§ 37 Sitzungsplan der BVV, Teilnahme des Bezirksamtes und Barrierefreiheit
(1) Die BVV beschließt jeweils zum Jahresende für das Folgejahr nach Abstimmung im Ältestenrat ihren Sitzungsplan.
(2) Das Bezirksamt nimmt an allen BVV-Sitzungen teil.
(3) Sitzungen der BVV und ihrer Ausschüsse sind barrierefrei zugänglich.
§ 38 Außerordentliche Sitzungen
(1) Die Vorsteherin/Der Vorsteher ist zur unverzüglichen Einberufung der BVV verpflichtet, wenn dies unter Bekanntgabe des Themas der Aussprache eine Fraktion, mindestens ein Fünftel der Bezirksverordneten oder das Bezirksamt in Textform fordern. Hierfür ist die in § 65 Abs. 2 dieser GO genannte Frist maßgeblich.
(2) Die BVV führt einmal jährlich eine außerordentliche Sitzung zu seniorenpolitischen Themen durch. Die Vorbereitung erfolgt in Zusammenarbeit mit der bezirklichen Seniorenvertretung. Auf Antrag der bezirklichen Seniorenvertretung kann die außerordentliche Sitzung von der Vorsteherin/dem Vorsteher durch eine andere Veranstaltung ersetzt werden.
§ 39 Anhörungen
(1) Zu einem Thema von besonderer bezirklicher Bedeutung führt die BVV auf Antrag einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der Bezirksverordneten eine Anhörung als außerordentliche Sitzung der BVV durch.
(2) Mit Beschluss der BVV kann Bürgerinnen und Bürgern auf Antrag einer Bezirksverordneten/eines Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes Rederecht erteilt werden. Die honorarpflichtige Anhörung von Sachverständigen bedarf der Zustimmung der Vorsteherin/des Vorstehers.
§ 40 Aktuelle Stunde
(1) Auf Antrag einer Fraktion, einer Gruppe oder von mindestens einem Fünftel der Bezirksverordneten findet in den ordentlichen Sitzungen der BVV eine Aktuelle Stunde zu einem Thema von allgemeinem Interesse statt.
(2) Die Dauer der aktuellen Stunde soll 60 Minuten nicht überschreiten. Der Antrag stellenden Fraktion oder Gruppe steht eine Redezeit von bis zu zehn Minuten zu; davon bis zu fünf Minuten für die Einführung. In der Debatte stehen den übrigen Fraktionen oder Gruppen jeweils maximal fünf Minuten Redezeit zu. Die von Mitgliedern des Bezirksamtes in Anspruch genommene Redezeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(3) Mit Beschluss der BVV kann Bürgerinnen und Bürgern auf Antrag einer Bezirksverordneten/eines Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes Rederecht erteilt werden. Die Redezeit für die Bürgerinnen und Bürger beträgt maximal fünf Minuten.
(4) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
(5) Liegen mehrere Anträge zur Durchführung einer Aktuellen Stunde mit verschiedenen Themen vor, so berät der Ältestenrat. In Ausnahmefällen kann der Vorsteher nach Beratung mit dem Ältestenrat verschiedene Themen zulassen und legt dafür den jeweiligen Zeitrahmen fest. Zur Reihenfolge gilt: Erfolgt keine Einigung im Ältestenrat, so gilt die Reihenfolge des Eingangs.
§ 41 Sitzungsleitung
(1) Die Vorsteherin/Der Vorsteher eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Sie/Er kann den Vorsitz an die Stellvertretung abgeben, nachdem sie/er dies angekündigt hat, und hat den Vorsitz abzugeben, wenn sie/er zur Sache sprechen will. Ein Wechsel im Vorsitz ist während der Aussprache zu einem Tagesordnungspunkt unzulässig.
(2) Jede Bezirksverordnete, jeder Bezirksverordnete erhält bei Anmeldung mit Eintrag in die Anwesenheitsliste für die Dauer der Sitzung ein persönliches, auf sein Mandat registriertes Abstimmungsgerät als elektronische Stimmkarte. Bei vorzeitigem Verlassen der Sitzung bzw. zum Sitzungsende ist das Abstimmungsgerät an das Büro der BVV zurückzugeben.
(3) Das persönliche Abstimmungsgerät darf nicht Dritten überlassen werden.
