Ab 01.01.2023 - Wohngeld Plus

Was Sie jetzt über die Wohngeldreform 2023 und das neue Gesetz wissen müssen

Am 1. Januar 2023 tritt das „Wohngeld-Plus“ in Kraft. Mit der Änderung des Wohngeldgesetzes sind einige Neuerungen verbunden.

Ob Sie einen Wohngeldanspruch haben, können Sie auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen mit dem Wohngeldrechner überprüfen.

Die Änderungen zusammengefasst:


1. Allgemeine Leistungsverbesserung

Durch eine Anpassung der Wohngeldformel haben mehr Haushalte Anspruch auf Wohngeld. Das durchschnittliche Wohngeld wird sich von monatlich 180 Euro pro Haushalt auf dann 370 Euro pro Haushalt erhöhen.

2. Bestimmung der wohngeldrechtlich relevanten Miete

a) Miete und “Klimakomponente”

Berlin ist der Mietenstufe 4 zugeordnet. Aus der Zuordnung ergeben sich je Haushaltsgröße Miethöchstgrenzen, die in der Berechnung berücksichtigt werden. Dieser Miete ist die Klimapauschale hinzuzurechnen, die sich ebenfalls an der Haushaltsgröße orientiert und hieraus errechnet sich die maximal zu berücksichtigtende Miete.

b) Heizkostenpauschale

Es wird nunmehr dauerhaft ein Zuschuss zu den Heizkosten, die sogenannte Heizkostenkomponente, gewährt. Ihre Höhe richtet sich pauschal nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Sie wird als Zuschlag zu der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung gewährt.

3. Verlängerung des Bewilligungszeitraums

Es besteht die Möglichkeit den Bewilligungszeitraum auf bis zu 24 Monate zu verlängern. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Prüfung erfolgt immer im Einzelfall.

4. Neuberechnung des Wohngelds bei Änderung der Miete oder des Einkommens

Bisher wurde Wohngeld nur neu berechnet, wenn sich das Einkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat oder sich die Miete um mehr als 15 Prozent erhöht hat. Die Werte werden angepasst, künftig erfolgt die Neuberechnung bereits bei Änderungen von nur 10 Prozent.

5. Rückforderungen

Sollte doch einmal Wohngeld überzahlt sein, müssen Sie künfitg keine Erstattung vornehmen, wenn die Rückforderung lediglich 50 Euro beträgt.

Wohngeldantrag und Geldscheine

Bitte stellen Sie Ihren Antrag möglichst auf elektronischem Weg.

Elektronisch können Sie als Mieter einer Wohnung Ihren Antrag direkt hier stellen: Wohngeldantrag-Online: Mietzuschuss oder bei selbstgenutztem Wohneigentum hier: Wohngeldantrag-Online: Lastenzuschuss .

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Änderung des Wohngeldgesetzes mit einem deutlichen Anstieg der Antragszahlen gerechnet werden muss. Die Antragsbearbeitung wird sich voraussichtlich spürbar verlängern. Bitte sehen Sie unbedingt von Anfragen zum Bearbeitungsstand und persönlichen Vorsprachen ab. Das Wohnungsamt Pankow führt keine öffentliche Sprechstunde durch! Die Antragsbearbeitung erfolgt auf dem Schriftweg. Für Nachfragen nutzen Sie bitte ausschließlich die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme per E-Mail, Post, Fax oder rufen Sie die Behördenrufnummer 115 an. Über die Behördenrufnummer haben Sie die Möglichkeit um einen Rückruf zu bitten, ein Rückruf erfolgt in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen

Zur Seite des Wohnungsamtes

Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ

  • Ab wann kann ich einen Antrag stellen?

    Sie können ab sofort Wohngeld für die Zeit ab 01.01.2023 beantragen. Unabhängig wann im Monat Sie den Antrag stellen, Wohngeld wird immer für den ganzen Monat bewilligt. Wichtig ist nur, dass der Antrag rechtzeitig und innerhalb des laufenden Monats im Wohnungsamt eingeht.

  • Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

    Grundsätzlich kann jeder Mieter von Wohnraum oder Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie einen Antrag auf Wohngeld stellen, wenn man zwar arbeiten geht, aber nicht genug verdient, als Rentner oder Rentnerin oder Bewohner oder Bewohnerin von Alten- und Pflegeheimen, wenn man studiert, aber keinen Anspruch auf BAföG hat oder dieses als Volldarlehen erhält oder Bezieher von Arbeitslosengeld oder Kurarbeitergeld ist.

