzung unterbrechen oder ganz aufheben, wenn in der Sitzung störende Unruhe entsteht. Kann sie/er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie/er den Vorstandstisch. Die Sitzung ist dann für 30 Minuten unterbrochen, sofern die Vorsteherin/der Vorsteher keine kürzere Unterbrechung bestimmt.
(2) Kann sich die Vorsteherin/der Vorsteher auch nach Wiedereröffnung erneut kein Gehör verschaffen, so kündigt sie/er über die Lautsprecheranlage an, erneut den Vorstandstisch zu verlassen und dass damit die Sitzung beendet ist.

§ 62 Ordnungsgewalt über die Mitglieder des Bezirksamtes

Die Mitglieder des Bezirksamtes unterstehen in den Sitzungen der Ordnungsgewalt der Vorsteherin/des Vorstehers oder den betreffenden Ausschussvorsitzenden. Die §§ 56 bis 58 und 62 dieser GO gelten entsprechend.

§ 63 Ordnung im Saal der BVV

(1) Gäste der BVV haben sich in der Regel im Zuhörerraum aufzuhalten, es sei denn, die Vorsteherin/der Vorsteher hat ihnen das Wort erteilt.
(2) Wer durch sein Verhalten Redende unterbricht oder behindert oder die Sitzung der BVV stört oder verhindert, ist von der Vorsteherin/dem Vorsteher auf die geltende Raumordnung hinzuweisen und unverzüglich zur Einhaltung anzuhalten.
(3) Missachten Zuhörende die Ermahnung der Vorsteherin/des Vorstehers, so kann sie/er diese des Saales verweisen.
(4) Die Vorsteherin/Der Vorsteher kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.
(5) Bei Sitzungen der BVV und ihrer Gremien ist das Tragen von Kennzeichen, Symbolen und Kleidungsstücken verboten, die die NS-Herrschaft oder totalitäre Diktaturen verherrlichen oder verharmlosen, verfassungsfeindliches Gedankengut verbreiten bzw. eine Herabsetzung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Abstammung, Sprache, Heimat oder Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen oder politischen Anschauungen oder ihrer sexuellen Identität oder ihrer Behinderung bedeuten.
(6) Da Personen durch das Tragen solcher Kennzeichen, Symbole und Kleidungsstücke die Arbeit der BVV aggressiv beeinträchtigen, werden sie von den Sitzungen der BVV bzw. ihrer Gremien als Organe der Demokratie ausgeschlossen. Die Inhaberin/der Inhaber des Hausrechts ist befugt, die Person des Sitzungsortes zu verweisen.

§ 64 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

(1) Gegen eine von der Vorsteherin/dem Vorsteher verfügte Ordnungsmaßnahme können die Betroffenen schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Frist in § 70 dieser GO ist zu beachten.
(2) Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, sofern die Vorsteherin/der Vorsteher nach Aussprache im Vorstand dem Einspruch nicht stattgibt. Die BVV entscheidet über den Einspruch ohne Aussprache.
(3) Hat die Vorsteherin/der Vorsteher dem Einspruch stattgegeben, so hat sie/er dies zu Beginn der nächsten Sitzung der BVV bekannt zu geben.

XI. Fristen

§ 65 Anträge, Große Anfragen, Vorlagen des Bezirksamtes, Aktuelle Stunde

(1) Anträge zur Beschlussfassung durch die BVV, Große Anfrage und Vorlagen des Bezirksamtes sowie Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde sind spätestens acht Tage vor der BVV-Sitzung, in deren Tagesordnung sie aufgenommen werden sollen, bei der Vorsteherin/dem Vorsteher einzureichen.
(2) Lässt es der Zeitraum bis zu einer festgelegten außerordentlichen Sitzung zu, so gelten die Fristen in Abs. 1 und § 64 dieser GO zum Einreichen von Drucksachen, andernfalls sind sie nur für Drucksachen zum Thema der außerordentlichen Sitzung auf 24 Stunden reduziert.
(3) Dringliche Drucksachen müssen bis zum Sitzungsbeginn bei der Vorsteherin/dem Vorsteher eingereicht werden.

§ 66 Mündliche Anfragen

Mündliche Anfragen sind spätestens zwei Tage vor der Sitzung der BVV bis 10 Uhr in Textform bei der Vorsteherin/dem Vorsteher einzureichen.

§ 67 Einberufung von BVV-Sitzungen und Ausschusssitzungen

(1) Die Einladung mit den Sitzungsunterlagen zu den ordentlichen Sitzungen der BVV erfolgt durch die Vorsteherin/den Vorsteher spätestens fünf Tage vor Beginn der Sitzung.
(2) Eine außerordentliche Sitzung soll binnen acht Tagen nach Eingang des Antrages, jedoch frühestens am Folgetag stattfinden.
(3) Im Fall einer wegen Beschlussunfähigkeit geschlossenen BVV-Sitzung ist unverzüglich zu einer Fortsetzungssitzung einzuladen, die frühestens drei und spätestens sieben Tage nach der Unterbrechung stattzufinden hat.
(4) Zu den regulären Ausschusssitzungen sind die Mitglieder spätestens sieben Tage vor der Sitzung von den Ausschussvorsitzenden über die Vorsteherin/den Vorsteher einzuladen.
(5) Außerordentliche Ausschusssitzungen gemäß § 20 Abs. 2 dieser GO müssen innerhalb von 14 Tagen nach Beantragung stattfinden.