§ 42 Öffentlichkeit
(1) Die BVV tagt grundsätzlich öffentlich. Die Vorsteherin/Der Vorsteher macht den jeweiligen Termin und Ort der Sitzung in geeigneter Weise bekannt.
(2) Von den Sitzungen der BVV werden gemäß § 8 (7) Bezirksverwaltungsgesetz Bild- und Tonaufnahmen angefertigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Ausgestaltung wird in § 42a geregelt.
Bild- und Tonaufnahmen durch Dritte bedürfen der Einwilligung durch die Sitzungsleitung.
(3) In nicht öffentlicher Sitzung sind als vertraulich in jedem Fall zu behandeln:
1. Grundstücksangelegenheiten
2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz angeordnet ist, deren Vertraulichkeit der Natur der Sache nach erforderlich ist oder die durch die BVV im öffentlichen Interesse als vertraulich beschlossen werden.
(4) Wenn eine Fraktion, eine Gruppe, mindestens ein Fünftel der Bezirksverordneten oder das Bezirksamt es für einen Aussprachegegenstand beantragen, muss über den Ausschluss der Öffentlichkeit abgestimmt werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
(5) An einem nichtöffentlichen Teil einer Sitzung nehmen regelmäßig nur Bezirksverordnete und die Mitglieder des Bezirksamtes teil. Es können auch durch die Vorsteherin/den Vorsteher bestimmte oder durch das Bezirksamt ausgewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksamtes sowie auf Beschluss bestimmte weitere sachkundige Personen zugelassen werden.
(6) Aussprachen zu Beschlüssen einer nicht öffentlichen Sitzung sind vertraulich, wenn dies auf Vorschlag der Vorsteherin/des Vorstehers, auf Antrag einer Fraktion, einer Gruppe oder des Bezirksamtes beschlossen worden ist. Der Beschluss ist ohne vorherige Aussprache und mit einfacher Mehrheit zu fassen.
§ 43 Livestream
1) Die Sitzung der BVV wird grundsätzlich per Livestream öffentlich im Internet in Bild und Ton übertragen. Für Bezirksverordnete, die der Übertragung nicht zugestimmt haben, wird die Übertragung unterbrochen. Dies gilt gleichermaßen für Bezirksamtsmitglieder. Die Unterbrechung der Übertragung erfolgt durch einen Hinweis über das Mikrofon durch die Sitzungsleitung. Der Raum der Zuschauerinnen und Zuschauer darf nicht gezeigt werden.
2) Die Bezirksverordneten und Bezirksamtsmitglieder haben gegenüber dem Vorsteher zu erklären, ob sie einer Übertragung ihrer Person im Livestream zustimmen. Dies gilt ebenfalls für Gäste, welche vor Beginn der Rede durch die Sitzungsleitung auf den Livestream hingewiesen werden.
3) Vorstandsmitglieder der BVV, die der Übertragung nicht zugestimmt haben, heben diese Erklärung auf, wenn sie am Vorstandstisch Platz nehmen.
4) Der Livestream wird gespeichert und ist für zehn Jahre öffentlich zugänglich.
5) Der Livestream überträgt keine nichtöffentlichen Sitzungen oder Tagesordnungspunkte.
§ 44 Tagesordnung
(1) Die Vorsteherin/Der Vorsteher unterbreitet dem Ältestenrat den Entwurf der Tagesordnung, der alle fristgemäß eingereichten Drucksachen enthält und stellt diesen nach Abstimmung mit dem Ältestenrat zusammen mit der Einladung den Bezirksverordneten, den Mitgliedern des Bezirksamtes und der Öffentlichkeit (durch Presseinfo, Internetveröffentlichung, Aushang in den Dienstgebäuden des Bezirksamtes usw.) zu.
(2) Der Entwurf der Tagesordnung kann durch die BVV in seiner Reihenfolge geändert werden und ist von ihr als Tagesordnung zu beschließen. Eine Änderung der beschlossenen Tagesordnung ist nicht zulässig.
(3) Für jede ordentliche Sitzung der BVV wird eine Dauer von vier Stunden angesetzt. Unterbrechungen der Sitzung zählen nicht zur Sitzungszeit. Die Sitzung endet oder wird unterbrochen nach Ende der Sitzungszeit. Ein begonnener Tagesordnungspunkt wird abgearbeitet. Auf Antrag einer Fraktion kann die BVV eine Verlängerung der Sitzungszeit um eine Stunde beschließen. Die restlichen Tagesordnungspunkte werden an einem anderen Tag behandelt.