    Unter anderem der Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung führt jedoch zu einem Ausschluss von Wohngeld. Auch Studierende sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf BAföG nur deshalb nicht besteht, weil die Eltern ein zu hohes Einkommen haben.

  • Welche Unterlagen muss ich einreichen, welche Formulare brauche ich?

    Welche Unterlagen Sie brauchen, entnehmen Sie bitte der jeweils aktuellen Aufstellung auf den verlinkten Seiten. Dort finden Sie auch die notwendigen Formulare und können ganz einfach den Antrag auch gleich Online stellen.

  • Wie erfolgt die Einkommensberechnung?

    Anders als beim Bürgergeld und der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung wird bei der Einkommensberechnung immer vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Für die Bestimmung des Wohngeldanspruchs wird anhand der zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesenen Einnahmen eine Prognose angestellt, wie sich in den kommenden 12 Monaten das Einkommen darstellt. Von diesem Einkommen werden, wenn gezahlt, Pauschalbeträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Steuern in Höhe von jeweils 10 Prozent abgezogen, maximal aber 30 Prozent und dies unabhängig vom tatsächlichen persönlichem Steuersatz oder der tatsächlichen Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Weiter können Werbungskosten berücksichtigt werden. Auch Freibeträge werden gewährt, wenn zum Beispiel ein Grad der Behinderung von 100 vorliegt oder bei Alleinerziehenden.

    Eine Proberechnung können Sie auch auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen und dem Wohngeldrechner durchführen.

  • Wird Wohngeld auch als Vorschuss gewährt?

    Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit eingeführt, allerdings wird aufgrund der notwendigen Prüfungsschritte davon zunächst kein Gebrauch gemacht.

  • Mir wurde Wohngeld bewilligt, wann bekomme ich mein Geld?

    Wohngeld wird einmal monatlich und immer am Monatsletzten für den Folgemonat ausgezahlt. Die jeweiligen Zahltermine entnehmen Sie dem Bewilligungsbescheid.

    Die nächsten Zahltermine sind der 31.01.2023, 28.02.2023, 31.03.2023.

    Bitte beachten Sie, beziehen Sie erstmalig ab Januar 2023 Wohngeld, dann ist der früheste Zahltermin der 31.01.2023. Ist Ihnen noch 2022 Wohngeld bewilligt worden, dann wird eine Anpassung auf das neue Wohngeld automatisch und voraussichtlich zum 28.02.2023 erfolgen. Das Wohnungsamt kann die Auszahltermine nicht vorziehen.

  • Wie lange wird Wohngeld gewährt?

    Im Regelfall wird die Wohngeldbewilligung für 12 Monate erfolgen. Nur in Ausnahmefällen und wenn zu vermuten ist, dass es keine wesentlichen Änderungen in den Einkommensverhältnissen geben wird, kann der Bewilligungszeitraum auf bis zu 24 Monate erweitert werden.

    Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung immer im Einzelfall getroffen wird und es keinen Rechtsanspruch gibt, dass die Bewilligung 24 Monate betragen muss.

  • Wo kann man sich beraten lassen?

    Das Wohnungsamt Pankow kann aus organisatorischen Gründen keine Beratung anbieten. Telefonisch kann für eine erste Beratung das Bürgertelefon in Anspruch genommen werden, die Rufnummer lautet 115. Wie in den zurückliegenden Jahren auch, besteht die Möglichkeit die vom Bezirk angebotene Miet- und Sozialberatung für Fragen in Anspruch zu nehmen.

  • Wie und Wo kann man Wohngeld beantragen?

    Antragstellung elektronisch (online)
    Für den Mietzuschuss
    Für den Lastenzuschuss

    Antragstellung per Brief:
    Bezirksamt Pankow von Berlin
    Wohnungsamt
    PF 730113
    13062 Berlin

    Antragstellung per Telefax:
    (030) 90295-2602

    Antragstellung mit gescannten Dokumenten per E-Mail:
    post.wohnungsamt@ba-pankow.berlin.de

    Die Antragsunterlagen können Sie auch in jedem Bürgeramt des Bezirks abgeben oder in einen der Hausbriefkästen einwerfen.

    Bitte achten Sie darauf, dass die Antragsunterlagen möglichst vollständig sind und die Formulare vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden.

  • Meine Wohngeldberechnung ist falsch, was kann ich nun tun?