§ 68 Bearbeitungsfristen

(1) Den Prüfungszeitraum für Eingaben und Beschwerden regelt § 23 dieser GO. Eingaben und Beschwerden werden im zuständigen Ausschuss wie Aussprachegegenstände gemäß § 21 Abs. 3a dieser GO behandelt. Kann der Ausschuss die Frist nicht einhalten, so teilt er dies der Vorsteherin/dem Vorsteher und den Einreichenden einschließlich einer Begründung mit. Die Bearbeitung einer Eingabe oder Beschwerde sollte drei Monate nicht überschreiten.
(2) Die Aussprache hat gemäß § 21 Abs. 3 dieser GO im Ausschuss stattzufinden bei:
- Drucksachen und Angelegenheiten, die von der BVV überwiesen wurden, spätestens einen Monat nach Überweisung,
- Themen im Geschäftsbereich des Ausschusses, spätestens einen Monat nach Beantragung; bei Zustimmung des Ausschusses während der laufenden Sitzung,
- Themen im Geschäftsbereich auf Verlangen des Eingabenausschusses, in der auf die Antragstellung folgenden Sitzung.
Der Abschluss der Aussprache mit Beschlussempfehlung oder Antrag hat zu erfolgen bei:
- Drucksachen und Angelegenheiten, die von der BVV überwiesen wurden, für mitberatende Ausschüsse spätestens zwei, für federführende Ausschüsse spätestens drei Monate nach Überweisung,
- Aussprachen zu Themen im Geschäftsbereich des Ausschusses, spätestens drei Monate nach der Beantragung,
- Aussprachen zu Themen im Geschäftsbereich auf Verlangen des Eingabenausschusses, in der zweiten auf die Antragstellung folgenden Sitzung.
Kann ein Ausschuss die Frist nicht einhalten, teilt er dies der Vorsteherin/dem Vorsteher oder dem federführenden Ausschuss einschließlich einer Begründung mit und beantragt ggf. eine Fristverlängerung. Die BVV bzw. der federführende Ausschuss beschließt über die Fristverlängerung. Wird sie verwehrt, entscheidet die BVV bzw. der federführende Ausschuss in der Sache.
(3) Der Beschluss eines Ausschusses oder der Antrag einer/eines Bezirksverordneten auf Akteneinsicht wird durch das Bezirksamt unverzüglich bearbeitet und entschieden. Der Entscheidung hat eine Prüfung des Antrags auf Zulässigkeit und Umfang der Akteneinsicht oder Aktenauskunft vorauszugehen. Über die Entscheidung und gegebenenfalls über den Ablauf der darauf unmittelbar folgenden Akteneinsicht wird der Ausschuss oder die/der Bezirksverordnete grundsätzlich nach zwei Wochen in Textform informiert. In begründeten Ausnahmefällen darf davon abgewichen werden

§ 69 BVV-Beschlüsse ohne Fristsetzung

Hat die BVV keine Realisierungstermine festgelegt, hat das Bezirksamt über die von ihm eingeleiteten Maßnahmen bis zur zweiten der Beschlussfassung folgenden ordentlichen Sitzung der BVV in Form eines ersten Zwischenberichts Kenntnis zu geben. Darüber hinaus sollten jeweils nach zwei ordentlichen Sitzungen weitere Zwischenberichte erfolgen, bis der Antrag als erledigt angesehen werden kann.

§ 70 Kleine Anfragen

Kleine Anfragen sollen innerhalb von zwei Wochen beantwortet werden. Eine Fristverlängerung bis zu spätestens insgesamt fünf Wochen ist nur zulässig, wenn eine Fristverlängerung mit Begründung der Ausnahmesituation im konkreten Einzelfall vorliegt.

§ 71 Protokollierung

(1) Die BVV-Beschlüsse sind innerhalb von zwei Werktagen nach der Sitzung der BVV dem Bezirksamt, den Fraktionen, Gruppen und Einzelverordneten in Textform zu übersenden.
(2) Das Ergebnisprotokoll ist innerhalb von acht Tagen nach der Sitzung der BVV den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt zu übergeben. Es gilt als bestätigt, wenn innerhalb von drei Wochen kein Widerspruch erhoben wird.
(3) Über die Sitzungen der BVV ist binnen einer Woche ein Sitzungsmitschnitt auf der Webseite der BVV zu veröffentlichen.

§ 72 Einsprüche

Die Einspruchsfrist gegen eine von der Vorsteherin/dem Vorsteher verfügte Ordnungsmaßnahme beträgt sieben Tage.

XII. Allgemeine Bestimmungen

§ 73 Auslegung / Änderung der Geschäftsordnung

(1) Während einer Sitzung der BVV entscheidet im Zweifelsfall die Vorsteherin/der Vorsteher über die Auslegung dieser GO.
(2) Für grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegungen von Vorschriften dieser GO hat auf Antrag der Vorsteherin/des Vorstehers, einer Fraktion oder von drei Bezirksverordneten der für die GO zuständige Ausschuss eine Beschlussempfehlung zu erarbeiten. Über diese entscheidet die BVV.
(3) Änderungen der GO können nur nach vorausgegangener Aussprache in dem für die GO zuständigen Ausschuss und aufgrund einer von ihm vorzulegenden Beschlussempfehlung durch die BVV mit Zweidrittelmehrheit der Bezirksverordneten beschlossen werden.
(4) Eine Abweichung von den Vorschriften der GO ist nur zulässig, wenn kein Widerspruch erfolgt.

§ 74 Unerledigte Vorlagen am Ende der Wahlperiode

Anträge gelten mit Ablauf der Wahlperiode, in der sie eingebracht worden sind, als erledigt, wenn nicht endgültig über sie entschieden ist. Sie werden in einer Liste für die folgende BVV aufgezeichnet.

§ 75 Inkrafttreten

Diese GO tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.