(4) Der Bericht des Bezirksamtes ist in jede Tagesordnung zu Beginn aufzunehmen. Zum Bericht sind Nachfragen möglich.
(5) Der Ältestenrat kann der BVV mit einer Konsensliste empfehlen, Anträge, Vorlagen zur Beschlussfassung, Beschlussempfehlungen und Vorlagen zur Kenntnisnahme zusammengefasst ohne Aussprache in einen oder mehrere Ausschüsse zu überweisen, anzunehmen oder zur Kenntnis zu nehmen. Die Empfehlung, eine Konsensliste abzustimmen, ist mit Aufruf des ersten Tagesordnungspunktes angenommen, sofern keine Bezirksverordnete/kein Bezirksverordneter widerspricht. Die Drucksachen der Konsensliste werden im Bedarfsfall einzeln abgestimmt.
(6) Gegenstände der Tagesordnung können auf Wunsch einer Fraktion oder Gruppe vertagt werden, wenn die Einreichenden des Ursprungs einer Vertagung zustimmen.
Anträge, die ohne Terminsetzung vertagt worden sind, werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.
§ 45 Aussprache
(1) Die Vorsteherin/Der Vorsteher hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen. Gleiches gilt für das Thema einer außerordentlichen Sitzung nach § 38 Absatz 1. Ausgenommen sind die Konsensliste, Einwohnerfragen, Mündliche Anfragen und der Bericht des Bezirksamtes.
(2) Ist die Redeliste erschöpft, erklärt die Vorsteherin/der Vorsteher die Aussprache für geschlossen.
(3) Die BVV kann auf Antrag die Redeliste schließen. Wird dies beschlossen, haben jene Fraktionen oder Gruppen, die bis dahin nicht auf der Redeliste vertreten waren, das Recht, mit je einer Sprecherin oder einem Sprecher in die Redeliste aufgenommen zu werden.
(4) Die BVV kann auf Antrag die Aussprache schließen oder vertagen. Es können jeweils eine Sprecherin oder ein Sprecher für und gegen diesen Antrag reden, die bestehende Redeliste ist vorzulesen. Anschließend wird ohne weitere Aussprache über den Debattenschluss oder den Vertagungsantrag abgestimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Auf Antrag einer Fraktion, einer Gruppe oder des Bezirksamtes unterbricht die Vorsteherin/der Vorsteher für begrenzte Zeit die Sitzung. Damit wird die Sitzungszeit entsprechend verlängert.
§ 46 Worterteilung und Rededauer
(1) Bei einem Tagesordnungspunkt wird zuerst die zu behandelnde Drucksache eingebracht, danach evtl. Änderungsanträge. Wer in der folgenden Aussprache zur Sache sprechen will, hat dies einer Beisitzerin/einem Beisitzer anzuzeigen. Die Bezirksverordneten sind von diesen in die Redeliste aufzunehmen. Dabei werden Frauen und Männer abwechselnd eingetragen (quotierte Redeliste) .
(2) Die Bezirksverordneten erhalten von der Vorsteherin/dem Vorsteher das Wort in der Reihenfolge der eingetragenen Wortmeldungen. Den Mitgliedern des Bezirksamtes ist auf Verlangen jederzeit zu den Punkten der Tagesordnung das Wort zu erteilen, jedoch erst nach der Einbringung der Drucksache und der Änderungsanträge und nach Beendigung des laufenden Wortbeitrags.
(3) Die Redenden sprechen möglichst in freiem Vortrag vom Redepult aus. Die Saalmikrofone stehen für Nach- und Zwischenfragen sowie Anträge zur Geschäftsordnung zur Verfügung.