    Sollten Sie einen Grund zur Beanstandung Ihres Wohngeldbescheides haben, können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid erheben. Bitte beachten Sie die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung. Ihren Widerspruch können Sie schriflich richten an:

    Per Brief:
    Bezirksamt Pankow von Berlin
    Wohnungsamt
    PF 730113
    13062 Berlin

    Per Telefax:
    (030) 90295-2602

    Per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signaur:
    post.wohnungsamt@ba-pankow.berlin.de ##icon:mail_signiert##

    Bitte denken Sie daran, dass Sie Ihren Widerspruch unterschreiben. Sollten Sie Ihren Widerspruch per E-Mail erheben, reicht eine einfache E-Mail nicht aus, dann müssen Sie der E-Mail ein von Ihnen eigenhändig unterschriebenes Dokument anhängen.

  • Wie ist das Bezirksamt auf die Umsetzung des Gesetzes vorbereitet?

    Die organisatorische Umsetzung der Wohngeldreform iin der Kürze der Zeit ist eine enorme Herausforderung. Das Wohnungsamt Pankow kann bis zu 19 Stellen neu besetzen. Die Ausschreibungen für die Stellen sind bereits auf den Weg gebracht. Ob es aufgrund des allgemeinen Fachkräftemangels gelingen wird, alle Stellen zeitnahe zu besetzen, ist ungewiss.

    Bezirksamt benötigt neue Büros
    Weitere Schwierigkeit wird die Unterbringung der Dienstkräfte sein. Der derzeitige Stammsitz des Wohnungsamtes in der Storkower Str. 113 lässt nur noch wenig Spielraum für neue Dienstkräfte. Eine Neuanmietung von Flächen für Teile des oder das gesamte Wohnungsamt wird damit sehr wahrscheinlich.

  • Welche Bearbeitungszeiten sind zu erwarten?

    Das Wohnungsamt Pankow veröffentlicht jeden Monat die aktuelle Bearbeitungszeit.

    Link ➔

  • Ab wann ist damit zu rechnen, dass Wohngeldanträge im neuen Jahr bearbeitet werden? Wann gibt es die Auszahlungen?

    Geplant ist die technische Umsetzung der Wohngeldreform in 3 Stufen.

    Voraussichtlich noch im Januar können Neuanträge erfasst und bearbeitet, sowie entsprechende Bescheide erteilt werden. Erste Wohngeldzahlungen erfolgen dann regulär für den Februar am 31.01.2023 und zugleich mit der Nachzahlung für Januar. Voraussetzung ist jedoch, dass das IT-Fachverfahren des Wohnungsamtes rechtzeitig umgestellt wird und keine technischen Problem auftreten.

    Umstellung “älterer” Anträge im Februar 2023
    Wohngeldempfänger, die bereits vor dem 01.01.2023 einen Wohngeldantrag gestellt haben und bei denen Leistungen über den 01.01.2023 bewilligt wurden, werden voraussichtlich im Februar 2023 automatisiert auf das neue Wohngeld umgestellt. Nachzahlungen für Januar und Februar und die reguläre März Zahlung würden dann am 28.02.2023 erfolgen. Auch hier: Voraussetzung ist jedoch, dass das IT-Fachverfahren des Wohnungsamtes rechtzeitig umgestellt wird und keine technischen Problem auftreten.

    2. Heitkostenzuschuss soll im März gezahlt werden
    Für den März ist die Nachzahlung des 2. Heizkostenzuschusses angedacht.
    Dieser Zeitplan steht unter dem Vorbehalt, dass die technische Umsetzung tatsächlich geleistet werden kann und das IT-Fachverfahren alle notwendigen Testschritte erfolgreich durchläuft. Und auch hier: Voraussetzung ist jedoch, dass das IT-Fachverfahren des Wohnungsamtes rechtzeitig umgestellt wird und keine technischen Problem auftreten.

  • Ich habe Fragen und möchte direkt im Wohnungsamt vorsprechen. Geht das?

    Persönliche Vorsprachen, die vorab nicht vereinbart worden sind, sind nicht möglich. Das Wohnungsamt wird als reines Backoffice geführt. Bitte nutzen Sie unbedingt die Möglichkeit zur telefonischen oder schriftlichen Anfrage.

    Telefon:
    030 – 115

    Antragstellung per Brief:
    Bezirksamt Pankow von Berlin
    Wohnungsamt
    PF 730113
    13062 Berlin

    Antragstellung per Telefax:
    (030) 90295-2602

    Antragstellung mit gescannten Dokumenten per E-Mail:
    post.wohnungsamt@ba-pankow.berlin.de

    Aufgrund des erwartet hohen Antragsvolumens würden nicht vereinbarte Vorsprachen zur weiteren Verzögerung in der Antragsbearbeitung führen.