(4) Die BVV kann auf Vorschlag des Ältestenrates für einzelne Gegenstände der Tagesordnung eine Begrenzung der jeder Fraktion zustehenden Redezeit beschließen. Dabei darf die Begrenzung bei Großen Anfragen zehn Minuten, bei Anträgen, Beschlussempfehlungen und Vorlagen fünf Minuten je Fraktion und Gruppe nicht unterschreiten. Diese Zeit kann von den Fraktionen und Gruppen in mehrere Beiträge unterteilt werden. Etwaige Berichte oder Stellungnahmen von Ausschüssen werden der Redezeit der Fraktionen und Gruppen nicht angerechnet. Nach einem Beitrag des Bezirksamtes erhält jede Fraktion und Gruppe unabhängig vom noch zur Verfügung stehenden Zeitkontingent die Möglichkeit einer Entgegnung. Die Redezeit der fraktionslosen Bezirksverordneten kann per BVV-Beschluss bei der Aussprache zu Großen Anfragen auf fünf Minuten und bei Aussprachen zu Anträgen, Beschlussempfehlungen und Vorlagen auf drei Minuten pro Bezirksverordneter/Bezirksverordnetem beschränkt werden.
(5) Wird die Redezeit überschritten, so entzieht die Vorsteherin/der Vorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.
(6) Bezirksverordnete, die zur GO sprechen wollen, erhalten das Wort nach der Rednerin/dem Redner, die zum Zeitpunkt der Wortmeldung sprechen, jedoch vor Eröffnung der Abstimmung.
Die Redezeit darf drei Minuten nicht überschreiten.
(7) Zwischenfragen können gestellt werden, wenn die Redenden es gestatten. Die Fragestellerin/der Fragesteller begibt sich zum Saalmikrofon, um eine Zwischenfrage zu stellen. Die Vorsteherin/Der Vorsteher erteilt nach Rückfrage bei der Rednerin/dem Redner gegebenenfalls der Fragestellerin/dem Fragesteller das Wort.
(8) Auf Antrag einer Fraktion oder Gruppe kann Bürgerinnen und Bürgern zu einem Tagesordnungspunkt Rederecht erteilt werden. Der Antrag ist direkt nach Aufruf des betreffenden Tagesordnungspunktes zu stellen. Die BVV beschließt mit einfacher Mehrheit. Bevor die Bürgerin oder der Bürger zur Sache spricht, erhalten die Antragstellenden Gelegenheit, ihren Antrag zu begründen.
§ 47 Persönliche Bemerkungen
(1) Persönliche Bemerkungen dürfen nur persönliche Angriffe zurückweisen und nicht länger als drei Minuten dauern.
(2) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Aussprache zu einem Tagesordnungsgegenstand, jedoch vor der Abstimmung des Vertagungsantrages gestattet.
(3) Die Rednerin/Der Redner darf nicht neu zur Sache sprechen.
§ 48 Persönliche und sachliche Erklärungen
(1) Zu einer persönlichen oder sachlichen Erklärung kann die Vorsteherin/der Vorsteher vor Eintritt in die Tagesordnung oder zu Beginn der Fortsetzungssitzung Bezirksverordneten oder Mitgliedern des Bezirksamtes das Wort erteilen.
(2) Bezirksverordnete können vor einer Abstimmung erklären, dass sie an der Abstimmung nicht teilnehmen werden.
(3) Nach der abschließenden Abstimmung können Bezirksverordnete eine mündliche Erklärung, die nicht länger als drei Minuten dauern darf, oder eine kurze Erklärung in Textform abgeben, die in das Protokoll aufzunehmen ist.
§ 49 Protokollierung
(1) Über die Sitzung der BVV wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, welches die behandelten Aussprachegegenstände sowie Art und Ergebnis der Abstimmung zusammenfasst. Das Ergebnisprotokoll ist von der Vorsteherin/dem Vorsteher oder der Stellvertretung zu unterzeichnen. Es ist den Fraktionen, Gruppen und Einzelverordneten sowie dem Bezirksamt in Textform zu übergeben.
(2) Die auf der Sitzung der BVV gefassten Beschlüsse sind durch die Vorsteherin/den Vorsteher zu registrieren, auszufertigen und mit Unterschrift der Vorsteherin/des Vorstehers oder der Stellvertretung dem Bezirksamt, den Fraktionen und Gruppen zu übergeben.
(3) Die Vorsteherin/Der Vorsteher lässt die Sitzungen der BVV auf einen Tonträger aufnehmen. Dieser ist bis zum Ende der folgenden Wahlperiode aufzubewahren.
(4) Den Fraktionen, Gruppen und dem Bezirksamt werden je eine Kopie des Sitzungsmitschnittes zur Verfügung gestellt.
(5) Die Audioaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der BVV werden, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, durch die Vorsteherin/den Vorsteher im Internet veröffentlicht.